Urteil
24 U 127/12
KG Berlin 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0515.24U127.12.0A
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Leitsätze
1. Zur Statthaftigkeit einer Klage im Urkundenprozess.(Rn.33)
2. Gema-Gutschriften stellen regelmäßig kein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis dar.(Rn.38)
3. Im Bereich des Gema-Verteilungsverfahrens trägt nach den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der Gema für das Aufführungs- und Senderecht der Veranstalter oder Bezugsberechtigte die Beweislast für die Richtigkeit des der Gema eingereichten Programms.(Rn.49)
4. Derselbe Maßstab für die Beweislastverteilung gilt regelmäßig auch im Bereich des Gema-Wertungsverfahrens nach der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik.(Rn.52)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2012 - 12 O 12/11 - aufgehoben.
Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Statthaftigkeit einer Klage im Urkundenprozess.(Rn.33) 2. Gema-Gutschriften stellen regelmäßig kein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis dar.(Rn.38) 3. Im Bereich des Gema-Verteilungsverfahrens trägt nach den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der Gema für das Aufführungs- und Senderecht der Veranstalter oder Bezugsberechtigte die Beweislast für die Richtigkeit des der Gema eingereichten Programms.(Rn.49) 4. Derselbe Maßstab für die Beweislastverteilung gilt regelmäßig auch im Bereich des Gema-Wertungsverfahrens nach der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik.(Rn.52) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2012 - 12 O 12/11 - aufgehoben. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt: Die mit der Beklagten - der einzigen deutschen Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte - über einen Berechtigungsvertrag verbundene Klägerin, ein Musikverlag, begehrt im Wege der Urkundenklage von der Beklagten Zahlung des in einer Gutschrift der Beklagten vom 28.09.2010 für das sogenannte Wertungsverfahren für 2009 errechneten Betrages in Höhe von 69.004,- Euro (nebst Zinsen). Die Beklagte nimmt Ausschüttungen an Berechtigte in einem zweistufigen Verfahren vor. In der ersten Stufe werden vereinnahmte Lizenzvergütungen ertragsorientiert ausgeschüttet. In einer zweiten Stufe, dem Wertungsverfahren, können Berechtigte Wertungszahlungen erhalten, welche unter anderem dazu dienen, kulturell bedeutende Werke zu fördern. Hierzu hat sich die Beklagte eine Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik (GO-WU, vgl. Anlage 26) gegeben, welche aufgrund der Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 23. und 24.06.2009 unter anderem folgende Regelungen enthält: „Die nach § 1 Ziff. 4 der Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans für das Aufführungs- und Senderecht zur Verfügung stehenden Beträge werden nach Maßgabe folgender Bestimmungen verteilt: (…) § 3 Die ordentlichen, außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder der GEMA können nach Maßgabe folgender Bestimmungen am Wertungsverfahren beteiligt werden: (…) (7) Wer als Bezugsberechtigter sich oder einem anderen wissentlich oder grob fahrlässig durch falsche Angaben einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft und/oder wer gegen die Missbrauchsvorschriften in Abschn. I Ziff. 2, Abschn. III Ziff. 3 bzw. Abschn. IV Ziff. 4 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht verstößt, kann durch den Wertungsausschuss vom Wertungsverfahren für das auf den Verstoß folgende Geschäftsjahr ausgeschlossen werden. Bei solchen Verstößen entscheidet der Wertungsausschuss, ob es geboten ist, die Einstufung für das Wertungsverfahren gemäß § 5 (1) zu ändern. Statt des Ausschlusses vom Wertungsverfahren kann in minder schweren Fällen die Wertungszuweisung entsprechend der Schwere des Verstoßes gekürzt werden.“ Für den Abrechnungszeitraum des Wertungsverfahrens kommt es maßgeblich auf die im Vorjahr stattgefundenen Aufführungen an; die Höhe der Zahlung für den Abrechnungszeitraum 2009 des Wertungsverfahrens bemisst sich daher nach den im Jahre 2008 erfolgten Aufführungen des entsprechenden Mitglieds der Beklagten. Der Auszahlungszeitpunkt für das Wertungsverfahren des Geschäftsjahres 2009 wurde von der Beklagten auf den 01.10.2010 festgelegt (vgl. Anlage K 2, dort Bl. 5). Das Landgericht hat mit Vorbehaltsurteil vom 25.06.2012 der Klage hinsichtlich des Hauptanspruchs stattgegeben (indes anstelle von Verzugszinsen nur Prozesszinsen zuerkannt) und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren in zweiter Instanz fort. Die Beklagte rügt: Das Landgericht habe die Anspruchsgrundlage verkannt. Der klägerische Anspruch könne nicht auf dem Berechtigungsvertrag in Verbindung mit dem Verteilungsplan und §§ 667, 675 BGB beruhen. Der in den Berechtigungsvertrag einbezogene Verteilungsplan regle nur das - vorliegend nicht betroffene - Vergütungsaufkommen. Das - vorliegend betroffene - Wertungsverfahren sei Teil der der Beklagten obliegenden kulturellen Förderung. Die Verteilung im Wertungsverfahren beruhe daher nicht auf dem Berechtigungsvertrag und/oder dem Verteilungsplan, sondern auf § 3 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik, wobei