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Beschluss

22 W 45/21

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0817.22W45.21.00
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Leitsätze
1. Ergeben sich im Rahmen einer Handelsregisteranmeldung Unklarheiten bei der Auslegung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht, so ist von dem geringeren Umfang der Vollmacht auszugehen, wenn sich der größere Umfang nicht zweifelsfrei nachweisen lässt.(Rn.17) 2. Die nachträgliche Änderung des Textes einer Urkunde, deren Unterzeichnung notariell beglaubigt ist, beeinträchtigt nicht deren Formgültigkeit, kann aber den Beweiswert der vorgelegten Erklärung mindern.(Rn.19) 3. Eine öffentliche Beglaubigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BeurkG und nicht in der Weise möglich, dass der Notar bestätigt, dass die auf den Urkunden befindlichen Paraphen mit denen identisch seien, die er aus anderen Beurkundungen kennt.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ergeben sich im Rahmen einer Handelsregisteranmeldung Unklarheiten bei der Auslegung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht, so ist von dem geringeren Umfang der Vollmacht auszugehen, wenn sich der größere Umfang nicht zweifelsfrei nachweisen lässt.(Rn.17) 2. Die nachträgliche Änderung des Textes einer Urkunde, deren Unterzeichnung notariell beglaubigt ist, beeinträchtigt nicht deren Formgültigkeit, kann aber den Beweiswert der vorgelegten Erklärung mindern.(Rn.19) 3. Eine öffentliche Beglaubigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BeurkG und nicht in der Weise möglich, dass der Notar bestätigt, dass die auf den Urkunden befindlichen Paraphen mit denen identisch seien, die er aus anderen Beurkundungen kennt.(Rn.23) Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Februar 2021 wird zurückgewiesen. I. Die Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, ist in das Handelsregister Abteilung A eingetragen. Nach dieser Eintragung ist die Beteiligte zu 1) persönliche haftende Gesellschafterin und die Beteiligte zu 2) Kommanditistin. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 16. Dezember 2020 hat Herr L... S... als Vertreter der Beteiligten zu 1) bis 3) einen Kommanditistenwechsel zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, und zwar das Ausscheiden der Beteiligten zu 2) und den Eintritt der Beteiligten zu 3) in die Gesellschaft. Der Anmeldung war u.a. eine notariell beglaubigte und mit einer Apostille versehene Vollmacht vom 11. Dezember 2020 der Beteiligten zu 3) beigefügt, in der Herr S...x u.a. bevollmächtigt wird, sämtliche Veränderungen der Kommanditeinlage, das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, den Eintritt und das Ausscheiden anderer Gesellschafter in die Gesellschaft bzw. aus der Gesellschaft im Namen der Beteiligten zu 3) als künftige Gesellschafterin anzumelden. Nachdem das Amtsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen hat, dass die Vollmacht zwar den Eintritt anderer Gesellschafter, nicht aber den Eintritt der neuen Kommanditistin umfasse, haben die Beteiligten eine Ergänzung der Vollmacht vom 11. Dezember 2020 eingereicht. Der Text der Vollmacht betreffend „den Eintritt und das Ausscheiden anderer Gesellschafter in die Gesellschaft“ war um den handschriftlichen Zusatz „von mir als Gesellschaft sowie“ ergänzt worden, denen zwei Unterschriftsparaphen hinzugesetzt waren. Mit einem als Eigenurkunde bezeichneten Schreiben vom 18. Februar 2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte bestätigt, dass die in der Vollmacht vom 11. Dezember 2020 verwendeten Namenskürzel identisch mit den abzeichnenden Kürzeln seien, die die Vertreter der neu eintretenden Kommanditistin, die Herren B... und v... D..., anlässlich der vom Verfahrensbevollmächtigten in der Vergangenheit vorgenommenen Beurkundungen und Beglaubigungen verwendet hätten. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2021 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die handschriftliche Ergänzung der Vollmacht nicht in der Form des § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB vorläge. Die Bestätigung in der Eigenurkunde, dass die Kürzel von den directors der Gesellschaft stammen, ersetze nicht die notarielle Beglaubigung. Unter Verweis, dass die Anmeldung von sämtlichen Gesellschaftern durchzuführen sei, hat das Amtsgericht eine notariell beglaubigte Vollmacht der neu eintretenden Kommanditistin oder alternativ Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO gefordert und eine Erledigungsfrist von 6 Wochen gesetzt. Gegen diese Zwischenverfügung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten rechtzeitig Beschwerde eingelegt und einen Vollzug der Anmeldung beantragt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 17. März 2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24. Februar 2021 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar handelt es sich bei der hier angegriffenen Zwischenverfügung um keine Endentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 FamFG, so dass gegen sie nur dann eine Beschwerde möglich ist, wenn diese gesetzlich zugelassen ist. Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (KG, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 25 W 25/11 –, juris, Rn. 7; Senat, Beschluss vom 31. Juli 2015 – 22 W 67/14 –, juris, Rn. 7). Die Beschwerde ist nicht schon unzulässig, weil es den Beteiligten an der nach §§ 59 Abs. 1, 2 FamFG erforderlichen Beschwerdeberechtigung fehlen würde. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 24. Februar 2021 im Namen der Gesellschaft eingelegt. Diese kann im Anwendungsbereich des § 108 HGB keine Anmeldung vornehmen; vielmehr sind das Ausscheiden eines Kommanditisten und der Eintritt eines neuen Kommanditisten zur Eintragung nach §§ 162 Abs. 3, 143 Abs. 2, 108 HGB von allen Gesellschaftern vorzunehmen. Aus diesem Grund werden nur die zur Anmeldung berufenen Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst als beschwerdeberechtigt angesehen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – II ZB 26/19 –, juris, Rn. 23; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 W 175/05 –, juris, Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 20 W 123/08 –, juris, Rn. 5 - beide zu § 20 Abs. 2 FGG; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juni 2013 – I-27 W 52/13 –, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 07. Februar 2012 – 25 W 4/12 –, juris, Rn. 6). Allerdings reicht es aus, wenn aus der Beschwerdeschrift oder aus sonstigen innerhalb der Frist abgegebenen Erklärungen hervorgeht oder sich durch Auslegung (§ 26 FamFG) ermitteln lässt, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 13.1.1953 - IV ZB 94/52; KG, Beschluss vom 04. März 1998 – 24 W 26/97 –, juris, Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 24. August 2010 – 10 UF 130/10 –, juris, Rn. 6; Keidel - Sternal, 20. Aufl. 2020, § 64 FamFG, Rn. 28). Die ausdrückliche Bezugnahme des Verfahrensbevollmächtigten auf die Anmeldevollmacht erlaubt hier eine Auslegung dahingehend, dass die Beschwerdeeinlegung für alle Gesellschafter, also für die Beteiligten zu 1) bis 3) und nicht für die Gesellschaft selbst erfolgt ist. Denn der die Eintragung der neuen Kommanditistin anmeldende Herr S... wurde wiederum nur durch die Beteiligten und nicht durch die Gesellschaft selbst bevollmächtigt. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind durch die Zwischenverfügung vom 24. Februar 2021 nach § 59 Abs. 1 und 2 FamFG beschwert, weil ihre Anmeldung vom 16. Dezember nicht vollzogen wird. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Mit einer Zwischenverfügung kann eine Anmeldung zum Register nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG nur beanstandet werden, wenn mit ihr (behebbare) Eintragungshindernisse aufgezeigt werden. Auf ein solches Eintragungshindernis hat das Amtsgericht zu Recht hingewiesen. a) Die Anmeldung zur Eintragung neuer Kommanditisten ist von allen Gesellschaftern vorzunehmen, vgl. §§ 162 Abs. 3, 143 Abs. 2, 108 HGB. Dabei ist eine Vertretung im Rahmen der Anmeldung nach § 108 HGB durch einen mit öffentlich beglaubigter Vollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten grundsätzlich zulässig. Diese Zulässigkeit ergibt sich bereits aus § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB, der zwar nur die Form einer Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister zum Gegenstand hat, aber deren Zulässigkeit denknotwendig voraussetzt, und im Übrigen auch aus § 10 Absatz 2 Satz 1 FamFG (als zulässige Möglichkeit in einem Fall der Publikums-KG vorausgesetzt von BGH, Urteil vom 17.07.2006 - II ZR 242/04 -, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 17. Oktober 2016 – 31 Wx 244/16 –, juris, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. April 2013 – 20 W 494/11 –, juris, Rn. 15; Haas in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 108 HGB, Rn. 11). Dabei ist das Vorhandensein einer wirksamen Vollmacht stets im Rahmen der formellen Prüfungspflicht des Registergerichts festzustellen (BeckOK HGB/Müther, 32. Ed. 15.4.2021, Rn. 13, HGB § 12, Rn. 13). Auch wenn der Kreis möglicher Verfahrensbevollmächtigter in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 10 Abs. 2 FamFG weitgehend beschränkt ist, gilt diese Beschränkung in Verfahren, die auf eine Registereintragung zielen gemäß § 378 Abs. 1 FamFG nicht, wenn – wie hier - diese Erklärungen in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Form abzugeben sind (Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 114). aa) Zu Recht hat das Amtsgericht die ursprünglich eingereichte Vollmacht zur Handelsregisteranmeldung als nicht ausreichend für den angemeldeten Eintritt der neuen Kommanditistin in die Kommanditgesellschaft angesehen. Zwar genügte die Vollmacht aufgrund der notariellen Beglaubigung zwar der Form des § 12 Abs. 1 S. 2 HGB, sie deckte jedoch den Anmeldetatbestand des Eintritts der Beteiligten zu 3) als künftige Kommanditistin nicht ab. Ein solches Ergebnis folgt auch nicht im Wege der Auslegung. Auch eine Vollmacht für eine Registeranmeldung ist der Auslegung fähig. Insoweit sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen, die dazu führen, dass die Vollmacht aus sich selbst heraus verständlich sein muss und damit eine Auslegung über den Wortlaut hinaus unzulässig ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 2 W 182/09 –, juris, Rn. 27 – 29; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2014 – I-3 Wx 31/14 –, juris, Rn. 21-22; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 114; Koch in: Staub, 5. Auflage 2009, § 12 HGB, Rn. 37; Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 4. Aufl. 2020, § 12 HGB, Rn. 65). Da die Vollmacht sich an das Handelsregister richtet, kann es darauf, was die Beteiligten tatsächlich gewollt haben, nicht ankommen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Mai 2010 – 20 W 143/10 –, juris, Rn. 36). Der vorliegende Vollmachttext enthält die Formulierung als „künftiger Gesellschafter“ der Kommanditgesellschaft. Eine Erstreckung der Vollmacht auch für den Fall des eigenen Eintritts kann jedoch wegen der abschließenden Aufzählung der Anmeldetatbestände nicht gesehen werden (anders die Formulierung in BayOblG, Beschluss vom 23.12.2003 – 3Z BR 252/03 - DB 2004, 647), zumal im Fließtext von der Wortwahl her zwischen dem Ausscheiden „eines Gesellschafters“ und dem Eintritt und dem Ausscheiden „anderer Gesellschafter“ unterschieden wird, was die Einbeziehung der künftigen Kommanditistin unter „andere Gesellschafter“ bereits begrifflich ausschließt. Ergeben sich Unklarheiten, so ist von dem geringeren Umfang der Vollmacht auszugehen, wenn sich der größere Umfang nicht zweifelsfrei nachweisen lässt (KG, Beschluss vom 20. Juni 1975 - 1 W 455/75 -, OLGZ 1976, 29, 31; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Mai 2010 – 20 W 143/10 –, juris, Rn. 36; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2013 – I-3 Wx 13/13 –, juris, Rn. 24). So liegt es hier. bb) Soweit die Beschwerde darauf abstellt, dass die nachträgliche Änderung des Textes einer Urkunde, deren Unterzeichnung notariell beglaubigt ist, die Formgültigkeit nicht beeinträchtige, entspricht dies der inzwischen vorherrschenden Meinung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 7 Wx 15/09 –, juris, Rn. 6-7; OLG Frankfurt, Urteil vom 08. März 2006 – 20 W 21/2005 –, juris, Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 31 Wx 128/10 –, juris, Rn. 11; Winkler, 19. Aufl. 2019, § 40 BeurkG, Rn. 17a m.w.N.). Der Beglaubigungsvermerk des Notars (§ § 39 BeurkG) ist eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415, 418 ZPO; er bezeugt, dass die im Vermerk bezeichnete Person die Unterschrift vor dem Notar geleistet oder anerkannt hat. Die Erklärung über der beglaubigten Unterschrift bleibt jedoch Privaturkunde (§ 416 ZPO), so dass sich die öffentliche Beglaubigung nur auf die Echtheit der Unterschrift, nicht auf den