Beschluss
22 W 22/18
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0606.22W22.18.00
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Leitsätze
1. Das Registergericht kann einem Antragsteller bei bestehendem, nicht beseitigungsfähigen Eintragungshindernis nicht durch Zwischenverfügung die Rücknahme des Antrages aufgeben. Der Antrag ist vielmehr zurückzuweisen.(Rn.9)
2. Verliert eine Gesellschaft ausländischen Rechts infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates ihre Rechtsfähigkeit, besteht sie für ihr in Deutschland belegenes Vermögen selbst dann fort, wenn dies nur dem Zweck der Liquidation dient.(Rn.13)
3. Für eine solche Restgesellschaft kann ein Vertretungsorgan bestellt werden.(Rn.15)
4. Zu den vorrangig an praktischen Bedürfnissen zu messenden Lösungen kann zur Bewältigung von Abwicklungsmaßnahmen bei ursprünglich körperschaftlich strukturierten Gesellschaften die Bestellung eines Nachtragsliquidators gehören.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die ”Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 08. März 2018 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Registergericht kann einem Antragsteller bei bestehendem, nicht beseitigungsfähigen Eintragungshindernis nicht durch Zwischenverfügung die Rücknahme des Antrages aufgeben. Der Antrag ist vielmehr zurückzuweisen.(Rn.9) 2. Verliert eine Gesellschaft ausländischen Rechts infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates ihre Rechtsfähigkeit, besteht sie für ihr in Deutschland belegenes Vermögen selbst dann fort, wenn dies nur dem Zweck der Liquidation dient.(Rn.13) 3. Für eine solche Restgesellschaft kann ein Vertretungsorgan bestellt werden.(Rn.15) 4. Zu den vorrangig an praktischen Bedürfnissen zu messenden Lösungen kann zur Bewältigung von Abwicklungsmaßnahmen bei ursprünglich körperschaftlich strukturierten Gesellschaften die Bestellung eines Nachtragsliquidators gehören.(Rn.17) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die ”Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 08. März 2018 wird verworfen. I. Die Beteiligte zu 1) war ursprünglich im Companies-House-Register für England und Wales unter der Company-Number … eingetragen, dort jedoch zum 31. Januar 2017 gelöscht worden. Mit Mietvertrag zur gewerblichen Nutzung vom 01. Juli 2014 vermietete die Beteiligte zu 2) die in deren Haus auf dem Grundstück P... Straße 12, 1... Berlin, Erdgeschoss belegene 3-Zimmer-Wohnung zum Betrieb eines Massagesalons an die Mieter ... S... und ... K ... Am 25. November 2015 wurde von der Beteiligten zu 1) mit der Beteiligten zu 2) und dem Mieter S... eine Mietvertragsübernahmeerklärung unterzeichnet. Die Beteiligte zu 1) zahlte zunächst regelmäßig den Mietzins. Nachdem die Beteiligte zu 2) erfahren hatte, dass die Beteiligte zu 1) die Wohnung nicht mehr den bisherigen beiden Untermietern zur Verfügung stellte, sondern drei weiteren Personen, kündigte sie das Mietverhältnis mit der Beteiligten zu 1) durch Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 03. September 2017. Da die Beteiligte zu 1) auch keine Miete mehr für die vorgenannte Wohnung an die Beteiligte zu 2) bezahlte, kündigte diese das Mietverhältnis mit Schreiben vom 05. Oktober 2017 auch wegen Zahlungsverzuges. Da die sich nach wie vor in der Wohnung aufhaltenden drei Personen die Wohnung unter Berufung auf ein mit der Beteiligten zu 1) angeblich geschlossenes Untermietverhältnis, für das sie nach eigenem Bekunden nach wie vor Untermietzins an die Beteiligte zu 1) entrichten würden, nicht freiwillig herausgaben, beabsichtigt die Beteiligte zu 2) die wirksame Kündigung des mit der Beteiligten zu 1) bestehenden Haupt-Mietverhältnisses sowie die Erhebung einer Räumungsklage gegen diese und die drei die Wohnung nach wie vor inne haltenden Personen. Ferner hat die Beteiligte zu 2) den mit der Mieterin H ... geschlossenen Gewerbemietvertrag über einen ebenfalls im Erdgeschoss des Hauses P ... Straße 12, 1... Berlin belegenen Gewerberaum gekündigt und einen Räumungstitel gegen die Mieterin erlangt. Eine Räumung könne jedoch nach Angaben der zuständigen Gerichtsvollzieherin nicht erfolgen, weil der Raum ebenfalls von der Beteiligten zu 1) zum Betrieb eines unter der Bezeichnung r ... von ihr betriebenen Rollstuhlverleihs genutzt werde. Um die Kündigung des Mietverhältnisses über die o.g. Wohnung wirksam erklären sowie die Räumung des Gewerberaumes betreiben zu können, hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07. Februar 2018 beantragt, für die Beteiligte zu 1) einen Nachtragsliquidator zu bestellen, dem gegenüber die zur Kündigung und Räumung der im Erdgeschoss des Hauses P ... Str. 12, 1... Berlin belegenen 3-Zimmer-Wohnung sowie die zur Räumung des dort ebenfalls belegenen und von der Beteiligten zu 1) inne gehaltenen Gewerberaumes notwendigen Maßnahmen vornehmen zu können und zum Nachtragsliquidator Rechtsanwalt ... K ... zu berufen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beteiligten zu 2) mit “Zwischenverfügung” vom 8. März 2018 mitgeteilt, dass in der vorliegenden Situation für die Bestellung eines Nachtragsliquidators kein Raum bleibe und um Antragsrücknahme binnen drei Wochen gebeten. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 06. April 2018. Zwar nehme der frühere Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) O ... R... unter der Bezeichnung “a…, Inhaber O... R... ” am Rechts- und Geschäftsverkehr teil, die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses könne ihm gegenüber nicht erklärt werden, ebensowenig wie die Räumung des Gewerberaumes ihm gegenüber durchgeführt werden könne. Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16. April 2018 nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Mangels einer anfechtbaren Zwischenverfügung oder Zurückweisung des Antrages auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn die angefochtene “Zwischenverfügung” ist nicht rechtsmittelfähig (vgl. BayObLG, Beschluss vom 04.11.1999, 3Z BR 333/99, FGPrax 2000, 39, juris Rn. 7). Gemäß § 382 Abs. 4 S. 1 hat das Registergericht dann dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung eines behebbaren Hindernisses zu setzen, wenn ein solches einer Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 Nr. 1 bis 4 FamFG genannten Register entgegen steht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Hier fehlt es - trotz entsprechender Bezeichnung durch das Registergericht - an einer anfechtbaren Zwischenverfügung. In seiner Verfügung vom 08. März 2018 weist das Amtsgericht Charlottenburg nämlich lediglich darauf hin, dass nach seiner Rechtsansicht “für die Bestellung eines Nachtragsliquidators kein Raum” bleibt und bittet zugleich “um Antragsrücknahme binnen 3 Wochen”. Damit kann jedoch die Beteiligte zu 2) das aufgezeigte Hindernis nicht beheben, sondern nur noch den Antrag zurücknehmen. Das Registergericht kann aber mit einer Zwischenverfügung die Rücknahme einer Anmeldung nicht aufgeben (Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 382 Rn. 22). Vielmehr liegt nach Ansicht des Amtsgerichts Charlottenburg ein Hindernis vor, das von der Beteiligten zu 2) gerade nicht beseitigt werden kann. In einem solchen Fall muss der Antrag sofort zurückgewiesen werden (BayObLG, Beschluss vom 04.11.1999, 3Z BR 333/99, FGPrax 2000, 39, juris Rn. 5). Daraus folgt aber auch, dass es sich bei dieser Verfügung nicht um eine endgültige Zurückweisung des Antrages der Beteiligten zu 2) auf Bestellung eines Nachtragsliquidators handelt. Damit ist aber die Beschwerde unzulässig. Darauf ist die Beteiligte bereits mit Schreiben des Senates vom 06. April 2018 hingewiesen worden. III. Das Amtsgericht wird nun über den Antrag der Beteiligten zu 2) vom 07. Februar 2018 auf Bestellung eines Nachtragsliquidators zu entscheiden haben. Für die zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Hier ist die ursprünglich im Companies-House-Register für England und Wales unter der Company-Number … eingetragene Beteiligte zu 1) zum 31. Januar 2017 gelöscht worden. Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort (BGH, Beschluss vom 22.11.2016, II ZB 19/15, MDR 2017, 347, juris Rn. 12 f. m.w.N.), und sei es auch nur zum Zwecke der Liquidation (BGH, a.a.O., juris Rn. 13). Das im Ausland belegene Vermögen wird nicht herrenlos, sondern gehört nach wie vor dem im Interesse der Gesellschafter wie auch der Gläubiger als Restgesellschaft weiterbestehenden Rechtsträger, selbst wenn dieser nach dem Recht des Heimatstaates erloschen ist (BGH, a.a.O., juris Rn. 13 m.w.N.). Hier steht die Beteiligte zu 1) noch immer im Mietverhältnis zur Beteiligten zu 2) und andrerseits gegenüber drei Untermietern. Ferner ist sie offenbar Besitzerin eines Gewerberaumes im Haus der Beteiligten zu 2) P... Str. 12, 1... Berlin. Damit besteht sie aber als Restgesellschaft fort. 2. Für eine solche Restgesellschaft kann auch ein Vertretungsorgan bestimmt werden (BGH, a.a.O., juris Rn. 15). Dabei sind die Organe einer Restgesellschaft gesellschaftsrechtlich zu bestimmen, wie das Registergericht zutreffend andeutet. Hier ist zu beachten, dass sich der als Restgesellschaft im Inland fortbestehende Rechtsträger in einer Ausnahmesituation befindet, die es rechtfertigt, vorrangig an praktischen Bedürfnissen gemessene Lösungen als wirksam zu behandeln. Der Restgesellschaft soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, die ihr noch verbliebenen Funktionen und Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können (BGH, a.a.O., juris Rn. 17). Dabei ist zur Bewältigung von Abwicklungsmaßnahmen bei ursprünglich körperschaftlich strukturierten Gesellschaften die Bestellung eines Nachtragsliquidators sachgerecht (BGH, a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch Fritz/Hermann in “Die Private Limited Company in Deutschland”, 2008, Rn. 338). In der vorliegend zu unterstellenden Fallgestaltung dient die Restgesellschaft lediglich dazu, die Mietverhältnisse an der im Erdgeschoss des Hauses der Beteiligten zu 2) P... Str. 12, 1... Berlin belegenen Mietwohnung zu klären und das Mietverhältnis zu beenden sowie den dort belegenen Gewerberaum, für den die Beteiligte zu 2) bereits einen Räumungstitel erwirkt hat, geräumt zu bekommen. Der weitere Betrieb der Beteiligten zu 1) war demgegenüber bereits eingestellt. Auch existierte sie organisatorisch nicht mehr, woran auch das von der Beteiligten zu 2) vorgetragene Auftreten des früheren Geschäftsführers der Beteiligten zu 1) unter der Bezeichnung “a..., Inhaber O... R...” nichts ändert. Da hier nur einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, ist § 273 Abs. 4 S. 1 AktG - aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen (Fritz/Hermann, a.a.O., Rn. 338) - entsprechend heranzuziehen (BGH, a.a.O., juris Rn. 19). Soweit ersichtlich stehen der Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg für die Bestellung des Nachtragsliquidators keine anderweitigen Anhaltspunkte entgegen. IV. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.