Beschluss
22 W 92/17
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:1223.22W92.17.00
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Leitsätze
1. Das Teilnahmerecht der Vereinsmitglieder umfasst neben der körperlichen Anwesenheit auch das Rederecht und richtet sich auf die Abgabe eines oder mehrerer Redebeiträge vor der Versammlung zu dem jeweils aufgerufenen Gegenstand der Tagesordnung.(Rn.13)
2. Durch die Beschränkung der Redezeit auf eine Minute pro Tagesordnungspunkt ist das Rederecht der Mitglieder nicht unerheblich verletzt, mit der Folge, dass Beschlüsse zur Satzungänderung nichtig sind.(Rn.13)
3. Die Redezeit von nur einer Minute ohne konkrete Gefährdungslage stellt sich als unangemessen kurz und damit unzulässig dar.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten vom 01. Februar 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Teilnahmerecht der Vereinsmitglieder umfasst neben der körperlichen Anwesenheit auch das Rederecht und richtet sich auf die Abgabe eines oder mehrerer Redebeiträge vor der Versammlung zu dem jeweils aufgerufenen Gegenstand der Tagesordnung.(Rn.13) 2. Durch die Beschränkung der Redezeit auf eine Minute pro Tagesordnungspunkt ist das Rederecht der Mitglieder nicht unerheblich verletzt, mit der Folge, dass Beschlüsse zur Satzungänderung nichtig sind.(Rn.13) 3. Die Redezeit von nur einer Minute ohne konkrete Gefährdungslage stellt sich als unangemessen kurz und damit unzulässig dar.(Rn.17) Die Beschwerde des Beteiligten vom 01. Februar 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. I. Der Beteiligte ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Er meldete durch den Vorstand am 06. Juni 2017 in notarieller Form beim Amtsgericht Charlottenburg auf der Mitgliederversammlung vom 21. September 2016 beschlossene Satzungsänderungen zur Eintragung in das Vereinsregister an. Der Einladung zur Mitgliederversammlung war ein Begleitschreiben des Vorstands vom 22. August 2016 beigefügt, in dem dieser vorschlug, die Redezeit für alle Teilnehmer zu begrenzen, da ansonsten der Zeitrahmen gesprengt würde und nach Abstimmung über die Tagesordnungspunkte Top 1-32 noch eine Zusammenkunft der Mitglieder der Delegiertenversammlung stattfinde. Um beiden Teilen der Versammlung angemessen viel Zeit zur Verfügung stellen zu können, bedürfe es im ersten Teil einer konzentrierten Arbeit. Es sollten daher Redezeitbeschränkungen beschlossen werden, um den Zeitrahmen überschaubar zu halten. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wurde eine Rednerliste ausgelegt und es fand sodann eine Abstimmung über die Redezeit statt, wobei der Vorschlag, das Rederecht für alle auf zwei Minuten zu verkürzen, abgelehnt wurde. Mit 11 Gegenstimmen wurde sodann beschlossen, das Rederecht auf eine Minute zu begrenzen. Weiter wurde bei 22 Gegenstimmen beschlossen, dass die Rednerliste nunmehr geschlossen sei und nicht erweitert werden dürfe. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 hat das Amtsgericht die beantragte Eintragung der beschlossenen Satzungsänderungen abgelehnt, da der gefasste Beschluss aufgrund der beschlossenen Redezeitbegrenzungen auf eine Minute sowie dem Erfordernis des Eintrags in Rednerlisten vor Versammlungsbeginn unwirksam sei. Durch die Beschränkung des Rederechts auf die Personengruppe der Rednerliste sei das Teilnahmerecht der vom Rederecht ausgeschlossenen Vereinsmitglieder verletzt. Gleiches gelte für die Redezeitbeschränkung auf eine Minute. Eine objektive Begründung habe nicht vorgelegen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Teilnehmer der Mitgliederversammlung aufgrund eines längeren oder weiteren Redebeitrags ein anderes Abstimmungsergebnis gewählt hätten. Hiergegen hat sich der Beteiligte gewandt und ausgeführt, dass keinem Mitglied die Teilnahme an der Mitgliederversammlung verwehrt worden sei. Die Beschränkung des Rederechts sei aufgrund der sehr umfangreichen Tagesordnung mit 32 Tagesordnungspunkten erfolgt. Es habe die Möglichkeit bestanden, sich auch mehrmals in die Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt einzutragen, wovon aber kein Gebrauch gemacht worden sei. Mit Beschluss vom 30. August 2017 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Anmeldung der Satzungsänderung vom 01. Juni 2017 unter Hinweis auf die Nichtigkeit der gefassten Satzungsänderungsbeschlüsse zurückgewiesen, da die Redezeitbegrenzung nicht objektiv begründet werden könne. Die zunächst erfolgte Abstimmung über eine Redezeitbegrenzung auf zwei Minuten zeige, dass die höchstzumutbare Zeit nicht ausgeschöpft worden sei. Es sei auch nicht dargelegt, warum nicht zunächst der Verlauf der Versammlung hätte abgewartet werden können, um im Verlauf über eine Redezeitbegrenzung zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten am 4. September 2017 zugestellt worden ist, hat der Beteiligte am 04. Oktober 2017, beim Amtsgericht am selben Tage eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese u.a. damit begründet, dass sich mit Sicherheit ausschließen lasse, dass das Abstimmungsverhalten anders gewesen wäre ohne zeitliche Beschränkung des Rederechts. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 hat das Amtsgericht Charlottenburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Sachstands und Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg. 1. Die form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegte und gemäß § 65 FamFG begründete Beschwerde des als Antragssteller gem. § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigten Vereins (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2012, 14 Wx 21/11, juris Rdn. 15) ist zulässig. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Eintragung der angemeldeten Satzungsänderung in das Vereinsregister abgelehnt. Die Beschlüsse zur Satzungsänderung sind wegen der beschlossenen Redezeitbeschränkung auf eine Minute nichtig. Es ist nicht festzustellen, dass die damit verbundene Verletzung des Teilnahmerechts der Mitglieder ohne Relevanz geblieben ist. Dem Antrag auf Anmeldung zum Vereinsregister war gem. §§ 67, 71 i. V. m. § 60 i. V. m. §§ 56-59 BGB nicht zu entsprechen. Im Rahmen der Eintragung von Satzungsänderungen eingetragener Vereine hat das Registergericht das gesetz- und satzungsmäßige (§ 40 BGB) Zustandekommen des Änderungsbeschlusses wie auch seine inhaltliche Zulässigkeit zu prüfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2009, I-3 W 232/09, juris Rdn. 17).Die Nichtigkeit ist von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie für das Registergericht erkennbar ist. Einer Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage durch ein Vereinsmitglied bedarf es insoweit nicht (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Dezember 2001, 3 W 272/01, juris Rdn. 10; Staudinger/Schwennicke (2019), § 32 BGB, Rdn. 160 m.w.N.). Die Beschlüsse zur Satzungsänderung wurden unter Verstoß gegen das Teilnahmerecht der Mitglieder gefasst. Dieses umfasst neben der körperlichen Anwesenheit auch das Rederecht und richtet sich auf die Abgabe eines oder mehrerer Redebeiträge vor der Versammlung zu dem jeweils aufgerufenen Gegenstand der Tagesordnung (OLG Brandenburg, Urteil vom 03. Juli 2012, 11 U 174/17, juris Rdn. 78). Durch die Beschränkung der Redezeit auf eine Minute pro Tagesordnungspunkt ist das Rederecht der Mitglieder nicht unerheblich verletzt. Grundsätzlich muss sich die Versammlung der sachgemäßen Erörterung der Gegenstände der Tagesordnung unterziehen und die dafür und die dagegensprechenden Argumente der einzelnen Mitglieder anhören. Die Beschränkung der Redezeiten ist nur dann zulässig, wenn ein Bedürfnis nach einer solchen Regelung besteht und diese so ausgestaltet ist, dass sie das Interesse der Mitglieder an einer zügigen und effektiven Durchführung der Versammlung einerseits und das Teilhaberecht der Rede auf der Versammlung andererseits angemessen zum Ausgleich bringt. Voraussetzung für redezeitbeschränkende Maßnahmen ist die objektive Gefährdung zwingender zeitlicher Grenzen der Versammlung, der bloße Wunsch nach einer zügigen Versammlung ist nicht ausreichend (LG Köln, Urteil vom 06. Juli 2005, 82 O 150/04, juris Rdn. 124 m.w.N.). Vorliegend bestand die Mitgliederversammlung aus 95 Teilnehmern. Bei einer solchen Anzahl ist eine Redezeitbegrenzung nicht offenkundig überflüssig. Die Tagesordnung war mit 32 Punkten auch nicht so kurz, dass sie eine überlange Versammlungsdauer jedenfalls nicht befürchten ließ. Das Interesse der Mitglieder an einer zügigen Durchführung der Versammlung ist letztlich gleichfalls Ausdruck ihres Teilnahmerechts. Es besteht so die Gefahr, dass sich mancher bei einer zu langen Versammlung gezwungen sieht, vorzeitig aufzubrechen, obwohl er eigentlich noch mit abstimmen möchte. Dennoch gab es keine konkreten Anhaltspunkte für lange oder zahlreiche Stellungnahmen im Vorfeld der Versammlung, die eine generelle Beschränkung der Redezeit auf nur eine Minute rechtfertigen könnten. So sind etwa zahlreiche Wortmeldungen zu Beginn der Versammlung weder protokolliert noch vorgetragen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die