diese Regelung keine Anspruchsgrundlage darstelle, da nach ihr die ordentlichen, außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder der Beklagten lediglich am Wertungsverfahren beteiligt werden „können“. Ihr sei dabei mit Blick auf die beabsichtigte kulturelle Förderung ein weites Ermessen bei der Bestimmung der Wertungszahlungen eingeräumt. Gerade in Fällen, in denen ein Missbrauch in Erwägung zu ziehen ist, sei es indes nicht zu beanstanden, wenn sie von ihrem Ermessen dergestalt Gebrauch mache, dass sie eine Wertungszahlung verweigere, bis die der begehrten Wertungszahlung zu Grunde liegenden behaupteten Werknutzungen nachgewiesen werden. Bemessungsgrundlage für die Wertung seien im Wesentlichen die Werknutzungen und das damit erzielte Aufkommen. Das Landgericht habe verkannt, dass nicht sie, sondern die als Berechtigte von ihr eine Leistung beanspruchende Klägerin darlegungs- und beweispflichtig für die von ihr behaupteten Werknutzungen sei. Sie habe berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Programmangabe der Klägerin. Ausreichend hierfür sei bereits, wenn ein Missbrauch nicht ausgeschlossen erscheine. Ein Missbrauchsverdacht sei dabei immer gegeben, wenn Indizien für die Unrichtigkeit der Programmangaben vorlägen. In diesem Fall dürfe sie den Anspruchsteller auf den Rechtsweg und die Beweisführung in einem Gerichtsverfahren verweisen. Erstinstanzlich sei unstreitig gewesen, dass Frau K... die vom Landgericht erwähnte eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, dass Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführerin der Klägerin sowie deren Gesellschafter und Urheber M... und V... ... wegen Betruges durch Einreichung falscher Programme eingeleitet worden seien, dass Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft bei der Klägerin sowie bei deren Gesellschaftern und Urhebern M... und V... ... durchgeführt worden seien, dass enge persönliche und wirtschaftliche Verflechtungen bzw. Personenidentität zwischen Veranstaltern, Interpreten, Urhebern und Verlegern bestanden habe, dass die Programme marktunüblich gewesen seien und dass die von der Klägerin verlegten Werke im Bereich der Live-Musik nur durch die von ihr verlegten Urheber als darbietende Interpreten genutzt würden, wobei die Geschäftsführerin der Klägerin, V... ..., überwiegend als Veranstalterin in Erscheinung trete. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin bis zum Abrechnungstermin über ihre Zweifel und über die Zurückstellung zu unterrichten. Die GO-WU enthalte anders als Abschnitt IV Ziffer 5 Satz 3 A-VPA bereits keine entsprechende Regelung. Im Übrigen seien Zweifel an der gemeldeten Werknutzung erst nach dem Abrechnungstermin vom 01.04.2009 im Jahre 2010 aufgekommen. Vorliegend gehe es um die Wertung für 2009. Selbst bei analoger Anwendung von Abschnitt IV Ziffer 5 Satz 3 A-VPA sei es ihr nicht verwehrt, die gemeldeten Werknutzung zu bestreiten, da die genannte Regelung keine Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Zweifeln darstelle. Die Pflicht, den Veranstalter bzw. den Bezugsberechtigten bis zum Abrechnungstermin von der Zurückstellung zu benachrichtigen, sei nur als Voraussetzung für den Ausschluss von der Verrechnung ausgestaltet, nicht aber als Voraussetzung für die Zurückstellung, die entsprechend Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 3 Satz 3 A-VPA bis zur endgültigen Klärung erfolgen könne. Mit Schreiben vom 13.10.2010 sei überdies eine rechtzeitige Unterrichtung erfolgt. Die Klägerin habe die behaupteten Nutzungen nicht durch Urkunden dargelegt und bewiesen. Ihr eingereichte Programme belegten nicht, dass die Nutzung tatsächlich stattgefunden habe. Die Klage sei im Urkundenprozess unstatthaft. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass die Abrechnung vom 28.09.2010 (Anlage K 3) kein Schuldanerkenntnis darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 26.09.2012 (Bl. 122-131 d. A.) und auf den Schriftsatz vom 07.05.2013 (Bl. 194-198 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin erwidert: Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die für sie im Jahre 2008 eingereichten und damit für das Wertungsverfahren im Jahre 2009 relevanten Programmfolgen nicht den Tatsachen entsprächen, treffe die Beklagte. Für das Verteilungsverfahren ergangene Entscheidungen zur Darlegungslast seien nicht einschlägig. Zum einen sei vorliegend eine besondere Fallgestaltung gegeben. Die Beklagte habe aufgrund - in der Berufungserwiderungsschrift auf S. 4-14 im Einzelnen aufgeführter - unzutreffender Behauptungen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen die Klägerin veranlasst, welche seit nunmehr 2 Jahren ergebnislos verliefen. Mit Schreiben vom 27.10.2010 (Anlage K 8) habe die Beklagte falschen Vortrag betreffend das Jahr 2009, nicht etwa das Jahr 2008, nachgeschoben. Sie, die Klägerin, habe gegenüber der Staatsanwaltschaft im Einzelnen unter Vorlage von Bestätigungen von Veranstaltern dargelegt, dass die Recherchen der Beklagten betreffend 2009 falsch seien. Die Staatsanwaltschaft habe entgegen ihrer Zusage bis Ende 2012 keine Zusammenfassung des Polizeiberichts vorgelegt. Das Verhalten der Beklagten sei „ein Skandal“: erst habe die Beklagte mit falschen Behauptungen gegenüber der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt, jetzt nutze die Beklagte dieses Ermittlungsverfahren, um rechtfertigen zu wollen, gegenüber der Klägerin keine Tantiemen auszuschütten. Für das Jahr 2008 bleibe die Beklagte jeden Hinweis darauf schuldig, welche Musikfolgen die Klägerin nicht gespielt haben solle. Zum anderen ergebe sich ihr Anspruch vorliegend nicht nur aus dem Verteilungsplan, sondern zusätzlich (so S. 2 der Berufungsbegründung vom 11.01.2013 = Bl. 166 d. A.) bzw. alleine (so S. 19 der Berufungsbegründung vom 11.01.2013 = Bl. 183 d. A.) aus der GO-WU. Bei dem der Beklagten eingeräumten Ermessen müsse diese den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Die Beklagte müsse ausschütten, wenn sich dies aus ihren eigenen Berechnungskriterien ergebe. Bei § 3 Abs. 1 GO-WU gälten gemäß „§ 3 Abs. II 6 GO-WU“ andere Beweislastgrundsätze als bei der A-VPA. Nur wenn die Beklagte Programmfolgen für die Verteilung zurückstelle, könne sie diese Programme auch für die Wertung zurückstellen. Nur bis zur Auszahlung im Verteilungsverfahren solle sich die Beklagte auf die für sie günstige Regelung des Verteilungsplans berufen können. Die Beklagte stelle die Programme aus dem Jahre 2008 aber allein für die Wertung zurück. Die Beklagte könne ohnehin nur dann eine Vergütung im Wertungsverfahren entziehen, wenn ihr Wertungsausschuss darüber entschieden habe. Derartiges habe die Beklagte bislang nicht vorgetragen. Vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Wertungsausschuss eine Entscheidung getroffen habe. Erst auf Nachfrage der Klägerin hin, weshalb die Auszahlung des mit Schreiben vom 28.09.2010 zugesagten Betrages unterbleibe, habe die Beklagte sie mit E-Mail vom 13.10.2010 an den Rechtsanwalt der Beklagten verwiesen. Auch in der Folge habe die Beklagte keine konkreten Angaben gemacht und es ihr, der Klägerin, somit erschwert, die Richtigkeit der eingereichten Musikfolgen nachzuweisen. Hierin liege ein Verstoß gegen § 242 BGB. Eine der Beklagten obliegende Zurückweisung bis zum 01.04.2009 sei ohnehin nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 11.01.2013 (Bl. 165-186 d. A.) Bezug genommen. II. A. Die Berufung hat Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte, mit einer Begründung versehene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. 1. Die Klägerin hat Klage im Urkundenprozess erhoben. In diesem kann etwa ein - wie vorliegend - auf Geldzahlung gerichteter Leistungsanspruch geltend gemacht werden, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können, § 592 Satz 1 ZPO. Eine Beweisbarkeit durch Zeugen-, Sachverständigen- Augenscheinsbeweis genügt nicht; derartige Beweisaufnahme sind daher im Urkundenprozess ausgeschlossen (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, vor § 592 Rdnr. 2). Parteivernehmung ist nur im Rahmen des § 595 Abs. 2 ZPO zulässig, also nur hinsichtlich der Behauptung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde. Die Vorlage privatschriftlicher Zeugenerklärungen, auch in Form einer eidesstattlichen Versicherung, reicht nicht aus, denn hierbei handelt es sich nicht um Vernehmungsurkunden, sondern um selbst gefertigten Ersatz für die nicht zugelassene Zeugenvernehmung (Greger, a. a. O., § 592 Rdnr. 16). Ein Protokoll über die Vernehmung eines Zeugen in einem anderen Verfahren ist zwar urkundenbeweislich verwertbar, es belegt aber nur, dass der Zeuge entsprechend ausgesagt hat, hat also nicht den Beweiswerts der Aussage selbst (Greger, a. a. O., § 592 Rdnr. 16). Soweit eine Tatsache unstreitig ist, bedarf sie nicht des (Urkunden-) Beweises (vgl. Greger, a. a. O., § 592 Rdnr. 11, welcher allerdings die Einschränkung macht, dies gelte nur, soweit es um die Schließung von Lücken in der Beweisführung gehe). Die Eignung des Anspruchs zur Verfolgung im Urkundenprozess einschließlich der Frage der Beweisbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkundenbeweis ist von Amts wegen zu prüfen, weil es sich um eine besondere Prozessvoraussetzung für das Verfahren des Urkundenprozesses handelt (Greger, a. a. O., § 597 Rdnr. 4). Hinsichtlich der möglichen Entscheidungen im Urkundenprozess gilt Folgendes: Falls eine Klage bereits unschlüssig ist, ist der Kläger nach § 597 Abs. 1 ZPO mit dem Anspruch generell - und nicht nur als im Urkundenprozess unstatthaft - abzuweisen (Greger, a. a. O., § 597 Rdnr. 1a). Wenn der Kläger für einen entscheidungserheblichen Punkt beweispflichtig ist, er aber den erforderlichen Beweis nicht mit einem im Urkundenprozess zulässigen Beweismittel antreten oder führen kann (und nicht von der Möglichkeit des § 596 ZPO Gebrauch gemacht wird), muss die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen werden, § 597 Abs. 2 ZPO. Ist die Klage dagegen schlüssig und kann der Kläger, soweit er beweispflichtig ist, die entscheidungserheblichen Punkte mit den Mitteln des Urkundenprozesses beweisen, kommt es auf die etwaigen Einwendungen des Beklagten an. Vom Beklagten erhobene erhebliche Einwendungen können im Urkundenprozess ebenfalls nur mit den Beweismitteln des Urkundenprozesses bewiesen werden. Wenn der Beklagte - wie regelmäßig - für seine Einwendungen beweispflichtig ist und er den Beweis nicht mit einem im Urkundenprozess zulässigen Beweismittel antreten oder führen kann, sind diese Einwendungen als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen, § 598 ZPO. Gegen den Beklagten ergeht in diesem Fall ein diese Rechtsfolge in den Gründen aussprechendes Vorbehaltsurteil nach § 599 Abs. 1 ZPO (Greger, a. a. O., § 598 Rdnr. 1), welches ferner im Tenor (vgl. Greger, a. a. O., § 599 Rdnr. 2) auszusprechen hat, dass dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte - im als sogenannten Nachverfahren anhängig bleibenden ordentlichen Verfahren, § 600 Abs. 1 ZPO - vorbehalten bleibt. 2. Die Klage ist im Urkundenprozess unstatthaft. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, welcher hinsichtlich seiner von der Klägerin zu beweisenden Umstände von dieser durch im Urkundenprozess zulässige Beweismittel bewiesen werden kann. a. Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis Die Klägerin kann sich schon deshalb nicht mit Erfolg auf die ihr von der Beklagten am 28.09.2010 übersandte Gutschrift über 69.004,- Euro (Anlage K 3) stützen, weil diese Gutschrift weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis darstellt. aa. Die von der Beklagten erstellte Gutschrift vom 28.09.2010, welche nach ihrem Vermerk auf der letzten Seite unten zum Kontoauszug für September 2010 gehören sollte, begründet keinen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus einem abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781 BGB. Ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB liegt vor, wenn der Versprechende oder Anerkennende eine selbständige, von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten, durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 23.11.2010 - XI ZR 26/10 - WM 2011, 257, Rdnr. 19 nach juris). Nach diesen Maßgaben liegt kein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis vor. Die Klägerin konnte die Gutschrift vom 28.09.2010 nicht als Übernahme einer selbständigen Zahlungsverpflichtung durch die Beklagte verstehen. Die Gutschrift lässt bereits nach ihrem Inhalt nicht hinreichend erkennen, dass die Beklagte darin erklären wollte, den genannten Betrag der Klägerin auf jeden Fall und auch dann zu schulden, wenn die Klägerin aus der zugrunde liegenden Beziehung der Parteien gar keinen entsprechenden Anspruch gegenüber der Beklagten haben sollte. Vielmehr erschöpft sich die Aussagekraft der Gutschrift - welche ausdrücklich zum Kontoauszug für September gehören sollte - in der schlichten Information über den aktuellen Saldo und stellt eine bloße Wissenserklärung dar, mit welcher die Klägerin über den aktuellen Stand ihres Kontos unterrichtet wird (vgl. zu einer parallelen Wertung BGH - XI ZR 26/10 - a. a. O, Rdnr. 20 nach juris). Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nichts für sie Günstiges aus dem Umstand herleiten, dass es auf der Gutschrift heißt, die Klägerin könne nur innerhalb von 8 Wochen nach dem Zugang des betreffenden Schreibens Einspruch gegenüber der Beklagten erheben. Aus der für den Fall des Fristablaufs von der Beklagten angestrebten Bindung der Klägerin ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Beklagte eine weitergehende abstrakte Verpflichtung eingehen wollte. Etwas anderes ergibt sich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der sich die Gutschrift auf einem Girokonto als abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis einer Bank gegenüber dem Kunden darstellt (BGH - XI ZR 26/10 - a. a. O, Rdnr. 18 nach juris m. w. N.). Nach dieser Rechtsprechung erwirbt der Kunde mit der Gutschrift einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Betrages. Ein zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossener Girovertrag fehlt hier jedoch; ebenso besteht zwischen den Parteien kein einem Girovertrag auch nur näherungsweise vergleichbares Rechtsverhältnis. Auf andere Rechtsbeziehungen lassen sich die vorgenannten Grundsätze, die insbesondere dem Bedürfnis erhöhter Rechtssicherheit im bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen, indes nicht ohne weiteres übertragen (BGH - XI ZR 26/10 - a. a. O, Rdnr. 18 nach juris). Hinreichende Gründe, welche vorliegend eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Verhältnis der Parteien rechtfertigen könnten, sind nicht zu ersehen. bb. Die Gutschrift vom 28.09.2010 stellt auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB dar. Voraussetzung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses wäre, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen einer Schuld oder rechtserhebliche Punkte bestanden hätte und die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollten und sie sich dahin geeinigt hätten (vgl. nur Sprau in Palandt, BGB, 72. Aufl., 2013, § 781 BGB Rdnr. 3 m.w.N.; vgl. auch das Urteil des Senats vom 23.09.2009 - 24 U 136/08 - dort S. 6 unter B 2 a., in welchem der Senat auch förmlichen Kontoauszügen der Beklagten die Qualität eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses abgesprochen hat). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Darüber hinaus ist - wie bereits dargestellt - nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die Mitteilung des aktuellen Kontostandes überhaupt eine vertragliche Willenserklärung abgeben wollte. Damit fehlt es aber an der Grundlage, der Kontomitteilung einen anderen Erklärungsgehalt als den einer reinen Wissenserklärung beizulegen. b. Anspruch im Zusammenhang mit dem Berechtigungsvertrag/Mitgliedschaftsverhältnis Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Berechtigungsvertrag vom 16.02/08.03.1999 (Anlage K 1) und dem Mitgliedschaftsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten in Verbindung mit weiteren Regelungen kein - von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin zu beweisender - mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln beweisbarer Anspruch auf die begehrte Zahlung zu. Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Leistung kann vorliegend nicht der zwischen den Parteien abgeschlossene Berechtigungsvertrag in Verbindung mit dem Verteilungsplan der Beklagten und dessen Ausführungsbestimmungen (A-VPA) sein, dort insbesondere nicht Abschnitt IV A § 2, § 4 des Verteilungsplans, da es vorliegend unstreitig nicht um die ertragsorientierte Ausschüttung vereinnahmter Lizenzvergütung geht, sondern um die in der GO-WU geregelte Zahlung nach dem Wertungsverfahren, dessen Verteilungssumme nach Abschnitt IV A § 1 Ziffer 4 des Verteilungsplans gerade aus der für die ertragsorientierte Ausschüttung bereitstehenden allgemeinen Verteilungsmasse herausgenommen wird. Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob der Berechtigungsvertrag bzw. die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten in Verbindung mit der Einleitung vor § 1 und mit § 3 (dort vor (1)) GO-WU eine Anspruchsgrundlage zugunsten von Berechtigten darstellen kann, da eine Anspruchsberechtigung der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln beweisbar ist. aa. Im Bereich des Verteilungsplans der Beklagten und dessen A-VPA gilt Folgendes: Nach Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 2 A-VPA darf die Beklagte ihr gemeldete Programme von der Verrechnung ausschließen, wenn sie nicht den Tatsachen entsprechen. Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 1 A-VPA berechtigt die Beklagte dann, wenn ein Programm nicht den Tatsachen entspricht, auch andere Programme des betroffenen Veranstalters oder anderer zur Programmangabe Befugten von der Verrechnung zurückzustellen, bis der Veranstalter bzw. der Bezugsberechtigte die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nachgewiesen hat. Eine Berechtigung zur Zurückstellung besteht nach Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 2 A-VPA auch in anderen Fällen, soweit begründete Zweifel an der Richtigkeit von wesentlichen Programmbestandteilen bestehen. Nach Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 3 A-VPA benachrichtigt die Beklagte den Veranstalter bzw. den Bezugsberechtigten bis zum Abrechnungstermin von der Zurückstellung und fordert ihn auf, den Nachweis zu erbringen. Gemäß Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 4 A-VPA sind die zurückgestellten Programme von der Verrechnung ausgeschlossen, wenn der im vorhergehenden Satz genannte Nachweis nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Benachrichtigung erbracht wird. Während die vorstehend genannten Regelungen vom Bundesgerichtshof für wirksam befunden worden sind, hat der Bundesgerichtshof die weiteren Regelungen in IV Ziffer 4 Abs. 3 Satz 1 A-VPA, wonach Programme, die den Namen einzelner Bezugsberechtigter auffallend häufig enthalten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist, von der Verrechnung insoweit ausgeschlossen sind, als sie auf dem zu beanstandenden Tatbestand beruhen, und in IV Ziffer 4 Abs. 3 Satz 2 A-VPA, nach welcher diese Programme im Zweifel bis zur endgültigen Klärung von der Verrechnung zurückgestellt werden, als wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB nichtig angesehen (BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 23/11 - „Missbrauch des Verteilungsplans“, GRUR 2013, 375, Rdnrn. 11ff, 33 ff. nach juris). Abschnitt IV Ziffer 4 A-VPA enthält - wie der Senat bereits früher ausgeführt hat (vgl. etwa das Urteil vom 25.08.2010 - 24 U 95/09 - S. 8 unter B 1 b, m. w. N. sowie auch das Urteil vom 08.02.2012 - 24 U 142/10 - S. 11, 12 unter B II 1 a) - eine Klarstellung der allgemeinen zivilprozessualen Darlegungs- und Beweisgrundsätze, denen jeder Anspruchsteller zu genügen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.12.2001 - I ZR 41/99 - „Klausurerfordernis“, GRUR 2002, 332, Rdnr. 40 nach juris). Das betrifft sowohl die urheberrechtliche Beziehung zu den Werken, die in den zur Verrechnung eingereichten Programmfolgen enthalten sind, wie auch den Nachweis, dass diejenigen Werke, an denen der Bezugsberechtigte als Komponist, Verleger etc. beteiligt ist, auch tatsächlich zur Aufführung gelangt sind (vgl. Müller Kreile/Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2. Aufl., Kap.11.1 Rdnrn. 31-34). Demgegenüber ist den Regelungen der A-VPA - und dort insbesondere der Regelung in Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 2 („Von der Verrechnung ausgeschlossen sind Programme, die den Tatsachen nicht entsprechen“) - weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn eine Beweislastregel zu Lasten der Beklagten zu entnehmen. Der Senat sieht sich in dieser Auffassung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestärkt. Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 A-VPA jüngst nicht nur die Auffassung vertreten, dass nach den Regelungen der A-VPA der Veranstalter oder Bezugsberechtigte die Beweislast für die Richtigkeit des Programms trägt und nicht etwa die Beklagte die Beweislast für dessen Unrichtigkeit, sondern darüber hinaus ausdrücklich erklärt, dass die mit diesem Inhalt verstanden Regelungen der A-VPA sachlich gerechtfertigt und wirksam sind (BGH - Missbrauch des Verteilungsplans - a. a. O., Rdnrn. 21 ff. nach juris). Es ist nicht unangemessen oder willkürlich, dass die Beklagte bereits dann, wenn ein von einem Veranstalter oder (ausnahmsweise) von einem Bezugsberechtigten (vgl. Abschnitt III A-VPA) eingereichtes Programm nicht den Tatsachen entspricht oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit wesentlicher Programmbestandteile bestehen, gemäß Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 A-VPA berechtigt ist, sämtliche Programme dieses Veranstalters oder Bezugsberechtigten bis zum Nachweis der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben von der Verrechnung eines Geschäftsjahres zurückzustellen. Eine Verwertungsgesellschaft ist aufgrund der treuhänderischen Bindung im Interesse aller Berechtigten gehalten, das Vergütungsaufkommen möglichst leistungsgerecht auszuschütten. Sie ist daher im Interesse der anderen Berechtigten gehalten, unzureichend belegte Meldungen zurückzuweisen und gegebenenfalls auf einem vollen Nachweis der Voraussetzungen des Anspruchs auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen zu bestehen (BGH - Missbrauch des Verteilungsplans - a. a. O., Rdnr. 22 nach juris; BGH Urteil vom 04.03.2004 - I ZR 244/01 - „Verteilung des Vergütungsaufkommens“, GRUR 2004, 767, Rdnr. 21 nach juris). Hierzu zählt insbesondere, dass die Beklagte in Fällen, in denen ein Missbrauch naheliegt oder doch nicht ausgeschlossen erscheint, zusätzliche Nachweise verlangt. Ein solcher Missbrauch ist vor allem dann in Erwägung zu ziehen, wenn zwischen dem Berechtigten und weiteren, am Verwirklichen der jeweiligen Voraussetzungen beteiligten Personen eine wirtschaftliche Einheit oder zumindest eine enge Verbindung besteht (vgl. BGH -Verteilung des Vergütungsaufkommens - a. a. O., Rdnr. 21 nach juris). Auf eine formlose Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen, wie sie in den Verteilungsbestimmungen möglicherweise vorgesehen ist, ist die Beklagte weder beschränkt noch angewiesen. Sie kann den Anspruchsteller vielmehr auf den Rechtsweg und die Beweisführung in einem Gerichtsverfahren verweisen, wenn sie begründete, nicht ausgeräumte Zweifel daran hat, dass die notwendigen Voraussetzungen vorliegen (vgl. zu Vorstehendem BGH - Missbrauch des Verteilungsplans - a. a. O., Rdnr. 30 nach juris; BGH - Klausurerfordernis - a. a. O., Rdnr. 41 nach juris; KG, Urteil vom 03.07.2009 - 5 U 103/06 - ZUM-RD 2011, 72, Rdnr. 32 nach juris; KG, Urteil vom 12.07.2011 - 5 U 142/07 - S.11f.; Senat, Urteil vom 25.08.2010 - 24 U 95/09 - S. 8, 9 unter B 1 b). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, aufgrund der „Flüchtigkeit“ von Musikaufführungen sei eine Beweisführung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich, wenn die Beklagte dem Veranstalter oder Bezugsberechtigten ihre Zweifel an der Richtigkeit des Programms erst längere Zeit nach der Veranstaltung mitteile. Der Veranstalter oder Bezugsberechtigte muss damit rechnen, dass die Beklagte einen Nachweis der Richtigkeit des eingereichten Programms fordert. Er kann daher entsprechende Vorsorge treffen und geeignete Beweismittel sichern (BGH - Missbrauch des Verteilungsplans - a. a. O., Rdnr. 24 nach juris). Den Berechtigten werden damit auch keine unerfüllbaren Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der Voraussetzungen ihres Vergütungsanspruchs auferlegt. Für die Berechtigten mag es schwierig sein, längere Zeit nach der behaupteten Aufführung die Richtigkeit der im eingereichten Programm gemachten Angaben nachzuweisen. Das rechtfertigt es aber nicht, die Darlegungs- und Beweislast vom Berechtigten auf die Beklagte zu verlagern (BGH - Missbrauch des Verteilungsplans - a. a. O., Rdnr. 31 nach juris). bb. Für einen etwa auf die Einleitung vor § 1 und auf § 3 GO-WU in Verbindung mit dem Berechtigungsvertrag der Parteien bzw. der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten zu stützenden Anspruch, welcher als Grundlage ersichtlich ebenfalls die Aufführung der betreffenden Werke verlangt, kann im Hinblick auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kein anderer Maßstab gelten. Dies findet seine Bestätigung darin, dass in § 3 (7) Satz 1 GO-WU ausdrücklich Bezug genommen wird auf die Vorschriften in Abschnitt IV Ziffer 4 A-VPA. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus „§ 3 Abs. II 6 GO-WU“ bzw. § 3 (7) Satz 1 der § 3 GO-WU, wonach „Wer als Bezugsberechtigter (…) verstößt“ vom Wertungsverfahren „ausgeschlossen“ werden kann, oder aus sonstigen Regelungen der GO-WU nichts anderes. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass die Beklagte den Verstoß darlegen und beweisen müsste. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass auch Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 2 A-VPA davon spricht, dass bestimmte Programme von der Verrechnung „ausgeschlossen“ sind. Etwas anderes lässt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass ein von der Staatsanwaltschaft Berlin zu 3 Wi Js 1628/10 gegen einen ehemaligen Kontrolleur der Beklagten und gegen bei der Klägerin verlegte Urheber geführtes Ermittlungsverfahren noch andauert. cc. Die Klägerin müsste daher die für den Abrechnungszeitraum 2009 des Wertungsverfahrens maßgebliche Durchführung von Aufführungen der bei ihr verlegten, bei der Beklagten angemeldeten Werke im Jahre 2008 - welche die Beklagte ausreichend bestritten hat (vgl. die Klageerwiderung vom 18.03.2011, dort S. 6, 7 = Bl. 19, 20 d. A. sowie den ebenfalls noch erstinstanzlichen Schriftsatz vom 06.01.2012, dort S. 2 = Bl. 70. d. A.) - mit im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln unter Beweis stellen können. Dies vermag sie indes nicht. Listen, welche die Klägerin oder die von ihr verlegten Urheber oder Veranstalter bei der Beklagten eingereicht haben, stellen keine Urkunden dar, welche den vorliegend erforderlichen Beweis erbringen könnten. Denn bei ihnen handelt es sich lediglich um Privaturkunden, welche nach § 416 ZPO lediglich den Beweis dafür erbringen, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den jeweiligen Ausstellern abgegeben worden sind, nicht aber dafür, dass sie inhaltlich richtig sind (Geimer in Zöller, a. a. O., § 416 Rdnr. 9). Daher brauchte der Beklagten auch nicht nach § 142 Abs. 1 ZPO aufgegeben zu werden, die bei ihr eingereichten Original-Musikfolgen im vorliegenden Verfahren einzureichen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nicht schlicht „ins Blaue hinein“ Zweifel an den bei ihr angemeldeten Programmfolgen geäußert hat, sondern ihre begründeten und unausgeräumten Zweifel gerade auf eine in Abschnitt IV Ziffer 4 A-VPA - dort Abs. 5 Satz 2 - niedergelegte und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigte Fallgruppe stützen kann. § 3 (7) Satz 1 GO-WU verweist - wie bereits angesprochen - unter anderen gerade auf Abschnitt IV Ziffer 4 A-VPA. Zweifel sind weniger als Gewissheit. Es ist nicht erforderlich, dass aufgrund konkreter Umstände bereits feststeht, dass die von der Klägerin oder Dritten eingereichten Programme unrichtig waren; es ist für die Annahme begründeter Zweifel vielmehr genügend, dass ausreichende konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Anmeldungen vorhanden waren. Vorliegend besteht eine enge persönliche und wirtschaftliche Verflechtungen bzw. Personenidentität zwischen Veranstaltern, Interpreten, Urhebern und Verlegern. Die von der Klägerin verlegten Werke im Bereich der Live-Musik wurden - jedenfalls im Wesentlichen - nur durch die von ihr verlegten Urheber als darbietende Interpreten genutzt, wobei die Urheberin und Geschäftsführerin der Klägerin, V... ..., überwiegend als Veranstalterin in Erscheinung trat. Die Urheber M... und V... ... sind ferner Gesellschafter der Klägerin. In einem solchen Fall liegt ein Missbrauch nahe oder erscheint er jedenfalls nicht ausgeschlossen, so dass die Beklagte im Interesse der anderen Berechtigten gehalten ist, auf einem vollen Nachweis zu bestehen (vgl. BGH - Verteilung des Vergütungsaufkommens - a. a. O., Rdnr. 21 nach juris). Der Umstand, dass entgegen einer regelmäßigen Erwartungshaltung des Publikums nicht im Wesentlichen geläufige Werke des musikalischen Standardprogramms gespielt werden, sondern in einem verhältnismäßig hohen Umfang eher unbekannte „eigene“ bzw. bei sich selbst verlegte (allerdings für Ansprüche als Berechtigter gegenüber der Beklagten bedeutsame) Werke, begründet zwar für sich genommen noch kein für eine Zurückstellung der Musikfolgen allein ausreichendes generelles Misstrauen der Beklagten, da der Künstler bzw. Verleger eine besondere Beziehung zu seinen Werken und ein berechtigtes Interesse hat, diese der Öffentlichkeit vorzustellen. Dennoch bleibt er aus wirtschaftlichen Gründen regelmäßig der Erwartungshaltung des Publikums verpflichtet. Eine Störung des Vertrauens der Beklagten in die Richtigkeit eingereichter Programme wiegt daher um so schwerer, wenn in einem größeren Umfang eher unbekannte eigene Werke und Werke Dritter gespielt werden, mit denen der Interpret persönlich oder wirtschaftlich verbunden ist (vgl. KG - 5 U 142/07 - a. a. O., S.12f.; vgl. auch Senat - 24 U 142/10 - a. a. O., S. 14, 15 unter B II 2 b). Jedenfalls vor dem Hintergrund der aufgeführten wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen kann sich die Beklagte auf ausreichende begründete und unausgeräumte Zweifel stützen. Die Klägerin kann hier auch nicht mit Erfolg eine „Gleichbehandlung“ ihres Falls mit anderen Berechtigten verlangen, bei welchen kein Missbrauchsverdacht besteht, welche also gerade nicht gleich gelagert sind. Im Gegenteil erfordert das Gebot der Verteilungsgerechtigkeit im Interesse aller Berechtigten, dass die Beklagte ihre Regelungen konsequent anwendet. Dazu gehört auch, die Darlegungslast zu beachten und Nachweise zu verlangen, wenn - wie hier bei der Klägerin - begründete Zweifel bestehen. Auf den weiteren Vortrag der Beklagten, einzelne bei der Klägerin verlegte Urheber hätten im Zusammenwirken mit einem Kontrolleur der Beklagten vorsätzlich falsche Programmfolgen eingereicht, kommt es hiernach nicht mehr an. Der Senat muss zu diesen beklagtenseits erhobenen Vorwürfen keine Feststellungen treffen (und trifft sie auch nicht). dd. Sonstiges Vorbringen der Klägerin greift nicht durch. aaa. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, § 3 (7) Satz 1 und Satz 3 (welcher auch als Abs. 2 gelesen werden könnte) der GO-WU sähen als Sanktion - nach Entscheidung durch den Wertungsausschuss - nur den Ausschluss oder die Kürzung von Wertungszahlungen vor. Denn bis zu einer Entscheidung des Wertungsausschusses muss die Beklagte jedenfalls die Möglichkeit einer Zurückstellung von Zahlungen haben. Die genannten Sanktionen können sinnvoll nur dann verhängt werden, wenn nicht bereits vorher Zahlung geleistet worden ist. Im Übrigen ergibt sich die Zulässigkeit einer Zurückstellung bis zur Entscheidung des Wertungsausschusses auch vor dem Hintergrund des in § 3 (7) Satz 1 GO-WU enthaltenen Verweises auf Abschnitt IV Ziffer 4 A-VPA. bbb. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich den Regelungen der GO-WU nicht entnehmen, dass die Beklagte nur dann Programme für die Wertung zurückstellen dürfe, wenn sie diese Programme auch schon für die Verteilung zurückgestellt hat. Derartiges ergibt sich auch nicht aus der Regelung in § 3 (7) Satz 1 GO-WU, wonach unter den dort näher genannten Voraussetzungen der Bezugsberechtigte durch Entscheidung des Wertungsausschusses vom Wertungsverfahren gerade „für das auf den Verstoß folgende Geschäftsjahr“ ausgeschlossen werden kann. Dass ein Ausschluss für das auf den Verstoß folgende Geschäftsjahr beschlossen werden kann, ist dem Umstand geschuldet, dass es für den Abrechnungszeitraum des Wertungsverfahrens maßgeblich auf die im Vorjahr stattgefundenen Aufführungen ankommt. ccc. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagten sei es verwehrt, Zahlungen an die Klägerin aus dem Wertungsverfahren zurückzuhalten, da die Beklagte die Klägerin bis zum Abrechnungstermin für das Jahr 2009, vorliegend also bis zum 01.10.2010, über beklagtenseitige Zweifel und über die Zurückstellung hätte unterrichten müssen. Denn die Pflicht, den Veranstalter bzw. den Bezugsberechtigten bis zum Abrechnungstermin von der Zurückstellung zu benachrichtigen, ist für das reguläre Verteilungsverfahren in Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 3 A-VPA nur als Voraussetzung für den Ausschluss von der Verrechnung ausgestaltet, nicht aber als Voraussetzung für die Zurückstellung (vgl. Senat - 24 U 95/09 - a. a. O., S. 11, 12 unter B 2 a). Es kann daher dahinstehen, ob diese Bestimmung aus der A-VPA auch für das in der GO-WU geregelte Wertungsverfahren gilt. Eine Obliegenheit der Beklagten, bis zum 01.04.2009, dem Zahlungstermin für das reguläre Verteilungsverfahren in der Sparte U (vgl. die Anlage K 2, dort Bl. 5), eine Zurückweisung zu erklären, ist nicht zu ersehen. ddd. Auch ein zu einer anderen Bewertung des Vorstehenden führender Verstoß der Beklagten zulasten der Klägerin gegen § 242 BGB ist nicht zu erkennen. Der Umstand, dass die Klägerin infolge der regelmäßigen Ermittlung der Aufführungszahlen in einem vereinfachten Verfahren anhand eingereichter Programme in die für sie günstige Lage versetzt wird, sich zunächst auf die von ihr bzw. Dritten eingereichten Programme beziehen zu können, führt nicht dazu, dass die Klägerin der Obliegenheit enthoben wäre, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass Streit über die Richtigkeit der Anmeldungen entsteht (vgl. BGH - Missbrauch des Verteilungsplans - a. a. O., Rdnrn. 30, 31 nach juris). Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte jedenfalls mit Schreiben vom 13.10.2010 (Anlage B 8) die Klägerin darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie weitere Nachweise dafür erbringen müsse, dass die mit den eingereichten Musikfolgen behaupteten Werknutzungen tatsächlich stattgefunden hätten und dass es deshalb im Interesse der Klägerin ratsam sei, entsprechende Nachweise zu sichern. 3. Die Klage ist daher - auf den in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Klageabweisungsantrag der Beklagten hin (vgl. OLG München, Urteil vom 15.02.2011 - 5 U 3762/10 - ZIP 2012, 286, Rdnr. 37 nach juris) - unter Aufhebung (vgl. Greger, a. a. O., § 600 Rdnr. 25; OLG München, - 5 U 3762/10 - a. a. O., Rdnr. 37 nach juris) der erstinstanzlichen Entscheidung als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, § 597 Abs. 2 ZPO. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht - in Anwendung der ausreichend ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den vorliegenden Einzelfall - auf den besonderen Umständen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts.