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Beschluss

11 W 4/11

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2011:0127.11W4.11.0A
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Leitsätze
Die Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers, die noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft erfolgte Änderung der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden, entfällt nicht aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Rn.7) .
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht - vom 27. Oktober 2010, Geschäfts-Nr. 66 HRB 61032, werden zurückgewiesen. Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von € 2.400,00 als Gesamtschuldner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers, die noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft erfolgte Änderung der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden, entfällt nicht aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Rn.7) . Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht - vom 27. Oktober 2010, Geschäfts-Nr. 66 HRB 61032, werden zurückgewiesen. Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von € 2.400,00 als Gesamtschuldner zu tragen. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht gegen die Beteiligten als Geschäftsführer der A. (im Folgenden: die Gesellschaft) ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils € 1.000,00 festgesetzt und zugleich die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils weiteren € 2.000,00 angedroht, nachdem die Beteiligten den an sie mit Verfügungen vom 12. April, 22. Juni sowie vom 24. August 2010, letztere unter Androhung eines Zwangsgeldes, ergangenen Aufforderungen, die geänderte Geschäftsanschrift der Gesellschaft in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden, nicht nachgekommen sind. 2. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Beteiligten sind gemäß §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3, 64 Abs. 1 und Abs. 2, 391 Abs. 1 FamFG zulässig, aber nicht begründet. a) Die Beteiligten machen mit ihrer Beschwerde geltend, wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. April 2010 nicht mehr zur Anmeldung der geänderten Geschäftsanschrift der Gesellschaft verpflichtet zu sein, diese Verpflichtung sei vielmehr, so der Beteiligte zu 1., auf den Insolvenzverwalter übergegangen bzw. habe, so der Beteiligte zu 2., auch deshalb nicht mehr erfüllt werden können, weil die Gesellschaft sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits in Liquidation befunden und ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe. Dieses Vorbringen der Beteiligten ist im Hinblick auf § 391 Abs. 2 FamFG nicht geeignet, den von ihnen erhobenen Beschwerden zum Erfolg zu verhelfen. Die von den Beteiligten nunmehr geltend gemachten Einwendungen gegen die Zwangsgeldfestsetzung hätten, ihre Rechtserheblichkeit unterstellt, nämlich bereits der mit Verfügung vom 24. August 2010 an die Beteiligten ergangenen Zwangsgeldandrohung entgegengehalten werden können und wären von den Beteiligten insofern innerhalb der ihnen eingeräumten Frist von vier Wochen durch Einspruch (§§ 388 Abs. 1, 390 FamFG) geltend zu machen gewesen. Nach allgemeiner Auffassung kommt eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen der im Zwangsgeldverfahren durchzusetzenden Handlungspflicht im Beschwerdeverfahren gegen die der Androhung nachfolgende Zwangsgeldfestsetzung demgegenüber nicht in Betracht (KG, Beschl. v. 9. März 1999, 1 W 8174/98, NJW-RR 1999, 1341 ff.; BayObLG, Beschl. v. 12. Juli 2001, 3Z BR 207/01, zit. n. juris [jew. zu § 139 Abs. 2 FGG]; Prütting/Helms/Maass, FamFG (2009), § 391 Rdn. 7; Bassenge/Roth/Walter, FamFG/RPflG, 12. Aufl. 2009, § 391 FamFG Rdn. 3; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 391 Rdn. 4). b) Im Übrigen berührt das Beschwerdevorbringen die fortbestehende Verpflichtung der Beteiligten zur formgerechten Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift der Gesellschaft aber ohnehin nicht. Die Geschäftsanschrift einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG in der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister anzugeben, die Verpflichtung zur Anmeldung späterer Änderungen der Geschäftsanschrift folgt aus §§ 13 Abs. 3 GmbHG, 31 Abs. 1 HGB. Die selbst nicht anmeldepflichtige Gesellschaft wird insoweit nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG durch ihre Geschäftsführer vertreten, die der Anmeldepflicht gemäß § 78 GmbHG persönlich unterliegen und dementsprechend auch die Adressaten einer etwaigen Zwangsgeldandrohung bzw. -festsetzung (§§ 14 HGB, 388 Abs. 1 FamFG) sind. Die Verpflichtung der Beteiligten, die noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft erfolgte Änderung der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden, ist auch nicht aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Die rechtliche Handlungsfähigkeit der Beteiligten als Geschäftsführer der Gesellschaft ist damit aber nicht vollständig, sondern nur hinsichtlich des dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens der Gesellschaft entfallen. Die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft berührt die Insolvenzmasse für sich genommen aber nicht. Damit sind die Beteiligten aber, ebenso wie etwa im Fall der Abberufung eines Geschäftsführers (OLG Rostock, Beschl. v. 17. Dezember 2002, 6 W 52/02, Rpfleger 2003, 444 f.) oder der Anmeldung neu bestellter Geschäftsführer (OLG Köln, Beschl. v. 11. Juli 2001, 2 Wx 13/01, NJW-RR 2001, 1417 ff.; MünchKomm-Krafka, HGB, 2. Aufl. 2005, § 14 Rdn. 8), weiterhin verpflichtet, ihrer auf die Änderung der Geschäftsanschrift der Gesellschaft bezogenen Anmeldepflicht nachzukommen. Hierfür besteht, worauf das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen hat, auch ein praktisches Bedürfnis, etwa soweit es die Durchsetzung möglicher nichtvermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber der Gesellschaft, wie beispielsweise etwaiger Unterlassungsansprüche, betrifft. Dem Umstand, dass, wie der Beteiligte zu 2. dies in seiner Beschwerdeschrift darlegt, die Gesellschaft sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits in Liquidation befunden habe, kommt im Hinblick auf §§ 66 Abs. 1, 78 GmbHG ebenfalls keine erhebliche Bedeutung zu. c) Soweit sich die Beteiligten mit ihren Beschwerden zugleich gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Androhung eines erneuten Zwangsgeldes wenden, unterliegt diese Androhung nach Maßgabe von §§ 58 Abs. 1, 391 Abs. 1 FamFG nicht der Beschwerde, weswegen eine Entscheidungszuständigkeit des Senats insoweit nicht eröffnet ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 FamFG, 5 Abs. 1 Satz 1 KostO, die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 30 Abs. 1, 131 Abs. 3 KostO.