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Beschluss

22 W 3/25

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0227.22W3.25.00
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Leitsätze
1. Trotz der Regelung in § 4a GmbHG darf der Sitz einer GmbH nicht missbräuchlich gewählt werden, weil er ansonsten in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG als nichtig anzusehen ist. Eine Sitzwahl ist missbräuchlich, wenn sie dazu dient, Gläubiger abzuschütteln oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern.(Rn.6) 2. Diese Prüfung ist auch durch das Gericht des neuen Sitzes im Rahmen des § 13h Abs. 2 Satz 3 HGB durchzuführen.(Rn.6) 3. Bei einer aufgelösten Gesellschaft ist die Änderung des Sitzes zudem nach § 69 Abs. 1 GmbHG darauf zu prüfen, ob sie die Liquidation erleichtert oder jedenfalls nicht erschwert.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.11.2024 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trotz der Regelung in § 4a GmbHG darf der Sitz einer GmbH nicht missbräuchlich gewählt werden, weil er ansonsten in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG als nichtig anzusehen ist. Eine Sitzwahl ist missbräuchlich, wenn sie dazu dient, Gläubiger abzuschütteln oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern.(Rn.6) 2. Diese Prüfung ist auch durch das Gericht des neuen Sitzes im Rahmen des § 13h Abs. 2 Satz 3 HGB durchzuführen.(Rn.6) 3. Bei einer aufgelösten Gesellschaft ist die Änderung des Sitzes zudem nach § 69 Abs. 1 GmbHG darauf zu prüfen, ob sie die Liquidation erleichtert oder jedenfalls nicht erschwert.(Rn.8) Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.11.2024 wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligte ist aufgrund einer Sitzverlegung von Raunheim nach Bad Nauheim seit dem 24.05.2024 im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) eingetragen. Zugleich wurde ein Geschäftsführerwechsel eingetragen. Sie befindet sich mittlerweile aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Darmstadts vom 24.10.2024, mit dem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt worden ist, in Liquidation. Mit einer elektronisch eingereichten notariellen Anmeldung vom 16.05.2024 beantragte sie die Eintragung eines erneuten Geschäftsführerwechsels und einer notariellen Satzungsänderung vom gleichen Tag, nach der der Sitz der Gesellschaft von Bad Nauheim nach Berlin verlegt ist. Mit Verfügung vom 12.06.2024 beanstandete das Amtsgericht Charlottenburg verschiedene Punkte der Anmeldung und forderte weiter auf, die zahlreichen Sitzverlegungen in kurzer Zeit zu erläutern, um eine missbräuchliche Sitzverlegung auszuschließen. Nahezu zeitgleich ergab sich, dass die neue inländische Geschäftsanschrift in Berlin unzutreffend war. Insoweit meldete eine Notariatsmitarbeiterin unter Inanspruchnahme einer erteilten Vollmacht mit Schreiben vom 24.06.2024 eine neue Geschäftsanschrift an, mit Schreiben vom 15.08.2024 wurde an die Darlegung bezüglich der Sitzverlegungen erinnert. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass über das Vermögen der Gesellschaft seit dem 05.09.2024 ein Insolvenzverfahren eröffnet sei und eine Sitzverlegung nur dann in Betracht komme, wenn diese liquidationsdienlich sei. Das Amtsgericht hat die Anmeldung schließlich mit einem Beschluss vom 11.11.2024 zurückgewiesen, weil die mitgeteilten Eintragungshindernisse (missbräuchliche Sitzverlegung) nicht beseitigt worden seien. Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte, der der Beschluss am 11.11.2024 zugestellt worden war, mit Schreiben vom 11.12.2024 Beschwerde eingelegt. Bereits zuvor war mit einer Anmeldung vom 21.11.2024 ein weiterer Geschäftsführerwechsel angemeldet worden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde, die die Sitzverlegung mit Kostenersparnis begründete, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 14.