Beschluss
3 W 272/01
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vereinsmitglied ist zur Beschwerde im Registerverfahren berechtigt, wenn es vorträgt, dass ein Mitgliederversammlungsbeschluss rechtswidrig ist und es diesen mit einer Feststellungsklage angreifen könnte.
• Eine Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung so genau bezeichnen, dass Überraschungen vermieden und Vorbereitung möglich ist; wird dies nicht getan, führt das zur Nichtigkeit des Beschlusses.
• Ein Einberufungsmangel, der die Nichtigkeit eines Ausschlussbeschlusses begründet, ist vom Registergericht zu beachten, wenn dies ohne weitere Nachforschungen erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeberechtigung und Nichtigkeit wegen Einberufungsmangels bei Vereinsausschluss • Ein Vereinsmitglied ist zur Beschwerde im Registerverfahren berechtigt, wenn es vorträgt, dass ein Mitgliederversammlungsbeschluss rechtswidrig ist und es diesen mit einer Feststellungsklage angreifen könnte. • Eine Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung so genau bezeichnen, dass Überraschungen vermieden und Vorbereitung möglich ist; wird dies nicht getan, führt das zur Nichtigkeit des Beschlusses. • Ein Einberufungsmangel, der die Nichtigkeit eines Ausschlussbeschlusses begründet, ist vom Registergericht zu beachten, wenn dies ohne weitere Nachforschungen erkennbar ist. Die Klägerin war Vorsitzende eines eingetragenen Vereins und wurde in ihrer Abwesenheit in der Mitgliederversammlung am 3. Juli 2001 abgewählt und aus dem Verein ausgeschlossen; zugleich wurde ein neuer Vorstand gewählt und diese Änderungen ins Vereinsregister eingetragen. Die Klägerin beantragte beim Amtsgericht die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens gegen die Eintragungen; der Rechtspfleger lehnte ab. Das Landgericht verwies die Beschwerde der Klägerin als unzulässig, weil sie nicht beschwerdeberechtigt sei. Dagegen richtete sich die weitere Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Überprüfung der Registereintragungen weiterverfolgte. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hatte nach Auffassung des Senats nicht den Ausschluss der Klägerin als Beschlussgegenstand hinreichend bezeichnet. Das OLG überprüft, ob dadurch die Beschwerdeberechtigung und die Nichtigkeit des Ausschlussbeschlusses gegeben sind. • Die weitere Beschwerde ist statthaft und führt vorläufig zum Erfolg, weil die landgerichtliche Entscheidung das Gesetz verletzt (§§ 27 Abs.1, 20 Abs.1 FGG). • Beschwerdeberechtigt ist ein Vereinsmitglied, wenn es darlegt, dass es bei richtiger rechtlicher Würdigung mit einer Feststellungsklage die Unwirksamkeit des Versammlungsbeschlusses geltend machen könnte; die Anregung des Löschungsverfahrens ist als alternatives Anfechtungsmittel zu werten. • Die Einladung vom 15. Juni 2001 nannte lediglich Entlastung/Abwahl des Vorstands und Wahl eines neuen Vorstands; ein konkreter Hinweis auf einen Ausschluss der Klägerin fehlte, sodass eine wesentliche Einberufungsanforderung des § 32 Abs.1 S.2 BGB und der Satzung (§9 Abs.2) nicht erfüllt wurde. • Fehlende hinreichende Tagesordnungshinweise und das Unterbleiben einer Anhörung der Betroffenen verletzen das rechtliche Gehör und führen zur Nichtigkeit des Ausschlussbeschlusses; Heilungs- oder Unbeachtlichkeitsregeln greifen nicht, weil die Klägerin abwesend war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass ordnungsgemäße Bekanntgabe das Abstimmungsverhalten verändert hätte. • Das Registergericht hat die Nichtigkeit zu beachten, wenn sie ohne weitere Nachforschungen anhand der Akten erkennbar ist; hier waren die relevanten Unterlagen vor Eintragung vorhanden. • Die Vorinstanz hätte die Erstbeschwerde nicht als unzulässig verwerfen dürfen; deswegen ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. • Die Klägerin ist auch des Weiteren beschwerdeberechtigt, weil sie rügt, zu Unrecht als Vorsitzende aus dem Register gelöscht worden zu sein; dies berührt die Bindung von Vorstandsamten an die Mitgliedschaft nicht. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. Der Senat stellt fest, dass die Klägerin zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist, weil sie substantiiert darlegt, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung wegen Einberufungsmangels und Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig ist und sie diesen Beschluss mit einer Feststellungsklage angreifen könnte. Die Nichtigkeit des Ausschlusses ist ohne weitere Nachforschungen aus den Akten ersichtlich, weil der Ausschluss nicht als Tagesordnungspunkt angekündigt wurde und keine Anhörung stattfand. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.