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Beschluss

22 W 73/24

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0130.22W73.24.00
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Leitsätze
Die Beglaubigung der Unterschrift unter einem Gesellschafterbeschluss, in dem eine Änderung der inländischen Geschäftsanschrift beschlossen wurde, reicht aus, um die Vermutung der Vertretungsermächtigung des Notars auszulösen. Es schadet insoweit nicht, dass eine solche Beglaubigung nicht notwendig ist, keine Beglaubigung einer Erklärung des eigentlich Anmeldeberechtigten gegeben ist und der Beschluss für die Anmeldung der Änderung dem Registergericht eigentlich nicht vorgelegt werden muss.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung vom 26. November 2024 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beglaubigung der Unterschrift unter einem Gesellschafterbeschluss, in dem eine Änderung der inländischen Geschäftsanschrift beschlossen wurde, reicht aus, um die Vermutung der Vertretungsermächtigung des Notars auszulösen. Es schadet insoweit nicht, dass eine solche Beglaubigung nicht notwendig ist, keine Beglaubigung einer Erklärung des eigentlich Anmeldeberechtigten gegeben ist und der Beschluss für die Anmeldung der Änderung dem Registergericht eigentlich nicht vorgelegt werden muss.(Rn.8) Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung vom 26. November 2024 aufgehoben. I. Die Beteiligte, eine GmbH, ist seit dem 20. Juli 2022 im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Mit einem elektronischen Schreiben vom 8. November 2024 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten, ein Notar, dass er gemäß § 378 FamFG die neue inländische Geschäftsanschrift mit Torstraße 220, 10115 Berlin, anmelde. Das Schreiben ging am 11. November 2024 ein. Zuvor war an das Registergericht ein Gesellschafterbeschluss vom 8. November 2024 übermittelt worden, in dem eine Frau I unter Bezugnahme auf eine ihr durch den Geschäftsführer der Alleingesellschafterin erteilte Vollmacht die Änderung der Geschäftsanschrift beschloss. Die Vollmacht war ebenfalls an das Registergericht übermittelt worden. Die Unterschrift der Frau I ist notariell durch den Verfahrensbevollmächtigten beglaubigt. Zugleich wird bescheinigt, dass die entsprechende Vollmacht unwiderrufen vorlag. Mit Schreiben vom 12. November 2024 teilte das Registergericht mit, dass die Voraussetzungen des § 378 FamFG nicht vorlägen. Ein Gesellschafterbeschluss sei für die Änderung der Geschäftsanschrift nicht erforderlich. Es bedürfe einer Anmeldung durch den Geschäftsführer. Dieser Auffassung ist der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 19. November 2024 entgegengetreten. Für den Fall, dass die Eintragung nicht erfolgt, bat er um eine rechtsmittelfähige Zwischenverfügung. Diese hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 26. November 2024, zugestellt am 2. Dezember 2024, an den Verfahrensbevollmächtigten gerichtet. Gegen diese hat er mit einem am 3. Dezember 2024 eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 11. Dezember 2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die im Namen der Gesellschaft eingelegte Beschwerde ist nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie form- und fristgerecht dem § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG entsprechend innerhalb der Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingegangen. Die Gesellschaft ist auch durch die Entscheidung beschwert, weil die Eintragung der Änderung ihrer Geschäftsanschrift abgelehnt worden ist. Wegen der Bedeutung der Geschäftsanschrift wird auch der Beschwerwert von 600 EUR erreicht. 2. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Die Beanstandung des Amtsgerichts, die Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift sei nicht durch eine zur Anmeldung berechtigte bzw. eine ausreichend bevollmächtigte Person erfolgt, kann zwar im Rahmen einer Zwischenverfügung geltend macht. Die Beanstandung ist aber nicht gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 378 Abs. 2 FamFG vor, so dass der Verfahrensbevollmächtigte ermächtigt war, die Änderung der Anschrift anzumelden. a) Die Zwischenverfügung ist nicht aus formalen Gründen aufzuheben. Eine Anmeldung zum Handelsregister muss durch eine zur Anmeldung berechtigte Person erfolgen. Soweit dies nicht der Fall ist, muss der Anmelder ausreichend bevollmächtigt sein. Bei der fehlenden Anmeldeberechtigung handelt es sich um ein behebbares Eintragungshindernis, so dass das Amtsgericht, wie geschehen, nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG eine Zwischenverfügung erlassen konnte. b) Die vom Amtsgericht geltend gemacht Beanstandung liegt aber nicht vor. Denn die Voraussetzungen des § 378 Abs. 2 FamFG sind gegeben, so dass die Anmeldung durch den Notar ausreichend ist. aa) Die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach § 31 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 29 HGB durch den Kaufmann zum Handelsregister anzumelden. Die Vorschriften für den Kaufmann gelten dabei auch für die Handelsgesellschaften, § 6 Abs. 1 HGB. Handelsgesellschaft ist dabei nach § 13 Abs. 3 GmbHG auch die GmbH, so