Beschluss
22 W 22/24
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0603.22W22.24.00
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Leitsätze
1. Über den genauen Eintragungswortlaut entscheidet das Registergericht nach pflichtgemäßen Ermessen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn die allgemeine Befreiung der Geschäftsführer einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB als konkrete Vertretungsbefugnis bei den einzelnen Geschäftsführern eingetragen wird.(Rn.25)
2. Allein dass ein Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung für eine Zwischenverfügung versehen ist, macht es nicht zu einer Zwischenverfügung und führt auch nicht dazu, dass der Inhalt des Schreibens mit der Beschwerde angegriffen werden kann.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22. April 2024 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über den genauen Eintragungswortlaut entscheidet das Registergericht nach pflichtgemäßen Ermessen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn die allgemeine Befreiung der Geschäftsführer einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB als konkrete Vertretungsbefugnis bei den einzelnen Geschäftsführern eingetragen wird.(Rn.25) 2. Allein dass ein Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung für eine Zwischenverfügung versehen ist, macht es nicht zu einer Zwischenverfügung und führt auch nicht dazu, dass der Inhalt des Schreibens mit der Beschwerde angegriffen werden kann.(Rn.21) Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22. April 2024 wird als unzulässig verworfen. I. Mit Anmeldung vom 05. April 2024 zur UVZ-Nr. K 129/2024 des Notars C K meldete die Beteiligte – eine GmbH – ihre Ersteintragung in das Handelsregister an. Zur Vertretung der Gesellschaft wurde Folgendes angemeldet: „Abstrakte Regelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wurde bestellt: Herr Mxxxxxxxxxx, Jxxxxxxxxxx, geboren am xxxxxxxxxx, wohnhaft in Berlin. Konkrete Regelung: Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft stets einzeln.“ Der Gesellschaftsvertrag sieht unter Ziff. 4 folgende Regelung vor: „4.1 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 4.2 Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretungsbefugnis abweichend regeln, insbesondere Einzelvertretungsbefugnis erteilen und Geschäftsführer den Beschränkungen des § 181 BGB unterwerfen. 4.3 Die Geschäfte der Gesellschaft werden von den Geschäftsführern nach Maßgabe des Gesetzes, dieses Gesellschaftsvertrages, der Dienstverträge, der Geschäftsordnung und von der Gesellschafterversammlung im Allgemeinen oder im Einzelfall gegebenen Weisungen geführt.“ Das Amtsgericht bat den einreichenden Notar mit Schreiben vom 12. April 2024 darum, ergänzend die dem Geschäftsführer erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB anzumelden. Daraufhin teilte der Notar mit, dass die Geschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag allgemein von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit seien, so dass daneben eine Befreiung nicht habe erfolgen und angemeldet werden müssen. Unter dem 16. April 2024 nahm das Amtsgericht die Eintragung vor. Es trug dabei in der Spalte 4.a) als allgemeine Vertretungsregelung ein: „Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.“ Unter 4.b) trug es als besondere Vertretungsbefugnis ein: „Geschäftsführer: 1. Jxxxxxxxxxx, Mxxxxxxxx, *xx.xx.xxxx, Berlin mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.“ Mit Schreiben vom 19. April 2024 bat der Notar um Korrektur der abstrakten und konkreten Vertretungsbefugnis von Amts wegen, da die Befreiung von den Vertretungsbeschränkungen des § 181 BGB kraft Satzung allgemein für die organschaftlichen Vertreter erteilt und somit als Teil der allgemeinen Vertretungsregelung unter Spalte 4 Unterspalte a aufzunehmen sei. Das Amtsgericht teilte in einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen und in der Belehrung als Zwischenverfügung bezeichnetem Hinweis vom 22. April 2024 mit, dass eine Berichtigung der Eintragung nicht in Betracht komme. Aufgrund der Satzungsregelungen sei es nicht richtig, in der abstrakten Vertretungsregelung lediglich auf die grundsätzlich erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu verweisen. Vielmehr müsse ergänzt werden, dass die Befreiung im Einzelfall auch entzogen werden könne, was für den Rechtsverkehr aber keine besondere Bedeutung habe. Gegen die als Zwischenverfügung bezeichnete Mitteilung des Amtsgerichts hat der Notar am 22. April 2024 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 24. April 2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten bleibt ohne Erfolg, da sie unzulässig ist. a) Bei dem vom Amtsgericht als „Zwischenverfügung“ angesehenen Beschluss vom 22. April 2024 handelt es sich nicht um eine Zwischenverfügung i.S.d. § 382 Abs. 4 FamFG, so dass insoweit die Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 22 W 22/18 –, juris, Rn. 9). Nach § 382 Abs. 4 FamFG hat, wenn eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister (§ 374 Nr. 1 FamFG) unvollständig ist oder