Beschluss
22 W 31/24
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:1021.22W31.24.00
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Leitsätze
Beruft sich die Gesellschaft wegen eines Antrags auf Einsicht in Geschäftsunterlagen darauf, dass diese geheimhaltungsbedürftige Details über andere Personen enthalten (hier: Musterklage zur Wirksamkeit eines Entschädigungsausschlusses nach § 27 ErbbauRG) reicht es zur Darlegung der Voraussetzungen des § 166 Abs. 3 HGB aF bzw § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht aus, allein den Vorwurf eines Informationsdefizits oder etwaiger Schäden zu erheben.(Rn.13)
(Rn.15)
(Rn.16)
(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beruft sich die Gesellschaft wegen eines Antrags auf Einsicht in Geschäftsunterlagen darauf, dass diese geheimhaltungsbedürftige Details über andere Personen enthalten (hier: Musterklage zur Wirksamkeit eines Entschädigungsausschlusses nach § 27 ErbbauRG) reicht es zur Darlegung der Voraussetzungen des § 166 Abs. 3 HGB aF bzw § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht aus, allein den Vorwurf eines Informationsdefizits oder etwaiger Schäden zu erheben.(Rn.13) (Rn.15) (Rn.16) (Rn.17) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR. I. Mit einem Antrag vom 16. März 2023 beantragte die Beteiligte zu 2), eine Kommanditistin der Beteiligten zu 1), ihr Einsicht in die in einer Gesellschafterinformation vom 31. Oktober 2022 genannte, von einer Prozessgemeinschaft zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen aus Erbbaurechtsverträgen finanzierte und beim Landgericht Berlin erhobene Musterklage (Klageschrift nebst sämtlichen Klageanlagen) zu gewähren. Die Beteiligte zu 1) ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Form einer GmbH & Co KG. Die Beteiligte zu 2) ist zu 13,58% beteiligt. Weiter beantragte sie, die Beteiligte zu 1) zu verpflichten, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob die Gesellschaft bei der I.... Berlin (nachfolgend auch nur: „IBB“) eine Genehmigung des Beitritts der Gesellschaft zu dieser Prozesskostengemeinschaft angefragt hat und ob dieser Betritt durch die IBB genehmigt worden ist, sowie geeignete Nachweise (Schriftverkehr o.Ä.) vorzulegen. Die Anträge waren zunächst an das Landgericht Berlin als Prozessgericht gerichtet. Dieses hat sich dann aber mit einem Beschluss vom 3. Mai 2023 mit dem Hinweis für unzuständig erklärt, dass es sich wie in der Antragsschrift angegeben um ein unternehmensrechtliches Verfahren handele, und die Sache an das Amtsgericht Charlottenburg als Registergericht verwiesen. Die Beteiligte zu 2) macht geltend, die Geschäftsführung der Komplementärin der Beteiligten zu 1) habe die Gesellschafter nur unvollständig über den Inhalt der Vereinbarung über die Tragung der Prozesskosten informiert, so dass diese nicht in der Lage gewesen wären, verständig über die Beteiligung zu entscheiden, woran der im November/Dezember 2021 mehrheitlich gefasste Gesellschafterbeschluss über die Zustimmung zum Beitritt leide. Die Musterklage sei für die Beteiligte zu 1) auch ohne Sinn, weil die Erbbaurechtsverträge der Musterklägerin und der Beteiligten zu 1) unterschiedlich ausgestaltet seien. Bezüglich des weiteren Antrags sei zu berücksichtigen, dass es eine Sanierungsvereinbarung mit der IBB gebe, die gedeckelte Verwaltungskosten vorsehe, die mit der Beteiligung an der Prozesskostenvereinbarung deutlich überstiegen würden und damit eine Kündigung durch die IBB rechtfertigten. Diesen weiteren Antrag hat die Beteiligte zu 2) dann mit Schreiben vom 28. Juli 2023 für erledigt erklärt, die Beteiligte zu 1) hat sich dem mit Schreiben vom 11. September 2023 angeschlossen. Den danach verbliebenen Antrag hat das Amtsgericht sodann mit einem Beschluss vom 12. März 2024 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Einsicht lägen nicht vor, weil sensible Informationen betroffen seien und die schutzwürdigen Belange der Beteiligten zu 1) überwögen. Gegen diesen ihr am 13. März 2024 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit einem am 8. April 2024 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 31. Mai 2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beteiligte zu 2) wird auch durch die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts nach § 59 Abs. 1 und 2 FamFG in eigenen Rechten unmittelbar beeinträchtigt, weil ihr Antrag nach § 166 Abs. 3 Satz 1 HGB zurückgewiesen worden ist. Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Die Beteiligte zu 2) könnte zwar versuchen, nach § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht in die Akten des Zivilprozesses zu erlangen. Die Bejahung des Einsichtsrechts ist aber unsicher. Die Anforderung einer geschwärzten Urteilsabschrift beinhaltet nicht die gewünschte Einsicht in die Klageschrift mit Anlagen. Die Beschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Vorschrift des § 166 Abs. 3 HGB durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (nachfolgend auch nur: „MoPeG „) mit dem 1. Januar 2024 geändert worden ist und seitdem die Durchsetzung der dort geregelten Auskunftsansprüche nicht mehr in einem unternehmensrechtlichen Verfahren nach dem FamFG zu erfolgen hat, sondern der Zivilrechtsweg gegeben ist. Im Prozessrecht gilt zwar, wenn es - wie hier - an einer Übergangsbestimmung fehlt, in zeitlicher Beziehung der Grundsatz, dass Änderungen des Prozessrechts auch schwebende Verfahren betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 1975 - 2 BvR 135/75 -, BVerfGE 39, 156-169 Rn. 32). Dies würde hier zu einer Unzuständigkeit der für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Gerichte führen. Gerade in Bezug auf örtliche und sachliche Zuständigkeiten ist aber eine Ausnahme von dem Grundsatz der uneingeschränkten Anwendung des neuen Rechts zu machen (vgl. zum Rechtsmittelrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 -, BVerfGE 87, 48-68 Rn. 43ff.). Dafür spricht der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtsklarheit. Der Rechtssuchende wird auch vor den Mühen und Unsicherheiten bewahrt, das Verfahren neu vor einem anderen Gericht zu beginnen. 2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache, die sich nach der erklärten Erledigung bezüglich des früheren Antrags zu 2) nur noch auf die Einsicht in die Musterklage mit den Klageanlagen bezieht, keinen Erfolg. a) Das Amtsgericht hat das Verlangen vom 16. März 2023 mit dem Hinweis verneint, dass es sich auf sensible Informationen beziehe und die schutzwürdigen Belange der Antragsgegnerin überwiegen, wie sich aus ihren zutreffenden Ausführungen ergäbe. Im Nichtabhilfebeschluss vom 31. Mai 2024 hat das Amtsgericht weiter ausgeführt, dass es in dem vorliegenden Antrag keinen Grund erkennen könne. Es handele sich um eine Prozesskostengemeinschaft, der die Kommanditistin nicht angehöre und somit als unbeteiligte Dritte zum Vertrag stehe. Ein ausreichender Verdacht der unredlichen Geschäftsführung sei nicht nachvollziehbar dargelegt, so dass bei Abwägung der gegenseitigen Interessen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung des Aspektes der sensiblen Informationen eine Abhilfe nicht in Betracht komme. Dies überzeugt nicht vollständig. Was das Amtsgericht nicht in Erwägung gezogen hat, ist die Gewährung eines Einsichtsrechts in geschwärzte, d.h. um in Bezug auf die geheimhaltungsbedürftigen Informationen bereinigte, Unterlagen. Es hat auch offengelassen, ob statt einer höchstpersönlichen, eine Einsicht durch einen geeigneten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen ausreichen könnte. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Beteiligte zu 2) als Kommanditistin - denn sie ist durch den Vertrag als Mitgesellschafterin nicht unbeteiligte Dritte, sondern im Grundsatz auch einbezogen - nicht ohnehin auch an die Geheimhaltungsverpflichtung aus der Musterklagevereinbarung gebunden ist. b) Die Beschwerde hat gleichwohl keinen Erfolg. Denn es ist nicht erkennbar, zur Wahrnehmung welcher Mitgliedschaftsrechte sich die Beteiligte zu 2) Informationen durch die verlangte Einsicht erhofft. Dies ist aber unabhängig davon erforderlich, ob insoweit zur Beurteilung des Einsichtsrechtes auf § 166 Abs. 3 HGB aF abgestellt wird oder auf § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung. Ein Kommanditist konnte nach § 166 Abs. 3 Satz 1 HGB aF beim Vorliegen wichtiger Gründe, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere über eine gerichtliche Anordnung verlangen. Dabei bestand mittlerweile in der Rechtsprechung Einigkeit, dass das Verlangen sich nicht allein auf Unterlagen bezog, die in Ergänzung des § 166 Abs. 1 Satz 1 HGB aF dazu dienen, die Richtigkeit des Jahresabschlusses zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - II ZB 10/15 -, BGHZ 210, 363-372 Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 7. April 2009 - 31 Wx 095/08 -, juris Rn. 12; Münchener Kommentar zum HGB/Grunewald, 5. Aufl., § 166 Rn. 37). Das Informationsrecht diente vielmehr allgemein der Kontrolle der Geschäftsführung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - II ZB 10/15 -, BGHZ 210, 363-372 Rn. 14) und hätte damit grundsätzlich auch die Musterklageunterlagen erfasst. Es war aber dadurch begrenzt, dass es um schutzwürdige Belange des Kommanditisten gehe musste. Das ist aber nur der Fall, wenn es um die sachgerechte Ausübung seiner Gesellschafterrechte geht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - II ZB 10/15 -, BGHZ 210, 363-372 Rn. 23; Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83 -, juris Rn. 12; Münchener Kommentar zum HGB/Grunewald, 5. Aufl., § 166 Rn. 9; Koller/Kindler Drüen/Kindler, HGB, 10. Aufl., § 166 Rn. 4b). Nach § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB idF des MoPeG kann der Kommanditist nunmehr allgemein Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. Die Informationsrechte eines Gesellschafters und auch des Kommanditisten waren und sind aber stets, wie dies auch im Wortlaut des § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB idF des MoPeG zum Ausdruck kommt, auf die Fälle beschränkt, in denen die Einsicht bzw. Auskunft zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - II ZB 10/15 -, BGHZ 210, 363-372 Rn. 23; Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83 -, juris Rn. 12; Münchener Kommentar zum HGB/Grunewald, 5. Aufl., § 166 Rn. 9; Koller/Kindler Drüen/Kindler, HGB, 10. Aufl., § 166 Rn. 4b). Daran fehlt es hier. Soweit die Beteiligte zu 2) die besondere wirtschaftliche Bedeutung der Beteiligung an dem Musterklageverfahren geltend macht, wird diese ausschließlich durch die Prozesskostenvereinbarung zum Ausdruck gebracht. Über die Forderung auf Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber der Geschäftsführung hat die Gesellschafterversammlung bereits in einer Versammlung vom 10. Mai 2023 abgestimmt. Die wegen einer unzureichenden Information bestehenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abstimmung über den Beitritt zur Prozesskostenvereinbarung hätte die Beteiligte zu 2) schon aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen im Rahmen eines Klageverfahrens aufgreifen können. Denn diese Vereinbarung liegt der Beteiligten zu 2) vor. Soweit die Beteiligte zu 2) in Zweifel zieht, dass das Musterklageverfahren für die Beteiligte zu 1) sinnvoll ist, bezieht sich diese Einschätzung auf eine Geschäftsführungsmaßnahme, die einer näheren Einflussnahme durch die Kommanditisten entzogen ist, vgl. § 