ausliegende Rednerliste sehr voll gewesen und damit umfangreiche Erörterungen konkret zu erwarten gewesen wären. Das Rederecht der Mitglieder wurde durch die Redezeit von einer Minute nicht unerheblich eingeschränkt. In einer Minute eine Auffassung zu einer bestimmten Frage darzulegen, stellt selbst für einen geübten Redner eine Herausforderung dar. Darüber hinaus sollte über die Satzungsänderungen blockweise entschieden werden, so dass eine Erörterung der einzelnen Änderungen angesichts der ohnehin schon vorgenommenen Straffung der Tagesordnungspunkte in der vorgegebenen Zeit kaum möglich erscheint. Darüber hinaus wurden Ausnahmen des Rederechts von vornherein nicht zugelassen. Dass auf die behauptete Möglichkeit der Mehrfacheintragung in die Rednerliste – auch zu einem Tagesordnungspunkt – hingewiesen wurde, nachdem selbst eine Redezeit von zwei Minuten abgelehnt wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Redezeit von nur einer Minute ohne konkrete Gefährdungslage stellt sich als unangemessen kurz und damit unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1965, II ZR 122/63, juris Rdn. 30) dar, zumal nicht ersichtlich ist, dass vorliegend eine weniger einschneidende Beschränkung nicht auch zur Durchführung der Versammlung in zumutbarer Zeit geführt hätte. In Anbetracht dessen, dass sich weder im Vorfeld noch zu Beginn der Verhandlung aufgrund bestehender Wortmeldungen oder Ankündigungen evident aufgedrängt hat, dass die Versammlungsdauer sich außerhalb eines zumutbaren Rahmens bewegen könnte, und der Begrenzung des Rederechts auf nur eine Minute und des damit einhergehenden gravierenden Einschnitts in die Ausübung des Teilnahmerechts der einzelnen Mitglieder ist ein Überwiegen des Interesses an der zügigen Durchführung der Tagesordnungspunkte gegenüber dem Interesse der einzelnen Mitglieder an einer sachgemäßen Erörterung der Gegenstände nicht gegeben. Die Verletzung des Teilhaberechts führt auch zur Nichtigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ein Verfahrensfehler führt dann zur Nichtigkeit, wenn der Fehler als relevant für die Ausübung der Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendendes Vereinsmitglied ist. Maßgebend ist, ob ein Legitimationsdefizit besteht, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Feststellung der Unwirksamkeit rechtfertigt (BGH, Urteil vom 02. Juli 2007, II ZR 111/05, juris Rdn. 44). Dem Beteiligten sind durch den Verstoß gegen allgemeingültige Grundsätze wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen. Die Beschränkung der Redezeit berührt unmittelbar das grundlegende Mitgliedschaftsrecht auf Teilhabe und Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Versammlung. Die Relevanzschwelle ist damit überschritten. Auf Kausalitätserwägungen kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004, II ZR 250/02, juris, Rdn. 14). Die Willensbildung zur Entscheidung über Beschlussfassungen dient nicht nur dem Schutz der einzelnen Mitglieder, sondern den übergeordneten Interessen des Vereins (OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07, juris Rdn. 30), so dass es auch nicht auf einen etwaigen Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds ankommt (so Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 32 Rdn. 10 m.w.N.). Entgegen dem Vorbringen des Beteiligten kann – ohne dass es darauf ankommt – rückwirkend nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, welche Wirkungen ein ausreichend bemessenes Rederecht bei der Abstimmung und der Aussprache über die Beschlussgegenstände auf die Anwesenden gehabt hätte. Es steht nicht fest, dass durch längere Wortbeiträge oder Sachanträge kein entscheidungserheblicher Einfluss auf den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Versammlung hätte genommen werden können. Es ist schon nicht möglich – wie es der Beteiligte vorschlägt –, den Gang der Mitgliederversammlung durch Anhörung aller Anwesenden nachzuzeichnen. Dabei müssten nämlich sämtliche nach der Versammlung stattgefundenen Geschehnisse sowie auch das Abstimmungsergebnis selbst bei den Teilnehmenden quasi „ausgeblendet“ werden können, um das konkrete Abstimmungsverhalten in der Mitgliederversammlung vom 21.September 2016 tatsächlich nachstellen zu können. Es könnte so allenfalls ein hypothetischer Versammlungsablauf rekonstruiert werden. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Verpflichtung zur Kostentragung ergibt sich aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben gem. § 70 Abs. 2 S. 2 FamFG.