Urteil
25 U 120/22
KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0807.25U120.22.00
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Leitsätze
Aus der Auslegung eines Vergleichs kann sich ergeben, dass auf diesen der nach der Rechtsprechung des BGH bestehende Grundsatz nicht anzuwenden ist, nach dem das Anerkenntnis eines gem. § 115 VVG in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherers auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungsbegrenzung regelmäßig nur so verstanden werden kann, dass es lediglich im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht des Versicherers gelten soll.(Rn.47)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das am 24. August 2022 verkündete Urteil der Zivilkammer 45 des Landgerichts Berlin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Ausspruch zur Feststellung der Zahlungspflicht (Tenor zu Ziffer 3 des angefochtenen Urteils) richtet.
Die Berufung beider Beklagter gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten (Tenor zu Ziffer 4 des angefochtenen Urteils) richtet.
Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 290.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Auslegung eines Vergleichs kann sich ergeben, dass auf diesen der nach der Rechtsprechung des BGH bestehende Grundsatz nicht anzuwenden ist, nach dem das Anerkenntnis eines gem. § 115 VVG in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherers auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungsbegrenzung regelmäßig nur so verstanden werden kann, dass es lediglich im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht des Versicherers gelten soll.(Rn.47) 1. Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das am 24. August 2022 verkündete Urteil der Zivilkammer 45 des Landgerichts Berlin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Ausspruch zur Feststellung der Zahlungspflicht (Tenor zu Ziffer 3 des angefochtenen Urteils) richtet. Die Berufung beider Beklagter gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten (Tenor zu Ziffer 4 des angefochtenen Urteils) richtet. Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 290.000 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf weiteren Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 19. März 1994 in Anspruch, bei dem der damals 3 Jahre alte Kläger schwerstverletzt wurde. Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags, der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie seiner Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses ihnen am 30. August 2022 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 15. September 2022 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 25. November 2022 begründet. Mit der Berufung greifen die Beklagten die Entscheidung des Landgerichts wie folgt an: soweit ab Juli 2018 ein monatlicher Pflegemehraufwand in Höhe von 2900 € zugesprochen wurde; soweit die Beklagten verpflichtet wurden, auch künftig die sich aus der Vereinbarung vom 24. Februar 1997 ergebenden Verpflichtungen ohne Berücksichtigung der vereinbarten Versicherungssumme zu erfüllen; hinsichtlich der als rückständig zuerkannten Schmerzensgeldrente von August 2021 bis August 2022 in Höhe von 3988,14 €; hinsichtlich des als rückständig zuerkannten Pflegemehraufwands von August 2021 bis August 2022 in Höhe von 37.700 €; hinsichtlich der zugesprochenen vorgerichtlichen Anwaltskosten hinsichtlich der abgewiesenen Widerklage Sie erachten die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich dieser Punkte im Wesentlichen aus den bereits erstinstanzlich von ihnen angeführten Gründen für unzutreffend. Ein monatlicher Pflegemehraufwand von 2900 € sei nicht gerechtfertigt, da die Wertsicherungsklausel in Ziffer 3 der Vereinbarung vom 24. Februar 1997 unwirksam sei. Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht das von Ihnen beantragte Sachverständigengutachten zu der Behauptung nicht eingeholt, dass die Indexierung des vereinbarten Betrages auf 2900 € unzutreffend sei. Schließlich müsse sich der Kläger auf seinen Pflegemehraufwand das von ihm bezogene Pflegegeld anrechnen lassen. Der Feststellungsantrag sei nicht begründet, da weder der Beklagte zu 1 noch der niederländische Kfz-Haftpflichtversicherer für Schäden eintrittspflichtig sei, die über die Mindestdeckungssumme hinausgingen. Die Verurteilung zur Zahlung der Schmerzensgeldrente sowie der Rente auf den - nicht erhöhten - Pflegemehraufwand für die Zeit von August 2021 bis August 2022 sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, da diese Zahlungen geleistet worden seien. Beide Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 306,78 € sowie eines monatlichen Pflegemehrbedarfs von 1227,10 € für die Zeit von August 2021 bis einschließlich August 2022 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Klage dahingehend abzuändern, dass die Beklagten zu Ziffer 1 des angefochtenen Urteils verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger 70.311,14 € zu zahlen; dass die Beklagten zu Ziffer 2 des angefochtenen Urteils verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger ab September 2022 monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats 1533,88 € zu zahlen; dass die Beklagten zu Ziffer 4 des angefochtenen Urteils verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2990,47 € zu zahlen; auf die Widerklage festzustellen, dass Ziffer 3 der Vereinbarung Anlage K1 unwirksam sei, der unfallbedingte monatliche Mehraufwand für Pflege des Klägers nicht 2900 € betrage und der Kläger sich das ihm gezahlte Pflegegeld anrechnen lassen müsse. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Berufungsangriffe der Beklagten und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. II. Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ § 517, 520 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber - wie im Termin vor dem Senat erörtert - teilweise mangels ausreichender Begründung unzulässig. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Rechtsmittelbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die gesetzliche Regelung bezweckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Rechtsmittelbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. MDR 2018, 170; NJW 2015, 3040 m.w.N.). Die Berufung des Beklagten zu 2 ist danach unzulässig, soweit die Feststellung künftiger Leistungspflicht (Ziffer 3 des Tenors des angefochtenen Urteils) angegriffen wird. Die Berufungsbegründung verhält sich allein zu dem Umfang der Haftung der Beklagten zu 1 unter Bezugnahme auf die bestehende Deckungssumme. Die Berufung beider Parteien ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten richtet. Insoweit fehlt es an jeglicher Begründung des Berufungsangriffs. Im Übrigen ist die Berufung zulässig. In der Sache hat die Berufung auch im zulässigen Umfang keinen Erfolg. 1. Pflegemehraufwand Mit Recht hat das Landgericht für die Zeit ab Juli 2018 einen monatlichen Pflegemehraufwand von 2900 € zuerkannt. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. a) Anrechnung Pflegegeld Zwar trifft es zu, dass ein gezahltes Pflegegeld mit den durch eine Pflegebedürftigkeit bedingten vermehrten Bedürfnissen kongruent ist (BGHZ 189, 158 Tz. 15 m.w.N.). Daher wäre der Kläger für einen Anspruch auf Ersatz seiner pflegebedingten vermehrten Bedürfnisse gemäß § 843 Abs. 1 BGB in Höhe eines gezahlten Pflegegeldes nicht aktiv legitimiert (BGHZ 159, 318). Der Kläger stützt sich aber nicht auf einen gesetzlichen Anspruch gegen die Beklagten, sondern auf die geschlossene vertragliche Vereinbarung. Nach dieser steht ihm die vereinbarte Rentenzahlung zum Ausgleich des Pflegemehraufwands ohne Rücksicht auf ein gezahltes Pflegegeld zu. Dessen von den Beklagten begehrte „Anrechnung“ ist aus den vom Landgericht angeführten Gründen nicht gerechtfertigt. Zu ihrer Rechtfertigung können sich die Beklagten nicht auf Ziffer 1 der Vereinbarung vom 24. Februar 1997 berufen. Diese enthält - vergleichbar einem entsprechenden Feststellungsurteil - die umfassende Verpflichtung zur Erstattung künftiger materieller Schäden, die unter den Vorbehalt gestellt wurde, dass die entsprechenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Daneben enthält die Vereinbarung aber auch konkrete Regelungen für einzelne Schadenspositionen, so unter anderem in Ziffer 3 die Zahlung eines Mehraufwandes für Pflege. Darin ist gerade keine Anrechnung eines Pflegegeldes