Beschluss
25 U 46/22
KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0710.25U46.22.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an ein die Hemmung der Verjährung beendendes Schreiben des Haftpflichtversicherers i.S.v. § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG.(Rn.4)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.03.2022, Az. 50 O 9/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an ein die Hemmung der Verjährung beendendes Schreiben des Haftpflichtversicherers i.S.v. § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG.(Rn.4) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.03.2022, Az. 50 O 9/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Klage ist unbegründet, da der Anspruch, dessen Feststellung der Kläger begehrt, auf Grund eingetretener Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.06.2003 seines vormaligen Rechtsanwalts gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen des Verkehrsunfalls angemeldet. Damit wurde die Verjährung zunächst gehemmt. Die Hemmung dauerte bis zum Zugang des Schreibens der Beklagten vom 14.10.2009. Dieses Schreiben stellt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils eine Entscheidung i. S. v. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht nur eine ablehnende, sondern auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers eine Entscheidung im Sinne des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG darstellen (vgl. BGH MDR 2017, 882 Tz 10 m. w. N.; BGHZ 114, 299). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Geschädigten vor allem für den Fall einer sehr langen Dauer der Verhandlungen mit dem Versicherer vor den Nachteilen der Verjährung zu schützen. Der Geschädigte wird deshalb während der Zeit, während derer die Reaktion des Versicherers auf die Anspruchsanmeldung noch in der Schwebe ist, vor dem Weiterlaufen einer die Durchsetzung seiner Ansprüche gefährdenden Verjährung bewahrt. Diese Schutzfunktion entfällt aber nach ihrer Zweckbestimmung, sobald sich der Versicherer zur Anspruchsanmeldung eindeutig erklärt hat. In diesem Fall besteht für den Geschädigten Klarheit, welcher Schritte es zur Verwirklichung seiner Ansprüche und zur Verhinderung einer Anspruchsverjährung nach den allgemeinen Regeln der §§ 202ff. BGB bedarf. Das gilt für die positive wie die negative Entscheidung des Versicherers gleichermaßen (vgl. BGHZ 114, 299). Dieser Schutzfunktion wird ein Bescheid jedoch nur gerecht, wenn er eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufweist. Dies bedeutet zwar nicht, dass sich der Versicherer in seiner Entscheidung für jeden in Betracht kommenden Schadensposten auch betragsmäßig festlegen müsste, vielmehr reicht es aus, dass er sich bereit erklärt, über die etwa schon bezifferten Schäden hinaus auch die weiteren nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Schadensposten (z.B. Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten) zu regulieren. Damit hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den an eine "Entscheidung" i.S. des § 115 Abs. 3 S. 2 VVG (§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a. F.) zu stellenden Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab (vgl. BGHZ 114, 299, Tz. 28). Hier hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € für ausreichend erachte. Des Weiteren hat sie ihn gebeten, die Bezifferung des materiellen Schadens abschließend zu belegen, damit ein abschließendes Regulierungsgespräch stattfinden können. Diese Schreiben wird den oben dargestellten Anforderungen entgegen der Auffassung der Berufung gerecht. Hinsichtlich des immateriellen Schadens folgt dies bereits mit hinreichender Klarheit daraus, dass die Beklagte lediglich einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 15.000 € als angemessen bezeichnet hat. Daraus wird ausreichend deutlich, dass weitere Zahlungen in dieser Hinsicht nicht in Betracht kommen sollten. So weit in dem Schreiben weiter darum gebeten wird, den materiellen Schaden zu belegen, reicht dies aus, um dem Kläger hinreichende Klarheit zu geben, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern er sie ausreichend belegt. Daran ändert auch die Formulierung nichts, dass „ein abschließendes Regulierungsgespräch“ stattfinden solle. Denn sie ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beklagte bereits Zahlungen in Höhe von 26.000 € erbracht hatte und somit 9.000 € mehr, als sie für das Schmerzensgeld zu zahlten bereit war. Ob durch diesen Betrag der vom Kläger noch zu belegende materielle Schaden bereits rechnerisch abgegolten war oder nicht, war aus Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt des Schreibens vom 14.10.2009 nicht feststellbar, da der materielle Schaden vom Kläger ja noch im Einzelnen belegt werden sollte. Vor diesem Hintergrund kann die Formulierung nur dahin verstanden werden, dass nach dem entsprechenden Nachweis ein abschließendes Regulierungsgespräch der Berechnung der Forderung unter Berücksichtigung bzw. Anrechnung der bereits erbrachten Beträge dienen sollte. Da die materiellen Forderungen noch nicht belegt waren, war auch nicht ausgeschlossen, dass keine weiteren Zahlungen aus Sicht der Beklagten zu erbringen waren - sofern diese 9.000 € nicht überschreiten würden -, so dass der Hinweis auf ein „Regulierungsgespräch“ nicht dahin zu verstehen ist, dass lediglich ein Gespräch, aber keine Zahlung angekündigt wurde. Wie oben bereits ausgeführt, hängen die an eine „Entscheidung“ im Sinne von § 115 Abs. 2 S. 3 VVG zu stellenden Anforderungen im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab, dabei kommt der Entwicklung des Anmeldeverfahrens und insbesondere dem Konkretisierungsgrad der Schadensmeldung besondere Bedeutung zu (vgl. BGHZ 114, 299 Tz 28). Das Anmeldeschreiben vom 02.06.2003 - welches vom Kläger nicht vorgelegt worden ist - enthält offensichtlich keine konkrete Geltendmachung von Folgeschäden. Insofern kann der Erklärung vom 14.10.2009 weder ihrem Wortlauf noch ihrem Sinne nach eine einschränkende Bedeutung in dem Sinne entnommen werden, dass sich die Leistungsbereitschaft ausschließlich auf jetzt bezifferbare Ansprüche beschränken soll. Insofern bezog sich die mitgeteilte Leistungsbereitschaft eben nicht nur auf bestimmte bezifferte Rechnungsbeträge, sondern auf den Anspruch des Klägers insgesamt. Erkennbar wurden keine Einwendungen hinsichtlich des Grundes des Anspruchs erhoben (vgl. dazu BGHZ 114,299 juris -TZ 31). Zutreffend hat das Landgericht im Übrigen ausgeführt, dass in Fällen, in denen die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und vom Versicherer immer wieder Schäden zu regulieren sind, es gar nicht möglich wäre, durch Abrechnung einzelner Zeitabschnitte die Voraussetzungen für den Wegfall der Verjährungshemmung herbeizuführen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 8.7.2020 - 11 U 107/19). Für den Kläger bestand somit hinreichende Sicherheit und Klarheit über die Einstandsbereitschaft der Beklagten. Bei der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Auslegung des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG (§ 3 Nr. 3 PflVG) dürfte sich der Geschädigte häufig veranlasst sehen, sich trotz positiver Entscheidung des Versicherers gegen eine Verjährung seiner Ansprüche jedenfalls für die noch nicht bezifferbaren Schäden in geeigneter Weise, ggfl. durch eine Feststellungsklage zu schützen. Vor dieser Vorsorge wollte die Vorschrift des § 115 Abs. 3 S. 2 VVG den Geschädigten nicht freistellen (vgl. BGHZ 114, 299 Tz 27) . Dies hat der Kläger hier in noch unverjährter Zeit jedoch versäumt. Außerdem hat die Hemmung der Verjährung auch durch das „Einschlafen lassen“ der Verhandlungen geendet, da der Kläger der Aufforderung des Beklagten zur Vorlage von Belegen zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist (vgl. OLG Frankfurt, ZfSch 2004, 461; BGHZ 152, 298).