Beschluss
23 U 30/16
KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:1007.23U30.16.00
2mal zitiert
2Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 53 EUV 1215/2012 ist nur dann zu erteilen, wenn die im Urteil angeordnete Sicherheitsleistung erbracht wurde.(Rn.14)
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin vom ... gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom ... wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 53 EUV 1215/2012 ist nur dann zu erteilen, wenn die im Urteil angeordnete Sicherheitsleistung erbracht wurde.(Rn.14) Die Erinnerung der Klägerin vom ... gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom ... wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Klägerin hat erstinstanzlich ein Zahlungsurteil erstritten, das gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt; das Berufungsverfahren ist weiterhin anhängig. Mit Schriftsatz vom ... hat die Klägerin um Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 53 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO 2012) gebeten. Die in dem Urteil angeordnete Sicherheitsleistung habe sie bisher nicht geleistet. Mit Beschluss vom ... hat die Rechtspflegerin den Antrag abgelehnt. Es könne nicht bestätigt werden, dass das Urteil in Deutschland ohne weitere Bedingungen vollstreckbar sei, weil es nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar sei, die Frage der Leistung der Sicherheit auch nur durch das Vollstreckungsorgan - also nicht durch das Prozessgericht, an das der Antrag gerichtet wurde - geprüft werde und die Klägerin überdies ohnehin mitgeteilt habe, dass die Sicherheit nicht erbracht worden sei. Mit Schriftsatz vom ... hat die Klägerin gegen den ihr am ... zugestellten Beschluss vom... Erinnerung eingelegt. Es sei eine Vollstreckung in Polen beabsichtigt. Das polnische Recht kenne die Stellung einer Sicherheitsleistung nicht. Stattdessen sei eine Gebühr von 2 % der zu vollstreckenden Forderung einzuzahlen, die letztlich von der Beklagten zu erstatten sei. Mit Beschluss vom ... hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Der gemäß § 568 S. 1 ZPO originär zuständige Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom ... dem Senat zur Entscheidung übertragen. II. Die nach § 11 Abs. 2 RPflG zulässige Erinnerung war zurückzuweisen, weil die Entscheidung der Rechtspflegerin zu Recht ergangen ist. Die Rechtspflegerin beim Kammergericht ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 RPflG und § 1110 ZPO i. V. m. §§ 724 Abs. 2, 795b ZPO für die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO 2012 zuständig, weil der Rechtsstreit beim Kammergericht anhängig ist. Gemäß ihrem Art. 66 Abs. 1 findet die EuGVVO 2012 vorliegend Anwendung, weil der Rechtsstreit nach dem 10.01.2015 - nämlich mit Klageeinreichung am ... - eingeleitet worden ist. Es liegt eine in einem Mitgliedsstaat ergangene Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache i. S. v. Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO 2012 vor. Gemäß Art. 39 EuGVVO 2012 ist eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Dabei gilt nach Art. 41 EuGVVO 2012 für das Verfahren zur Vollstreckung grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll. Zur Durchführung der Vollstreckung hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde des Vollstreckungsstaates gemäß Art. 42 Abs. 1 EuGVVO 2012 eine Ausfertigung der Entscheidung und die nach Art. 53 EuGVVO 2012 ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, mit der das Ursprungsgericht auf Antrag bestätigt, dass die Entscheidung vollstreckbar ist. Die Rechtspflegerin hat die Ausstellung der Bestätigung zu Recht abgelehnt, weil die Entscheidung nicht i. S. d. vorgenannten Normen vollstreckbar ist. Denn das Zahlungsurteil des Landgerichts ist nach deutschem Vollstreckungsrecht nur vollstreckbar, wenn die Klägerin die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht hat. Das hat sie nach ihrem eigenen Vortrag nicht getan, so dass