Beschluss
22 W 21/23
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0508.22W21.23.00
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Leitsätze
1. Wird im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten / Antragsverpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist.(Rn.9)
2. Wird eine von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft vorgenommene Anmeldung zurückgewiesen, sind die zur Anmeldung berufenen Gesellschafter (und nicht die Gesellschaft selbst) beschwert und beschwerdeberechtigt.(Rn.10)
3. Der Sitz einer Personenhandelsgesellschaft ist vor Inkrafttreten des MoPeG der Ort, von dem aus tatsächlich die Geschäfte geleitet werden und an dem sich der Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung befindet. Das ist der Ort der Hauptverwaltung, wenn die Gesellschaft von mehreren Orten aus geleitet wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch das Registergericht des neuen Sitzes zu prüfen.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 7. März 2023 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten / Antragsverpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist.(Rn.9) 2. Wird eine von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft vorgenommene Anmeldung zurückgewiesen, sind die zur Anmeldung berufenen Gesellschafter (und nicht die Gesellschaft selbst) beschwert und beschwerdeberechtigt.(Rn.10) 3. Der Sitz einer Personenhandelsgesellschaft ist vor Inkrafttreten des MoPeG der Ort, von dem aus tatsächlich die Geschäfte geleitet werden und an dem sich der Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung befindet. Das ist der Ort der Hauptverwaltung, wenn die Gesellschaft von mehreren Orten aus geleitet wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch das Registergericht des neuen Sitzes zu prüfen.(Rn.14) Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 7. März 2023 wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligte zu 1) ist Kommanditistin, die Beteiligte zu 2) ist persönlich haftende Gesellschafterin der im Handelsregister A des Amtsgerichts Ulm eingetragenen ... GmbH & Co. KG (nachfolgend auch: „Gesellschaft“). Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist – wie sich dem Unternehmensgegenstand der Beteiligten zu 2) entnehmen lässt - „die Sanierung von Gebäudedächern“. Unter dem 18. Oktober 2022 meldeten die Beteiligten sowie ein Herr J... beim Amtsgericht Ulm an, die Beteiligte zu 1) habe ihre Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft „mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsnachfolge und der Fortführung der Gesellschaft im Handelsregister“ auf den in Polen wohnhaften Herrn J... übertragen; zudem sei der Sitz der Gesellschaft nach Berlin verlegt. Auf Veranlassung des Amtsgerichts übersandte die IHK Berlin der Gesellschaft unter der in der Anmeldung genannten Berliner Adresse einen Fragebogen mit Fragen nach dem Ort der Geschäftsleitung und dem Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung. Nachdem die Gesellschaft nicht geantwortet hatte, teilte die IHK dem Amtsgericht unter dem 15. November 2022 mit, dass sie sich mangels Beantwortung der Fragen in dem Fragebogen nicht davon überzeugen konnte, dass die Gesellschaft ihre Hauptverwaltung und Geschäftsleitung in Berlin habe. Nachdem auch auf die Übersendung der Stellungnahme der IHK an den Notar unter dem 17. November 2022 keine Reaktion erfolgt und auch eine weitere Anfrage des Amtsgerichts an den Notar am 12. Januar 2023 nicht beantwortet worden war, hat das Amtsgericht die Anmeldung mit Beschluss vom 7. März 2023 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Gesellschaft ihren Sitz nach Berlin verlegt habe. Unter dem 21. März 2023, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, richtete der Notar einen Schriftsatz an das Amtsgericht, in dem es u. a. heißt: „(…) in vorbezeichneter Angelegenheit lege ich gegen den Beschluss vom 07.03.2023 (…) Beschwerde ein. Die Gesellschaft ist nach eigenen Angaben postalisch unter der angemeldeten Anschrift erreichbar. Der Briefkasten ist beschriftet.“ Daraufhin hat die IHK dem Notar den bereits erwähnten Fragebogen mit der Bitte um Weiterleitung an die Gesellschaft zugeleitet. Nachdem auch hierauf keine Reaktion erfolgt war, hat die IHK dem Amtsgericht unter dem 18. April 2023 mitgeteilt, dass sie sich nicht davon überzeugen konnte, dass die Gesellschaft ihre Hauptverwaltung und Geschäftsleitung in Berlin habe. Mit Beschluss vom 20. April 2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) Zwar wird aus der Beschwerdeschrift nicht deutlich, in wessen Namen der Notar Beschwerde eingelegt hat. Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten / Antragsverpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (vgl. etwa Kammergericht, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 25 W 33/11 –, Rn. 6, juris). Die vom Notar verwendete Formulierung „lege ich Beschwerde ein“, die eine im Namen des Notars eingelegte Beschwerde suggeriert, ist dabei ohne Bedeutung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – I-3 Wx 182/21 –, Rn. 10, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. April 2011 – 12 W 631/11 –, Rn. 27, juris). b) Damit ist die Beschwerde als (gemeinschaftliche) Beschwerde der Beteiligten auszulegen. Wird eine von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft vorgenommene Anmeldung zurückgewiesen, sind die zur Anmeldung berufenen Gesellschafter (und nicht die Gesellschaft selbst) beschwert und beschwerdeberechtigt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – II ZB 26/19 –, Rn. 23, juris). Da die Sitzverlegung einer Personenhandelsgesellschaft gem. §§ 108 Satz 1, 107 in Verbindung mit § 161 Abs. 2 HGB von allen Gesellschaftern anzumelden ist und zum Zeitpunkt der Anmeldung die Beteiligte zu 1) (und - mangels Eintritt der aufschiebenden Bedingung, unter die die Übertragung des Kommanditanteils gestellt worden war - nicht Herr J...) einzige Kommanditistin und die Beteiligte zu 2) einzige persönlich haftende Gesellschafterin war, sind die Beteiligten beschwerdebefugt. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingereicht worden und genügt den Formerfordernissen nach § 64 Abs. 2 FamFG. Der Beschwerwert von mehr als 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) wird wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung ebenfalls erreicht. 2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Eintragung der Sitzverlegung abgelehnt. a) Gem. §§ 108 Satz 1, 107 in Verbindung mit § 161 Abs. 2 HGB haben sämtliche Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft an einen anderen Ort zum Handelsregister anzumelden. Das Gericht des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt ist (§ 13h Abs. 2 Satz 3 HGB). Der Sitz der Gesellschaft ist der Ort, von dem aus tatsächlich die Geschäfte geleitet werden und an dem sich der Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung befindet. Das ist der Ort der Hauptverwaltung, wenn die Gesellschaft von mehreren Orten aus geleitet wird (vgl. etwa Kammergericht, Beschluss vom 16. April 2012 – 25 W 39/12 –, Rn. 12, juris; Born in: EBJS, HGB, 4. Aufl. , § 106 Rn. 14; Müther in: BeckOK HGB, Bearbeitung 15.1.2023, § 13h Rn. 1). b) Diese Voraussetzungen sind in Berlin nicht erfüllt. Nach den von der IHK Berlin im Auftrag des Amtsgerichts gem. § 13h Abs. 2 Satz 3 HGB angestellten Ermittlungen und den Mitteilungen der IHK Berlin vom 15. November 2022 und 18. April 2023 ließ sich nicht feststellen, dass die Gesellschaft ihren Betrieb, die Geschäftsleitung und/oder die Verwaltung in Berlin hat. Ein „Briefkasten“ und die postalische Erreichbarkeit in Berlin reichen hierfür ersichtlich nicht aus. c) Mangels Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Berlin kann auch die Eintragung der Übertragung der Kommanditbeteiligung nicht in Berlin erfolgen. III. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da diese sich aus dem Gesetz ergibt (§ 22 GNotKG, Nr. 19112 KV-GNotKG). Auch eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, da für das Beschwerdeverfahren eine wertunabhängige Festgebühr anfällt (Nr. 1301 GV zu § 1 Satz 1 HRegGebVO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1, Nr. 19112 KV-GNotKG). 2. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG) liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, da die Entscheidung aufgrund der besonderen Umstände des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts getroffen worden ist.