geregelt, obwohl die entsprechende Regelung in § 37 SGB XI bereits damals in Kraft war; sie beruht auf Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014). Mit Recht weist das Landgericht außerdem darauf hin, dass dann, wenn eine Anrechnung des Pflegegeldes Grundlage der Vereinbarung hätte sein sollen, Regelungen zum Nachweis, zur Beantragung usw. nahegelegen hätten. Gegen einen entsprechenden Willen der Vertragsparteien spricht - wie vom Landgericht zutreffend angeführt - auch, dass in der Folgezeit ersichtlich über 20 Jahre lang die vereinbarten Zahlungen geleistet wurden, ohne dass z.B. Nachfrage gehalten wurde, ob ein Pflegegeld - wie angesichts der Querschnittslähmung nahe liegend - bezogen wird. Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Inhalt einer Vereinbarung nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der Beteiligten (vgl. z.B. BGH NJW 2017, 1887; BGH NJW-RR 2005, 1323). b) Anpassung auf 2900 € Die Beklagten machen insoweit zum einen geltend, die Auffassung des Landgerichts sei nicht überzeugend, dass das in § 1 Abs. 1 PrKG enthaltene Wertsicherungsverbot für die hiesige Klausel nicht anwendbar sei. Ein monatlicher Pflegeaufwand könne nicht am Index des Bruttomonatsverdienstes eines Angestellten in der Industrie bemessen werden, sondern nur anhand des konkreten Pflegebedarfs. Daher sei die Klausel intransparent und benachteilige die Beklagte unangemessen. Es werde bestritten, dass der Pflegemehraufwand des Klägers bei 2900 € monatlich liegen würde. Zum anderen hätte das Landgericht nach Ansicht der Beklagten das beantragte Sachverständigengutachten zur Klärung einholen müssen, ob die Anpassung auf 2900 € monatlich rechnerisch der Wertsicherungsklausel entsprechen würde. Diese Berufungsangriffe sind unbegründet. Die Beklagten müssen sich an der im Jahr 1997 getroffenen Vereinbarung festhalten lassen. Die entsprechende Anpassungsbestimmung ist wirksam. Die Orientierung an der Entwicklung der Verdienste eines Angestellten in der Industrie mag für die Anpassung des Pflegeaufwands ungewöhnlich sein. Dies führt aber weder zur Unwirksamkeit gemäß § 138 BGB noch zu einem Gesetzesverstoß gemäß § 134 BGB. Gründe dafür sind weder seitens der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Es stand den Vertragsparteien frei, einen durch Veröffentlichungen des statistischen Bundesamtes zugänglichen Index als Maßstab für eine Anpassung an die Kosten- und Preisentwicklung zu wählen. Die nunmehr seitens der Beklagten geltend gemachte Ungeeignetheit hätte im Rahmen der vertraglichen Verhandlungen und Vereinbarungen berücksichtigt werden können, aber nicht nachträglich. Die grundsätzlich bestehende Bindung an getroffene Vereinbarungen gehört zu den Grundelementen des Vertragsrechts (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 -, BAGE 113, 140). Soweit die Beklagten sich darauf berufen, die Klausel sei intransparent und benachteilige die Beklagten unangemessen, wollen sie Kriterien berücksichtigt wissen, die der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen dienen (vgl. § 307 Abs. 1 BGB). Hier handelt es sich aber ersichtlich um eine Individualvereinbarung; etwas Anderes wird auch seitens der Beklagten nicht behauptet. Unabhängig davon ist die Regelung nicht intransparent, sondern enthält einen genau definierten und umsetzbaren Maßstab für die Anpassung der Rentenzahlung. Die Argumentation der Beklagten auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 PrKG verhilft der Berufung bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil die Klausel gemäß § 9 PrKG dieser Prüfung nicht unterliegt. Wie vom Kläger erstinstanzlich belegt, ist die Klausel als Wertsicherungsklausel genehmigt worden. Nach altem Recht genehmigte Klauseln bleiben unter der Geltung des neuen Rechts wirksam; dies gilt insbesondere auch für solche Klauseln, die nach dem PrKG unzulässig wären (vgl. z.B. Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 9 PrKG; s.a. BGH NJW 2014, 52 Tz 24). Auf die zutreffenden und insoweit auch nicht angegriffenen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Auch rechnerisch ist die Anpassung auf einen Betrag von 2900 € monatlich nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Die dort angeführte Berechnung in der E-Mail der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. März 2018 ist rechnerisch zutreffend. Die zugrunde liegenden Daten und insbesondere die Vergleichbarkeit des nunmehr herangezogenen Index mit dem vertraglich vereinbarten Index werden - auch nach dem entsprechenden Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 12. August 2021 und des Landgerichts im angefochtenen Urteil sowie den Erörterungen im Termin vor dem Senat - durch die Beklagten nicht in Frage gestellt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht. Da die Parteien in der vertraglichen Vereinbarung die Anpassung mittels eines Indexes geregelt haben, handelt es sich allein um eine rechnerische Anpassung, die ohne sachverständige Hilfe möglich ist. Welche weitergehenden Erkenntnisgrundlagen durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden sollten, ist seitens der Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich. Allenfalls käme in Betracht, dass sich der Pflegeaufwand entgegen der Annahme der Parteien bei Abschluss des Vergleichs reduziert hätte, und daher eine Änderung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB eingetreten wäre. Das machen aber zum einen die Beklagten nicht - einredeweise (vgl. BGH NJW 2010, 1663) - geltend, was erforderlich wäre, da § 313 BGB nur einen Anspruch auf Anpassung gibt (BGH NJW 2012, 373 Tz. 33 f), sie ist im Rechtsstreit nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. z.B. Grüneberg/ Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 313 BGB Rz. 41, 43). Zum anderen fehlt es an jedem Sachvortrag insoweit. Insbesondere sind von den Parteien bei Vergleichsschluss nicht vorhersehbare Entwicklungen hinsichtlich des Pflegebedarfs weder vorgetragen noch offensichtlich. 2. Feststellung künftiger Leistungspflicht Die insoweit - wie oben angeführt - allein zulässige Berufung des Beklagten zu 1 ist unbegründet. Ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht aus den zutreffenden, von der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Entgegen seiner Ansicht haftet der Beklagten zu 1 für sämtliche künftige Schäden des Klägers unabhängig von der von der niederländischen Haftpflichtversicherung mit dem Beklagten zu 2 vereinbarten Versicherungssumme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar das Anerkenntnis eines gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. bzw. jetzt § 115 VVG in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungsbegrenzung vom Geschädigten regelmäßig nur dahin verstanden werden, dass es lediglich im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht des Versicherers gelten soll (BGH VersR 1996, 1299; BGH VersR 1986, 565). Etwas Anderes kann sich aber aus Besonderheiten ergeben, die eine abweichende Sicht rechtfertigen (BGH VersR 1996, 1299). Diese Grundsätze wurden durch das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 6 U 140/18 -, juris) auf die Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung in einem Vergleich übertragen. In der vorliegenden Fallgestaltung kann sich der Beklagte zu 1 auf diese Rechtsprechung aber nicht erfolgreich berufen. Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, dass sich auch ohne ausdrückliche Beschränkung in einem gerichtlichen Feststellungsausspruch die sich aus der Gesetzeslage ergebende Anspruchsbegrenzung auf die Versicherungssumme fortsetzt und seine Aussage begrenzt (BGH VersR 1996, 1299; BGH VersR 1986, 565). Regelmäßig richtet sich das Interesse des Klägers, der eine Feststellungsklage erhebt, nicht darauf, die Versicherungssumme der Feststellung zuzuführen, vielmehr kommt es ihm darauf an, zunächst über die Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers dem Grunde nach einen Ausspruch zu erlangen; er nimmt dabei in Kauf, dass die Frage einer etwaigen Beschränkung der Leistungspflicht Gegenstand eines auf dem Feststellungsausspruch beruhenden späteren Leistungsprozesses wird (BGH VersR 1986, 565). Mit der Vereinbarung vom 24. Februar 1997 ist aber nicht in dieser Weise allein eine abstrakte Feststellung getroffen worden. Dies ist zwar in ihrer Nummer 1 geschehen. Daneben sind aber eine Reihe von Detailregelungen über konkrete