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Beschluss

22 W 38/23

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:1019.22W38.23.00
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Leitsätze
Das Ausscheiden eines Kommanditisten ist durch alle Gesellschafter der KG anzumelden, wobei die Anmeldung nach § 16 Abs. 1 S. 1 HGB durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Wird eine solche Entscheidung aufgehoben, rechtfertigt dies allein keine Löschung der Eintragung. Eine Löschung der erfolgten Eintragung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 395 FamFG in Betracht. Dies setzt bei einer bekundenden Eintragung voraus, dass diese unrichtig ist.(Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 6) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. April 2023 wird als unzulässig verworfen, soweit dieser die Eintragung eines Vermerks nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB begehrt und soweit dieser den Übergang der Einlage im Wege der Einzelrechtsnachfolge in Teilbeträgen beanstandet. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 6) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. April 2023 zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Ausscheiden eines Kommanditisten ist durch alle Gesellschafter der KG anzumelden, wobei die Anmeldung nach § 16 Abs. 1 S. 1 HGB durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Wird eine solche Entscheidung aufgehoben, rechtfertigt dies allein keine Löschung der Eintragung. Eine Löschung der erfolgten Eintragung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 395 FamFG in Betracht. Dies setzt bei einer bekundenden Eintragung voraus, dass diese unrichtig ist.(Rn.31) Die Beschwerde des Beteiligten zu 6) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. April 2023 wird als unzulässig verworfen, soweit dieser die Eintragung eines Vermerks nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB begehrt und soweit dieser den Übergang der Einlage im Wege der Einzelrechtsnachfolge in Teilbeträgen beanstandet. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 6) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. April 2023 zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. I. Die xxx KG xxx (im Folgenden auch: „Gesellschaft“) ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zur HRA 25051 B eingetragen. Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um die Komplementärin der Gesellschaft. Bei den Beteiligten zu 2) bis 5) und dem Beteiligten zu 6) handelt es sich um (ehemalige) Kommanditisten der Gesellschaft. Mit Handelsregisteranmeldung vom 16. August 2021 zur UR-Nr. 406/2021 des Notars J meldeten die Beteiligten zu 1) bis 5) das Ausscheiden des Beteiligten zu 6) aufgrund dessen Kündigung zum 31. Dezember 2019 an. Die Anmeldung sah vor, dass dessen Kommanditeinlage in Höhe von 4.314,03 Euro entsprechend deren prozentualer Beteiligung an der Gesellschaft auf die verbleibenden Gesellschafter verteilt werden solle. Zusätzlich sollte eine Erhöhung der Einlagen eingetragen werden. Mit Schreiben vom 02. September 2021 beanstandete das Amtsgericht die fehlende Mitwirkung des Beteiligten zu 6) und bat um Mitteilung, ob es sich bei der Verteilung der Kommanditeinlage des ausscheidenden Kommanditisten auf die verbleibenden Kommanditisten um einen rechtsgeschäftlichen Vorgang handeln solle. Da der Beteiligte zu 6) auch im Folgenden bei der Handelsregisteranmeldung nicht mitwirkte, erhob die Gesellschaft Klage gegen diesen. Der Beteiligte zu 6) wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 01. September 2022, 104 O 43/22, verurteilt, sein Ausscheiden zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Landgericht Berlin ordnete die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung an. Mit Schreiben vom 28. November 2022 übersandte der Notar J einen Hinterlegungsschein nebst Zustellnachweis über die geleistete Sicherheitsleistung sowie eine tabellarische Aufstellung, aus der sich nunmehr ergab, dass der Kommanditanteil des ausgeschiedenen Beteiligten zu 6) „nach Übertragung“ in gleicher Höhe auf die Beteiligten zu 2) bis 5) verteilt werden soll. Das Amtsgericht trug am 12. Dezember 2022 das Ausscheiden des Beteiligten zu 6) aus der Gesellschaft in das Handelsregister ein, ohne zu vermerken, dass die Eintragung auf der Grundlage der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 01. September 2022, 104 O 