Leitsatz
I ZR 222/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:071119UIZR222
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:071119UIZR222.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 222/17 Verkündet am: 7. November 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Club Hotel Robinson MarkenG § 14 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 19 Abs. 1 Zur Beantwortung der Frage, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf es nicht in jedem Fall einer inländischen Kennzeichenbenutzung mit Auslandsberührung besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der be- troffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen. Solche Fest- stellungen sind nur erforderlich, wenn das dem Inanspruchgenommenen vor- geworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Fehlt es an einem solchen ausländischen Schwerpunkt, kann eine Verletzungshandlung im Inland nach den allgemeinen Grundsätzen auch in Fällen mit Auslandsberührung re- gelmäßig bereits dann gegeben sein, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 [juris Rn. 21] - Kronenthaler; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 [juris Rn. 21] - HOTEL MARITIME; Urteil vom 8. März 2012 - l ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 34 - OSCAR; Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph). BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 7. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke, Pohl und den Richter Odörfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weiter- gehenden Rechtsmittels das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge- richts vom 3. November 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho- ben, als über den auf die Verletzung von Kennzeichenrechten ge- stützten und die deutschsprachige Internetseite www.holidaycheck.de betreffenden Klageantrag zu 1 a und die da- rauf bezogenen Folgeanträge zu 2 und 3 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter dem Namen "Robinson Club" in elf Ländern Ur- laubsclubanlagen der Premiumkategorie und bietet als Reiseveranstalterin Ein- zelreiseleistungen sowie Individual- und Pauschalreisen an. Sie ist Inhaberin der jeweils 1979 angemeldeten und für die Dienstleistungen "Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Beherbergung und Verpflegung von Gästen" eingetragenen deutschen Wortmarken Nr. 1 - 3 - 1000938 "ROBINSON CLUB HOTELS", Nr. 1000939 "ROBINSON CLUB" und Nr. 1000937 "ROBINSON HOTELS" sowie der 1990 angemeldeten und für die- selben Dienstleistungen eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 2000419 "ROBINSON". Die in der Schweiz ansässige Beklagte betreibt unter dem Domainnamen www.holidaycheck.de ein deutschsprachiges Vermittlungsportal für Reisen. Sie betrieb zudem unter dem Domainnamen www.holidaycheck.com ein solches Vermittlungsportal in englischer Sprache. Anfang 2015 bewarb die Beklagte auf beiden Internetseiten ein Bu- chungsangebot des in den Niederlanden ansässigen Reiseveranstalters B. .com, das sich auf ein nicht zum Unternehmen der Beklagten gehörendes, in Weiß- russland gelegenes "Club Hotel Robinson" bezog, das nicht zum Unternehmen der Beklagten gehört. Die Klägerin sieht, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, in der im Klageantrag wiedergegebenen Gestaltung der Ange- botsseite (Klageantrag zu 1 a) und des ersten Suchvorschlags (Klageantrag zu 1 b) eine Verletzung ihrer in der oben genannten Reihenfolge geltend gemach- ten Markenrechte, hilfsweise ihres Rechts am Unternehmenskennzeichen "Ro- binson Club". Weiter hilfsweise hat sich die Klägerin auf Wettbewerbsrecht ge- stützt und insoweit auf eine unlautere Behinderung sowie die Hervorrufung ei- ner unlauteren Verwechslungsgefahr mit ihren Kennzeichen berufen. Das Landgericht hat der Beklagten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, 1. im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Bezeichnung "Club Hotel Ro- binson" für ein Hotel in Weißrussland zu werben, wenn dies geschieht wie folgt: 2 3 4 - 4 - a) Angebotsseite - 5 - b) Suchvorschlag (erster Vorschlag) Außerdem hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Aus- kunftserteilung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festge- stellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abge- wiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Be- klagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage teilweise für unzulässig und im Üb- rigen für unbegründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: 5 6 7 8 - 6 - Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin ihre auf die Bewerbung des "Club Hotel Robinson" auf der englischsprachigen Internetseite www.holidaycheck.com bezogenen Anträge hilfsweise auf Wettbewerbsrecht gestützt habe. Insoweit seien die deutschen Gerichte nicht international zustän- dig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Soweit der Klageantrag zu 1 a und die darauf bezogenen Folgeanträge auf eine Verletzung der geltend gemachten Kennzeichenrechte gestützt seien, fehle es am erforderlichen wirtschaftlich re- levanten Inlandsbezug der beanstandeten Angebote. Ein solcher Inlandsbezug sei erforderlich, um eine wegen der nur territorial geschützten nationalen Kenn- zeichenrechte notwendige Verletzungshandlung im Inland bejahen zu können. Weder die in der Schweiz ansässige Beklagte noch der in den Niederlanden ansässige Reiseveranstalter oder der in Weißrussland tätige Hotelbetreiber er- brächten eine Dienstleistung in Deutschland. Die Internetseite www.holidaycheck.com ziele schon deshalb nicht mit breiter Stoßrichtung auf den deutschen Markt und entfalte dort auch keine be- achtliche Wirkung, weil die Beklagte im fraglichen Zeitraum neben dieser eng- lischsprachigen Seite die deutschsprachige Seite www.holidaycheck.de betrie- ben habe. Es sei davon auszugehen, dass der Verkehr in Deutschland weit überwiegend das für ihn vorgesehene Angebot unter dieser deutschsprachigen Seite annehme. Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin seien damit nur bezogen auf einen verschwindend geringen Bruchteil der inländischen Bevölke- rung betroffen. Demgegenüber fielen die wirtschaftlichen Interessen der Kläge- rin auch dann nicht maßgeblich ins Gewicht, wenn man davon ausgehe, dass es sich bei ihren Marken um bekannte und überdurchschnittlich kennzeich- nungskräftige Bezeichnungen handele. Nach einer Gesamtabwägung müssten die nur unwesentlich beeinträchtigten Interessen der Klägerin auch dann zu- rücktreten, wenn man zu Lasten der Beklagten davon ausginge, dass es tech- 9 10 11 - 7 - nisch grundsätzlich möglich sei, Internetnutzer, die die Seite www.holidaycheck.com von Deutschland aus aufriefen, anhand der IP-Adresse zu erkennen und Maßnahmen zu treffen, die diesen Nutzern den Zugriff auf diese Seite zumindest erschwerten ("Geotargeting"). Eine Benutzungshandlung im Inland liege auch nicht in Bezug auf das un- ter der Internetseite "www.holidaycheck.de" wiedergegebene Angebot vor. Zwar sei dieses Angebot wegen der verwendeten deutschen Sprache und der ver- wendeten Top-Level-Domain ".de" auf den deutschen Markt ausgerichtet. Dies allein reiche jedoch für die Bejahung einer relevanten Verletzungshandlung in Deutschland nicht aus. Erforderlich sei weiter, dass bei einer Gesamtabwägung die Interessen der Klägerin nicht gegenüber den Interessen anderer zurückzu- stehen hätten. Zu berücksichtigen seien dabei neben den Interessen der Be- klagten, die nach Art eines Reisebüros als Vermittlerin tätig gewesen sei, die Interessen des Reiseveranstalters und die des Hotelbetreibers. Eine Abwägung dieser betroffenen Interessen führe zu dem Ergebnis, dass eine relevante Ver- letzungshandlung in Deutschland nicht vorliege. Die Auswirkungen der Kenn- zeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin seien gering. Weißrussland gehöre weder zu den "klassischen" noch zu den "kommenden" Urlaubsregionen deutscher Urlauber. Demgegenüber sei zu be- rücksichtigen, dass sich die Rechtsverletzung als unvermeidbare Begleiter- scheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstelle, auf die die ohnehin nur als Vermittlerin auftretende Beklagte keinen mit zumutbarem Aufwand umzusetzenden Einfluss habe. Im Hinblick auf die Interessen des Ho- telbetreibers sei zu bedenken, dass dieser offenbar bereits seit 2011 die ange- griffene Bezeichnung für seinen Betrieb in Weißrussland führe. Beherber- gungsdienstleistungen ließen sich anders als mit der Bezeichnung, die der Be- trieb vor Ort führe, von Reiseveranstaltern und Reisevermittlern wie der Beklag- ten nicht bewerben. Die Verwendung eines Zweitnamens in einzelnen Ländern sei nicht praktikabel. Im Übrigen sei kein Umstand ersichtlich, der über die Na- 12 - 8 - mensgleichheit hinaus den irreführenden Eindruck erwecken könne, die Hotel- anlage gehöre zur Gruppe der Klägerin. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche könnten den Klageantrag zu 1 a eben- falls nicht begründen. Die Beklagte hafte insoweit weder als Täterin oder Teil- nehmerin noch als Störerin. Auch eine Haftung wegen der Verletzung wettbe- werbsrechtlicher Verkehrspflichten komme nicht in Betracht. Zudem lägen we- der die Voraussetzungen einer unlauteren Behinderung noch eine Hervorrufung einer unlauteren Verwechslungsgefahr gemäß § 5 Abs. 2 UWG vor. Insoweit seien die Wertungen des Kennzeichenrechts zu beachten. Der auf das Verbot der bei Eingabe des Suchworts "robinson club" gene- rierten Vorschlagsliste gerichtete Klageantrag zu 1 b und die darauf bezogenen Folgeanträge seien unbegründet, weil auch insoweit eine inländische Verlet- zungshandlung fehle. Überdies könne auf der Grundlage der konkreten Gestal- tung der beanstandeten Trefferliste nicht von einer Verwechslungsgefahr aus- gegangen werden. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat teil- weise Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt, soweit es im Hinblick auf die Angaben auf der deutschsprachigen Inter- netseite www.holidaycheck.de eine Kennzeichenverletzung abgelehnt und da- mit den Klageantrag zu 1 a und die darauf bezogenen Folgeanträge als unbe- gründet angesehen hat. Die vom Berufungsgericht insoweit gegebene Begrün- dung, es fehle an einer für die Annahme einer Verletzung der Kennzeichenrech- te der Klägerin erforderlichen Verletzungshandlung im Inland, hält der rechtli- chen Nachprüfung nicht stand (dazu unter B II). Dagegen bleibt die Revision erfolglos, soweit sie sich gegen die Abweisung der weiteren Klageanträge wen- det (dazu B III). 13 14 15 16 - 9 - I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin stütze ihre Anträge darauf, dass zum einen die deutschsprachige Website der Beklagten (www.holidaycheck.de) und zum anderen die englischsprachige Website der Beklagten (www.holidaycheck.com) die Kennzeichenrechte der Klägerin ver- letzten und gegen das Wettbewerbsrecht verstießen. Dazu hat das Berufungs- gericht ausgeführt, die Beklagte habe ihre Tätigkeit in der Vergangenheit unter der Internetadresse www.holidaycheck.de mit einem Angebot in deutscher Sprache und unter der Internetadresse www.holidaycheck.com mit einem An- gebot in englischer Sprache ausgeübt; den Betrieb der Seite www.holidaycheck.com habe sie allerdings inzwischen eingestellt. Die Unter- lassungsanträge zu 1 a und 1 b bezögen sich zwar auf die konkrete Verlet- zungsform und blendeten die Angebote in deutscher Sprache ein, so dass man annehmen könnte, allein das Angebot unter www.holidaycheck.de sei streitge- genständlich. Die Klägerin habe aber in der Klageschrift deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Bewerbung des "Club Hotel Robinson" in R. /Weißrussland sowohl unter www.holidaycheck.de als auch unter www.holidaycheck.com als rechtswidrig ansehe und zum Gegen- stand des Rechtsstreits machen wolle. Diese Auslegung der Klageanträge lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von den Parteien auch nicht bean- standet. Zu prüfen ist daher sowohl für den Unterlassungsantrag zu 1 a (Ange- botsseite) und die darauf bezogenen Folgeanträge, als auch für den Unterlas- sungsantrag zu 1 b (Suchvorschlag) und die darauf bezogenen Folgeanträge, ob diese jeweils zum einen bezogen auf die deutschsprachige Internetseite www.holidaycheck.de und zum anderen bezogen auf die englischsprachige In- ternetseite www.holidaycheck.com und insoweit jeweils gestützt in erster Linie auf die Kennzeichenrechte in der angegebenen Reihenfolge und sodann auf das Wettbewerbsrecht begründet sind. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob die inter- 17 - 10 - nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht und ob eine Rechtsver- letzung im Inland vorliegt. II. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung des Unterlas- sungsantrags zu 1 a und der darauf bezogenen Folgeanträge, soweit diese An- träge darauf gestützt sind, dass die deutschsprachige Website der Beklagten www.holidaycheck.de die Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt. 1. Diese Klageanträge sind zulässig. Insbesondere sind die deutschen Gerichte insoweit international zuständig. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die internatio- nale Zuständigkeit im Verhältnis zur in der Schweiz ansässigen Beklagten in- soweit nach dem Luganer Übereinkommen richte und gemäß Art. 24 Satz 1 und 2 Fall 1 dieses Übereinkommens bereits aus ihrer rügelosen Einlassung folge. b) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. aa) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch unter Gel- tung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 8. März 2012 - l ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 17 = WRP 2012, 716 - OSCAR). Diese richtet sich, wo- von das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, wegen des Vorwurfs der Verletzung einer inländischen Marke und eines inländischen Unternehmens- kennzeichens in Bezug auf die in der Schweiz ansässige Beklagte nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. L 339 S. 3, nachfolgend LuGÜ II), das für die Europäische Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2009, 18 19 20 21 22 - 11 - 2862; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 12 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal). bb) Gemäß Art. 24 Satz 1 und 2 Fall 1 LugÜ II wird ein Gericht, das nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist, zustän- dig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, ohne den Man- gel der Zuständigkeit geltend zu machen. Von einer solchen Zuständigkeitsbe- gründung durch rügelose Einlassung ist das Berufungsgericht im Hinblick auf die beanstandeten Angaben auf der deutschsprachigen Internetseite www.holidaycheck.de mit Recht ausgegangen. Die Beklagte hatte die internati- onale Zuständigkeit in der ersten Instanz lediglich hinsichtlich der englischspra- chigen Internetseite www.holidaycheck.com gerügt. Abweichendes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Die Angaben auf dieser Internetseite stellen im Verhältnis zu den Angaben auf der deutschsprachigen Internetseite www.holidaycheck.de einen eigenständigen Klagegrund und damit Streitgegen- stand dar. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, die auf die Website www.holidaycheck.de bezogenen und auf die Verletzung der Markenrechte und des hilfsweise geltend gemachten Unterneh- menskennzeichenrechts der Klägerin gestützten Klageanträge seien bereits deshalb unbegründet, weil es an einer das Kennzeichenrecht der Klägerin ver- letzenden Benutzungshandlung im Inland fehle. Die dazu vom Berufungsgericht gegebene Begründung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. a) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unter- nehmenskennzeichens auf das Gebiet Deutschlands beschränkt ist. Ein Unter- lassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG sowie Ansprü- 23 24 25 - 12 - che auf Schadensersatz und Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 6 und § 19 Abs. 1 MarkenG setzen deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benut- zungshandlung im Inland voraus (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 [juris Rn. 21] - HOTEL MARITIME; Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 Rn. 37 = WRP 2018, 466 - Resistograph). Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass nicht jede Kennzeichenbenutzung im Inland dem Schutz von Kennzeichen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen ist (BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 35 - OSCAR). Namentlich löst nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus (BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph). b) Mit Erfolg macht die Revision jedoch geltend, das Berufungsgericht ha- be bei seiner weiteren Prüfung in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anforderungen an eine Benutzungshandlung im Inland überspannt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann eine inländische Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin nicht verneint werden. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Annahme einer Be- nutzungshandlung im Inland setze voraus, dass das Angebot einen hinreichen- den wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweise. Dies sei im Hinblick auf die in Rede stehende Verletzungshandlung auf der unter dem Domainnamen www.holidaycheck.de betriebenen Website der Beklagten durch eine Gesamtabwägung der betroffenen Interessen festzustellen, welche im Streitfall zum Nachteil der Klägerin ausgehe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 26 27 28 - 13 - bb) Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass besondere Fest- stellungen nicht in jedem Fall einer inländischen Kennzeichenbenutzung mit Auslandsberührung erforderlich sind. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf erst dann besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat (BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 35 - OSCAR; GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph). In einem solchen Fall droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu ei- ner unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländi- scher Unternehmen kommen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 35 - OS- CAR). Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Rechtsverletzung als un- vermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachver- halte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 36 - OSCAR). Fehlt es an einem solchen ausländi- schen Schwerpunkt, kann eine Verletzungshandlung im Inland nach den allge- meinen Grundsätzen auch in Fällen mit Auslandsberührung regelmäßig bereits dann gegeben sein, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleis- tungen angeboten werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 [juris Rn. 21] - Kronenthaler; BGH, GRUR 2005, 431, 432 [juris Rn. 21] - HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 34 - OSCAR; GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph). cc) Im Streitfall fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, dass das der Be- klagten vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Das Beru- fungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass das Dienstleistungsangebot, wel- ches die Beklagte auf der unter dem Domainnamen www.holidaycheck.de er- reichbaren Internetseite unterbreitet hat, auf das Inland ausgerichtet ist. Dies belegten die Verwendung der deutschen Sprache und die Top-Level-Domain ".de". Die Ausrichtung auf den deutschen Markt gelte auch für das konkrete 29 - 14 - streitgegenständliche Angebot, das Zustandekommen eines Vertrags über Be- herbergungsleistungen in dem "Club Hotel Robinson" zu vermitteln. Nach die- sen vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen liegt der Schwerpunkt des vorgeworfenen Verhaltens, das nach Ansicht der Klägerin die Voraussetzungen einer Verletzungshandlung gemäß § 14 Abs. 2 und 3 Nr. 3 MarkenG sowie § 15 Abs. 2 MarkenG erfüllt, im Inland. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Zeichenbenutzung schwerpunktmäßig im Ausland erfolg- te und der Inlandsbezug als eine unvermeidbare Begleiterscheinung techni- scher oder organisatorischer Sachverhalte angesehen werden muss, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, sind nicht festgestellt. Die Re- vision macht vielmehr zu Recht geltend, es handele sich im Streitfall um eine ganz normale Verletzung der für die "Vermittlung von Reisen" geschützten Kla- gemarke durch ein auf den inländischen Markt ausgerichtetes Vermittlungsan- gebot der Beklagten in Bezug auf eine Reiseleistung. Es geht dagegen nicht um das Angebot des Hotels in Weißrussland. Die Klägerin nimmt nicht den Inhaber des Hotels in Anspruch und macht keine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte durch eine Internetseite des Hotels geltend. dd) Da keine Umstände vorliegen, die bei Internetangeboten eine Ein- schränkung des Schutzlandprinzips rechtfertigen können, bedarf es für die An- nahme einer Verletzungshandlung im Inland keiner weiteren Prüfung der Ge- samtumstände und betroffenen Interessen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Rügen begründet sind, die die Revision gegen diese weitere Prüfung durch das Berufungsgericht erhoben hat. III. Die Revision bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge im Übrigen wendet. Das Berufungsgericht hat mit Recht den Un- terlassungsantrag zu 1 a und die darauf bezogenen Folgeanträge als unbe- gründet angesehen, soweit diese Anträge darauf gestützt sind, dass die Anga- ben auf der englischsprachigen Internetseite www.holidaycheck.com der Be- 30 31 - 15 - klagten die Kennzeichenrechte der Klägerin verletzten; insoweit liegt keine in- ländische Verletzungshandlung vor (dazu unter B III 1). Soweit diese Anträge hilfsweise darauf gestützt sind, dass die Angaben auf der Internetseite www.holidaycheck.com gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, hat das Beru- fungsgericht ohne Rechtsfehler die deutschen Gerichte bereits nicht für interna- tional zuständig gehalten (dazu unter B III 2). Mit Recht hat das Berufungsge- richt den Unterlassungsantrag zu 1 b sowie die darauf bezogenen Folgeanträge abgewiesen (dazu unter B III 3). - 16 - 1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1 a und der darauf bezogenen Folgeanträge wegen der Angaben auf der englischsprachigen Website www.holidaycheck.com wendet, soweit diese Anträge auf die Verletzung der Markenrechte und des Unterneh- menskennzeichenrechts der Klägerin gestützt sind. a) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die kennzei- chenrechtlichen Ansprüche hinsichtlich der angegriffenen Inhalte der Seite www.holidaycheck.com besteht. Sie ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ II. aa) Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Ho- heitsgebiet eines durch das Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer sol- chen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. bb) Die Voraussetzungen dieser mit Art. 5 Nr. 3 der EuGVÜ und der Brüs- sel-I-Verordnung sowie Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO inhaltsgleichen Bestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 11 = WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet) liegen vor. (1) Deutschland und die Schweiz sind durch das Übereinkommen gebun- den. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II vorliegend in Deutschland liegt. Nach der für diese Bestim- mung entsprechend geltenden Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) liegt bei der behaupteten Verletzung einer na- tionalen Marke der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten 32 33 34 35 36 - 17 - Handlung in dem Vertragsstaat, in dem die Marke geschützt ist (vgl. EuGH, Ur- teil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 27 - Winterstei- ger/Products 4U; BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 14 - IPS/ISP; Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rn. 17 = WRP 2018, 1074 - ORTLIEB I). Das ist im Streitfall Deutschland. Entsprechendes gilt für das hilfsweise geltend gemachte Unternehmenskenn- zeichenrecht gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 MarkenG. (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Annahme der internationalen Zuständigkeit für die Verletzung inländischer Kennzeichen nicht davon abhän- gig gemacht, ob sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch auf das In- land richtet. Dieses Kriterium ist weder für behauptete Verstöße gegen das Ur- heberrecht (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 18 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich) noch für angeb- liche Verletzungen von nationalen Marken und geschäftlichen Bezeichnungen zu fordern (offengelassen für Rechtsverletzungen im Internet in BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 21 - OSCAR; für Verletzungen von inländischen geschäftlichen Bezeichnungen vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 18 = WRP 2018, 1081 - goFit; für Verletzungen von nationalen Marken vgl. BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 18 - ORTLIEB I; zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 5 GMV/UMV bei der Verletzung von Unions- marken vgl. aber EuGH, Urteil vom 5. September 2019 - C-172/18, GRUR 2019, 1047 Rn. 47 und 54 - AMS Neve). Ob das angegriffene Verhalten tat- sächlich eine Verletzung eines nationalen Kennzeichenrechts darstellt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren materiellen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U; BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 16 - goFit; GRUR 2018, 924 Rn. 16 - ORTLIEB I). 37 - 18 - b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, im Hinblick auf die beanstandeten Angaben, die die Beklagte auf der englischsprachigen Internetseite www.holidaycheck.com gemacht habe, fehle es an einem für eine Verletzung der nationalen Kennzeichenrechte der Klägerin erforderlichen hinreichend relevanten Inlandsbezug, so dass der Un- terlassungsantrag zu 1 a und die darauf bezogenen Folgeanträge unbegründet seien. Danach ist bei angeblichen Rechtsverletzungen auf Internetseiten der Inlandsbezug zwar nicht für die internationale Zuständigkeit der deutschen Ge- richte und damit die Zulässigkeit von Klagen, wohl aber für die Rechtsverlet- zung und damit die Begründetheit von Klagen von Bedeutung. aa) Wie bereits dargelegt, setzen Ansprüche wegen der Verletzung eines Kennzeichenrechts aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Terri- torialitätsprinzips eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus, die besonderer Feststellungen bedarf, wenn das beanstande- te Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat (BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 34 f. - OSCAR). Erforderlich ist dann, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Um- stände festzustellen. Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Kennzeichen- benutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechts- verletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organi- satorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländi- schen Erreichbarkeit profitiert (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 433 [juris Rn. 22] - HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 36 - OSCAR; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 45 = WRP 2014, 548 - 38 39 - 19 - englischsprachige Pressemitteilung; BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resisto- graph). bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zu- grunde gelegt. Es hat angenommen, die Interessen der Klägerin seien durch die Anga- ben auf der englischsprachigen Internetseite www.holidaycheck.com nur unwe- sentlich beeinträchtigt worden. Durch dieses Internetangebot werde nur ein ver- schwindend geringer Bruchteil der inländischen Bevölkerung angesprochen. Gegen eine beachtliche inländische Wirkung des Angebots spreche, dass die Beklagte im fraglichen Zeitraum neben der unter der Top-Level-Domain ".com" erreichbaren englischsprachigen Website auch die deutschsprachige und unter der Top-Level-Domain ".de" erreichbare Internetseite angeboten habe. Es sei davon auszugehen, dass der Verkehr in Deutschland in weit überwiegender Zahl das für ihn vorgesehene Angebot unter dieser Adresse www.holidaycheck.de annehme. Es sei für den inländischen Verkehr schlicht- weg einfacher und bequemer, sich dort über Reiseleistungen zu informieren und gegebenenfalls zu buchen. Zudem sei nach dem Vorbringen der Beklagten das Angebot auf der deutschsprachigen Seite stets größer als das Angebot auf der englischsprachigen Seite gewesen. Hinzu komme, dass nach der Lebenser- fahrung davon auszugehen sei, dass die Eingabe deutscher Begriffe in eine Suchmaschine zu der deutschsprachigen ".de"-Seite der Beklagten führe. Da- mit verblieben als durch die ".com"-Website angesprochene Teile des inländi- schen Verkehrs nur solche in Deutschland lebenden Personen, die der deut- schen Sprache nicht hinreichend mächtig seien, sowie solche, die aus nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Motiven das englischsprachige Angebot vor- zögen. Aus dieser Gruppe sei aber nur ein Bruchteil als an Reiseleistungen in- teressiert anzusehen, die die Klägerin unter dem Zeichen "Robinson" anbiete. 40 41 - 20 - Diese Reiseleistungen zielten aber ersichtlich primär auf den deutschsprachi- gen Markt. Angesichts dieses geringen Gewichts der Auswirkungen der Kennzei- chenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin falle im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht wesentlich zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass es sich bei den Klagemarken um be- kannte und überdurchschnittlich kennzeichnungskräftige Marken handeln möge und es grundsätzlich technisch möglich sei, Internetnutzer, die die Seite www.holidaycheck.com von Deutschland aus aufriefen, anhand der IP-Adresse zu erkennen und Maßnahmen zu treffen, die diesen Nutzern den Zugriff auf diese Seite zumindest erschwerten ("Geotargeting"). cc) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die englischsprachige Internetseite www.holidaycheck.com vor allem auf das Aus- land ausgerichtet ist und damit der Schwerpunkt des angegriffenen Verhaltens im Ausland liegt. Diese im Wesentlichen auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegende Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. dd) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungs- gericht aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug verneint hat. Die Revision macht geltend, es sei davon auszugehen, dass ein "Blo- cking" lediglich einzelner Angebote - zum Beispiel des in Weißrussland gelege- nen Hotels - innerhalb einer im Übrigen im Inland zugänglichen Website der Beklagten technisch möglich sei. Vor diesem Hintergrund müsse die Beklagte als ausländischer Anbieter mit klarer Ausrichtung auf den deutschen Markt si- cherstellen, dass ihre Werbung keine inländischen Kennzeichenrechte verletze 42 43 44 45 - 21 - und daher alle technisch möglichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um sol- che Markenverletzungen zu verhindern. Mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg. Sie versucht in un- zulässiger Weise, ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung zu setzen. Das Berufungsgericht ist gerade nicht davon ausgegan- gen, dass das auf der englischsprachigen Website www.holidaycheck.com ge- machte Angebot der Beklagten eine klare Ausrichtung auf den deutschen Markt hatte. Gegen die insoweit angestellten konkreten Erwägungen des Berufungs- gerichts hat die Revision keine eigenständigen Rügen erhoben. Das Beru- fungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass eine Sperrung einzelner Ange- bote - zum Beispiel des in Weißrussland gelegenen Hotels - innerhalb einer im Übrigen im Inland zugänglichen Website der Beklagten im Wege des "Geoblo- cking" möglich sei. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Beru- fungsgericht insoweit Vortrag der Klägerin übergangen habe. Im Übrigen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, angesichts des gerin- gen Gewichts der Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländi- schen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin falle im Rahmen der vorzuneh- menden Gesamtabwägung nicht wesentlich zu Lasten der Beklagten ins Ge- wicht, dass es grundsätzlich technisch möglich sei, Internetnutzer, die die Seite www.holidaycheck.com von Deutschland aus aufriefen, anhand der IP-Adresse zu erkennen und Maßnahmen zu treffen, die diesen Nutzern den Zugriff auf diese Seite zumindest erschwerten. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu 1 a und die darauf bezogenen Folgeanträge seien, soweit die Klägerin diese Anträge gegen die Angaben auf der englischsprachigen Internetseite www.holidaycheck.com gerichtet und hilfsweise auf die Verletzung von Wettbewerbsrecht gestützt habe, wegen des 46 47 - 22 - Fehlens der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte bereits unzu- lässig. a) Allerdings erfasst die Zuständigkeitsregelung des Art. 5 Nr. 3 LugÜ II auch unlautere Wettbewerbshandlungen (vgl. BGH, GRUR 2015, 607 Rn. 11 - Uhrenankauf im Internet; BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 12 - Hotelbewertungs- portal). Der "Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II liegt nach der Senatsrechtsprechung im Falle von Wettbewerbs- verletzungen im Internet im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungs- gemäß auf den inländischen Markt auswirken soll (vgl. BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 24 - englischsprachige Pressemitteilung; GRUR 2015, 1129 Rn. 12 - Hotel- bewertungsportal). b) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, nach der die eng- lischsprachige Internetseite www.holidaycheck.com mit Blick auf die gleichzeitig betriebene deutschsprachige Seite www.holidaycheck.de nicht auf das Inland ausgerichtet sei, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet. 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht zudem den Unterlas- sungsantrag zu 1 b sowie die darauf bezogenen Folgeanträge, die die Nennung der Bezeichnung "Club Hotel Robinson" als ersten Suchvorschlag in einer bei Eingabe des Suchworts "Robinson Club" generierten Ergebnisliste betreffen, nicht zuerkannt. a) Soweit die Benutzung auf der englischsprachigen Internetseite www.holidaycheck.com in Rede steht, fehlt es aus den vorstehend erörterten Gründen an einer Kennzeichenverletzung im Inland (vgl. dazu unter Rn. 38 bis 42). 48 49 50 51 52 - 23 - b) Soweit es um die Benutzung der angegriffenen Bezeichnung auf der deutschsprachigen Internetseite www.holidaycheck.de geht, hat das Beru- fungsgericht selbständig tragend angenommen, dass es an einer Verwechs- lungsgefahr fehle. Der in der Ergebnisliste gegebene Hinweis auf das Hotel in Weißrussland "Club Hotel Robinson/R. " setze sich nicht nur inhaltlich von den folgenden Hinweisen auf sechs mit "Robinson Club" bezeichneten Anlagen der Klägerin ab, sondern auch und vor allem durch die Wahl der fett gedruckten und groß geschriebenen Buchstaben. Die Hinweise auf die Ferienanlagen der Klägerin erschienen in der Trefferanzeige auch bei flüchtiger Betrachtung als Block, zu dem der Hinweis auf das Hotel in Weißrussland nicht gehöre. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. c) Das Berufungsgericht hat den Antrag zu 1 b und die darauf bezogenen Folgeanträge mit Recht als unzulässig oder unbegründet angesehen, soweit sie auf die Verletzung von Wettbewerbsrecht gestützt sind. aa) Im Hinblick auf die Angaben, die die Beklagte auf der Internetseite www.holidaycheck.com gemacht hat, fehlt es an der internationalen Zuständig- keit der deutschen Gerichte (vgl. Rn. 47 bis 49). bb) Soweit die auf der Internetseite www.holidaycheck.de generierte Er- gebnisliste in Rede steht, hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG verneint. Dagegen erhebt die Revision keine ei- genständigen Rügen. C. Danach ist auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Be- rufungsgericht den Unterlassungsantrag zu 1 a und die darauf bezogenen Folgeanträge abgewiesen hat, soweit diese Anträge auf die deutschsprachige Internetseite www.holidaycheck.de bezogen und auf die Verletzung von Kenn- 53 54 55 - 24 - zeichenrechten gestützt sind. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neu- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat ist an einer eigenen Sachent- scheidung gehindert, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Ver- wechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG oder hilfsweise von § 15 Abs. 2 MarkenG getroffen hat. Die Voraussetzungen des § 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, liegen nicht vor, wenn das Sachverhält- nis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Be- rufungsgericht noch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob kon- krete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des erstinstanz- lichen Gerichts begründen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Rn. 27; Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, GRUR 2018, 1161 Rn. 50 = WRP 2018, 1329 - Hohlfasermembranspinnanlage II). Koch Löffler Schwonke Pohl Odörfer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2016 - 52 O 401/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2017 - 5 U 138/16 -