Urteil
23 U 34/16
KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0903.23U34.16.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.01.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 16 O 396/14 – wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.01.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 16 O 396/14 – wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche wegen die Bestimmung des Art. 23 der VO (EG) Nr. 1008/2008 (nachf. VO) verletzender Preisangaben geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage einschließlich der beantragten Zahlung einer Abmahngebühr stattgegeben. Mit der Berufung ficht die Beklagte das Urteil in vollem Umfang an. Sie rügt, in formeller Hinsicht enthalte das angefochtene Urteil insbesondere einen zu weitgehenden und zu unbestimmten Tenor. Inhaltlich sei das Landgericht, wie die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ausführt, unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass sie die Gebühren, Steuern und Entgelte im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO dem Flugpreis hinzurechne. Rein kalkulatorische, von ihr im Rahmen komplexer wirtschaftlicher Berechnungsmodelle ermittelte Kosten seien den in der VO genannten Posten nicht gleichzusetzen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.07.2017 (-C-290/16-), da dort unstreitig eine Hinzurechnung zu den Flugpreisen vorgenommen worden sei und nur das Wie der Ausweisung in Frage gestanden habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin, Geschäftsnummer 16 O 396/14, verkündet am 12.01.2016, aufzuheben und die Klage abzuweisen, ihr hilfsweise für den Fall des Unterliegens nachzulassen, gem. § 712 ZPO ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Klägers die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Unter Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens verweist er auf Art. 5 des Bedingungswerks der Beklagten, wonach diese Steuern und Gebühren nicht in den Flugpreis inkludiere, sie daher diesem hinzurechne und sich Nachforderungen vorbehalte. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen werden. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und innerhalb der verlängerten Frist begründete Berufung der Beklagten ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. 1. Die Klage ist weder unzulässig noch ist der Tenor zu unbestimmt oder zu weitreichend. 1.1. Soweit die Beklagte rügt, die Klage sei bereits unzulässig, da der Unterlassungsantrag - und ihm folgend auch der Tenor - zu unbestimmt sei, da er lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergebe und damit nicht hinreichend erkennbar sei, welche konkreten Handlungsoptionen ihr durch das Urteil auferlegt würden, ist es zwar richtig, dass lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholende Unterlassungsanträge grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen sind (aktuell BGH Urteil vom 06.08.2018 – VIII ZR 247/17 – NJW 2019, 58 f., Rn.24, zit.n.beck-online). Eine zulässige Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens enthält hier aber die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform „lediglich ein Hinweis ‚staatliche Steuern von … € inbegriffen‘“ (vgl. BGH Urteil vom 06.08.2018, a.a.O., Rn.25). Des Weiteren ist im Tenor auch formuliert, dass die Angabe von Preisen für Flugleistungen ohne gesonderte Angabe von Flugpreis, Steuer etc. zu unterlassen sei (Hervorh.d.d.Senat). 1.2. Der Einwand der Beklagten, diese Formulierung lasse nicht erkennen, welche konkreten Handlungsoptionen ihr durch den Unterlassungsantrag auferlegt würden, zumal die Angaben nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 a-d VO mehrdeutig seien und der Konkretisierung bedürften, greift nicht durch. Inhalt und Reichweite eines Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt, sondern sind vielmehr unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (vgl. BGH Urteil vom 06.08.2018, a.a.O., Rn. 26). In der Klagebegründung macht der Kläger geltend, die Beklagte habe pflichtwidrig nicht neben dem Endpreis die (im Einzelnen angegebenen) Preisbestandteile gesondert ausgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist damit lediglich die Frage, ob die Beklagte vor der Buchung überhaupt die Pflicht trifft, neben dem Endpreis die genannten Positionen auszuweisen, und nicht die Frage, wie dies zu erfolgen hat. Dementsprechend ist auch dem weiteren Einwand der Beklagten, aus dem Tenor sei für sie nicht ersichtlich, in welcher Form und in welchem Detail die Angaben zu machen seien, entgegen zu halten, dass schon die Bestimmtheit eines Unterlassungsklagebegehrens nicht voraussetzt, dass die klagende Partei der Beklagtenseite im Einzelnen aufzeigt, welche Schritte diese unternehmen muss, um dem erfolgsbezogenen Klageantrag Genüge zu tun. Vielmehr ist es im Falle der Verurteilung Sache des jeweiligen Beklagten, einen Weg zu finden, wie er das beanstandete Verhalten zukünftig vermeidet (vgl. BGH Urteil vom 06.08.2018 – VIII ZR 247/17 – a.a.O. Rz.27). Zum anderen ist mit der Tenorierung, es zu unterlassen, die Preise ohne die gesonderte Angabe der genannten Positionen auszuweisen, hinreichend deutlich, dass die Angabe eines Gesamtpreises gerade nicht ausreichend ist. Weiterer Angaben zu „Form und Detail“ der gebotenen Angaben bedarf es nicht. 1.3. Die Beklagte meint im Ergebnis zu Unrecht, der Tenor sei zu weitgehend, als er die Angabe der genannten Hinweise einschränkungslos verlange, obwohl nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO diese nur dann anzugeben seien, wenn sie dem Flugpreis hinzugerechnet würden. Es ist zwar zutreffend, dass der Tenor, anders als der VO-Text, diese Formulierung nicht enthält. Inhaltlich geht der Tenor damit aber nicht über die Verpflichtung nach der VO hinaus. Inhaltlich handelt es sich bei der Hinzurechnung zum Flugpreis um eine Belastung des Kunden mit den entsprechenden Kosten, d. h. sie sind anzugeben, wenn sie zusätzlich zu dem in Art. 2 Nr. 18 VO definierten Flugpreis dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Darauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen und erläutert, die Kosten müsse die Beklagte nur dann nicht ausweisen, wenn sie sie aus ihrem Betriebsvermögen finanziere und damit im Verhältnis zum Kunden selbst trüge, was sie jedoch selbst nicht behaupte (angefochtenes Urteil –aU- S. 7). Da bei Zweifeln an der Bedeutung der Urteilsformel zur Auslegung auch auf die Entscheidungsgründe abzustellen ist (vgl. Zöller/ Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 704 Rn. 5), ist der Tenor nicht zu weitgehend. 1.4. Die hilfsweisen Ausführungen der Beklagten, das Urteil sei fehlerhaft, soweit sie verurteilt wurde, es zu unterlassen, neben dem Endpreis den Flugpreis und die Steuern nicht gesondert anzugeben, gehen fehl, als sie den Tenor missversteht. Ihr ist nicht vorgeworfen worden, den Flugpreis und die Steuern nicht gesondert anzugeben, sondern dass sie neben dem Endpreis lediglich angibt, dass „Staatliche Steuern von …€“ inbegriffen seien. 2. Der Auffassung der Beklagten, ein Anspruch nach § 2 UKlaG komme nicht in Betracht, da maßgebliche Norm für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Verstöße allein § 4a UKlaG sei, was wiederum einen Verstoß gegen Gesetze zum Schutz von Verbraucherinteressen im Sinne von Art. 3 b) der VO 2006/2004 voraussetze, zu denen die VO 1008/2008 nicht zähle, kann nicht gefolgt werden. Diese Sichtweise verengt den Anwendungsbereich des UKlaG in unzulässiger Weise. Das Landgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass mit Schaffung des § 4a UKlaG keine Beschränkung, sondern eine Erweiterung der bisherigen Kompetenzen von Verbraucherschutzverbänden bezweckt gewesen sei. Dieses Verständnis steht in Einklang mit der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/2930 S.16), wonach ausdrücklich auf die Erweiterung der Anwendbarkeit auf Unternehmen mit Sitz im Inland verwiesen wird, die gegen die rechtlichen Interessen der Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten auf den dortigen Märkten verstoßen. Die Kommentierung von Mincklitz/Rott (MüKo ZPO, 5. Aufl., § 4a UKlaG Rn. 2, zit.n.beck-online) spricht von einer Lückenschließung, damit Verbraucherverbände nunmehr auch Verstöße gegen ausländisches Recht vor deutschen Gerichten rügen bzw. ausländische Verbraucher mithilfe deutscher Gerichte geschützt werden könnten. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.07.2009 (Xa ZR 19/08 – Rn. 25, zit.n.beck-online) ausgeführt, dass § 4a UKlaG einen Unterlassungsanspruch in bestimmten Fällen gebe, in denen im Inland gegen verbraucherschützende Normen verstoßen werde, die nicht zu den in §§ 1, 2 UKlaG aufgeführten Normen des deutschen Rechts gehörten – dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass, sofern wie hier § 2 UKlaG Anwendung findet, es auf die Anwendbarkeit von § 4a UKlaG nicht mehr ankommt. 3. In materiell-rechtlicher Hinsicht wendet sich die Beklagte im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Annahme des Landgerichts, sie habe gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO verstoßen. 