der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht, das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Eine solche Entscheidung ist mit der Beschwerde nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG anfechtbar. Eine derartige Zwischenverfügung liegt allerdings nicht vor. Das Amtsgericht teilt mit seinem Hinweis vom 22. April 2024 lediglich seine Rechtsauffassung mit. Diese Mitteilung soll offenbar einerseits dem Gebot der Gewährung von rechtlichem Gehör Rechnung tragen als auch die Beteiligte ggf. dazu veranlassen, ihren Berichtigungsantrag zurückzunehmen. Es liegt aber weder ein durch den Antragsteller behebbares Hindernis vor - die Eintragung ist ja grundsätzlich auch bereits erfolgt - noch wird eine Frist zur Beseitigung gesetzt, wie dies § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG voraussetzt. Auch das Versehen der Mitteilung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und die Bezeichnung als „Zwischenverfügung“ in dieser macht den Hinweis nicht zu einer anfechtbaren Zwischenverfügung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 22 W 22/18 –, juris, Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Februar 2012 – 2 W 192/11 –, juris, Rn. 11; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. November 1999 – 3Z BR 333/99 –, juris, Rn. 6). b) Die im Namen der Beteiligten eingelegte Beschwerde richtet sich zwar ausdrücklich gegen die „Zwischenverfügung“ vom 22. April 2024. Selbst wenn sie aber als Beschwerde gegen die Eintragung als solches angesehen werden würde, wäre eine solche nicht statthaft. Die Eintragung, die den urkundlichen Abschluss des Eintragungsverfahrens und die Stattgabe der Registeranmeldung darstellt (vgl. Eickelberg in: Sternal, 21. Auflage, § 382 FamFG, Rn. 4), ist nach § 383 Abs. 3 FamFG nicht anfechtbar. c) Zwar ist eine Eintragung nach § 383 Abs. 3 FamFG nicht anfechtbar. Es ist jedoch anerkannt, dass im Wege des Berichtigungsantrags - der sogenannten „Fassungsbeschwerde“ - die Korrektur bzw. Klarstellung von Namens-, Firmen- oder Datumsangaben oder die konkrete Verlautbarung rechtlicher Verhältnisse herbeigeführt werden kann. Verfahrensmäßig ist das an das Registergericht gerichtete Begehren auf Berichtigung ein „Antrag“ und nicht eine „Beschwerde“. Über das Berichtigungsbegehren hat nämlich zunächst einmal das Registergericht zu entscheiden. Der Antrag ist wiederum nur zulässig, wenn er auf eine Berichtigung oder Klarstellung in dem vorgenannten Sinn und nicht etwa auf eine inhaltliche Änderung gerichtet ist. Hält das Registergericht das Berichtigungsbegehren für unbegründet, so weist es den Antrag durch verfahrensbeendenden Beschluss zurück, gegen den sodann die Beschwerde eröffnet ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2014 – I-3 Wx 154/13 –, juris, Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 31 Wx 129/10 –, juris, Rn. 3). Das Berichtigungsbegehren der Beteiligten ist vorliegend - wenn auch nicht ausdrücklich - durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 22. April 2024 zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 22. April 2024. Diese ist jedoch mangels Beschwer unzulässig, da die Beteiligte bereits nicht schlüssig vorgetragen hat, dass eine Irreführung vorliegen würde bzw. dass eine Verbesserung der vorgenommenen Eintragung im Interesse des Rechtsverkehrs erfolgen müsse. Zwar hat das Amtsgericht die Eintragung nicht wie von der Beteiligten beantragt vorgenommen, indem es die Befreiung von § 181 BGB - neben der Einzelvertretungsbefugnis des Geschäftsführers - in Spalte 4.b) eingetragen hat. Allerdings besteht keine Bindung des Registergerichts an den Wortlaut der Anmeldung. Vielmehr entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen über den genauen Eintragungswortlaut (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 31 Wx 094/10 –, juris, Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 1997 – 3 Wx 94/97 –, juris, Rn. 14; Eickelberg in: Sternal, 21. Auflage, § 382 FamFG, Rn. 9). Es ist nicht ersichtlich, dass die durch das Amtsgericht vorgenommene Eintragung unklar wäre oder der Beteiligten zum Nachteil gereichen würde. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wird auch durch die Eintragung in Unterspalte b) verlautbart. Ein Schreibversehen oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit, welche nach § 17 HRV zu berichtigen wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Das Amtsgericht hat die Eintragung so vorgenommen, wie es diese vornehmen wollte. 2. Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht ist nicht geboten, da über die Anmeldung durch Vornahme der Eintragung entschieden worden ist und auch keine Gründe für ein amtswegiges Tätigwerden nach § 395 Fam FG ersichtlich sind. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet bereits deshalb aus, weil am Beschwerdeverfahren nur die Beteiligte teilgenommen hat. Eine Niederschlagung der Kosten wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung erscheint nicht erforderlich, weil gleichwohl eine Überprüfung des Begehrens der Beteiligten im Rechtsmittelverfahren erfolgen konnte. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.