43/22, erfolgte. Das Amtsgericht trug zudem ein, dass „die Einlage [...] im Wege der Einzelrechtsnachfolge in Teilbeträgen auf folgende bereits eingetragene Kommanditisten übergegangen [ist], deren Einlage sich dadurch erhöht haben auf:“. Gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin legte der Beteiligte zu 6) Berufung ein. Das Kammergericht hob mit Urteil vom 21. Februar 2023, 14 U 153/22, das angegriffene Urteil auf und wies die Klage ab, da es davon ausging, dass die Gesellschaft nicht aktivlegitimiert sei und eine Prozessstandschaft, den Anspruch auf Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung der Gesellschafter im eigenen Namen geltend zu machen, nicht in Betracht komme. Der Beteiligte zu 6) beantragte daraufhin am 22. Februar 2023 beim Amtsgericht, die auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Berlin vom 01. September 2022, 104 O 43/22 vorgenommene Eintragung wegen der Aufhebung durch das Urteil des Kammergerichts vom 21. Februar 2023, 14 U 153/22, gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB zu löschen. Das Amtsgericht beabsichtigte zunächst, dem Antrag zu entsprechen und die Eintragung vom 12. Dezember 2022 zu löschen. Die Beteiligten zu 1) bis 5) widersprachen der beabsichtigten Löschung der Eintragung des Ausscheidens des Beteiligten zu 6) mit Schreiben vom 14. März 2023 und wiesen unter anderem darauf hin, dass der Beteiligte zu 6) materiell-rechtlich unstreitig nicht mehr Kommanditist der Gesellschaft sei und die Gesellschafter am 07. März 2023 selbst Klage gegen den Beteiligten zu 6) erhoben hätten. Das Amtsgericht teilte daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2023 mit, dass es beabsichtige, das Verfahren nach § 21 FamFG bis zur Entscheidung des Prozessgerichts über das entsprechende Klageverfahren auszusetzen. Dem beabsichtigten Vorgehen widersprach wiederum der Beteiligte zu 6) mit Schreiben vom 21. März 2023. Er führte in der Sache an, dass die Eintragung lediglich aufgrund einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung erfolgt sei. Er wiederholte seinen Antrag vom 22. Februar 2023 und beantragte hilfsweise, einen Vermerk nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB einzutragen. Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 21. April 2023 den Antrag des Beteiligten zu 6) vom 22. Februar 2023 auf Löschung der Eintragung vom 12. Dezember 2022 zurück. Es führte aus, dass die Eintragung des Ausscheidens eines Kommanditisten lediglich deklaratorischen Charakter habe, weswegen für eine unzulässige Eintragung und eine von Amts wegen vorzunehmende Löschung eine sachliche Unrichtigkeit vorliegen müsse. Das Handelsregister entspreche aber der materiellen Rechtslage, da das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil lediglich wegen des Fehlens der Aktivlegitimation der Gesellschaft aufgehoben habe. Zu der Kündigung des Beteiligten zu 6) habe sich das Kammergericht nicht geäußert. Das Ausscheiden des Beteiligten zu 6) sei zudem bereits in einem weiteren streitigen Verfahren vor dem Landgericht Berlin, 93 O 144/20, festgestellt worden. Es wies zudem den Hilfsantrag des Beteiligten zu 6) auf Eintragung eines Vermerks nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB als unzulässig zurück. Insoweit führte es aus, dass der Antrag in der Form des § 12 Abs. 1 HGB erfolgen müsse. Diese sei nicht erfüllt, da der Antrag durch einen Rechtsanwalt ohne Notarattribut eingereicht worden sei. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 21. April 2023 ist den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 5) am 26. April 2023 und den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 6) am 25. April 2023 zugestellt worden. Am 05. Mai 2023 überreichte der Notar E als Bote eine Handelsregisteranmeldung des Beteiligten zu 6) zu seiner UVZ-Nr. E 176/23, mit der dieser beantragte, die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 01. September 2022, 104 O 43/22, durch das Urteil des Kammergerichts vom 21. Februar 2023, 14 U 153/22, im Handelsregister zu vermerken. Da dies bei der Eintragung am 12. Dezember 2022 vergessen worden war, trug das Amtsgericht am 24. Mai 2023 ein, dass die Eintragung des Ausscheidens des Beteiligten zu 6) auf der Grundlage der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 01. September 2022, 104 O 43/22, erfolgte. Zugleich trug es ein, dass das vorgenannte Urteil durch das Urteil des Kammergerichts vom 21. Februar 2023, 14 U 153/22, aufgehoben worden ist. Der Beteiligte zu 6) hat durch seine Verfahrensbevollmächtigten am 25. Mai 2023 Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 21. April 2023 eingelegt, auf die Handelsregisteranmeldung des Beteiligten zu 6) zur UVZ-Nr. E 176/23 des Notars E,, verwiesen und diese vorsorglich erneut als Kopie beigefügt. Das Amtsgericht regte mit Schreiben vom 30. Mai 2023 die Rücknahme der Beschwerde an und wies darauf hin, dass der gewünschte Vermerk bereits eingetragen sei. Der Beteiligte zu 6) hielt seine Beschwerde aufrecht und wies darauf hin, dass ein aktueller Handelsregisterauszug den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass die dem Ausscheiden des Beteiligten zu 6) zugrundeliegende Entscheidung des Landgerichts Berlin weiterhin in Kraft sei. Es sei zudem fehlerhaft, davon auszugehen, dass die Einlage im Wege der Einzelrechtsnachfolge in Teilbeträgen auf die bereits eingetragenen Kommanditisten übergegangen sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Beteiligten zu 6) gegen den Beschluss vom 21. April 2023 nicht abgeholfen und die Sache mit einem Beschluss vom 13. Juli 2023 dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat im Rahmen des Nichtabhilfebeschlusses ausgeführt, dass mit Datum vom 24. Mai 2023 der Antrag des Notars E vom 05. Mai 2023 über die Eintragung eines Vermerks nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB registerrechtlich vollzogen worden sei. Die Beschwerde sei erst nach Beendigung des Eintragungsverfahrens am 25. Mai 2023 eingegangen. Der Erläuterung dienende „Übergangstexte“ seien entsprechend § 16 a HRV nicht in den aktuellen Auszug aufzunehmen, sondern lediglich in den chronologischen Registerauszug. Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Beteiligte zu 6) ausgeführt, dass es unzutreffend sei, dass in dem vor dem Landgericht Berlin zu dem Aktenzeichen 93 O 144/20 geführten Verfahren unstreitig festgestellt worden sei, dass der Beteiligte zu 6) wirksam aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Das Verfahren 93 O 144/20 sei noch überhaupt nicht abgeschlossen. Auch das nunmehr weitere Verfahren vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 105 O 20/23, welches auf die Mitwirkung des Beteiligten zu 6) bei der Handelsregisteranmeldung gerichtet sei, sei noch nicht abgeschlossen. Es verwundere deswegen, dass das Amtsgericht es für ausgeschlossen halte, dass das Prozessgericht dort eine andere Auffassung vertreten werde. Die Beteiligten zu 1) bis 5) haben erwidert, dass der Beteiligte zu 6) selbst mit Schreiben vom 06. Juni 2019 seine Gesellschafterstellung als Kommanditist gekündigt habe. Nachdem keine Einigkeit über das Abfindungsguthaben habe erzielt werden könne, habe der Beteiligte zu 6) Klage gegen die Gesellschaft auf Zahlung einer Abfindung erhoben, wobei er in der Klageschrift selbst ausführe, dass er „mit hiesiger Klage die ihm aufgrund seines Ausscheidens als Gesellschafter aus der Beklagten zu 1) zustehende Abfindung geltend“ mache. Diese Aussage sei in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin, 93 O 144/20, von Seiten der Gesellschaft unstreitig gestellt worden. In dem auf die Mitwirkung des Beteiligten zu 6) an der Handelsregisteranmeldung gerichteten Verfahren habe das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil zwar aufgehoben, aber materiell-rechtlich keine Zweifel geäußert, dass die Löschung des Beteiligten zu 6) aufgrund seiner Kündigung grundsätzlich zu erfolgen habe. Eine Korrektur des Handelsregisters komme nach § 395 FamFG nur bei einer Unrichtigkeit in Betracht, die aufgrund des unstreitigen Ausscheidens des Beteiligten zu 6) nicht vorliege. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 6) ist unzulässig, soweit dieser die Eintragung eines Vermerks nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB begehrt und soweit dieser den Übergang der Einlage im Wege der Einzelrechtsnachfolge in Teilbeträgen beanstandet. Im Übrigen ist die Beschwerde des Beteiligten zu 6) unbegründet. 1. Im Hinblick auf den Hilfsantrag, der auf die Eintragung eines Vermerks nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB gerichtet ist, ist die Beschwerde bereits als unzulässig anzusehen. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Eintragung des begehrten Vermerks nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB auf den Antrag des Beteiligten zu 6) vom 05. Mai 2023 am 24. Mai 2023 erfolgt ist, während die Beschwerde erst am 25. Mai 2023 eingegangen ist. 2. Soweit sich der Beteiligte zu 6) mit seiner Beschwerde dagegen wendet, dass sein Hauptantrag auf Löschung der Eintragung seines Ausscheidens zurückgewiesen worden ist, ist die statthafte Beschwerde gemäß §§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 3 FamFG zwar zulässig. Die Beschwerde wurde insbesondere form- und fristgerecht nach den §§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 3 FamFG eingelegt. Der Beteiligte zu 6) ist auch beschwerdebefugt. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nämlich demjenigen zu, der durch den Beschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung erfordert, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers unmittelbar nachteilig eingreift (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. April 2011 – 11 W 25/11 –, Rn. 7, juris). Dies ist vorliegend der Fall, da der Beteiligte zu 6) Antragsteller im Anmeldeverfahren ist und sein Antrag auf Eintragung der Löschung seines Ausscheidens zurückgewiesen worden ist. In der Sache bleibt das Rechtsmittel allerdings ohne Erfolg. a) Das Ausscheiden eines Kommanditisten ist nach den §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2, 107 HGB zum Handelsregister anzumelden. Anmeldepflichtig sind dabei gem. §§ 161 Abs. 2, 108 HGB sämtliche Gesellschafter (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2021 – 22 W 45/21 –, Rn. 9, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 20 W 548/11 –, Rn. 20, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 14 U 19/12 –, Rn. 20, juris). Wirkt ein Gesellschafter an der Anmeldung nicht mit, kann dieser von den Mitgesellschaftern im Wege der Leistungs- oder Feststellungsklage auf Mitwirkung bzw. Beitritt zu einer Anmeldung in Anspruch genommen werden (vgl. Schäfer in: Staub, HGB, 5. Auflage, 2009, § 108 HGB, Rn. 5). Das Urteil ersetzt sodann gem. § 894 ZPO mit für das Registergericht bindender Wirkung die erforderliche Anmeldeerklärung des nicht mitwirkenden Gesellschafters (vgl. Ries in: Röhricht/ Graf von Westphalen/ Haas/ Mock/ Wöstmann, HGB, 6. Auflage, 2023, § 16 HGB, Rn. 5), so dass nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten ausreichend ist. Anders als § 894 ZPO lässt § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB neben rechtskräftigen auch vollstreckbare Entscheidungen des Prozessgerichts genügen (vgl. Müther in: BeckOK HGB, 40. Ed. 1.7.2023, § 16 HGB, Rn. 1, 2). Hierunter fallen somit auch vorläufig vollstreckbare Urteile gem. §§ 708, 709 ZPO, die eine Mitwirkungspflicht des Gesellschafters feststellen, wobei Feststellung hier nicht im Sinne von § 256 ZPO, sondern ganz allgemein zu verstehen ist. Das Registergericht ist deswegen auch bei dem Vorliegen einer nur vorläufig vollstreckbaren Entscheidung zur Eintragung verpflichtet (vgl. Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Auflage, 2023, § 16 HGB, Rn. 9). Da die Beteiligten zu 1) bis 5) das Ausscheiden des Beteiligten zu 6) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet hatten, das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Landgerichts Berlin vom 01. September 2022, 104 O 43/22, die Anmeldeerklärung des Beteiligten zu 6) ersetzte und die Beteiligten zu 1) bis 5) die Leistung der Sicherheit nachgewiesen hatten, ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht das Ausscheiden des Beteiligten zu 6) in das Handelsregister eingetragen hat. b) Der Vollzug einer Anmeldung, die unter Beifügung einer Entscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB eingereicht wird, erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Nach § 18 S. 1 HRV ist bei der Eintragung allerdings zu vermerken, dass die Eintragung auf Grundlage einer Entscheidung des Prozessgerichts erfolgt, wobei in dem Vermerk Angaben zu dem Prozessgericht, zum Datum und zum Aktenzeichen der Entscheidung zu machen sind (vgl. Müther in: BeckOK HGB, 40. Ed. 1.7.2023, § 16 HGB, Rn. 9). Die Eintragung eines entsprechenden Vermerks hat das Amtsgericht zwar mit der Eintragung vom 12. Dezember 2022 zunächst unterlassen, diese aber am 23. Mai 2023 nachgeholt. Es ist darüber hinaus entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 6) nicht zu beanstanden, dass sich der Vermerk ausschließlich dem chronologischen Registerausdruck entnehmen lässt. Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen, sind nach §§ 16 a, 30 a Abs. 4 Satz 5 HRV nicht in den aktuellen Ausdruck mitaufzunehmen. Nur der chronologische Ausdruck gibt nach § 30 a Abs. 4 Satz 5 HRV alle Eintragungen des Registerblatts wieder. c) Wird eine Entscheidung des Prozessgerichts, aufgrund deren die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB auf Antrag eines Beteiligten in das Handelsregister einzutragen, und zwar als Vermerk in derselben Spalte wie die vorherige Eintragung nach § 18 Satz 2 HRV. Hierdurch soll der Rechtsverkehr gewarnt werden (vgl. Merkt in: Hopt, Kommentar HGB, 41. Auflage, 2022, § 16 HGB, Rn. 4). Die Eintragung ist auf den Antrag des Beteiligten zu 6) vom 05. Mai 2023 am 23. Mai 2023 erfolgt. aa) Eine Löschung - wie sie vorliegend von dem Beteiligten zu 6) begehrt wird - erfolgt hingegen nur unter den Voraussetzungen des § 395 FamFG. Hiernach kann das Registergericht eine Eintragung von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen, wenn diese wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist. Unzulässig ist eine Eintragung, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung so nicht vorgenommen werden durfte. Diese Unzulässigkeit muss auf einem wesentlichen Mangel sachlich-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art beruhen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. März 2020 – I-27 W 21/20 –, Rn. 4, juris; Krafka, Registerrecht, 11. Auflage, 2019, Rn. 440). Ob der Mangel wesentlich ist, hat das Registergericht nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2013 – I-3 Wx 131/13 –, Rn. 16, juris; Krafka, Registerrecht, 11. Auflage, 2019, Rn. 440). Während konstitutive, rechtsbegründende Eintragungen sowohl bei Vorliegen sachlich-rechtlicher Mängel als auch bei wesentlichen Verfahrensverstößen gelöscht werden können, rechtfertigen bei deklaratorischen, rechtsbekundenden Eintragungen nur sachlich-rechtliche Mängel stets die Löschung. Bei verfahrensrechtlichen Mängeln muss hinzu kommen, dass die Eintragung sachlich unrichtig ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. März 2020 – I-27 W 21/20 –, Rn. 4, juris; KG, Beschluss vom 8. August 2012 – 12 W 23/12 –, Rn. 23, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19. Juni 2001 – 3Z BR 48/01 –, Rn. 22, juris; Krafka, Registerrecht, 11. Auflage, 2019, Rn. 441, 442). Die Eintragung des Ausscheidens eines Kommanditisten hat lediglich deklaratorische Wirkung (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 2 W 182/09 –, Rn. 41, 46, juris; OLG München, Urteil vom 13. März 2013 – 7 U 313/12 –, Rn. 38, juris), da die Kündigung als solches für die Beendigung der Gesellschafterstellung das konstitutive Ereignis darstellt. bb) Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein wesentlicher Verfahrensverstoß vorliegt, hat eine Löschung der Eintragung des Ausscheidens des Beteiligten zu 6) nicht zu erfolgen, da sich diese nicht als sachlich unrichtig darstellt. Zu beachten ist hierbei, dass bei der Löschung gegenüber der Anmeldung ein stark eingeschränktes Prüfungsrecht des Handelsregisters besteht, welches dazu führt, dass die Löschung einer Eintragung nur dann erfolgen darf, wenn die Unzulässigkeit der Eintragung nach Überprüfung aller hierfür maßgebenden Umstände ohne vernünftigen Zweifel zu bejahen ist (vgl. KG, Beschluss vom 8. August 2012 – 12 W 23/12 –, Rn. 24, juris; auch OLG München, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 31 Wx 162/09 –, Rn. 9, juris). Die Ausführungen des Amtsgerichts sind nicht zu beanstanden. Der Beteiligte zu 6) wurde durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 01. September 2022, 104 O 43/22, verurteilt, sein Ausscheiden zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Tatbestand des vorgenannten Urteils ist als unstreitig festgestellt, dass der Beteiligte zu 6) seiner Gesellschafterstellung als Kommanditist fristgemäß zum 31. Dezember 2019 gekündigt hat und ihm die Kündigung von Seiten der übrigen Gesellschafter bestätigt worden ist. Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2023, 14 U 153/22, das Urteil des Landgerichts zwar aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dies erfolgte jedoch ausschließlich deswegen, weil das Kammergericht die Gesellschaft nicht für aktivlegitimiert und auch eine Prozessstandschaft für unzulässig hielt. Bedenken des Kammergerichts hinsichtlich des Ausscheidens des Beteiligten zu 6) sind nicht erkennbar. Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 6) unter dem 15. Oktober 2020 selbst Klage gegen die Gesellschaft und ihre Komplementärin auf Zahlung eines erststelligen Teilbetrages eines Abfindungsguthabens in Höhe von 2.879.753,56 Euro eingelegt. In der Klagebegründung führte er aus: „Der Kläger macht mit hiesiger Klage die ihm aufgrund seines Ausscheidens als Gesellschafter aus der Beklagten zu 1) zustehende Abfindung geltend“. Weiter führte er aus: „Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 hat der Kläger seine Gesellschafterstellung fristgerecht zum 31.12.2019 gekündigt, was ihm im Nachgang von den übrigen Gesellschaftern bestätigt wurde“. Insgesamt kann mithin konstatiert werden, dass das Ausscheiden des Beteiligten zu 6) aus der Gesellschaft derzeit unstreitig ist. Soweit der Beteiligte zu 6) in seiner Beschwerdebegründung anführt, dass Einwendungen, welche die Wirksamkeit der Kündigung betreffen, in der Zukunft noch möglich sind, mag das zwar generell zutreffend sein. Da der Beteiligte zu 6) allerdings selbst ein nicht unerhebliches Abfindungsguthaben gegen die Gesellschaft einklagt, welches zwingend dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft voraussetzt, erscheint dieser Einwand eher theoretischer Natur. Darüber hinaus ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der sachlichen Unrichtigkeit der, in dem über die Löschung zu entscheiden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2020 – 22 W 66/19 –, Rn. 6, juris). Derzeit sind - wie soeben ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beteiligte zu 6) nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und eine sachliche Unrichtigkeit vorliegen könnte. 3. Soweit sich der Beteiligte zu 6) mit seiner Beschwerde wohl auch dagegen wendet, dass die Eintragung des Ausscheidens rechtsfehlerhaft erfolgt ist, da die Einlage nicht auf die verbleibenden Kommanditisten im Wege der Einzelrechtsnachfolge in Teilbeträgen übergegangen ist, ist der Beteiligte zu 6) nicht beschwerdebefugt. Wie bereits oben ausgeführt, steht die Beschwerde nach § 59 Abs. 1 FamFG nämlich nur demjenigen zu, der durch den Beschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies ist bei dem Beteiligten zu 6) nicht der Fall, da dieser durch die Eintragung der Einzelrechtsnachfolge und die Verteilung der Einlage nach seinem Ausscheiden nicht tangiert wird. Es wird allerdings angeregt, die Eintragung im Rahmen des § 395 FamFG zu überprüfen. Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft aus und verbleiben mehrere Gesellschafter, findet ein Rechtsübergang nicht statt. Das Gesellschaftsvermögen gehörte vielmehr vorher der Gesellschaft und gehört auch nach Ausscheiden eines Gesellschafters weiterhin der Gesellschaft. Für die verbleibenden Gesellschafter ändern sich nur ihre sich im Verhältnis der Kapitalanteile ausdrückenden Quoten (vgl. Karsten Schmidt/ Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage, 2022, § 131 HGB, Rn. 105; Roth in: Hopt, HGB, 41. Auflage, 2022, § 131 HGB, Rn. 39, 40). auch Kindler in: Koller/Kindler/Drüen, HGB, 10. Auflage 2023, § 131 HGB, Rn. 9; Schäfer in: Staub, HGB, 5. Auflage, 2009, § 131 HGB, Rn. 117). An den Kapitalkonten der verbleibenden Gesellschafter ändert sich hingegen nichts; ebenso führt die Anwachsung nicht zu einer Erhöhung der Haftsumme der verbleibenden Kommanditisten (vgl. Karsten Schmidt/ Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage, 2022, § 131 HGB, Rn. 105; Kindler in: Koller/ Kindler/ Drüen, HGB, 10. Auflage 2023, § 131 HGB, Rn. 9). Es ist deswegen nicht nachvollziehbar, warum die Hafteinlage des ausgeschiedenen Beteiligten zu 6) im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Beteiligten zu 2) bis 5) übergegangen sein soll. Darüber hinaus ergibt sich die letztlich eingetragene Aufteilung auch nicht aus der der Form des § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB entsprechenden Handelsregisteranmeldung, sondern lediglich aus dem Schreiben des Notars Thomas Jaster vom 28. November 2022 und der diesem beigefügten und ausschließlich von den Beteiligten zu 2) bis 5) unterschriebenen Tabelle. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die nach Nr. 13610 KV-GNotKG festzusetzende Gebühr hat der Beteiligte zu 6) als Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zu tragen, eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 1 GNotKG. Der Senat hat hierbei insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung Rechnung getragen.