3.1. Die Beklagte macht geltend, die Gebühren, Zuschläge und Entgelte nicht dem Flugpreis hinzuzurechnen, sondern in diesen einzurechnen. Diese Posten hätten im Endpreis nur ihre rechnerische Berücksichtigung gefunden und würden damit auch nur mittelbar als rechnerische Größe in den Endpreis eingerechnet. Für Endkunden seien die einzelnen kalkulatorischen Positionen unerheblich, da die tatsächlich erhobenen Endpreise zuträfen. Die Verbraucher seien auch, so die Beklagte, hier nicht schutzwürdig, da eine Stornierungsmöglichkeit ab 24 Stunden nach der Buchung ausgeschlossen sei und keine Stornierungsgebühren anfielen. Diese Rügen greifen nicht durch. In seinem nach Berufungseinlegung ergangenen Urteil hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass dem Kunden immer die Höhe der Beträge mitzuteilen sei, die im zu zahlenden Endpreis auf die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO genannten verschiedenen Bestandteile des Endpreises entfielen. Das Ziel der Information und Transparenz in Bezug auf die Preise würde nicht erreicht werden, wenn Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO dahin auszulegen wäre, dass er den Luftfahrtunternehmen die Wahl ließe, die Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte entweder in den Flugpreis einzubeziehen oder sie gesondert auszuweisen, zumal nach der Definition des Begriffes „Flugpreis“ in Art. 2 Nr. 18 VO die Steuern, Flughafengebühren etc. gerade nicht als Bestandteile dieses Preises genannt würden und daher die Luftfahrtunternehmen diese Posten nicht in den Flugpreis einbeziehen dürften. Eine teilweise Einbeziehung der in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO genannten Posten in den Flugpreis führte dazu, dass nur Beträge ohne Bezug zur Realität ausgewiesen würden. Auch hätte eine vollständige Einbeziehung dieser Posten in den Flugpreis zur Folge, dass der als Flugpreis angegebene Betrag dem zu zahlenden Endpreis entsprechen könnte. Die Pflicht zur Ausweisung des zu zahlenden Endpreises sei jedoch bereits in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der VO normiert. Schließlich stehe dem nicht entgegen, wenn die jeweiligen Beträge im Zeitpunkt der Flugbuchung unbekannt seien, da der Kunde einen endgültigen Preis zu zahlen habe. Bei den vom Kunden zu zahlenden Preis handele es sich hinsichtlich dieser Positionen um eine Schätzung, die das Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Buchung vornehme (EuGH Urteil vom 06.07.2017 – C-290/16 – Rn. 26, 28, 31, 32, 34, zit.n.juris). Danach ist ein Luftfahrtunternehmen grundsätzlich verpflichtet, die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO genannten Posten gesondert neben dem Flugpreis auszuweisen, und darf sie weder in ihrer tatsächlichen noch in der geschätzten bzw. kalkulierten Höhe in den Flugpreis gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) VO einbeziehen. Die durch Art. 22 Abs.1 VO gewährleistete Preisfreiheit wird durch Art 23 Abs. 1 VO ergänzt, der zum Schutze des Kunden u. a. Information und Transparenz in Bezug auf die Preise gewährleisten soll; die Verwirklichung des Zieles, die effektive Vergleichbarkeit der Preise von Flugdiensten zu ermöglichen, setzt eine strikte Erfüllung der Anforderungen des Art.23 Abs.1 VO voraus (vgl. EuGH Urteil vom 18.09.2014 – C-487/12 – Rn. 32, 46, zit.n.juris). Der Ausnahmefall, dass diese Posten nicht auszuweisen sind, liegt hier nicht vor. Entscheidend ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, ob am Ende der Kunde mit den Kosten, und sei es auch nur anteilig oder schätzweise, belastet wird. Der Halbsatz des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO „soweit die … Posten dem Flugpreis … hinzugerechnet wurden“ dient dazu, den Fall, dass die Luftfahrtunternehmen sich dafür entscheiden, diese Posten an ihre Kunden weiterzugeben, von dem Fall zu unterscheiden, dass sie sich dafür entscheiden, sie selbst zu tragen; nur im ersten Fall besteht die Ausweisungspflicht (EuGH, Urteil vom 06.07.2017, a.a.O., Rn. 27). Mithin versteht der Europäische Gerichtshof die Frage, ob eine Hinzurechnung erfolgt, als rein wirtschaftliche Frage, nicht dagegen aber als ein Abgrenzungsmerkmal zwischen verschiedenen Preisberechnungs- bzw. Kalkulationsarten, wie der Verbraucher an den Kosten und Gebühren beteiligt wird. An dieser Stelle kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs anzunehmen wäre, dass ein Luftfahrtunternehmen die Kosten der in Art. 23 Abs.1 Satz 3 VO genannten Posten selbst trägt, da rein wirtschaftlich der Kunde immer (mit-) beteiligt sein dürfte. Denn das vom Europäischen Gerichtshof für maßgebend erachtete Informations- und Transparenzinteresse der Verbraucher verlangt eine effektive Vergleichbarkeit der Preise (EuGH Urteil vom 18.09.2014, a.a.O., Rn. 46). Dieses ist hier jedenfalls deshalb nicht gewährleistet, weil die Beklagte in ihren streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Abschnitt „5.2. Steuern und Gebühren“ in Absatz 1 Satz 1 zunächst bestimmt, dass Steuern und Gebühren, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen Stellen, einschließlich des Betreibers eines Flughafens, von den Kunden an sie zu zahlen seien, und sich dann in Satz 5 das Recht vorbehält, eine nach Buchung eintretende Steuer- oder Gebührenerhöhung gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Ohne die Kenntnis, inwieweit die Posten, die erhöht werden, bereits Bestandteil des Endpreises waren, sind die Kunden aber weder in der Lage, bei der Prüfung des Angebots die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen effektiv zu vergleichen noch bei Geltendmachung der Erhöhung deren Berechtigung zu überprüfen (vgl. KG Urteil vom 12.08.2014 – 5 U 2/12 – Rn.63). Ob angesichts der neuen, mit Schriftsatz vom 27.08.2020 in den Rechtsstreit eingeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine andere Einschätzung gerechtfertigt wäre, ist hier nicht zu entscheiden, da diese nicht Prüfgegenstand sind und im Übrigen eine das Unterlassungsbegehren rechtfertigende Wiederholungsgefahr jedenfalls in Form des sich darauf Berufens weiterhin besteht. 3.2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die einzelnen Preisbestandteile nicht erst nach der Buchung, sondern bereits bei der erstmaligen Angabe des Preises für Flugdienste anzugeben sind. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 23.04.2020 klargestellt und ausgeführt, dass nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO das Angebot die einzelnen Bestandteile enthalten müsse (- C-28/19-, Rn. 17 f.; Herv.d.d.Senat). Er hat damit sein Urteil vom 15.01.2015 bestätigt (- C-573/13 -, EuZW 2015, 238, 239, Rz. 26, zit.n.beck-online). Berücksichtigt man, dass nach den Darlegungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 06.07.2017 (– C-290/16 – Rz. 23, a.a.O.) Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO die aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO resultierende Pflicht zur Angabe des Endpreises ergänzt, so ergibt sich, dass diese Ausweispflicht auch stets besteht. Wenn die den Luftfahrtunternehmen auferlegte Pflicht, den zu zahlenden Endpreis jederzeit auszuweisen, notwendig ist, damit die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können (so EuGH Urteil vom 15.01.2015 – C-573/13 –, Rz. 34 a.a.O.), so muss dies auch für die Pflicht zur Ausweisung der einzelnen Preisbestandteile gelten, da diese Angaben erst die effektive Preisvergleichbarkeit ermöglichen. 4. Die Beklagte beantragt hilfsweise die Gewährung einer Aufbrauchfrist, da sie im Unterliegensfall umfangreiche Änderungen ihres Preismodells und an ihrem IT System vornehmen müsste. Sie beruft sich dabei auf die Rechtsprechung zum UWG. Diesem Begehren war nicht zu entsprechen, denn im Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) wird nach ganz überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, eine Aufbrauchfrist angesichts des überwiegenden öffentlichen Verhinderungsinteresses für unzulässig gehalten. Das gesetzliche Gebot, den Rechtsverkehr von unzulässigen Klauseln freizuhalten, steht einer Befristung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 20-01-1983 - VII ZR 105/81 – Abschnitt IV, zit.n.beck-online; Mü-Ko Micklitz/ Rott, 5. Aufl., UKlaG, § 5 Rn. 21, zit.n.beck-online; Witt in Ulmer/ Brandner/ Hensen, AGB Recht, 12. Aufl., UKlaG § 9 Rn. 13). 5. Die prozessualen Neben-Entscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1. Der Antrag der Beklagten, ihr die Befugnis einzuräumen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, war zurückzuweisen. § 712 ZPO setzt voraus, dass das Gericht vom Eintritt eines unersetzbaren Nachteils überzeugt ist. Die im Unterliegensfall entstehende Belastung mit von der Beklagten geschätzten Kosten im sechs- bis siebenstelligen Bereich stellt für sich genommen noch keinen nicht zu ersetzenden Nachteil dar. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.