dass die Vorschriften auch für die GmbH gelten (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 22 W 17/16 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 20. September 2013 - 12 W 40/13 -, juris, Rn. 9; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 11 W 4/11-, juris, Rn. 6). Vertreten wird die GmbH durch den Geschäftsführer, der dementsprechend, was das Amtsgericht zutreffend zugrunde legt, zur Anmeldung berechtigt und verpflichtet ist. Insoweit gilt allerdings weiter, dass die Anmeldung zwar nicht durch den Prokuristen allein aufgrund seiner Stellung, aber auch durch eine nach § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB ausreichend bevollmächtigte Person erfolgen kann (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 22 W 128/15 –, juris). Darüber hinaus ist nach § 378 Abs. 2 FamFG ein Notar als ermächtigt anzusehen, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen, wenn die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung durch diesen Notar beurkundet oder beglaubigt worden ist. bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Verfahrensbevollmächtigte hat mit einem elektronisch eingereichten Schreiben vom 11. November 2024 gegenüber dem Registergericht erklärt, dass er die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung anmelde und auch einen Gesellschafterbeschluss vorgelegt, der von der hierzu bevollmächtigten Frau I gefasst worden ist. Diese Erklärung reicht aus, weil der Verfahrensbevollmächtigte als Notar gehandelt hat und er die Unterschrift der den Gesellschafterbeschluss vom 8. November 2024 über die Änderung der Geschäftsanschrift fassenden Frau I beglaubigt hat. Denn als Erklärung im Sinne des § 378 Abs. 2 FamFG ist jede Erklärung anzusehen, sei sie vertraglicher Art (vgl.BayObLG, Beschluß vom 1. 10. 1970 - BReg. 2 Z 36/70 BayObLGZ 1970, 235, 237;OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. November 2010 – 20 W 448/10 –, juris Rn. 14), sei sie durch einen Beschluss (vgl.OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 16. September 2011 – 12 W 193/11 –, juris Rn. 4) oder auf sonstige Weise abgegeben (vgl. Sternal/Eickelberg, FamFG, 21. Aufl., § 378 Rn. 9), die Grundlage einer Eintragung ist. Dass ein Gesellschafterbeschluss nicht der Beglaubigung der Unterschrift der den Beschluss fassenden Personen bedarf, steht einer Anwendung des § 378 Abs. 2 FamFG nicht entgegen (vgl. BeckOK-FamFG/Otto, Stand: 01.12.2024, § 378 Rn. 15; Dutta/Müther, FamFG, 3. Aufl., § 378 Rn. 8; Schulte Notar 2014, 270; Sternal/Eickelberg, aaO, § 378 Rn. 11). Denn es geht allein um die legitimierende Tätigkeit des Notars. Ebenso wenig ist dem Amtsgericht in seiner Auffassung zu folgen, dass die Urkunds- bzw. Beglaubigungstätigkeit auch den eigentlich Anmeldeberechtigten betreffen muss. Das ist nicht notwendig. Weder der Wortlaut noch der Zweck des § 378 Abs. 2 FamFG erfordern eine solche Einschränkung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 2011 – 11 Wx 2/11 –, juris Rn. 14). Dies folgt im Falle eines GmbH Gesellschafterbeschlusses schon daraus, dass die Gesellschafterversammlung das höchste Organ in der GmbH darstellt, das dem Geschäftsführer nach § 37 Abs. 1 GmbHG nahezu uneingeschränkt Weisungen erteilen kann, soweit die Satzung keine Einschränkungen vorsieht, was hier nicht der Fall ist (vgl. Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 37 Rn. 3). Der notwendigen Beteiligung des Geschäftsführers an Registervorgängen bedarf es daher nicht. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass es zur Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift nicht der Vorlage des der Änderung zugrundeliegenden Beschlusses bedarf. Ausgeschlossen ist eine entsprechende Beschlussfassung aufgrund der umfassenden Geschäftsführungskompetenz der Gesellschafterversammlung jedenfalls nicht. Einen ausschließlich dem Geschäftsführer vorbehaltenen Handlungsbereich gibt es jedenfalls in Bezug auf die inländische Geschäftsanschrift nicht, wenn dieser nicht in der Satzung vorgesehen ist. Dies ist aber hier nicht der Fall. Dann aber ist der vorgelegte Beschluss auch erforderlich im Sinne des § 378 Abs. 2 FamFG, weil er die Geschäftsführung in der Weise bindet, dass diese verpflichtet ist, die beschlossene Änderung auch vorzunehmen (vgl. Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 37 Rn. 3; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 21. Aufl., § 37 Rn. 1; Münchener Kommentar zum GmbHG/Tieves, 4. Aufl., § 37 Rn. 115; Scholz/Schneider/Schneider, GmbHG, 13. Aufl., § 37 Rn. 75) und dementsprechend den Vollzug im Register zu bewirken. c) Aufgrund des Vorstehenden ist die Zwischenverfügung vom 26. November 2024 aufzuheben. Weitere Anordnungen scheiden aus. Mit der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist nur die aufgeführte Beanstandung als Verfahrensgegenstand angefallen. Das Amtsgericht hat nunmehr die Anmeldung erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu prüfen. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil keine Kosten anfallen und eine Kostenerstattungsanordnung nicht in Betracht kommt. Auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet mangels Beschwertem aus.