Erklärungsinhalt bezieht (vgl. Nachweise wie zuvor). Von der Frage der Formwirksamkeit ist jedoch die Frage des Beweiswertes zu trennen. Solche späteren Änderungen können nämlich den Beweiswert der vorgelegten Erklärung mindern (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. November 1984 – BReg 2 Z 77/84 –, juris, Rn. 30; OLG München, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 31 Wx 128/10 –, juris, Rn. 12; OLG Frankfurt, Urteil vom 08. März 2006 – 20 W 21/2005 –, juris, Rn. 14; Staudinger/Hertel, Neubearbeitung 2017, § 129 BGB, Rn. 129; Reithmann, DNotZ 1999, 27, 36) und damit ein verstärktes Prüfungsrecht des Registergerichts in Bezug auf die zur Eintragung angemeldeten Umstände begründen (OLG München, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 31 Wx 128/10 –, juris, Rn. 13; MüKoHGB/Krafka, 5. Aufl. 2021, § 12 HGB, Rn. 41). Vor allem die Vermutungswirkung des § 440 Abs. 2 ZPO - wonach die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit in sich trägt - entfällt, wenn und soweit feststeht, dass nach Fertigstellung und Unterzeichnung der Urkunde Einfügungen vorgenommen worden sind (BGH WM 1965, 1062, 1063). cc) Diesen Grundsätzen folgend bestehen gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der bevollmächtigte Herr S... erst durch die handschriftliche Ergänzung zur Anmeldung des Eintritts der neuen Kommanditistin ermächtigt wird, keine Bedenken. Der Senat ist der Auffassung, dass angesichts der Bedeutung des § 108 HGB das Registergericht zu Recht auf die Vorlage weiterer formwirksamer Nachweise bestanden hat, aus denen hervorgeht, dass die Ergänzung tatsächlich von ursprünglichen Vollmachtgebern abgegeben worden ist. Denn mit der in § 108 HGB normierten Pflicht zur Anmeldung durch alle Gesellschafter soll eine Gewähr für die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache erreicht werden. Zudem wird durch das Erfordernis der notariellen Beglaubigung der Anmeldung zugleich eine Überprüfung möglich, dass die tatsächlich Beteiligten an der Anmeldung, die die Grundlage für die Eintragung darstellt, mitwirken (KG, Beschluss vom 01. März 2005 – 1 W 4/04 –, juris, Rn. 6). Die öffentliche Beglaubigung der Vollmacht dient somit, ebenso wie die der Anmeldung, der Identitätsprüfung (MüKoHGB/Krafka, 5. Aufl. 2021, § 12 HGB, Rn. 41). Die Anmeldepflicht aller Gesellschafter durch das zum Ausdruck kommende Sicherungsbestreben des Gesetzgebers wird dadurch begründet, dass bei den Personengesellschaften Nachweise über den Eintritt der angemeldeten Tatsachen regelmäßig nicht zu erbringen sind (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 09.10.1974 – 98 T 16/74 – BB 1975, 250, 251; Gustavus, GmbHR 1978, 219, 220). Wegen dieser Besonderheit ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar mit den nach Unterschriftsbeglaubigung als zulässig erachteten Ergänzungen – auf die die Beschwerde augenscheinlich abstellt - etwa hinsichtlich offensichtlich fehlender Daten des Geburtsdatums eines Beteiligten bei einer Handelsregisteranmeldung oder Textänderungen im Grundbuchverfahren (vgl. Beispiele bei Staudinger/Hertel, Neubearbeitung 2017, § 129 BGB, Rn. 128 und 130; KG, Beschluss vom 4.9.2012 - 1 W 154/12 –, juris - nur Korrekturzeichen). Solche der Form des § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB entsprechenden Nachweise haben die Beteiligten nicht erbracht. Das als Eigenurkunde bezeichnete Schreiben vom 18. Februar 2021 – unabhängig davon, ob es sich dabei um eine notarielle Eigenurkunde handelt und diese hier zulässig ist – genügt nicht für den Nachweis, dass die Ergänzungen von den organschaftlichen Vertretern der künftigen Kommanditistin stammen. Denn der Beweiswert der Erklärung, dass die Unterschriftsparaphen denen entsprächen, die die vorgenannten Personen in der Vergangenheit im Rahmen von notariellen Beurkundungen und Beglaubigungen gegenüber dem Notar verwendet hätten, ist als gering zu beurteilen. Ob die Vertreter die konkrete Ergänzung tatsächlich abgegeben haben bzw. mit dieser einverstanden waren, geht nach Auffassung des Senats daraus nicht zweifelsfrei hervor. Weitere Nachweise, die im Rahmen der Beschwerde zur Beurteilung des Senats anstünden, sind nicht vorgelegt worden. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz, eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt.