Beschluss
22 W 48/21
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0518.22W48.21.00
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Leitsätze
1. Der Beschwerdewert bei einer Streitwertbeschwerde im Rahmen des § 33 RVG richtet sich nach der Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will, nicht nach der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem gewünschten Gegenstandswert.(Rn.8)
2. Tritt ein Verfahrensbevollmächtigter im Prozesskostenhilfeverfahren ausschließlich im Rahmen eines Entpflichtungsverfahrens auf und stellt einen Entpflichtungsantrag, so ist der Gegenstandswert nicht nach dem Wert der Hauptsache zu bemessen. Vielmehr bestimmt sich das Kosteninteresse nach billigem Ermessen, hier nach dem voraussichtlichen Wert der Anwaltsgebühren in dieser Instanz.(Rn.17)
Tenor
1. Die Beschwerde des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt Dr. S... gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2021 wird zurückgewiesen.
2. Der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwalt Dr. S... hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beschwerdewert bei einer Streitwertbeschwerde im Rahmen des § 33 RVG richtet sich nach der Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will, nicht nach der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem gewünschten Gegenstandswert.(Rn.8) 2. Tritt ein Verfahrensbevollmächtigter im Prozesskostenhilfeverfahren ausschließlich im Rahmen eines Entpflichtungsverfahrens auf und stellt einen Entpflichtungsantrag, so ist der Gegenstandswert nicht nach dem Wert der Hauptsache zu bemessen. Vielmehr bestimmt sich das Kosteninteresse nach billigem Ermessen, hier nach dem voraussichtlichen Wert der Anwaltsgebühren in dieser Instanz.(Rn.17) 1. Die Beschwerde des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt Dr. S... gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2021 wird zurückgewiesen. 2. Der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwalt Dr. S... hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Mit Beschluss vom 29. April 2019 hat der Senat - auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin - dieser Prozesskostenhilfe bewilligt, die den im Wege der Teilklage von ihr geltend gemachten Erwerbsschadens wegen unfallbedingter Verletzungsfolgen für die Jahre 2001 bis 2005 in Höhe von 70.000 EUR betrifft, und Rechtsanwalt H... als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Dabei ist die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2020 hat Rechtsanwalt Dr. S... seine Bevollmächtigung nur für das Entpflichtungsverfahren angezeigt und im Namen der Klägerin u.a. beantragt, die Beiordnung des bisherigen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt H... wegen fehlenden Vertrauensverhältnisses aufzuheben und einen von der Klägerin noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Antragsgemäß hat das Landgericht mit Beschluss vom 04. November 2020 die Beiordnung des bisherigen Prozessbevollmächtigten aufgehoben und Rechtsanwalt P... für das Klageverfahren beigeordnet. Daraufhin hat Rechtsanwalt S... mit Schreiben vom 06. Januar 2021 beantragt, den Gegenstandswert auf 35.000 EUR festzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Eigeninteresse des Antragstellers der Klägerin und nicht die anfallenden PKH-Gebühren maßgeblich seien. Die Klägerin habe ihm gegenüber ihr Interesse mit 70.000 EUR angegeben, wegen der Unsicherheit, ob es tatsächlich zu einem Regress komme, beantrage er Wertfestsetzung auf 35.000 EUR. Mit Beschluss vom 16. März 2021 hat das Landgericht den Gegenstandswert auf 1.000 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte nur im Entpflichtungsverfahren tätig geworden sei. Daher sei das ihn und die Klägerin bindende Kosteninteresse durch § 49 RVG begrenzt, es sei daher auf die Gebühren i.H.v. 447 EUR zzgl. MWST und Auslagen abzustellen. Gegen diesen Beschluss hat der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 25. März 2021 Beschwerde eingelegt, welcher das Landgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 31. März 2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beschwerde, über die nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, ist gemäß § 33 Absätze 3 und 4 RVG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 Euro. Der Beschwerdewert richtet sich nach der Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will, nicht nach der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem gewünschten Gegenstandswert (KG, Beschluss vom 30. März 2007 – 2 Ws 151/07 Vollz –, juris, Rdn. 5, zum insoweit vergleichbaren § 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Bei der Beschwerde eines im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist für die Berechnung des Beschwerdewerts nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG dann auf die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG abzustellen, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist; wurde dagegen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, sind die Regelgebühren maßgebend (Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019, § 33 RVG, Rdn. 14 unter Verweis auf LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 1 Ta 290/11, BeckRS 2012, 65982, beck-online). Folgerichtig hat das Landgericht auch hier, wo es nur um Entpflichtung des alten und Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten im Rahmen einer bereits bewilligten Prozesskostenhilfe geht, auf § 49 RVG abgestellt. Dabei sind gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1, 2 RVG die Vergütungssätze des RVG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, da wegen der Antragstellung im Oktober 2020 der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist. Der Unterschiedsbetrag zu der festgesetzten Vergütung beträgt 436,73 EUR und übersteigt damit den sich aus § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ergebenden Betrag von 200 EUR. Dies ergibt sich aus nachfolgender Berechnung: Der ehemalige Prozessbevollmächtigte hat Anspruch auf eine 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3335 VV, die bei einem Gegenstandswert i.H.v. 35.000 EUR gemäß §§ 13, 49 RVG a.F. - wie vom Landgericht zutreffend ermittelt – 447 EUR zzgl. MWST und Auslagen beträgt. Bei einem Gegenstandswert i.H.v 1.000 EUR gemäß §§ 13, 49 RVG a.F. läge die Gebühr bei 80 EUR. Zuzüglich MWST sowie der Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV in Höhe von jeweils 20 EUR und käme man auf Beträge von 119 EUR sowie 555,73 EUR, so dass die Differenz einen - den Beschwerdewert also übersteigenden Betrag - in Höhe von 436,73 EUR ergibt. 