Beschluss
24 U 142/24
KG Berlin 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0324.24U142.24.00
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Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerinnen gegen das am 28. August 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II in der Fassung des Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 8. November 2024, Az.: 15 O 260/22, auf ihre Kosten unter Festsetzung eines Berufungsstreitwertes in Höhe von 750.000,00 Euro gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerinnen erhalten Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerinnen gegen das am 28. August 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II in der Fassung des Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 8. November 2024, Az.: 15 O 260/22, auf ihre Kosten unter Festsetzung eines Berufungsstreitwertes in Höhe von 750.000,00 Euro gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Klägerinnen erhalten Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen. A. Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte im Wege der Prozessstandschaft urheberpersönlichkeitsrechtliche Ansprüche des Komponisten ... im Zusammenhang mit der unerlaubten Nutzung seines Werkes „ ... “ im Zeitraum 2014 bis 2020 geltend, welches als „musikalische Untermalung“ eines dreiminütigen Imagefilms der Beklagten verwandt worden ist. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge verweist der Senat auf die angefochtene Entscheidung (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Mit am 28. August 2024 verkündetem Urteil in der Fassung des Beschlusses vom 8. November 2024 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits teilweise unzulässig. Die Klägerinnen begehrten weltweiten bezifferten Schadensersatz und weltweite Auskunft sowie Feststellung der Pflicht zum Ersatz von (weiteren) Schäden für die Nutzung des Musikwertes „ ... “ des Komponisten durch die Beklagte. Die Klage sei nur zulässig, soweit die Klägerinnen Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend machten, die auf Urheberrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland beruhten. Soweit die Klägerinnen Rechtsschutz außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik suchten, fehle dem Gericht die entsprechende Kognitionsbefugnis. Die Voraussetzungen des hier einschlägigen Art. 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens (LugÜ) lägen hinsichtlich der geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nicht vor. Die Beklagte habe ihren Sitz in der Schweiz (Art. 60 Abs. 1 LugÜ). Deutschland und die Schweiz seien durch das Luganer Übereinkommen gebunden. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 LugÜ zählten auch Urheberrechtsverletzungen. Der „Ort, an dem das schädigende Ereignis“ eingetreten sei, meine im Sinne dieses Übereinkommens sowohl den Erfolgsort als auch den Handlungsort. Im vorliegenden Fall liege nur der Erfolgsort - und nicht der Handlungsort - auch in Berlin. Der Handlungsort der von den Klägerinnen geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen sei in der Schweiz und ggf. auch in Frankreich anzusiedeln, jedenfalls aber nicht in Deutschland. Der Erfolgsort sei bei der Behauptung einer Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet in jedem Mitgliedstaat zu lokalisieren, in dem der betroffene Schutzgegenstand rechtlich geschützt und tatsächlich zugänglich sei. Unerheblich sei dagegen, ob die vom potenziellen Verletzer genutzte Website ihrem Inhalt nach auf das Schutzland ausgerichtet sei. Die Frage des Ausrichtens auf das Schutzland sei „der inhaltlichen Prüfung“ vorbehalten. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der streitgegenständliche Titel „ ... “ sei als Musikwerk im Sinne von § 2 UrhG geschützt. Der streitgegenständliche Werbefilm der Beklagten sei im geltend gemachten Zeitraum über die verschiedenen Websites (....ch, ....fr, ....com, ....ch) und über den YouTube-Kanal der Beklagten auch in Deutschland abrufbar gewesen. Als Gericht des Erfolgsortes im Sinne des Art. 5 Abs. 3 LugÜ sei das Landgericht Berlin nach der Rechtsprechung des EuGH nur für Entscheidungen über denjenigen Schaden zuständig, der (potenziell) im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik verursacht worden sei. Für die Urheberrechtsverletzungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland fehle dem Landgericht Berlin hingegen die Kognitionsbefugnis und es sei insoweit unzuständig. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen seien die Grundsätze, die der EuGH in der Rechtssache eDate Advertising aufgestellt habe (dort sei eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend gemacht worden und der EuGH habe eine Zuständigkeit des nationalen Gerichts für eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens an dem Gerichtsort bejaht, an dem entweder der Urheber niedergelassen gewesen sei oder an den Orten, an denen sich die Gerichte des Mitgliedstaates befänden, deren Ort der Mittelpunkt des Interesses der Urheber sei) hier nicht übertragbar. Eine umfassende Kognitionsbefugnis eines deutschen Gerichts für Urheberrechtsverletzungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lasse sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Die Übertragung der in der Rechtssache eDate Advertising etablierten Grundsätze auf den vorliegenden Fall scheitere daran, dass die am spezifisch persönlichkeitsrechtlichen Kontext erarbeiteten Grundsätze vom hiesigen Kontext der immaterialgüterrechtlichen Schutzrechte abweiche. Soweit die Klage in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland zulässig sei, sei die Klage unbegründet. Es fehle an der erforderlichen materiell-rechtlichen Rechtsverletzung. Die mit den Klageanträgen zu 1 und 4 geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG stünden den Klägerinnen nicht zu. Nach übereinstimmender Rechtsprechung des EuGH und BGH folge aus dem immaterialgüterrechtlichen Territorialitätsprinzip, dass ein inländisches Immaterialgüterrecht nur von einer zumindest teilweise im Inland begangenen Handlung verletzt werden könne. Für die nach § 97 Abs. 2 UrhG erforderliche Verletzung deutschen Urheberrechts bedürfe es daher eine Verletzungshandlung, die in der Bundesrepublik Deutschland zu lokalisieren sei. An einer solchen fehle es im vorliegenden Fall. Insbesondere im Hinblick auf den als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG relevanten Upload des streitgegenständlichen Films fehle es an einer Verletzungshandlung in Deutschland. Nach der Rechtsprechung des EuGH und BGH sei die bloße Zugänglichkeit der die betreffenden Daten enthaltenden Website im Gebiet eines bestimmten Staates kein ausreichender Grund für die Lokalisierung der (sachrechtlichen) Eingriffshandlung im entsprechenden Staat. Erforderlich sei nach der Rechtsprechung des BGH ein hinreichend wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug der Nutzungshandlung. Die bloße Abrufbarkeit einer streitgegenständlichen Website genüge dafür nicht. Ein derartiger Inlandsbezug sei aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen. Den Inlandsbezug darzulegen und zu beweisen, sei nach allgemeinen Grundsätzen Sache der Klägerinnen. Dies hätten die Klägerinnen nicht erfüllt. Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten weise keinen besonderen Inlandsbezug auf. Sie habe allenfalls geringfügige und reflexhafte Auswirkungen auf den deutschen Markt. Die de minimis-Grenze sei nicht überschritten. Insbesondere seien die Klägerinnen für ihren Vortrag, dass der streitgegenständliche Werbefilm auch in deutscher Fassung angeboten worden sei, beweisfällig geblieben. Hinsichtlich der Einzelheiten der Gesamtabwägung verweist der Senat auf die Seiten 17-22 des angefochtenen Urteils. Mangels Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG stehe den Klägerinnen kein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Aus den gleichen Erwägungen sei der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 5) sowie die mit den Anträgen zu 2 und 3 geltend gemachten Auskunftsklagen unbegründet. Gegen diese - ihrem Prozessbevollmächtigten am 9. September 2024 zugestellte - Entscheidung haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 begründet. Die Klägerinnen meinen, dass das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt habe, weil es eine auf Deutschland beschränkte Kognitionsbefugnis angenommen und ferner keinen hinreichenden Inlandsbezug erkannt habe. Das Gericht habe fehlerhaft einen Inlandsbezug verneint. Bei der Beklagten handele es sich nicht um eine auf den Schweizer Kanton Genf ausgerichtete Kantonalbank. Vielmehr handele es sich bei der Beklagten um eine international ausgerichtete Bank mit einem nennenswerten deutschen Kundenstamm. Soweit die Beklagte vortrage, dass die Anzahl der deutschen Kunden nur 0,2% der gesamten Kundschaft der Beklagten ausmache, so werde dieser Vortrag mit Nichtwissen bestritten. Dass die Website „ ....com“ auch auf den deutschen Markt ausgerichtet sei, lasse sich daraus entnehmen, dass die Beklagte auf dieser Seite ihre Telefonnummer mit einer internationalen Vorwahl angegeben habe, was sie bei deutschsprachigen Informationsangeboten für ihre schweizerischen Kunden nicht tue. Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH NJW 2011, 505, Rn. 93 - Pammer) sei die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl ein wesentliches Indiz. Untermauert werde die Ausrichtung der Website auf ein internationales Publikum durch den Disclaimer, weil er besondere Bedeutung gerade im Hinblick auf Deutschland ausweise (Seite 10 der Berufungsbegründung = Bl. 16 eAKG). Dass die Beklagte keine Filialen in Deutschland unterhalte, spreche nicht gegen eine Ausrichtung auf den deutschen Markt. Die Beklagte verfüge über eine Niederlassung in Basel, die von Deutschland aus gut zu erreichen sei. Weder die geringe Zahl deutscher Kunden noch die geringe Zahl der Abrufe aus Deutschland sprächen dagegen, dass sich das streitgegenständliche Video auch an zahlungskräftiges deutsches Publikum richte. Selbst wenn nur die Hälfte der 381 von der Beklagten eingestandenen deutschen Kunden ihr jeweils eine halbe Million Euro zur Verwaltung im Wege des Private Banking übergeben hätten, ergäbe sich eine Summe von fast 100 Millionen Euro Investitionsvolumen. Das Landgericht habe auch fehlerhaft eine Übertragung der Grundsätze, die der EuGH in Sachen eDate Advertising (C-509/09 und C 161/10) entwickelt habe - nämlich die Möglichkeit, bei den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befinde, Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben -, abgelehnt. Entgegen der Annahme des Landgerichts seien die vom EuGH entwickelten Grundsätze in der Sache Wintersteiger hier nicht übertragbar, weil dort ein markenrechtlicher Sachverhalt zugrunde gelegen habe, es hier jedoch um das Urheberpersönlichkeitsrecht gehe. Das Urheberpersönlichkeitsrecht sei jedoch nur eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hier sei das Landgericht Berlin das Gericht, in dem sich der Mittelpunkt des Interesses des Urhebers ... befinde. ... habe durch die Vergabe seiner Verlagsrechte an die Klägerinnen und die Ermächtigung an die Klägerin zu 1) bestimmt, dass der „Mittelpunkt seines Interesses“ im Sinne der eAdvertising Entscheidung des EuGH der Sitz der Klägerin zu 1) in Berlin sein soll. Eines Musikverlages (hier die Klägerinnen) bediene sich ein Musikautor, um durch ihn seine Interessen bei der Lizenzierung und der Abwehr unlizenzierter Nutzungen wahrnehmen zu lassen. Außerdem habe der Urheber einen Lebensschwerpunkt in Berlin. Die Klägerinnen beantragen. 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. August 2024 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) gemeinsam € 740.000,00 sowie Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 zu zahlen; 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) vollständig und richtig Auskunft über jegliche Nutzung und Verbreitung des Werbefilms,,...“ sowie weiterer Filmproduktionen unter Verwendung des Musikwerks „ „...“ des Komponisten ... zu erteilen, und zwar für jegliche Nutzungshandlungen, insbesondere auch für Nutzungshandlungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland; 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) unter Vorlage sämtliche Schaltpläne, Abrufprotokolle und Auswertungsunterlagen der jeweiligen Server und der Internetplattform YouTube sowie der Meldeunterlagen der Urheberrechtsverwertungsgesellschaften SUISA und SACEM Auskunft darüber zu erteilen, a) wann genau, für welche Zeiträume und auf welchen Internetseiten sowie über welche Internetportale der Werbefilm,,...“ sowie eventuelle weitere Filmproduktionen unter Verwendung des Musikwerks „...“ des Komponisten ... sowie in welcher Sprachfassung in das Internet von ihr eingestellt wurden; b) wie oft der Werbefilm,,...“ sowie eventuelle weitere Filmproduktionen unter Verwendung des Musikwerks „...“ des Komponisten ... in welcher Sprachfassung weltweit von Dritten angeklickt, angesehen und abgerufen wurden; c) wann und in welcher Form von ihr die jeweilige Nutzung des Werbefilms „...“ unter Verwendung des Musikwerks „ ... “ des Komponisten ... bei den jeweils territorial zuständigen Urheberrechtsverwertungsgesellschaften, insbesondere der SUISA und der SACEM, für welche Zeiträume und für welche Internetseiten sowie Internetportale angemeldet und lizenziert wurde; d) und erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern. 5. Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, gemeinsam an die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Betrag als Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Musikwerks „...“ des Komponisten ... nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2019 zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach vollständig und richtig erteilter Auskunft der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) allen Schaden zu ersetzen, welcher diesen aus der unberechtigten Nutzung des Musikwerks „...“ des Komponisten ... aufgrund der Nutzung durch die Beklagte entstanden ist und künftig noch entstehen wird. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) Abmahnkosten von € 5.171,90 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, gemeinsam an die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 7.875,20 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung und rügt u.a., dass der Vortrag hinsichtlich des Mittelpunktes des Interesses und des Lebensschwerpunktes neuer Sachvortrag und daher gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2025. B. Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Das Landgericht hat aus zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. I. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei, soweit die Klage zulässig ist, eine materiell-rechtliche Rechtsverletzung der Beklagten wegen eines fehlenden Inlandsbezugs abgelehnt. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung den ausführlichen Ausführungen des Landgerichts an, denen nichts hinzuzufügen ist. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass nach übereinstimmender Rechtsprechung des EuGH und BGH bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nur solche Handlungen eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 97 Abs. 2 UrhG darstellen, die einen ausreichenden Inlandsbezug zum Territorium der Bundesrepublik Deutschland haben (Raue in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, Vor § 120 Rn. 99 m.w.N.). Insbesondere - und nur dagegen richtet sich die Berufung - hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass im Hinblick auf den als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG relevanten Upload des streitgegenständlichen Films es an einer Verletzungshandlung in Deutschland fehlt. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH wird das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nur der Staaten verletzt, deren Bewohner durch das Online-Angebot gezielt angesprochen werden bzw. das an diese gerichtet ist (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - C-173/11 -, Rn. 39 - Football Dataco/Sportradar, GRUR 2012, 1245; Raue in: Dreier/Schulze, a.a.O., Rn 116). Dafür reicht nicht die Feststellung, dass die Website im Schutzland abgerufen werden kann. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob anhand objektiver Anhaltspunkte auf eine entsprechende Ausrichtung der Website auf das Schutzland geschlossen werden kann (EuGH, a.a.O., Rn. 38 f.). Nach der Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen, ob das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug hat (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 - I ZR 50/24 - Produktfotografien - Rn. 19 ff., juris; BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 -, Rn. 28 - Club Hotel Robinson, GRUR 2020, 647). Kriterien für eine Inlandsausrichtung sind die Sprache, Top-Level-Domain, Inhalt des Angebots, Liefer- und Zahlungsmodalitäten, Werbung mit Bezug zum Inland und Bekanntheit des Angebots im Inland. Diese Kriterien sind im Regelfall nicht isoliert, sondern nur in einer Gesamtschau aussagekräftig (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 - I ZR 50/24 - Produktfotografien - Rn. 23, juris; Nordemann-Schiffel in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, Vor. § 120 Rn. 79). Der Anwendungsbereich des deutschen UrhG ist in uneindeutigen Fällen noch durch eine de minimis-Ausnahme begrenzt, wenn inländische (verwertungs- und persönlichkeitsrechtliche) Interessen des Urhebers nicht wesentlich beeinträchtigt werden (so für das Markenrecht BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 -, Rn. 36 - Oscar, GRUR 2012, 621; Katzenberger/Metzger in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, Vor, § 120 Rn. 146; a.A. LG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2023 - 14 O 292/22 -, Rn. 31 f., GRUR-RS 2023, 38180; Nordemann-Schiffel in: Fromm/Nordemann, a.a.O., Rn. 77). Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Abwägung des Landgerichts an (Seiten 17 bis 22 der angefochtenen Entscheidung). Der Einwand der Klägerinnen gegen dieses Ergebnis der Gesamtwürdigung, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine auf den Schweizer Kanton Genf ausgerichtete Kantonalbank handele und sie international ausgerichtet sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Einer internationalen Ausrichtung einer Bank lässt sich keiner Aussage dahin gehend entnehmen, welches Publikum sie mit ihren Website gezielt ansprechen möchte (so auch das Landgericht, vgl. Seite 21 der angefochtenen Entscheidung). Eine solche internationalen Ausrichtung kann nur als Indiz dafür dienen, dass das Angebot der Beklagten nicht nur auf ihren Unternehmenssitz in der Schweiz ausgerichtet ist. Dass sich die Website aufgrund der internationalen Ausrichtung der Bank auch auf den deutschen Markt richtet, lässt sich daraus dagegen nicht ableiten. Auch der Vortrag der Klägerinnen, dass die Beklagte einen „nennenswerten deutschen Kundenstamm“ aufweise (Seite 7 der Berufungsbegründung = Bl. 13 der eAKG), lässt keine andere Abwägung zu. Die Klägerinnen verkennen, dass der Inlandsbezug von ihnen darzulegen und zu beweisen ist. Die Beklagte hat die Anzahl der deutschen Kunden beziffert und konkret dargelegt, dass die Anzahl der in Deutschland lebenden Kunden nur 0,2% der gesamten Kundschaft der Beklagten ausmache. Diese Zahl stellt keinen „nennenswerten deutschen Kundenstamm“ dar. Die Klägerinnen haben weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagte einen größeren, in Deutschland ansässigen Kundenstamm hat. Die Angabe der internationalen Vorwahl auf der Website ....com führt entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis (Seite 9 der Berufungsbegründung = Bl. 15 der eAKG). Zwar führen die Klägerinnen zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08, C-144/09 -, Rn. 93 - Pammer, NJW 2011, 505) an, dass die Angabe von Telefon - und Faxnummern mit internationaler Vorwahl Bedeutung bei der Abwägung zukommt, ob die Website auch auf den deutschen Markt ausgerichtet ist. Die Klägerinnen verkennen jedoch, dass die Angabe der Telefonnummer mit internationaler Vorwahl nur ein Indiz im Rahmen der Gesamtabwägung darstellt. Das Landgericht hat hierzu zu Recht auf Seite 18 f. des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Aufmachung der Websites nicht auf die Bundesrepublik Deutschland als Ziel hindeutet. Gegen ein Ausrichten der Websites auf den deutschen Markt sprechen, so auch das Landgericht, insbesondere, dass auf diesen allesamt Kontaktadressen in der Schweiz und in Frankreich genannt werden und dass die angegebenen Rufnummern allesamt eine Schweizer oder französische Vorwahl aufweisen (Bd. I Bl. 115 d.A. des LG). Darüber hinaus, so das Landgericht, sind die externen Verlinkungen auf den Websites ....com u.a. ausschließlich auf Schweizer Websites unter der Top-Level-Domain „ch“ gerichtet, was ebenfalls an einem Ausrichten auf den deutschen Markt zweifeln läßt. Hiergegen erinnert die Berufung nichts. Auch der von den Klägerinnen angeführte Disclaimer auf der Website (Seite 10 der Berufungsbegründung = Bl.16 der eAKG) weist keine Anhaltspunkte auf, die auf eine Ausrichtung auf den deutschen Markt hindeuten. Im Gegenteil: In dem Disclaimer wird ausdrücklich auf die Informationen auf den Websites ....ch; ....fr; ....ch und ....lu hingewiesen, deren Top-Level-Domain gegen ein zielgerichtetes Angebot für den deutschen Markt spricht. Dass die Beklagte deutsche Kunden hat, führt im Rahmen der Gesamtwägung nicht dazu anzunehmen, dass die Websites auch auf den deutschen Markt ausgerichtet sind. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die Personen in dem Mitgliedstaat gezielt angesprochen werden (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - C-173/11, Rn. 39 - Football Dataco, GRUR 2012, 1245). Das Landgericht hat zutreffend angeführt, dass die bloße generelle Attraktivität der Branche der Beklagten für deutschen Kunden nichts über ein konkretes Ausrichten auf den deutschen Markt aussage (Seite 22 der angefochtenen Entscheidung). Soweit die Klägerinnen anführen, dass die geringe Zahl der deutschen Kunden und die geringe Zahl der Abrufe aus Deutschland nicht gegen eine Ausrichtung auf den deutschen Markt sprächen, da sich das in Streit stehende Video eben auch an zahlungskräftiges deutsches Publikum richte (Seite 13 der Berufungsbegründung = Bl. 19 der eAKG), führt diese Argumentation zu keiner anderen Wertung. Die darlegungsbelasteten Klägerinnen tragen damit keine Indizien vor, anhand deren auf einen Inlandsbezug geschlossen werden könnte. Dass grundsätzlich das Ausrichten eines Werbeangebots auf ein finanzkräftiges Publikum eine interessante Erwerbsperspektive für ein Kreditinstitut darstellt (Seite 14 der Berufungsbegründung = Bl. 20 der eAKG), trifft auf alle Kreditinstitute zu und besagt nichts darüber, ob die Beklagte ihr Angebot gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet hat. Die weiteren von den Klägerinnen vorgebrachte Punkte (die verwendeten Länderdomains, die verwandte Sprache, zur Aufmachung der Informationen, zur Ausgestaltung des streitgegenständlichen Werbefilms, angebliches Fehlen nennenswerter Abrufzahlen (Seiten 17 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 23 ff. der eAKG) enthalten keine neuen Argumente, die im Rahmen der Abwägung für ein zielgerichtetes Ausrichten der Websites auf den deutschen Markt sprechen. II. Der weitere Berufungsangriff (Seiten 19 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 25 ff. der eAKG), dass das Landgericht fehlerhaft nicht einen Gerichtsstand am Mittelpunkt des Interesses bejaht und die Grundsätze des EuGH in Sachen eDate Advertising (Urteil vom 25. Oktober 2011 -C-509,09, GRUR 2012, 300) auf diesen Fall, in dem es um eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts gehe, übertragen habe, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Der EuGH hat bei einer geltend gemachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, der Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit eröffnet, bei den Gerichten des Mitgliedstaates Klage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben, in dem sich der Mittelpunkt ihres Interesses befindet (EuGH, a.a.O., Rn. 48). Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Jedoch kann eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen auch in einem anderen Mitgliedstaat haben, in dem sie sich nicht gewöhnlich aufhält, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellen können (EuGH, a.a.O., Rn. 49). Ob diese vom EuGH aufgestellten Grundsätze auch für die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten gelten, ist weitgehend ungeklärt, wird jedoch in der Literatur verneint (so Raue in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, Vor. 120 Rn. 35). Hier kann diese Frage offen bleiben, weil der Gerichtsort Berlin bereits nach dem Vortag der Klägerinnen nicht der Mittelpunkt des Interesses des Musikers ... ist. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat der Musiker nach den Darlegungen der Klägerinnen nicht in Berlin. Dass er sich in Berlin aufhält und auch hier eine Wohnung besitzt, sagt nichts über seinen Lebensmittelpunkt aus. Von den Klägerinnen wird auch nicht behauptet, dass der Musiker seinen Lebensmittelpunkt in Berlin habe. Ebenso haben die Klägerinnen nicht dargelegt, dass er durch die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu Berlin herstellen konnte. Die Übertragung der Verlagsrechte auf die Klägerinnen und die Ermächtigungserklärung an die Klägerin zu 1) stellen keine „Ausübung der beruflichen Tätigkeit“ eines Musikers und Komponisten dar. C. Die Festsetzung des Berufungsstreitwertes orientiert sich an der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung des Landgerichts (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, §§ 3 ff. ZPO).