Beschluss
3 W 102/08
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde einer ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten gegen eine Streitwertfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren ist unzulässig, wenn die Beschwerdefrist gem. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG nicht gewahrt ist.
• Für die Abrechnung der Anwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG maßgeblich, da Gerichtsgebühren im streitigen Verfahren mangels Zustellung nicht anfallen.
• Ein Verlangen nach ergänzender Wertfestsetzung wegen anwaltlicher Tätigkeit in einem Mediationsverfahren begründet keinen Beschwerdegrund, sofern diese Tätigkeit ohne Vergleich zustande kam und daher den Verfahrensstreitwert nicht erhöht.
• Die unterlegene Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im PKH-Verfahren • Die Beschwerde einer ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten gegen eine Streitwertfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren ist unzulässig, wenn die Beschwerdefrist gem. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG nicht gewahrt ist. • Für die Abrechnung der Anwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG maßgeblich, da Gerichtsgebühren im streitigen Verfahren mangels Zustellung nicht anfallen. • Ein Verlangen nach ergänzender Wertfestsetzung wegen anwaltlicher Tätigkeit in einem Mediationsverfahren begründet keinen Beschwerdegrund, sofern diese Tätigkeit ohne Vergleich zustande kam und daher den Verfahrensstreitwert nicht erhöht. • Die unterlegene Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antragsteller hatte beim Amtsgericht eine Auskunftsklage mit Antrag auf Prozesskostenhilfe erhoben; nach Überweisung an das Landgericht fand ein Mediationsverfahren statt, das ohne Vergleich endete. Die Antragsgegnerin erfüllte anschließend das Auskunftsbegehren, woraufhin die neuen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Erledigung erklärten. Die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragte die Festsetzung des Streitwertes und später die Festsetzung ihrer Vergütung gegenüber der Staatskasse unter Annahme höherer Streitwerte wegen mediationsbezogener Tätigkeit. Das Landgericht gewährte teilweise Prozesskostenhilfe und setzte den Streitwert des PKH-Verfahrens auf 8.000 EUR fest; ein Ergänzungsbegehren der Anwältin wurde abgelehnt und ihre Beschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gesetzliche Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG nicht eingehalten wurde; der angefochtene Beschluss wurde am 30.01.2008 zugestellt, die Rüge erfolgte erst Ende Mai/Anfang Juni 2008. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt und ein offenkundiger Wiedereinsetzungsgrund liegt nicht vor. • Die feste Streitwertfestsetzung des Landgerichts erfolgte nach § 33 Abs. 1 RVG zur Abrechnung von Rechtsanwaltsgebühren, weil im reinen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine Gerichtsgebühren nach § 63 GKG anfielen; dies war den Beteiligten erkennbar und begründete die vorgenommenen Festsetzungen. • Ein etwaiger Anspruch auf ergänzende Wertfestsetzung wegen anwaltlicher Tätigkeiten in der Mediation ist unbegründet, soweit im Mediationsverfahren kein Vergleich zustande kam; solche Erörterungen erhöhen den Verfahrensstreitwert nicht und wirken sich nur auf den Wert eines bestandenen Vergleichs aus. • Selbst bei Annahme eines formell unpassenden Beschlussgrundes bestünde kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, weil sie nicht die gerichtliche Wertfestsetzung in Zweifel zieht, sondern eine Vergütungsfestsetzung gegenüber der Staatskasse für mediationsbezogene Leistungen begehrt, die mangels Vergleichs keinen Einfluss auf Gerichtsgebühren hat. • Das Oberlandesgericht hielt es für nicht angezeigt, die von der Anwältin geltend gemachten weiteren Umstände im Beschwerdeverfahren erstmals substantiiert aufzuklären; insoweit wäre eine ergänzende Prüfung durch das Landgericht sachgemäß gewesen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1812 KV-GKG; die erfolglose Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, außergerichtliche Kosten sind nach § 33 Abs. 9 S. 2 RVG nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG nicht eingehalten wurde und kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt. In der Sache ist die Festsetzung des Streitwertes auf 8.000 EUR als für die Abrechnung der Anwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG geeignet anzusehen, da im reinen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine Gerichtsgebühren nach § 63 GKG anfallen. Eine ergänzende Wertfestsetzung für mediationsbezogene Tätigkeiten kommt nicht in Betracht, weil im Mediationsverfahren kein Vergleich zustande gekommen ist und daher kein Mehrwert für den Verfahrensstreitwert entstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.