Beschluss
12 O 12/11
LG Darmstadt 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2012:0215.12O12.11.00
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Tenor
1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, die nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20.9.2011, Az. 12 O 12/11, von der Schuldnerin zu stellende Sicherheit in Höhe von insgesamt 541.285,13 € durch Hinterlegung von Geld zu leisten.
2. Die Schuldnerin wird verurteilt, den dafür erforderlichen Betrag in Höhe von 541.285,13 € zugunsten der Gläubigerin zum Zwecke der Hinterlegung an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Darmstadt vorauszuzahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, die nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20.9.2011, Az. 12 O 12/11, von der Schuldnerin zu stellende Sicherheit in Höhe von insgesamt 541.285,13 € durch Hinterlegung von Geld zu leisten. 2. Die Schuldnerin wird verurteilt, den dafür erforderlichen Betrag in Höhe von 541.285,13 € zugunsten der Gläubigerin zum Zwecke der Hinterlegung an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Darmstadt vorauszuzahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Durch Urteil vom 20.9.2011 – 12 O 12/11 – hat das erkennende Gericht die Schuldnerin verurteilt, der Gläubigerin Sicherheit in Höhe von 541.285,13 € für noch nicht bezahlte Vergütungen und Nebenforderungen aus dem Vertrag vom 17.2.2010 über die schlüsselfertige Erstellung der Baumaßnahme „[…]“ zu leisten. Der mit Schreiben der Gläubigerin vom 26.9.2011 an die Schuldnerin gerichteten Aufforderung, die Sicherheit zu erbringen, ist diese nicht nachgekommen. Die Schuldnerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Gläubigerin hat am 7.12.2011 die für die vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von 560.000,-- € durch Übergabe einer Bankbürgschaft an die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin gestellt. Daraufhin hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 9.12.2011 Sicherheitsleistung durch Eintragung einer Briefgrundschuld auf einem im Eigentum des Ehemanns der Geschäftsführerin der Schuldnerin stehenden Grundstück in […] angeboten unter Beifügung eines Gutachtens, nach dem sich der Verkehrswert dieses Grundstücks auf 564.000,-- € beläuft. Die Gläubigerin erachtet die angebotene Sicherheit als nicht angemessen und beantragt deshalb, sie zu ermächtigen, im Wege der Ersatzvornahme selbst Sicherheit in Höhe von 541.285,13 € durch Hinterlegung von Geld zu leisten und die Schuldnerin zu verurteilen, den dafür erforderlichen Betrag in Höhe von 541.285,13 € zugunsten der Gläubigerin zum Zwecke der Hinterlegung an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Darmstadt vorauszuzahlen. Die Schuldnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie meint, sie habe das ihr nach §§ 232, 262, 263 BGB zustehende Wahlrecht mit Schreiben vom 9.12.2011 wirksam ausgeübt. Die Gläubigerin könne deshalb keine andere Art der Sicherheitsleistung mehr verlangen. Die gemäß § 887 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zulässigen Anträge der Gläubigerin sind begründet. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (vollstreckbare Ausfertigung des Titels, Zustellung) liegen vor, auch die als Voraussetzung für die vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnete Sicherheitsleistung ist durch die Gläubigerin erbracht. Bei der titulierten Verpflichtung, eine Sicherheit gemäß §§ 648 a, 232 BGB zu leisten handelt es sich um eine vertretbare Handlung gemäß § 887 ZPO (vgl. z.B. Palandt, BGB, 69. Aufl., § 232 Rn. 1; Zöller, ZPO, 29. Aufl., Rn. 3 „Sicherheitsleistung“). Die Sicherheitsleistung kann nach § 232 BGB auf unterschiedliche Weise erfolgen. Das Wahlrecht insoweit steht gemäß § 262 BGB dem Schuldner zu. Erst wenn er es nicht oder nicht wirksam ausübt, geht das Wahlrecht gemäß § 264 BGB auf den Gläubiger über. Hier hat die Schuldnerin mit ihrem Schreiben vom 9.12.2011 das ihr zustehende Wahlrecht nicht wirksam ausgeübt, da sie keine zulässige und angemessene Sicherheit angeboten hatte. Unabhängig davon, dass die angebotene Grundschuld noch gar nicht bestellt ist, dass deren Eintragung die Mitwirkung eines Dritten voraussetzt und damit völlig ungewiss ist, ob und wann ein derartiges Sicherungsmittel überhaupt zur Verfügung steht, genügt die angebotene Grundschuld auch nicht der sich aus §§ 238, 1807 B GB ergebenden Anforderung der Mündelsicherheit. Eine solche Mündelsicherheit ist nur dann gegeben, wenn die Grundschuld den Verkehrswert des Grundstücks zu allenfalls 60 % ausschöpft (vgl. Palandt, a.a.O., § 1807 Rn. 3,4; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3.3.1998 1 WF 10/98, zitiert n ach JURIS). Diese Grenze ist hier aber durch die zu stellende Sicherheit deutlich überschritten. Deshalb ist vorliegend das Wahlrecht gemäß §§ 262, 264 BGB auf die Gläubigerin übergegangen. Diese kann somit Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld wählen und ist gemäß § 887 Abs. 1 ZPO entsprechend zu ermächtigen. Ferner kann die Gläubigerin gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des für diese Hinterlegung erforderlichen Geldbetrages verlangen. Durch die beantragte Zahlung an die Hinterlegungsstelle wird sichergestellt, dass die Gläubigerin über den Geldbetrag nicht nach Belieben verfügen kann. Damit war den gestellten Anträgen der Gläubigerin stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.