eine Vollstreckbarkeit des Urteils nicht bescheinigt werden kann. Diese Frage ist allerdings umstritten. Einigkeit besteht noch insoweit, als mit Vollstreckbarkeit i. S. d. Art. 39 EuGVVO 2012 nur die abstrakte (formelle, kategorielle), nicht aber die konkrete (materielle) Vollstreckbarkeit gemeint ist. Es kommt nur darauf an, ob die Entscheidung formal vollstreckbar ist, nicht aber, ob ihr konkrete Vollstreckungshindernisse entgegenstehen, ob sie also tatsächlich vollstreckt werden kann (BGH, Beschl. v. 22.01.2009 - IX ZB 42/06, Rn. 10-13). Streit besteht aber hinsichtlich der Frage, ob die Vollstreckbarkeit nur gegen Sicherheitsleistung als abstrakte oder als konkrete Vollstreckbarkeit einzuordnen ist. Nach einer Ansicht liegt Vollstreckbarkeit i. S. d. Art. 39 EuGVVO 2012 für ein deutsches Urteil generell dann vor, wenn die Voraussetzungen der Klauselerteilung gegeben sind. Die Frage, ob die Sicherheitsleistung erbracht wurde, stelle sich in diesem Zusammenhang nicht (§ 726 Abs. 1 ZPO). Eine Prüfung erfolge erst später, zu Beginn des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens, durch das Vollstreckungsorgan (§ 751 Abs. 2 ZPO); das Vollstreckungsverfahren unterliege bei einer Auslandsvollstreckung nach Art. 39 ff. EuGVVO 2012 aber dem Recht des Vollstreckungsstaates und nicht mehr deutschem Vollstreckungsrecht (Art. 41 EuGVVO 2012). Würde demgegenüber die Frage der Sicherheitsleistung bereits im Bestätigungsverfahren nach Art. 53 EuGVVO geprüft, bedeutete dies einen Systembruch, weil das Bestätigungsverfahren dem Klauselerteilungsverfahren nachgebildet sei (§ 1111 Abs. 2 ZPO). Folgerichtig sei gemäß § 1111 Abs. 1 S. 2 ZPO eine Anhörung im Rahmen des Bestätigungsverfahrens auch nur in den Fällen der §§ 726 Abs. 1, 727-729 ZPO vorgesehen, nicht aber für die Frage der Erbringung der Sicherheitsleistung. Im Ergebnis sei deshalb bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung die Bescheinigung hinsichtlich der abstrakten Vollstreckbarkeit nach Art. 53 EuGVVO 2012 auszustellen und unter Ziff. 4.4 anzukreuzen, dass die Vollstreckbarkeit ohne weitere Bedingungen gegeben sei. Der Abhängigkeit der konkreten Vollstreckbarkeit von der Sicherheitsleistung sei im Vollstreckungsstaat nach Maßgabe des dortigen Rechts Rechnung zu tragen. Wenn der ursprünglich beabsichtigte Schuldnerschutz dadurch leer laufe, weil dort vergleichbare Verfahrensmechanismen unbekannt sind, sei dies hinzunehmen (Ulrici, JZ 2016, 127, 134, konkret am Beispiel der Sicherheitsleistung; ders., in: Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, 21. Edition, Stand: 01.07.2016, § 1111 Rn. 16, 20-20.3; ders., GPR 2015, 295, 300 f.; Adolphsen, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage 2015, 5. Kapitel Rn. 101 f., am Beispiel einer Zug-um-Zug-Verurteilung; Bittmann, in: Gebauer/Wiedemann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Auflage 2010, Kap. 28, Art. 6 EuVTVO Rn. 49, am Beispiel einer Zug-um-Zug-Verurteilung im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. a EuVTVO). Nach anderer Ansicht sei die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nur zu erteilen, wenn die Sicherheit geleistet wurde. Aufgrund der Art. 39 ff. EuGVVO 2012 werde zwar die erststaatliche Vollstreckungswirkung automatisch auf den Zweitstaat erstreckt, dies könne sich aber nur auf eine Wirkung beziehen, die es im Erststaat überhaupt gibt. Die Entscheidung dürfe im Zweitstaat also keine größere Wirkung entfalten als im Erststaat. Bei der Anordnung einer vorläufigen Vollstreckbarkeit nur gegen Sicherheitsleistung sei die abstrakte Vollstreckbarkeit deshalb erst gegeben, wenn der Gläubiger die verlangte Sicherheit geleistet habe. Es handele sich insoweit um eine aufschiebende Bedingung der Vollstreckbarkeit und nicht um ein eigentliches Zwangsvollstreckungshindernis (Mankowski, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Auflage 2016, Band I, Art. 39 Brüssel Ia-VO Rn. 36 f., 42 f.; Pohl, IPRax 2013, 109, 113; Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, Art. 6 EuGVVO Rn. 19: Entfallen der [ursprünglichen] Vollstreckbarkeit bei [nachträglicher] Anordnung einer Sicherheitsleistung im Ursprungsstaat, am Beispiel von Art. 6 Abs. 1 lit. a EuVTVO). Der deutsche Gesetzgeber hat die zuletzt genannte Auffassung umgesetzt. So ist er in der Gesetzesbegründung ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO 2012 urkundlich nachweist, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist, ohne dass weitere Bedingungen, etwa die Bereitstellung einer Sicherheitsleistung, erfüllt sein müssen; die Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO 2012 stelle somit umgekehrt einen tauglichen Nachweis i. S. v. § 751 Abs. 2 ZPO (Nachweis der Sicherheitsleistung) dar. Eine gesonderte Regelung sei deshalb nicht erforderlich gewesen (BT-Drs. 18/823, Seite 21). Diese nur in der Gesetzesbegründung und damit für Gerichte grundsätzlich unverbindlich vertretene Auffassung hatte der Gesetzgeber indes zuvor bereits in § 7 Abs. 1 AVAG umgesetzt. Dort ist für das Exequaturverfahren u. a. geregelt, dass die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von einer zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängt, nach dem Recht des Staates zu entscheiden ist, in dem der Titel errichtet worden ist. Der Wegfall des Exequaturverfahrens in der EuGVVO 2012 habe nun nicht dazu führen sollen, dass sich ab sofort die Vollstreckungsorgane mit der Anwendung fremden Rechts (hinsichtlich der Erbringung der Sicherheitsleistung) hätten auseinandersetzen müssen; die Prüfung, ob die Sicherheitsleistung erbracht wurde, obliege deshalb dem Ursprungsstaat im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO (vgl. Pohl, a. a. O.). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Bei der gebotenen autonomen Auslegung der EuGVVO kommt Nuancen der Ausgestaltung nationalen Rechts von vornherein nur geringe Bedeutung zu. So räumt Ulrici als Vertreter der erstgenannten Auffassung selbst ein (JZ 2016, 127, 134), dass die Frage der Sicherheitsleistung nach nationalem Recht alternativ auch als Voraussetzung der abstrakten Vollstreckbarkeit ausgestaltet sein könne, was dazu führen müsse, in einem solchen Fall die Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO 2012 auszustellen. Demgegenüber wurde nach deutschem Recht die Prüfung der Sicherheitsleistung dem Vollstreckungsorgan auferlegt und (nur deshalb) dem Vollstreckungsverfahren zugeordnet, weil das Vollstreckungsorgan ein solche (einfache) Prüfung “ohne weiteres” vornehmen kann (Heßler, in: Münchener Kommentar ZPO, 4. Auflage 2012, Band 2, § 751 Rn. 1, unter Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien). Etwaige Vollstreckungshindernisse, “die ohnehin noch einer Überprüfung in einem späteren Verfahrensabschnitt”, nämlich dem eigentlichen Vollstreckungsverfahren, unterliegen, müssten nicht zuvor im Rahmen des Klauselerteilungsverfahren geprüft werden (Wolfsteiner, in: Münchener Kommentar ZPO, a. a. O., § 724 Rn. 44). Dies folge aus dem “allgemeinen Grundsatz”, wonach “in einem früheren Verfahrensabschnitt nicht zu prüfen ist, was in einem späteren Verfahrensabschnitt … ohnehin zwingend zur Prüfung steht” (ders., a. a. O., § 726 Rn. 5). Wenn aber lediglich (im Kern berechtigte) Effizienzüberlegungen den Ausschlag gegeben haben, die Prüfung einer Vollstreckungsvoraussetzung (erst) dem eigentlichen Vollstreckungsverfahren zuzuordnen, diese Frage unter Vernachlässigung des Effizienzziels zugleich aber auch anders geregelt werden könnte, erscheint es wenig plausibel, bei der Anwendung eines Instruments des europäischen Gemeinschaftsrechts nur wegen solcher Nuancen unterschiedliche Ergebnisse zu propagieren. Das war von dem europäischen Gesetzgeber nicht beabsichtigt, der eine vollstreckungsrechtliche Gleichstellung des ausländischen Titels mit den Inlandstiteln erreichen wollte, ohne dass dem ausländischen Titel jedoch Wirkungen beigemessen werden, die er in seinem Ursprungsland nicht hat, und dadurch der Gläubiger grundlos zulasten des Schuldners bevorzugt würde. Die hier vertretene Auffassung ist mit der bisherigen Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof und Bundesgerichtshof vereinbar. Soweit der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.04.1999 - C-267/97 (Coursier/Fortis Bank) ausgeführt hat, der Begriff “vollstreckbar” i. S. v. Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ (und damit auch i. S. v. Art. 39 EuGVVO 2012) betreffe nur die Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung im Urteilsstaat vollstreckt werden kann, hat der Europäische Gerichtshof nur eine Abgrenzung zu materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit vorgenommen. So hat er ausdrücklich unterschieden, ob eine Entscheidung in formeller Hinsicht vollstreckbar ist oder ob sie “wegen Begleichung der Schuld oder aus einem anderen Grund” nicht mehr vollstreckt werden kann (Rn. 24). In dem damals behandelten Fall hatte der Kläger eingewandt, aus dem ursprünglichen Zahlungstitel gegen ihn dürfe wegen einer nationalen insolvenzrechtlichen Norm nicht mehr vollstreckt werden. Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof - ebenso wie einen etwaigen Erfüllungseinwand - zu Recht nicht dem Tatbestandsmerkmal der (formellen) Vollstreckbarkeit zugeordnet. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist aber nicht so zu verstehen, dass die Frage, ob ein Titel nur bei Leistung einer Sicherheit (überhaupt) vollstreckt werden kann, nicht dem Tatbestandsmerkmal der formellen Vollstreckbarkeit zuzuordnen ist. Das Gleiche gilt für die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.01.2009 (IX ZB 42/06), in der der Bundesgerichtshof wörtlich auf die vorgenannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Bezug nahm. Denn der Bundesgerichtshof hatte sich mit einer Vollstreckungsvoraussetzung nach ausländischem Recht zu beschäftigen, die funktional einer (abgewiesenen) Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO entsprach (Rn. 12). Zu Recht nahm der Bundesgerichtshof an, dass das Vorliegen einer solchen Vollstreckungsvoraussetzung (konkret: Prüfung des Nichtvorliegens von Tilgung oder Stundung seit Erlass des Urteils) nicht im Rahmen der abstrakten Vollstreckbarkeit des Titels zu prüfen war. Vorliegende Konstellation unterscheidet sich davon deutlich. Soweit die Gegenauffassung auf technische Abstimmungsprobleme zwischen dem artikulierten Willen des deutschen Gesetzgebers und der Gesetzesfassung verweist, mögen diese zutreffen; sie stellen aber keinen Grund dar, das von dem europäischen Gesetzgeber verfolgte Ziel - Gleichbehandlung des ausländischen Titels mit den Inlandsinstrumenten, ohne diesem Wirkungen beizugeben, die er in seinem Ursprungsstaat nicht hat - zu konterkarieren. Da der Gesetzgeber ein etwaiges Überraschungsmoment bei der Auslandsvollstreckung offenkundig für weniger bedeutsam gehalten hat, indem er vorgesehen hat, dass die Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen ist (§ 1111 Abs. 1 S. 3 ZPO), mag aufgrund der von dem Ursprungs-/Prozessgericht im Rahmen des Art. 53 EuGVVO 2012 vorzunehmenden Prüfung, dass die Sicherheit geleistet worden ist, dem Schuldner zugleich - und zwar in analoger Anwendung der §§ 751 Abs. 2, 1111 Abs. 1 S. 3 ZPO - ein vom Antragsteller vorgelegter Nachweis über die Sicherheitsleistung zugestellt werden. Alternativ könnte auch ein Zusatz in der Bescheinigung in Betracht kommen, dass die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist (vgl. Mankowski, a. a. O., Rn. 53). Eine Kostenentscheidung war wegen der Festgebühr gemäß Nr. 1523 der Anlage I zum GKG nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Frage der Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung betrifft sämtliche gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärte Titel; sie wird in der Literatur kontrovers diskutiert, so dass abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte nicht auszuschließen sind.