2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Bei der Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2021 handelt es sich in der Sache um eine solche nach § 33 Abs. 1 RVG für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren aufgrund des Antrags des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin. Zwar liegen die Voraussetzung einer Wertfestsetzung gem. § 33 RVG vor, da es sich um Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren handelt und Gerichtsgebühren im Verfahren über die Prozesskostenhilfe des ersten Rechtszugs nicht anfallen, jedoch Gebühren der an diesem Verfahren beteiligten Rechtsanwälte (Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019, § 33 RVG, Rdn. 4; Toussaint/Toussaint, 51. Aufl. 2021, RVG § 33 Rn. 7; OLG Oldenburg, Beschluss vom 07. Februar 2018 – 13 WF 107/17 –, juris, Rdn. 4). Ein eigener Anwaltsgebührenwert wurde notwendig, da Rechtsanwalt Dr. S...r als Verfahrensbevollmächtigter ausschließlich für den Entpflichtungsantrag im Verfahren über die Prozesskostenhilfe tätig geworden ist (vgl. das bei Hartung/Schons/Enders - Enders, 3. Aufl. 2017, § 23a RVG, Rn. 7 genannte Beispiel zur Prozesskostenhilfe; KG Berlin, Beschluss vom 06. April 1982 – 1 WF 1258/82 –, juris zur Vorgängervorschrift des § 19 BRAGebO). Die Festsetzung richtet sich nach § 23a RVG. Dabei hat das Landgericht den Wert zutreffend nach § 23a Absatz 1, 2. Halbsatz RVG nicht nach der Hauptsache, sondern nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen bestimmt. Die Festsetzung auf 1.000 EUR begegnet keinen Bedenken. Die in § 23a Absatz 1, 1. Halbsatz RVG ausdrücklich genannten Fälle, in denen der Gegenstandswert der Hauptsache maßgeblich ist, nämlich das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO, sind nicht einschlägig. Zudem liegt auch kein Fall einer Ablehnung der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe vor, in denen sich der Wert - wie der Wert einer Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe - nach dem Wert der Hauptsache richtet (BGH, Beschluss vom 15. September 2010, - XII ZB 82/10 -, juris Rdn. 7, 8 für das Beschwerdeverfahren). Vielmehr ist der Anwaltswechsel bei bewilligter Prozesskostenhilfe nach der Regelung des § 23a Abs. 1, 2. Halbsatz. RVG zu beurteilen, wonach in allen „übrigen“ Verfahren der Wert nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (so ausdrücklich Hartung/Schons/Enders/Enders, 3. Aufl. 2017, RVG § 23a Rn. 14; Toussaint/Toussaint, 51. Aufl. 2021, RVG § 23a Rn. 2). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 23a Absatz 1 RVG. Auch die in Rechtsprechung und Literatur genannten Beispiele zeigen, dass für die Wertsetzung auch in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation allein das Kosteninteresse maßgeblich ist: So soll das Interesse des Beschwerdeführers bei einer Beschwerde allein gegen die Höhe der Raten oder im nachträglichen Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 2 bis 4 ZPO lediglich dem Kosteninteresse entsprechen (BGH, Beschluss vom 15. September 2010, - XII ZB 82/10 -, juris, Rdn. 6). Ferner sollen Fälle des Aufhebungsverfahrens ebenfalls nach § 124 Nr. 2 – 4 ZPO zu den „übrigen“ Verfahren i.S.v. § 23a Abs. 1, 2. Hs. RVG zählen (Schneider/Volpert/Fölsch - Kurpat, Gesamtes Kostenrecht, Anh 1 zu § 48 GKG, Rdn. 174; ebenso Schneider/Herget - N. Schneider, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rdn. 4524 ff.; HK-RVG/Walter Gierl, 8. Aufl. 2021, § 23a RVG, Rdn. 2); auch für das Überprüfungsverfahren nach § 120 ZPO ist der Wert nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen (BeckOK - K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 51. Ed. 1.3.2021, § 23a RVG, Rdn. 2). Als Grund wird angeführt, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache keine Rolle spielen, da die Aufhebung der Prozesskostenhilfe aus anderen Gründen erfolgte (Schneider/Herget - N. Schneider, aaO, Rdn. 4524). Dieser Gedanke trifft auch hier zu: Bei der Entscheidung darüber, ob das Gericht bei bereits bewilligter Prozesskostenhilfe dem Antrag auf Entpflichtung des alten Prozessbevollmächtigten stattgibt und einen neuen Prozessbevollmächtigten beiordnet, stehen nicht die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Vordergrund, sondern die Person desjenigen, die den Erfolg in der Hauptsache vor Gericht durchsetzt. Damit bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23a Absatz 1 Hs. 2 RVG nach dem voraussichtlichen Wert der Anwaltsgebühren in dieser Instanz (Schneider/Herget - N. Schneider, aaO, Rn. 4520), die das Landgericht zutreffend ermittelt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (Gerold/Schmidt - Mayer, 24. Aufl. 2019, § 33 RVG, Rdn. 12; OLG Rostock, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 3 W 102/08 –, juris, Rdn. 13). Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). 4. Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht anfechtbar.