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Beschluss

25 W 39/12

KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0416.25W39.12.0A
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Leitsätze
1. Zum Erfordernis der Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift einer Kommanditgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister.(Rn.12) 2. Zur Frage, ob Sitz und Geschäftsanschrift einer Kommanditgesellschaft übereinstimmen müssen.(Rn.12)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 28. Februar 2012 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Februar 2012 wird bei einem Verfahrenswert von 3.000 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Erfordernis der Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift einer Kommanditgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister.(Rn.12) 2. Zur Frage, ob Sitz und Geschäftsanschrift einer Kommanditgesellschaft übereinstimmen müssen.(Rn.12) Die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 28. Februar 2012 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Februar 2012 wird bei einem Verfahrenswert von 3.000 € zurückgewiesen. A. Die Komplementärin S … GmbH und die Kommanditistin der Beteiligten … S … meldeten am 16. Februar 2012 die neue inländische Geschäftsanschrift der Beteiligten mit K … in N… beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung in das Handelsregister an. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 20. Februar 2012 teilte das Registergericht dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mit, dass gleichzeitig zur geänderten inländischen Geschäftsanschrift die Sitzverlegung anzumelden sei, da sich bei Personengesellschaften der Gesellschaftssitz stets am Ort der faktischen Geschäftsleitung befinde, so dass die Lage der Geschäftsräume sich nicht von der inländischen Geschäftsanschrift unterscheide. Gegen die nicht förmlich zugestellte Verfügung legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit am 29. Februar 2012 per EGVP-Datei beim Registergericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. Februar 2012 Beschwerde ein. Er macht geltend, die Geschäftsanschrift sei im Inland grundsätzlich frei wählbar. Eine Übereinstimmung mit dem Firmensitz sei nicht erforderlich. Das Registergericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03. April 2012 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I) Die Beschwerde ist statthaft (§ 382 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) und nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt sowie gemäß § 65 FamFG ordnungsgemäß begründet worden. Zwar handelt es sich bei der hier angegriffenen Zwischenverfügung um keine Endentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 FamFG, so dass dagegen nur dann eine Beschwerde möglich ist, wenn diese gesetzlich zugelassen ist. Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 333/10, zitiert nach juris, Rn. 22). Zwar hat der die Beschwerde einreichende Notar nicht mitgeteilt, ob er das Rechtsmittel namens der Beteiligten oder im eigenen Namen als die der Anmeldung zu Grunde liegenden Vorgänge beurkundender und die Anmeldung beim Registergericht einreichender Notar einlegt. Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (KG, Senat, Beschluss vom 13. Februar 2012, 25 W 5/12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. April 2011, 12 W 631/11), hier also auch für die Beteiligte, deren Geschäftsadresse und Gesellschaftssitz betroffen sind. Die Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG auch beschwerdebefugt, da es um die Eintragung ihrer Geschäftsadresse geht. II) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. 1) Das Amtsgericht Charlottenburg hat zu Recht mit seiner Zwischenverfügung vom 20. Februar 2012 die Beteiligte zur Anmeldung der der neuen Geschäftsadresse entsprechenden Sitzverlegung aufgefordert. Gemäß §§ 161 Abs.2, 106 Abs. 2 Nr. 2 letzte Alternative HGB hat eine Kommanditgesellschaft ihre inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dabei gilt für Personenhandelsgesellschaften, dass die Hauptniederlassung oder ihr Sitz stets am Ort der faktischen Geschäftsleitung liegt, so dass sich in diesen Fällen die inländische Geschäftsanschrift stets mit der Lage der Geschäftsräume deckt (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 341, die Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts, gemeint ist die 5. Aufl. 2009, Rn. 174, entsprechend in der 6. Aufl. 2011, Rn. 310 als Gegenauffassung anführen, dies aber wohl zu Unrecht, da Schmidt/Sikora/Tiedtke, a.a.O., Rn. 124 ebenfalls der Ansicht sind, dass bei Rechtsträgern im Handelsregister Abt. A - wie vorliegend der Beteiligten als KG gemäß § 3 Abs. 2 HRV - der Ort der inländischen Geschäftsanschrift und der Sitz nicht über den Bezirk des Amtsgerichts hinaus verschieden sein können). Der Grund für die Einführung der Anmeldung der Geschäftsanschrift durch das MoMiG im Jahr 2008 ist nämlich die Schaffung einer Zustellungserleichterung für die Gläubiger (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 106 Rn. 8). Dieser wird aber dann nicht erreicht, wenn der Sitz der Personenhandelsgesellschaft und deren Geschäftsanschrift auseinander fallen. Der vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zum Beleg seiner Gegenauffassung herangezogene Kommentar von Baumbach/Hueck (GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 8 Rn. 17) bezieht sich aber nur auf die GmbH und damit eine Kapitalgesellschaft, die gemäß § 3 Abs. 3 HRV in die Abteilung B des Handelsregisters einzutragen ist. Für diese gilt, dass die inländische Geschäftsanschrift nicht mit der Lage der Geschäftsräume übereinstimmen muss (Krafka/Willer/Kühn, a.a.O., Rn. 340). Diese Unterscheidung zwischen Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften rechtfertigt sich daraus, dass die Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaften im Gegensatz zu den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaften bei der Bestimmung des Sitzes ihrer Gesellschaft keine Freiheit haben (BGH WM 1957, 999, 1000). Der Sitz der Personenhandels-gesellschaft bestimmt sich vielmehr unabhängig von einer etwaigen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag allein danach, an welchem Ort die Verwaltung des Gesellschaftsunternehmens tatsächlich geführt wird (BGH a.a.O.). Im Übrigen ist bis zu einer Änderung des Gesetzes für Personenhandelsgesellschaften - auch nach Inkrafttreten des MoMiG - davon auszugehen ist, dass der Ort der Geschäftsführung auch Sitz der Gesellschaft ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 106 Rn. 8) und damit die Geschäftsadresse mit diesem übereinstimmt. Daraus folgt, dass gleichzeitig zur geänderten inländischen Geschäftsanschrift für die Verwaltung der Personenhandelsgesellschaft deren Sitzverlegung anzumelden ist, da sich bei Personengesellschaften der Gesellschaftssitz stets am Ort der faktischen Geschäftsleitung befindet, so dass die Lage der Geschäftsräume sich nicht von der inländischen Geschäftsanschrift unterscheidet (vgl. Krafka/Willer/Kühn, a.a.O., Rn. 341). Hier soll aber Sitz der Gesellschaft Berlin bleiben, während Geschäftsadresse in N … liegen soll, was nach dem Vorgesagten ausgeschlossen ist. C. Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 FamFG nicht erfüllt sind.