164 Hs. 1 HGB. Dass die Musterklage entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) grundsätzlich zur Klärung der Frage geeignet ist, ob der Beteiligten zu 1) ein Entschädigungsanspruch im Falle des Heimfalls zusteht, ist nicht ausgeschlossen, auch wenn dies wohl eine Frage des Einzelfalls sein dürfte (vgl. dazu Erman/Grziwotz, BGB, 17. Aufl., § 27 ErbbauV Rn. 4; Staudinger/Rapp, BGB, 2017, § 27 ErbbauRG Rn. 12; Münchener Kommentar zum BGB/Weiß, 9. Aufl., § 27 ErbbauRG Rn. 11; Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch/Heller, BGB, 5. Aufl., § 27 ErbbauRG Rn. 9). Denn allein der Umstand, dass in dem Erbbaurechtsvertrag der Beteiligten zu 1) eine Regelung über ein Vorgehen bei einem Streit über die Entschädigungshöhe enthalten ist, zwingt nicht zu der Auslegung, eine Entschädigung sei in jedem Fall vereinbart. Denn in § 9 Abs. 1 des Vertrages heißt es auch, dass der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten beim Erlöschen des Rechts durch Zeitablauf, grundsätzlich keine Entschädigung für die baulichen Anlagen zu leisten hat. Auch die Tatsache, dass in dem Erbbaurechtsvertrag der Musterklägerin, anders als in dem Vertrag der Beteiligten zu 1), ein ausdrücklicher Hinweis auf einen Entschädigungsausschluss enthalten ist, während der Vertrag der Beteiligten zu 1) den Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 1 ErbbauRG wiedergibt, ändert nichts daran, dass sich in beiden Fällen die Frage stellt, ob die im Rahmen des Erbbaurechts von den Gesellschaften errichteten Wohnungen dem Wohnbedarf minderbemittelter Bevölkerungskreise dienen. Auf eine abweichende Vereinbarung in der Form eines Entschädigungsausschlusses, wie sie im Vertrag der Musterklägerin allenfalls enthalten sein könnte, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen, § 27 Abs. 2 Satz 2 ErbbauRG. Zur Wahrnehmung welcher Mitgliedschaftsrechte sich die Beteiligte zu 2) aus einer Einsicht in die Klage und die dazu gehörigen Anlagen Informationen aber erschließen will, hat sie im gesamten Verfahren nicht dargelegt, obwohl, wie sie in Kritik an der amtsgerichtlichen Entscheidung zu Recht geltend gemacht hat, die Sache zwischen den Beteiligten schriftsätzlich umfangreich erörtert worden ist und auch die Frage nach den konkreten Informationen, die sich die Beteiligte zu 2) erhofft, angesprochen worden ist (Schriftsatz der Beteiligten zu 1), S. 22, 29, 32, 35). Konkrete Ausführungen, die über den Vorwurf eines Informationsdefizits und etwaiger Schäden hinausgehen (vgl. Antragsschrift vom 16. März 2023, S. 20f.), hat es gleichwohl seitens der Beteiligten zu 2) nicht gegeben. 3. Der Wert des Verfahrens ist nach § 36 Abs. 3 GNotKG mangels anderer Anhaltspunkte mit 5.000 EUR anzusetzen. Eine Wertfestsetzung unter Berücksichtigung des Gesamtkostenrisikos, wie von der Beteiligten zu 2) beantragt, wäre angesichts der nur quotenmäßigen Beteiligung der Beteiligten zu 1) ungeeignet. Darüber hinaus ist der Bezug des geltend gemachten Einsichtsrechts zum Kostenrisiko unklar. a) Auf der Grundlage dieses Wertes hat die Beteiligte zu 2) die Kosten des Verfahrens nach § 84 FamFG und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1) zu tragen, § 80 Satz 1 FamFG. Gründe für ein Abweichen von dieser Regel nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind nicht ersichtlich. b) Soweit die Beteiligte zu 2) vor dem Amtsgericht den Antrag zu 2) für erledigt erklärt hat, ist durch das Amtsgericht mit dem Beschluss vom 13. März 2024 keine Entscheidung getroffen worden, so dass der Senat hierüber auch nicht entscheiden kann. Die Sache ist insoweit hier nicht angefallen. 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt. Zum einen ist mit der Regelung des § 166 Abs. 3 HGB aF auslaufendes Recht betroffen, zum anderen war eine Einzelfallentscheidung zu treffen.