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde vom 11.12.2024 ist auch im Übrigen zulässig. Die Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt. Der Beschluss vom 11.11.2024 ist der Verfahrensbevollmächtigten am gleichen Tag zugestellt worden und die Beschwerde am 11.12.2024 eingegangen. Die Beteiligte, in deren Namen die Beschwerde mangels anderer Anhaltspunkte als eingelegt anzusehen ist, ist auch durch die Zurückweisung der sie betreffenden Anmeldung in eigenen Rechten beschwert, § 59 Abs. 1 und 2 FamFG. Die Beschwerde ist formgerecht eingelegt, § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG, und der Beschwerwert wird erreicht. 2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Eintragung der Sitzverlegung zu Recht abgelehnt. Denn der Satzungsänderungsbeschluss, der der Anmeldung vom 16.05.2024 zugrunde liegt, ist in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG als nichtig anzusehen, was nach § 13h Abs. 2 Satz 3 HGB auch im Rahmen der Sitzverlegung durch das aufnehmende Gericht zu prüfen ist, weil es sich um die materiellrechtliche Grundlage der Sitzverlegung handelt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 22 W 21/23 –, juris Rn. 13; Habersack/Casper/Löbbe/Ulmer/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 4a Rn. 23; MüKo-GmbHG/Hupka, 4. Aufl., § 4a Rn. 19). a) Nach § 4a GmbHG ist Sitz der Gesellschaft der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Auch wenn insoweit grundsätzlich kein örtlicher Zusammenhang der Sitzwahl mit Betrieb, Geschäftsleitung oder Verwaltung der Gesellschaft bestehen muss, darf der Sitz nicht missbräuchlich gewählt werden. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Sitzverlegung dazu dient, Gläubiger abzuschütteln oder die Eröffnung oder Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 25 W 33/11 –, juris Rn. 12; Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG, 24. Aufl., § 4a Rn. 4; Habersack/Casper/Löbbe/Ulmer/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 4a Rn. 25; Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 4a Rn. 11; MüKo-GmbHG/Hupka, 4. Aufl., § 4a Rn. 19; Scholz/Scheller, GmbHG, 13. Aufl., § 4a Rn. 17). Ein Beschluss, der solchen Zwecken dient, ist nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, weil er gegen Gläubigerinteressen verstößt und eine ordnungsgemäße Abwicklung der Gesellschaft verhindert, was nicht dem öffentlichen Interesse entspricht. Die Vorschrift oder jedenfalls ihr Grundgedanke gilt dabei auch im GmbH-Recht (vgl. Noack/Servatius/Haas/Noack, GmbHG, 24. Aufl., Anh § 47 Rn. 45; Scholz/Karsten Schmidt/Bochmann, GmbHG, 13. Aufl., § 45 Rn. 105). b) Ein solcher Missbrauchsfall ist hier gegeben. Die Beteiligte hatte bereits zuvor mehrmals ihren Sitz gewechselt und hat – offenbar um der im September 2024 dann doch erfolgten Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entgehen – schließlich versucht, den Sitz nach Berlin zu verlegen, wobei sie auch einen Gläubigerzugriff über eine unzutreffende inländische Anschrift verhinderte. Der Missbrauch des Vorgehens zeigt sich auch an der Anfrage eines Gläubigers der Beteiligten, der nachvollziehbar von gescheiterten Versuchen berichtete, gegen die Beteiligte ein Gerichtsverfahren wirksam einzuleiten. Mit dem Eintritt der Liquidationsphase nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG durch die Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt als Insolvenzgericht scheitert die Sitzverlegung zudem an § 69 Abs. 1 GmbHG, weil eine Sitzverlegung in der Liquidation nur dann sinnvoll und zulässig ist, wenn sie die Liquidation erleichtert oder jedenfalls nicht erschwert (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 2018 – 22 W 63/17 –, juris Rn. 8; Scholz/Scheller, GmbHG, 13. Aufl., § 4a Rn. 18). Dies ist hier nicht ersichtlich. Die Behauptung, die Gesellschaft würde durch die Sitzverlegung Kosten sparen, ist nicht näher erläutert und auch nicht nachvollziehbar zumal der zuletzt bestellte und noch nicht eingetragene Geschäftsführer seinen Wohnsitz in Moldawien hat. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt.