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Urteil

11 U 107/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0708.11U107.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.07.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 19.800,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren leistungsrechtlichen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen zu ersetzen, die ihm als Folge der Verletzung des Herrn I F, B-E-Str. 14, in P ( 00.00.1965), aus dem Verkehrsunfall vom 10.05.1998 im Kreuzungsbereich Ortsteil C, Kreuzung XX (M-Straße /L-Straße) nach dem 31.12.2016 entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 691,33 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.07.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert. Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 19.800,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren leistungsrechtlichen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen zu ersetzen, die ihm als Folge der Verletzung des Herrn I F, B-E-Str. 14, in P ( 00.00.1965), aus dem Verkehrsunfall vom 10.05.1998 im Kreuzungsbereich Ortsteil C, Kreuzung XX (M-Straße /L-Straße) nach dem 31.12.2016 entstanden sind und noch entstehen werden. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 691,33 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¾. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe : I. Der Kläger nimmt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht die Beklagten als Gesamtschuldner auf restliche Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Anspruch, die er in der Zeit vom 01.09.2002 bis 31.12.2016 an seinen Leistungsberechtigten Herr I F erbracht hat. Der Inanspruchnahme der Beklagten liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 10.05.1998 kam es im Bereich der in C gelegenen Kreuzung X X (M-Straße /L-Straße) zwischen dem von Herrn F geführten Krad und dem von der Beklagten zu 2.) geführten und bei dem Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten Pkw Honda mit dem amtlichen Kennzeichen: YYY - S 0000 zu einem Verkehrsunfall, bei dem Herr F so schwer verletzt wurde, dass er seitdem zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr in der Lage ist. Dass der Verkehrsunfall von der Beklagten zu 2) alleinverschuldet wurde und beide Beklagte deshalb für die Unfallfolgen voll einstandspflichtig sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Am 01.03.2000 wurde Herr F im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen, wobei die damit verbundenen Kosten zunächst vom Rentenversicherungsträger getragen wurden. Mit Schreiben vom 14.08.2000 (Anlage A5 zum Schriftsatz vom 06.12.2018) meldete der Kläger beim Beklagten zu 1.) für den Fall, dass nach Abschluss des Arbeitstrainings die Kosten der Betreuung des Herrn F im Arbeitsbereich von ihm übernommen werden müssen, die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen nach § 116 SGB X an. Ab dem 01.09.2002 gewährte der Kläger dann auch Herrn F Sozialhilfeleistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 7 BSHG, was er diesem mit Bescheid vom 12.01.2004 mitteilte. Zu diesen Sozialhilfeleistungen gehören unter anderem die Zahlung von Arbeitsförderungsgeld sowie die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen und Fahrtkosten. Die in der Zeit vom 01.09.2002 bis zum 31.12.2007 vom Kläger für Herrn F erbrachten Sozialhilfeleistungen wurden vom Beklagten zu 1.) bis auf einen Restbetrag von 8.686,66 € reguliert. Nicht erstattet wurden vom Beklagten zu 1.) ausweislich dessen Abrechnungsschreiben vom 11.08.2009 (Blatt 54 der Akten) die vom Kläger in diesem Zeitraum für Herrn F gezahlten Arbeitsförderungsgelder in Höhe von insgesamt 1.358,93 € und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 7.327,73 €. Die vom Kläger in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2016 für Herrn F erbrachten Sozialhilfeleistungen wurden vom Beklagten bis auf einen Restbetrag von 19.800,- € reguliert. Dessen Nichtzahlung wurde vom Beklagten zu 1.) mit Schreiben vom 23.04.2018 damit begründet, dass Herr F in dem betreffenden Zeitraum pro Arbeitstag 10,- € an Verpflegungskosten erspart habe. Die beiden vorgenannten Restbeträge macht der Kläger nunmehr mit der vorliegenden, im August 2018 erhobenen Klage gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner geltend. Außerdem begehrt er die Erstattung ihm vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865,37 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren leistungsrechtlichen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen, die ihm infolge des Verkehrsunfallgeschehens vom 10.05.1998 für Herrn F entstanden sind und noch entstehen werden. In erster Instanz haben die Parteien darüber gestritten, ob die vom Kläger geltend gemachten Erstattungsansprüche verjährt sind, insbesondere die durch die Anspruchsanmeldung zunächst eingetretene Verjährungshemmung mit Zugang des Abrechnungsschreibens des Beklagten zu 1.) vom 11.08.2009 geendet hat. Weiter haben die Parteien darüber gestritten, ob sich der Kläger für die Herrn F im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2016 in der Werkstatt für behinderte Menschen gewährte Verpflegung und ihm dort zur Verfügung gestellte sanitäre Anlagen einen Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 19.800,- € (= 9 Jahre x 220 Arbeitstage x 10,- € täglich) anrechnen lassen muss. Auch hat man darüber gestritten, ob der Feststellungsantrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, und das erforderliche Feststellunginteresse gegeben ist. Schließlich hat man auch darüber gestritten, nach welchem Gegenstandswert sich die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers berechnen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen den vom Kläger erbrachten Sozialhilfeleistungen in Form des Arbeitsförderungsgeldes und der übernommenen Sozialversicherungsbeiträge und dem Herrn F wegen seines Erwerbsschadens zustehenden Schadensersatzanspruch die für den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X erforderliche sachliche und zeitliche Kongruenz bestehe. Auch bei den für Herrn F aufgewandten Verpflegungskosten handele es sich um eine Leistung, die mit dessen Erwerbsschaden kongruent sei. Sie dienten daher ebenfalls der Behebung eines Schadens der gleichen Art wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz. Der Feststellungsantrag sei begründet. Dem Kläger stünde aus § 116 Abs. 1 Nr. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 7, 18 StVG, 823 BGB und § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, zumindest soweit diese der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen, mithin zeitlich und sachlich kongruent sein. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Es gelte die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Deren Lauf sei seit der erstmaligen Anmeldung der Ansprüche beim Beklagten zu 1.) im Jahr 2000 gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 VVG bis zur Klageerhebung gehemmt gewesen sei, weil der Beklagte zu 1.) zu keiner Zeit eine Entscheidung über die Ansprüche des Klägers im Sinne dieser Vorschrift herbeigeführt habe. Der Kläger habe durch die vom Beklagten zu 1.) abgegebenen Erklärungen zu keiner Zeit umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandspflicht der Beklagten hinsichtlich aller in Betracht kommenden Schadenspositionen erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts einschließlich der erstinstanzlichen Anträge sowie der Urteilsbegründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil erster Instanz (Blatt 88 bis 97 der Akten) Bezug genommen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten zu 1.) und 2.) ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Hinsichtlich des vom Landgericht für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2007 zuerkannten Zahlungsanspruch in Höhe von 8.686,66 € akzeptieren sie die rechtliche Einschätzung des Landgerichts, dass die vom Kläger erbrachten Sozialhilfeleistungen in Gestalt gezahlten Arbeitsförderungsgeldes und übernommener Sozialversicherungsbeiträge mit dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten F in sachlicher und zeitlicher Hinsicht kongruent sind. Der dem Kläger hierfür zustehende restliche Erstattungsanspruch sei aber entgegen der Ansicht des Landgerichts bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen. Da der Schadensersatzanspruch auf wiederkehrende Leistungen gerichtet sei, gelte die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden alten Fassung. Mit seinem Abrechnungsschreiben vom 11.08.2009 habe der Beklagte zu 1.) die vom Kläger für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2007 geltend gemachten Ansprüche abgerechnet und diese klar und eindeutig dahin beschieden, dass das vom Kläger gezahlte Arbeitsförderungsgeld und die von ihm übernommenen Sozialversicherungsbeiträge nicht zu ersetzen seien. Mit dem Zugang dieses Schreibens an den Beklagten zu 1.) am 13.08.2009 habe die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB alte Fassung zu laufen begonnen, so dass der Erstattungsanspruch bereits bei Klageerhebung verjährt gewesen sei. Hinsichtlich des vom Landgericht für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuerkannten Zahlungsanspruchs in Höhe von 19.800,- € vertreten die Beklagten weiterhin die Ansicht, dass der Geschädigte F diesen Betrag an Verpflegungskosten erspart habe und der Kläger sich diese Ersparnis anrechnen lassen müsse, weil er Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend mache. Die Argumentation, dass die Verpflegungskosten zum Erwerbsschaden des Geschädigten gehören würden, hätte das Landgericht schon deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen, weil es an einem entsprechenden Sachvortrag des Klägers zu einem etwaigen Erwerbsschaden des Geschädigten F bzw. zur Höhe dessen fiktiver Erwerbseinkünfte gefehlt habe. Zwar habe der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in seiner vom Kläger angeführte Entscheidung vom 22.12.2016 (I-9 U 198/15) ausgeführt, bei den Kosten für die Heimunterbringung handele es sich um einen Erwerbsschaden des Geschädigten, sodass zeitliche und sachliche Kongruenz bestehe. Vorliegend sei jedoch weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst erkennbar, dass Heimkosten gezahlt würden. Dem stehe vielmehr entgegen, dass der Kläger selbst in dem maßgeblichen Zeitraum vom Geschädigten einen Kostenbeitrag in Höhe von 2,50 €/täglich für das Mittagessen erhoben habe. Den Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, weil der Beklagte zu 1.) seine Haftung dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt habe. Falls die Verjährung der Ansprüche weiterhin gehemmt sein sollte, würde es auch deshalb an dem besonderen Feststellungsinteresse fehlen. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 04.07.2019 verkündeten Urteils des Einzelrichters des Landgerichts Münster (Az.: 02 O 200/19) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit näheren Ausführungen als richtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet. Der vom Kläger für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2007 geltend gemachte restliche Zahlungsanspruch über 8.686,66 € ist entgegen der Ansicht des Landgerichts zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt gewesen. Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nur in Höhe von 691,33 € beanspruchen. 1. Soweit der Kläger die Beklagten wegen der von ihm im Zeitraum 01.09.2002 bis 31.2.2007 für den Geschädigten F gezahlten Arbeitsförderungsgelder und Sozialversicherungsbeiträge auf Zahlung von 8.686,66 € in Anspruch nimmt, ist die Klage unbegründet. Zwar hat dem Kläger ein dahingehender Zahlungsanspruch aus § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 7, 18 StVG, 823 BGB und § 3 Nr. 1 PflVG (in seiner bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung) gegen die Beklagten zugestanden, weil nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts die vom Kläger in diesem Zeitraum für den Geschädigten F erbrachten Sozialleistungen in Gestalt gezahlten Arbeitsförderungsgeldes von 1.358,93 € und übernommener Sozialversicherungsbeiträge von 7.327,73 € mit dem vom Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfassten Erwerbsschaden in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kongruent sind. Der Zahlungsanspruch ist jedoch zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt gewesen, weshalb die die Verjährungseinrede erhebenden Beklagten berechtigt sind, die Erfüllung des Zahlungsanspruchs zu verweigern. Dabei kann für die Frage der Verjährung letztlich dahinstehen, ob für den Zahlungsanspruch – wie das Landgericht meint - die neue dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in seiner seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Fassung oder – wie beide Parteien übereinstimmend meinen - über Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 BGB die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden alten Fassung gilt. Denn die infolge der Forderungsanmeldung des Klägers vom 14.08.2000 nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG (in seiner bis zum 31.07.2001 geltenden alten Fassung) von Anfang an eingetretene Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist hat jedenfalls mit dem am 13.08.2009 erfolgten Zugang des Abrechnungsschreibens des Beklagten zu 1.) vom 11.08.2009 beim Kläger geendet mit der Folge, dass der Zahlungsanspruch selbst Zugrundelegung der längeren Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. mit Ablauf des 11.08.2013 verjährte. Denn mit dem genannten Abrechnungsschreiben ist die schriftliche Entscheidung des Beklagten zu 1.) im Sinne von § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. über die vom Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2002 bis 31.12.2007 angemeldeten Ansprüche erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dient der in § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG alte Fassung und seit dem 01.08.2001 in § 115 Abs. 2 S. 3 VVG geregelte Hemmungstatbestand dem Schutz des Geschädigten. Ziel der Regelung ist es, den Geschädigten vor allem für den Fall sehr langer Verhandlungen mit dem Versicherer vor den Nachteilen der Verjährung zu schützen. Diese Schutzfunktion entfällt nach ihrer Zweckbestimmung, sobald der Versicherer sich zur Anspruchsanmeldung eindeutig erklärt hat und für den Geschädigten Klarheit besteht, welcher Schritte es zur Verwirklichung seiner Ansprüche und zur Verhinderung der Anspruchsverjährung nach den allgemeinen Regeln bedarf. Dies gilt für eine positive wie negative Entscheidung des Versicherers gleichermaßen (BGH, Urteil vom 30.04.1991, VI ZR 229/90 – RZ 17). Erforderlich zur Beendigung der Verjährungshemmung ist in beiden Fällen, dass dem Geschädigtem durch die Erklärung zweifelsfreie Klarheit über die Haltung des Haftpflichtversicherers zu seinen Forderungen als Grundlage für die sachgerechte Durchsetzung seiner Ansprüche verschafft wird (BGH, Urteil vom 05.12.1995, VI ZR 50/95 – Rz. 13). Dabei hängt die Wertung, ob eine Erklärung eines Versicherers den insoweit maßgeblichen Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab (BGH, Urteil vom 05.12.1995, VI ZR 50/95 – Rz. 13). Ausgehend hiervon ist vorliegend das Abrechnungsschreiben des Beklagten zu 1.) vom 11.08.2009 als Entscheidung i.S.v. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. bzw. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG über die vom Kläger für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2007 angemeldeten Ansprüche anzusehen. Denn der Beklagte zu 1.) hat in dem Schreiben eindeutig zum Ausdruck gebracht, den vom Kläger für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2007 geltend gemachten Forderungsbetrag von 52.881,66 € lediglich in Höhe von 44.195,- € ausgleichen zu wollen, weil seiner Auffassung nach die in dem Forderungsbetrag von 52.881,66 € mitenthaltenen Schadenspositionen Arbeitsförderungsgeld („AföG“) und Sozialversicherungsbeiträge, die sich über 1.358,93 € und 7.327,73 € verhielten, von ihm – wie es in dem Abrechnungsschreiben ausdrücklich heißt – „nicht zu ersetzen“ sind. Dabei hat der Beklagte zu 1.) für die von ihm vertretene fehlende Erstattungsfähigkeit der beiden Schadenspositionen jeweils eine – wenn auch kurze – Begründung angegeben. Der Beklagte zu 1.) hat somit in seinem Abrechnungsschreiben vom 11.08.2009 nicht etwa die Berechtigung einzelner vom Kläger für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2007 geltend gemachter Schadenspositionen noch offengelassen, sondern sich klar, eindeutig und umfassend dazu erklärt, inwieweit er die vom Kläger für diesen Zeitraum geltend gemachten Ansprüche zu regulieren bereit bzw. nicht zu regulieren bereit ist. Damit ist der Kläger in ausreichender Weise aber in die Lage versetzt worden, zu prüfen, ob er diese Entscheidung hinnehmen oder die von den Beklagten nicht erkannten Schadenspositionen noch gerichtlich geltend machen will. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017 (VI ZR 226/16) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Soweit der Bundesgerichtshof darin ausgeführt hat, dass das Abrechnungsschreiben der dortigen Beklagten keine Entscheidung im Sinne von § 115 Abs. 2 S. 3 VVG dargestellt habe, weil es nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen lasse, dass sie auch alle künftigen angesichts der Verletzungen des Geschädigten noch zu gewärtigenden Schadensposten, die bisher nicht Gegenstand der Abrechnung gewesen sein, zu ersetzen bereit sein wird, soweit sie betragsmäßig belegt werden, ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn in dem vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen es durch eine anspruchsbejahende, also für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers zu einer Beendigung der Verjährungshemmung kommen kann. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann der Fall, wenn der Geschädigte aufgrund der Entscheidung des Versicherers sicher sein kann, dass auch alle künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern der Geschädigte die entsprechenden Schadenspositionen der Höhe nach ausreichend belegt (BGH, Urteil vom 05.12.1995, VI ZR 50/95 – Rz. 13 zitiert nach Juris). Vorliegend geht es aber nicht um die Frage, ob der Kläger aufgrund des Abrechnungsschreibens des Beklagten zu 1.) vom 11.08.2019 sicher sein konnte, dass ihm auch alle zukünftig noch für die Betreuung des Herrn F in der Werkstatt für behinderte Menschen anfallenden Kosten ersetzt werden. Vielmehr geht es darum, ob der Kläger wegen der mit dem Abrechnungsscheiben abgelehnten Erstattung der im Zeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2007 gezahlten Arbeitsförderungsgelder und Sozialversicherungsbeiträge als sicher davon ausgehen konnte, dass ihm diese beide Schadenspositionen nicht freiwillig von den Beklagten ersetzt werden, wovon aus den vorstehend dargelegten Gründen auszugehen ist. Dass mit dem Abrechnungsschreiben vom 11.08.2009 nicht alle vom Kläger mit Schreiben vom 14.08.2000 angemeldeten Kostenersatzansprüche einschließlich der erst nach dem 31.12.2008 entstandenen und noch zukünftig entstehenden Ansprüche beschieden wurden, steht dessen Wertung als Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. bzw. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG nicht entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil es ansonsten einem Versicherer in Fällen wie dem vorliegenden, in denen wegen unfallbedingter Dauerfolgen des Geschädigten die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossenen ist und vom Versicherer immer wieder Schäden des Geschädigten zu regulieren sind, nicht möglich wäre, durch Abrechnung einzelner Zeitabschnitte die Voraussetzungen für einen Wegfall der Verjährungshemmung herbeizuführen. Das würde aber im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass der Geschädigte den Versicherer sogar noch für bereits vor Jahrzehnten von diesem abgelehnte Schadenspositionen gerichtlich auf Zahlung in Anspruch nehmen könnte. Ein so weitreichender Schutz ist aber mit der in § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. bzw. § 115 Absatz S. 3 VVG geregelten Verjährungshemmung erkennbar nicht gewollt. Für die vom Senat vertretene Eindeutigkeit des Abrechnungsschreibens vom 11.08.2009 spricht schließlich auch, dass der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz die vom Beklagten zu 1.) abgelehnten beiden Schadenspositionen in den Folgejahren nicht mehr gegenüber diesen weiterverfolgt hat, was ganz offensichtlich darin seinen Grund findet, dass sie nach der damaligen Rechtsprechung noch keinen kongruenten Schaden darstellten. Als Schaden geltend gemacht wurden die für Herrn F gezahlten Arbeitsförderungsgelder und Sozialversicherungsbeiträge vom Kläger erst wieder nach Mandatierung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten und auch dies ausweislich seiner vorgerichtlichen Schreiben vom 09.11.2015, 17.07.2014, 12.11.2014, 09.11.2015, 12.09.2017 und 18.04.2018 (Anlagen A21, A25, A28, A32 und A40 zum Schriftsatz vom 06.12.2018) vorprozessual allein für die Zeit ab dem 01.01.2009. Dies belegt, dass auch der Kläger selbst das Abrechnungsschreiben vom 11.08.2009 dahin verstanden hatte, dass der Beklagte zu 1.) mit ihm die für den Zeitraum vom 01.09.2002 bis 31.12.2007 geltend gemachten Ersatzansprüche in vollem Umfang endgültig bescheiden wollte. Damit endete aber die Hemmung der Verjährung mit dem Zugang des Abrechnungsschreibens beim Kläger am 13.08.2009, so dass selbst bei Anwendung der längeren vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. die Verjährung des Zahlungsanspruchs mit Ablauf des 13.08.2013 eingetreten ist. Tatsächlich dürfte die Verjährung jedoch gemäß § 195 BGB neue Fassung schon mit Ablauf des 13.08.2012 eingetreten sein, weil die dem Kläger für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2007 zustehenden Ersatzansprüche sämtlich erst nach dem 01.01.2002 entstanden sind und vorliegend der Verjährungsbeginn anders als in dem der Entscheidung des Bundegerichtshofs vom 15.07.2014 (XI ZR 48/13) zugrundeliegenden Fall nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. hinausgeschoben war, da der Kläger bei Erhalt des Abrechnungsschreibens vom 11.08.2009 sowohl Kenntnis von dem Schaden, nämlich den von ihm im Abrechnungszeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2007 für den Geschädigter F gezahlten Sozialleistungen, als auch von der Person des Schädigers hatte. Der vom Beklagten zu 1.) mit Schreiben 08.12.2008 erklärte Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede vermochte den Eintritt der Verjährung nicht zu verhindern. Der Verzicht war ausdrücklich bis zum 31.12.2008 befristet und damit bereits zum Zeitpunkt des Zugangs des Abrechnungsschreibens vom 11.08.2009 gegenstandslos geworden. Demgegenüber war zum Zeitpunkt der später noch vom Beklagten zu 1.) mit Schreiben vom 05.12.2013, 17.11.2014, 10.11.2015, 08.09.2016 und 13.12.2017 abgegebenen Verzichtserklärungen die Verjährung bereits eingetreten. Zudem bezogen sich diese Verzichtserklärungen bei verständiger Würdigung auch allein auf die vom Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2008 geltend gemachten Ersatzansprüche. 2. Das Landgericht hat dem Kläger wegen der von ihm im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2016 für Herrn F erbrachten Sozialhilfeleistungen zu Recht einen restlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 19.800,- € zuerkannt. Der Anspruch ergibt sich ebenfalls aus § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 7, 18 StVG, 823 BGB und § 3 Nr.1 PflVG alte Fassung. Der vom Beklagten zu 1.) mit Schreiben vom 23.04.2018 für diesen Abrechnungszeitraum vorgenommene Abzug in Höhe von 19.800,- € von der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzforderung von 97.157,40 € ist zu Unrecht erfolgt. Der Kläger muss sich nicht wegen der dem Geschädigten F in diesem Zeitraum in der Werkstatt für behinderte Menschen gewährten Verpflegung und zur Verfügung gestellten sanitären Anlagen einen Abzug wegen ersparter Aufwendungen anrechnen lassen. Hinsichtlich der von den Beklagten angeführten Nutzungsmöglichkeit der in der Werkstatt für behinderte Menschen vorhandenen sanitären Anlagen fragt sich bereits, welche konkreten Aufwendungen der Geschädigte F dadurch erspart haben soll. Da Heimunterbringungskosten vom Kläger nicht geltend gemacht werden, wohnt der Geschädigte F ganz offensichtlich noch zu Hause, wo ihm ebenfalls entsprechende sanitäre Anlagen zur Verfügung stehen werden, so dass er deren Anschaffungs- und Unterhaltungskosten nicht erspart hat. Soweit die Beklagten ernstlich geltend machen wollen sollten, dass der Geschädigte F durch die Benutzung der ihm in der Werkstatt für behinderte Menschen zur Verfügung stehenden Sanitäranlagen Kosten für Wasser und Toilettenpapier erspart, ist dem Geschädigten F eine Anrechnung derartiger Kleinstersparnisse jedenfalls nicht zumutbar. Nach der Rechtsprechung ist die Vorteilsausgleichung von einer tatsächlichen und normativen Voraussetzung abhängig: Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen; weiter muss die Anrechnung des Vorteils aus der Sicht des Geschädigten zumutbar sein. Sie muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2011, 27 U 16/01 – Rz. 20 zitiert nach Juris). Auch hinsichtlich der von den Beklagten angeführten Verpflegungskosten kommt eine Anspruchskürzung wegen ersparten Aufwendungen nicht in Betracht. Dabei kann es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, ob ein durch das Schadensereignis für den ersten Arbeitsmarkt voll erwerbsunfähig gewordener Verletzter durch die ihm in einer Werkstatt für behinderte Menschen gebotene Verpflegung schon deshalb keine Aufwendungen erspart, weil er infolge des Unfalls gerade dazu außerstande ist, den Teil des Erwerbseinkommens zu erzielen, mit dem er ansonsten seinen Lebensunterhalt und auch seine Verpflegung bestritten hätte (so offenbar: OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2016 (I-)9 U 198/15). Vorliegend kommt ein Abzug für ersparte Aufwendungen schon deshalb nicht in Betracht, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Geschädigte F durch die ihm in der Werkstatt für behinderte Menschen gebotene Verpflegung tatsächlich Aufwendungen erspart. Wie die Beklagten nämlich mit ihrer Berufung selbst vorgetragen, hat der Kläger entsprechend seiner Ankündigung im Schreiben vom 12.01.2004 (Blatt 11 f. der Akten) vom Geschädigten F in dem maßgebenden Zeitraum einen Kostenbeitrag für das Mittagessen in Höhe von 2,50 € betreuungstäglich erhoben. Dass eine noch darüber hinausgehende Frühstücks- oder Abendverpflegung des Geschädigten in der Werkstatt für behinderte Menschen stattgefunden hat, ist weder ersichtlich, noch von einer der Parteien vorgetragen worden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Geschädigte F für die ihm gewährte Mittagsverpflegung höhere Aufwendungen als den von ihm gezahlten Kostenbeitrag von 2,50 €/täglich erspart hat. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass es für die Höhe der Ersparnis nicht auf den Betrag ankommt, den der Geschädigte ohne den Unfall für seine Verpflegung aufgewandt hätte, sondern den er für eine Verpflegung in der ihm in der Betreuungseinrichtung gewährten Art hätte aufwenden müssen (OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2001, 27 U 16/01 – Rz. 21 zitiert nach Juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2010, 4 U 585/09 - Rz. 24 zitiert nach Juris). Dass vorliegend die Kosten der in der Behindertenwerkstatt gewährten Mittagsverpflegung über 2,50 € täglich gelegen haben, ist jedoch weder von den Beklagten konkret behauptet worden, noch sonst ersichtlich. Sie sind angesichts der von der Rechtsprechung in anderen Fällen in Ansatz gebrachten Beträge (KG Berlin, Urteil vom 12.03.2009, 22 U 39/06: 4 € täglich für eine im Pflegeheim vollverpflegte Geschädigte mit geringem Einkommen; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2010: 7,50 €/Tag für eine Vollverpflegung im Pflegeheim) vorliegend auch nicht vom Senat im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO mit einem höheren Betrag als 2,50 € in Ansatz zu bringen. 3. Das Landgericht hat auch dem Feststellungsantrag des Klägers zu Recht stattgegeben. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Er ist in hinreichender Weise bestimmt genug gefasst. Mit der in ihm enthaltenen Wendung „diejenigen leistungsrechtlichen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Kläger Ersatz aller von ihm nach den sozialrechtlichen Bestimmungen für den Geschädigten F erbrachten und noch zu erbringenden Sozialleistungen begehrt, die ihm nicht anderweitig erstattet werden. Dies reicht für eine hinreichende Umschreibung der festzustellenden Schadensersatzverpflichtung aus, zumal aus einem entsprechenden Feststellungsausspruch noch keine Vollstreckung betrieben werden kann und dieser im Rahmen einer weiteren Leistungsklage auch der Auslegung anhand der Urteilsgründe zugänglich ist. Auch das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben, weil zu erwarten ist, dass der Kläger auch zukünftig noch Sozialleistungen für den Geschädigten F zu erbringen hat, die mit dessen Schadenssatzanspruch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht kongruent sind, und weil die Beklagten bereits in der Vergangenheit die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Ersatzansprüche zumindest teilweise bestritten haben. Aus dem zuletzt genannten Grund steht auch die vom Beklagten zu 1.) mit Schreiben vom 11.09.2006 abgegebene Erklärung, dass er von einer vollen Haftung dem Grunde nach ausgehe, vorliegend der Annahme des Feststellungsinteresses des Klägers nicht entgegen. Gleiches gilt auch für den Hinweis der Beklagten auf den Hemmungstatbestand des § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG alte Fassung. Denn bereits der vorliegende Rechtsstreit rechtfertigt die Annahme der Möglichkeit, dass es auch zukünftig zwischen den Parteien wieder zum Streit darüber kommen kann, ob es zu einer die Verjährungshemmung beendenden Entscheidung des Beklagten zu 1.) gekommen ist oder nicht. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Denn nach dem Klagevortrag ist davon auszugehen, dass der Kläger auch nach dem 31.12.2016 noch Sozialleistungen für die Betreuung des Geschädigten F in der Werkstatt für behinderte Menschen erbracht hat und auch zukünftig noch erbringen wird, die mit dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten F in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kongruent und damit von den Beklagten nach § 116 Abs. 1 VVG in Verbindung mit §§ 7 ,8 StVG, 823 BGB und § 115 Abs. 1 Nr. 1. VVG zu ersetzen sind. Da nach dem Sachvortrag beider Parteien davon auszugehen ist, dass mit dem vorliegenden Rechtstreit sämtliche vom Kläger bis zum 31.12.2016 für den Geschädigten F erbrachte Sozialleistungen und daraus resultierenden Ersatzansprüche gegen die Beklagten erledigt sind, war klarstellend in den Feststellungsausspruch aufzunehmen, dass sich die Ersatzpflicht der Beklagten für die Vergangenheit auf die vom Kläger nach dem 31.12.2016 erbrachten Aufwendungen beschränkt. 4. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist lediglich in Höhe von 691,33 € begründet. Die dem Kläger vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sind nur in der Höhe erstattungsfähig, wie sie sich nach einem Gegenstandswert von bis zu 30.000,- € errechnen. Denn die vom Kläger vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche sind allein in Höhe von 25.960,- € tatsächlich begründet. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem dem Kläger für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuerkannten Zahlungsanspruch von 19.800,- € sowie dem Wert des Feststellungsantrages. Letzterer ist in Anlehnung an die vom Kläger vorgenommene Berechnung in der Klageschrift gemäß § 9 ZPO mit 6.160,- € festzusetzen. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung bedarf lediglich insoweit der Korrektur, als der Beklagte zu 1.) nicht kalendertäglich 10,- € für Verpflegung in Abzug gebracht hat, sondern ausweislich seines Schreibens vom 23.04.2018 nur für 220 Arbeitstage pro Jahr. Entsprechend ist der Wert des Feststellungsbegehrens mit 10 € x 220 Tage x 3,5 Jahre = 7.700,- € zu bemessen. Hiervon ist ein weiterer Abzug in Höhe von 20 % für das bloße Feststellungsbegehren vorzunehmen. Der vom Kläger mit der Klage ferner geltend gemachte Betrag von 8.686,66 € für die von ihm im Zeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2007 für den Geschädigten F gezahlten Arbeitsförderungsgelder und Sozialversicherungsbeiträge ist bei der Berechnung der erstattungsfähigen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten des Klägers nicht zu berücksichtigen, weil diese Sozialleistungen – wie vorstehend ausgeführt – nicht Gegenstand der vorprozessualen Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers waren. Ausgehend von einem Gegenstand von bis zu 30.000,- € und der vom Kläger allein in Ansatz gebrachten 0,65-fachen Geschäftsgebühr sowie einer Pauschale nach Nr. 7002 VV zum RVG von 20,- € und 19 % Umsatzsteuer errechnen sich erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 €. 5. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.800,- € und aus weiteren 691,33 € jeweils seit dem 16.08.2018 folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.