Beschluss
22 W 43/18
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0220.22W43.18.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Begründetheit einer Gehörsrüge gem. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG ist, dass das Gericht das in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Recht eines Beteiligten auf Äußerung und Information verletzt hat. Dabei umfasst die Gehörsgewährung die Pflicht, Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
2. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG muss die festgestellte Gehörsverletzung entscheidungserheblich sein. Das ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags zu einer für den Rügeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wobei eine mögliche Kausalität ausreicht.
Tenor
Die Gehörsrüge der Beteiligten zu 2) bis 5) vom 13. Dezember 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 04. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Begründetheit einer Gehörsrüge gem. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG ist, dass das Gericht das in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Recht eines Beteiligten auf Äußerung und Information verletzt hat. Dabei umfasst die Gehörsgewährung die Pflicht, Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. 2. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG muss die festgestellte Gehörsverletzung entscheidungserheblich sein. Das ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags zu einer für den Rügeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wobei eine mögliche Kausalität ausreicht. Die Gehörsrüge der Beteiligten zu 2) bis 5) vom 13. Dezember 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 04. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. l. Die Beteiligten zu 2) bis 5) rügen mit ihrem am 13. Dezember 2018 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage, ihr Anspruchs auf rechtliches Gehör werde durch den angefochtenen Beschluss 04. Dezember 2018 verletzt. Der Senat habe mit der angefochtenen Entscheidung wesentlichen Parteivortrag übergangen und die anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe missachtet. Dies sei auch in entscheidungserheblicher Weise erfolgt. Die Gehörsverletzung habe der Senat bereits dadurch begangen, dass er die Beteiligten zu 2) bis 5) vor der Verwerfung ihrer Beschwerde als unzulässig nicht auf die Unzulässigkeit hingewiesen habe. Bei rechtzeitigem Hinweis hätten die Beteiligten zu 2) bis 5) die Bedenken des Senates ausräumen können. Sie seien nämlich beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG, was der Senat verkannt habe. Ihre in diesem Zusammenhang notwendige materielle Beschwer folge aus einer drohenden unmittelbaren Beeinträchtigung ihrer Mitgliedschaftsrechte bei Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister. Gesellschaftern stehe ferner eine grundsätzliche Beschwerdeberechtigung zu, was der Senat verkannt habe. Da der angefochtene Beschluss im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe, habe der Senat auch die Rechtsbeschwerde zulassen müssen. Zudem sei eine Wiederholung der Fehler des Senates durch ihn selbst oder ein anderes Gericht zu befürchten. Außerdem komme der Sache grundsätzliche Bedeutung zu. Wegen der weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 2) bis 5) wird auf den Rüge-Schriftsatz von deren Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Dezember 2018 (Bd. II BI. 140 ff.) Bezug genommen. Die Beteiligten zu 2) bis 5) beantragen, 1 den Beschluss des Kammergerichts vom 04. Dezember 2018 aufzuheben und das Verfahren fortzuführen 2 Hilfsweise: Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Gehörsrügen der Beteiligten zu 2) bis 5) abzuweisen. Die Abweisungsreife der Gehörsrüge folge bereits aus dem Umstand, dass mit der zwischenzeitlich erfolgten Eintragung der zugrunde liegenden Kapitalerhöhung im Handelsregister das hiesige Verfahren erledigt sei, weil die Eintragung unanfechtbar sei. Das rechtliche Gehör der Beteiligten zu 2) bis 5) sei nicht verletzt, weil die Rechtslage klar, eindeutig und nicht überraschend sei. Die angefochtene Entscheidung sei so für Jedermann zu erwarten gewesen. Die Gehörsrüge sei mangels Entscheidungserheblichkeit unstatthaft. Die Rechtsbeschwerde sei mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 1) wird auf den Erwiderungs-Schriftsatz von deren Verfahrensbevollmächtigtem vom 17. Januar 2019 (Bd. III BI. 3 ff.) Bezug genommen. II. Die Gehörsrüge der Beteiligten zu 2) bis 5) bleibt ohne Erfolg. Sinn und Zweck des § 44 FamFG ist es, eine Möglichkeit zur Selbstkorrektur von Entscheidungen zu schaffen, die ein Gericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei getroffen hat, und dadurch die Verfassungsgerichte von Verfassungsbeschwerden zu entlasten, die auf Gehörsverletzungen gestützt werden. Dieser Entlastungszweck kann nur bei Rügen erreicht werden, mit denen eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird und die deshalb zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden können. Unter "Anspruch auf rechtliches Gehör" im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG - wie parallel auch von § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO - ist daher ausschließlich das nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete rechtliche Gehör zu verstehen (vgl. zu § 321a ZPO: BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZR 47/06 - WRP 2008, 956, zitiert nach juris, Rn. 5). Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschluss vom 12.11.2007 — VI ZR 23/07 — zitiert nach juris, Rn. 2 m. w. N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch nicht schon jedes Mal dann verletzt, wenn ein Richter im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zu einer unrichtigen Schlussfolgerung oder Wertung gelangt Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn besondere Umstände hinreichend deutlich machen, dass der Richter den Vortrag der Partei nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Art. 103 Abs. 1 GG schützt damit nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (BAG, Beschluss vom 18.11.2008 - 9 AZN 836/08 - NJW 2009, 543, zitiert nach juris, Rn. 8). Auch Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nämlich nicht dazu, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen; ein Gericht verstößt nicht schon deshalb gegen den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wenn es den Sachvortrag der Parteien aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt lässt (BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - V ZR 142/08 - MDR 2009, 760, zitiert nach juris, Rn. 11 m. w. N. zu der Rspr. des BVerfG). Soweit der Rügeführer lediglich die der mit ihr angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung durch seine eigene rechtliche Beurteilung ersetzt wissen will, ist eine Anhörungsrüge nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bereits unzulässig (BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - XII ZB 92/06 - FamRZ 2007, 1463, zitiert nach juris, Rn. 3). II. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist zu den Gehörsrügen der Beteiligten zu 2) bis 5) zur Begründung in der gemäß § 44 Abs. 4 S. 4 FamFG angebrachten Kürze das Folgende auszuführen: 1 Die Gehörsrüge ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 44 Abs. 1 FamFG. Auch wurde sie gemäß § 44 Abs. 2 S. 3 FamFG formgerecht, in der Zwei-Wochen-Frist des § 44 Abs. 2 S. 1 FamFG und damit rechtzeitig eingelegt. Gegen den angefochtenen Beschluss vom 04. Dezember 2018 ist kein anderes Rechtsmittel gegeben (vgl. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG). Gegenstand der Rüge muss gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 FamFG eine Endentscheidung sein. Das ist bei dem angefochtenen Beschluss der Fall. Die Gehörsrüge muss sich gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG gegen einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör richten (Bork/Jacoby/Schwab/Elzer, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 44 Rn. 17). Das ist hier u.a. bereits deshalb der Fall, weil die Beteiligten zu 2) bis 5) geltend machen, der Senat habe ihnen vor Verwerfung der Beschwerde als unzulässig einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilen müssen. Auch besitzen die Beteiligten zu 2) bis 5) als Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens die notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 44 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 59 FamFG. 2. Die Gehörsrüge der Beteiligten zu 2) bis 5) ist jedoch unbegründet. Eine Gehörsrüge ist gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG immer dann begründet, wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in erheblicher Weise verletzt hat. Das Gericht muss also das in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Recht eines Beteiligten — hier der Beteiligten zu 2) bis 5) — auf Äusserung und Information verletzt haben (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 44 Rn. 37). Dabei umfasst die Gehörsgewährung die Pflicht, Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 30.10.1990, 2 BvR 562/88, MDR 1991, 893, juris Rn. 40; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 34 Rn. 9). Nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG muss die festgestellte Gehörsverletzung entscheidungserheblich sein. Das ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrages zu einer für den Rügeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wobei eine mögliche Kausalität ausreicht (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 44 Rn. 40). a) Hier fehlt es bereits an einer Gehörsverletzung. Der erkennende Senat war — entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) bis 5) - nicht dazu verpflichtet, sie vor der Entscheidung darauf hinzuweisen, dass er eine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig beabsichtige. Die von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) bis 5) angeführten BGH-Entscheidungen ändern daran nichts. Unklar bleibt, was für den vorliegenden Fall aus der zitierten Entscheidung BGH NJW 2008, 378 (379) folgen soll, mit der der BGH eine Gehörsrüge gegen eine eigene Entscheidung als unzulässig verwirft. Ob der BGH selbst zuvor einen Hinweis erteilt hat, bleibt unklar. In den den weiteren zitierten BGH-Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren bestand jeweils die Möglichkeit, dass die Entscheidungsgrundlage sich durch einen Hinweis auf die Unzulässigkeit entscheidend veränderte. So war in der Entscheidung BGH NJW-RR 2013, 1281 ein vorheriger Hinweis zu erteilen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhielt, sich zur — möglicherweise unverschuldeten — Fristversäumnis zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Im der Entscheidung BGH NJW-RR 2007, 1718 zugrunde liegenden Fall bestand auch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumen der Rechtsmittelbegründungsfrist (ebenso bei der Entscheidung BGH NJW-RR 2008, 78). In solchen Fällen wird den Parteien bei fehlendem Hinweis die Ausschöpfung eines ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Rechtsinstituts unmöglich gemacht, so dass vor einer abschließenden Entscheidung ein rechtlicher Hinweis zu erteilen ist. So liegt der vorliegende Fall aber gerade nicht. Selbst dann, wenn der Senat die Beteiligten zu 2) bis 5) auf seine Rechtsauffassung hingewiesen hätte, hätten sie nichts daran ändern können, dass sie die Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung im Handelsregister gerade nicht vorgenommen haben, sondern nur die beiden Geschäftsführer der Beteiligten zu 1). Damit aber mangelt es zum Einen an der Gehörsverletzung, zum Anderen aber auch an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit dieses Vortrages. Ihnen - wie offenbar von ihnen beabsichtigt, nur die Gelegenheit zur Äußerung ihrer Rechtsansicht zu geben, die sie nur an die Stelle der Rechtsauffassung des erkennenden Senates setzen wollten, bestand keine Notwendigkeit. b) Soweit die Beteiligten zu 2) bis 5) ihre Gehörsrüge darauf stützen, der Senat habe den wesentlichen Kern von deren registergerichtlichem Vortrag übergangen, ist dies nicht richtig. Dieser wesentliche Kern, die Frage nach der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung, durch die in die Rechte der Beteiligten zu 2) bis 5) eingegriffen werde, war nicht mehr im Rahmen der Begründetheit der erhobenen Beschwerde zu erörtern, weil die Beschwerde bereits unzulässig war. c) Soweit sich die Beteiligten zu 2) bis 5) darauf berufen, das OLG Hamm habe in seinem Beschluss vom 27. November 1996, 15 W 311/96, (juris) nicht festgestellt, dass Gesellschaftern einer GmbH grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen Beschlüsse und Verfügungen in Registerangelegenheiten der GmbH zukomme, trifft dies nicht zu. Allerdings ist es richtig, dass der dem Beschluss des OLG Hamm zugrunde liegende Sachverhalt die Eintragung von Abberufung alter und Bestellung neuer Geschäftsführer betraf. In diesem Zusammenhang stellt das OLG Hamm (juris Rn. 20) aber eindeutig fest: „Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht des Geschäftsführers für eine auf die Herbeiführung einer konstitutiven Eintragung gerichteten Anmeldung zum Handelsregister verneint. Es besteht jedoch Einigkeit, daß dem einzelnen Gesellschafter grundsätzlich kein eigenes Antrags- und Beschwerderecht gegen Verfügungen in Registerangelegen-heiten der GmbH zusteht (Zitate).“ d) Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass nach der Ansicht des OLG Hamm dem einzelnen Gesellschafter grundsätzlich kein eigenes Antrags- und Beschwerderecht gegen Verfügungen - und damit auch gegen Beschlüsse - in Registerangelegenheiten der GmbH, also nicht nur nicht in konstitutiven, sondern auch nicht in deklaratorischen Angelegenheiten, zusteht. Zudem stellt der Bundesgerichtshof in einem eine GmbH betreffenden Fall ausdrücklich fest, dass die auf eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung gerichtete Anmeldung „auf jeden Fall" im Namen der Gesellschaft erfolge, weshalb in einem derartigen Fall Anmeldende die Gesellschaft selbst, nicht aber die Geschäftsführer seien (BGHZ 105, 324, 328). So stellt auch das Kammergericht (in seinem Beschluss vom 19.08.1965 - 1 W 2063/65 - KG OLGZ 1965, 321) ausdrücklich klar, dass dem Gesellschafter der GmbH „in den Registerangelegenheiten der Gesellschaft grundsätzlich kein Beschwerderecht" zusteht. (so auch: Scholz/Priester, GmbHG, 11. Aufl. 2015, § 54 Rn. 47). Nach alledem verbleibt es dabei, dass die Beteiligten zu 2) bis 5) als Gesellschafter nicht am Verfahren auf Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister beteiligt sind und ihnen damit auch kein Beschwerderecht zusteht. Damit bleibt es unerheblich, ob die Beteiligten zu 2) bis 5) sich zur Begründung eines solchen Beschwerderechtes auf § 59 Abs. 2 FamFG oder aber auf § 59 Abs. 1 FamFG berufen. Nachdem das Amtsgericht Charlottenburg die Aussetzung des Antragsverfahrens nach umfassenden, die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigenden Ermessensabwägungen abgelehnt hat und ihm dabei keine für den Senat erkennbare Ermessensüberschreitung unterlaufen ist, die einzig vom Beschwerdegericht zu überprüfen ist (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 21 Rn. 32a), steht den Beteiligten zu 2) bis 5) weiterhin die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Registerberichtigung nach §§ 398, 395 FamFG im Falle eines rechtskräftigen Obsiegens im Anfechtungsprozess gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss offen, nachdem sie die ihnen ebenfalls zur Verfügung stehende Möglichkeit, die Eintragung des von ihnen für fehlerhaft gehaltenen Beschlusses durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung beim Prozessgericht auf Nichtbetreiben der Eintragung (vgl. Scholz/Priester, a.a.O., Rn. 48) offenbar nicht genutzt haben, obwohl die Nachteiligkeit der Kapitalerhöhung für die Beteiligten zu 2) bis 5) zwischen ihnen und der Beteiligten zu 1) sehr umstritten ist, was aber vom Prozessgericht im Erkenntnisverfahren aufgeklärt werden muss, nicht aber vom Registergericht ermittelt werden kann. e) Sofern die Beteiligten zu 2) bis 5) einwenden, dass die konstitutive Wirkung einer Eintragung - vorliegend der beschlossenen und angefochtenen Kapitalerhöhung — die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter derart nachhaltig beeinträchtige, dass die beantragte Eintragung schon aus diesem Grunde zu unterbleiben habe, ändert dies Nichts an dem Umstand, dass die zwischenzeitlich vom Registergericht vorgenommene Eintragung der Kapitalerhöhung nach Erreichen einer obsiegenden Entscheidung im Anfechtungsverfahren vor dem Prozessgericht nach §§ 398, 395 FamFG gelöscht werden kann. Die von den Beteiligten zu 2) bis 5) für ihre Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des OLG Zweibrücken (NJW-RR 1990, 672) ist hier nicht anwendbar, weil die darin verfahrensgegenständliche Verschmelzung einer Amtslöschung nicht zugänglich ist (vgl. § 20 UmwG), die (unwirksame) Kapitalerhöhung aber sehr wohl. f) Soweit die Beteiligten zu 2) bis 5) einwenden, der Senat habe durch willkürliche Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ihnen zustehende Verfahrensgrundrechte verletzt, haben sie damit keinen Erfolg. Mit seinem Beschluss ist der Senat gerade nicht von der allgemein vertretenen Rechtsauffassung abgewichen, nach der dem einzelnen Gesellschafter grundsätzlich kein eigenes Antrags- und Beschwerderecht gegen Verfügungen in Registerangelegenheiten der GmbH zusteht, wie der Senat auch im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat. Einer weitergehenden Begründung für die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie der angefochtene Beschluss dazu führen können soll, dass keine registerrechtlichen Rechtsbehelfe von Gesellschaftern gegen rechtswidrige Eintragungsanträge der Gesellschaft mehr bestehen sollen und die Gesellschafter nur noch bloße Objekte der Handlungen der Gesellschaft wären. Dies ist nicht der Fall, wie z.B. die von den Beteiligten zu 2) bis 5) selbst angeführte Entscheidung des OLG Zweibrücken (NJW-RR 1990, 672) deutlich macht. Im Übrigen bestehen die gesetzlichen Möglichkeiten der Registerberichtigung nach §§ 398, 395 FamFG. Sollten sich diese und die bestehenden — bereits vorstehend aufgezeigten Möglichkeiten des Rechtsschutzes in Beschluss-Anfechtungsverfahren - als unzureichend zum Schutz der Gesellschafter erweisen, wäre der Gesetzgeber aufgerufen, diesem Umstand abzuhelfen. III. Eine Kosten- bzw. Wertfestsetzungsentscheidung entfallen, da die Kostenfolge aus dem Gesetz folgt (vgl. Nr. 19.200 KV GN0tKG).