Leistungsverpflichtungen der Beklagten getroffen worden, die zu einem abweichenden Verständnis der Vereinbarung führen. Selbst wenn man grundsätzlich eine vergleichbare Konstellation wie in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs annehmen würde, liegen hier Besonderheiten vor, auf deren Grundlage es nicht gerechtfertigt ist, die Vereinbarung vom 24. Februar 1997 nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Empfängerhorizont des Klägers einschränkend auszulegen: In dieser Vereinbarung haben sich die Beklagten zur Zahlung konkreter unfallbedingter Mehraufwendungen (Nummer 5), einer monatlichen Rente für den Pflegemehrbedarf (Nummer 3) und einer Schmerzensgeldrente (Nummer 4) verpflichtet. Diese Ansprüche sind zeitlich nicht begrenzt. Wie vom Landgericht zutreffend angeführt, kommt insbesondere der ausdrücklichen Vereinbarung, dass die Schmerzensgeldrente „auf Lebenszeit“ zu zahlen ist, Bedeutung zu. Angesichts des Alters des Klägers - bei Abschluss der Vereinbarung 6 Jahre - und der Schwere der Verletzungen mussten die Beklagten mit in der Summe ganz erheblichen Beträgen rechnen, zumal ein - nicht fern liegender - künftiger Verdienstausfallschaden noch nicht geregelt war. Wenn dennoch eine Leistungspflicht „auf Lebenszeit“ vereinbart worden ist, konnte dies nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont des Klägers ohne entgegenstehende Anhaltspunkte - wie sie in der angeführten Entscheidung des OLG Hamm vorlagen, in der die Haftpflichtversicherung auf die Deckungshöchstsumme vor Vergleichsschluss ausdrücklich hingewiesen hatte - nur so verstanden werden, dass eine summenmäßige Beschränkung der Gesamtleistungen nicht Grundlage der Vereinbarung war, da dies anderenfalls möglicherweise der zugesagten lebenslänglichen Zahlung entgegengestanden hätte. Außerdem spricht gegen eine Auslegung der Vereinbarung in der von dem Beklagten zu 1 begehrten Weise, dass - anders als in den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - nicht nur die Haftpflichtversicherung bzw. der hier für diese handelnde Beklagte zu 1 in Anspruch genommen wurde. Vielmehr wurde die Vereinbarung von beiden Beklagten mit dem Kläger getroffen. Für den Beklagten zu 2 kommt aber eine Begrenzung auf die Versicherungssumme von vornherein nicht in Betracht. Wenn dennoch in der Vereinbarung eine gesamtschuldnerische Haftung vereinbart wird, spricht der darin zum Ausdruck kommende Gleichlauf der Zahlungspflichten für eine unbeschränkte Haftung auch der Beklagten zu 1. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Vereinbarung die für den Beklagten zu 1 handelnde Haftpflichtversicherung bei ihrem Abschluss auch den Beklagten zu 2 vertreten hat. Es liegt - insbesondere auch aus der Sicht des Klägers - fern, dass die für den Beklagten zu 1 - und damit mittelbar die niederländische Haftpflichtversicherung - handelnde Versicherung den Beklagten zu 2 zu einer Leistung verpflichtet hat, die die dessen Risiko versichernde Haftpflichtversicherung selbst nicht (vollständig) erbringen sollte, ohne dass dies in irgendeiner Weise zum Ausdruck gekommen wäre. 3. Rückstand Schmerzensgeldrente und Pflegemehraufwand Gegenstand der Berufung ist auch der vom Landgericht für die Zeit von August 2021 bis August 2022 zuerkannte Betrag für die Schmerzensgeldrente von monatlich 306,78 € sowie die - nicht erhöhte - Rente für den Pflegemehraufwand von 1227,10 € monatlich. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit wegen der unstreitigen Zahlung der Beträge in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91 a ZPO ist insoweit daher nur noch über die (anteiligen) Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. 4. Widerklage Mit der Widerklage begehren die Beklagten die Feststellung, dass Nummer 3 der Vereinbarung vom 24. Februar 1997 unwirksam sei, der unfallbedingte monatliche Mehraufwand für Pflege nicht 2900 € betrage - was sachgerecht dahingehend auszulegen ist, dass weiterhin der ursprünglich vereinbarte Betrag zu zahlen sei - und der Kläger sich ein an ihn gezahltes Pflegegeld anrechnen lassen müsse. Diese Anträge sind aus oben genannten Gründen unbegründet. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es nach dem Rechtsgedanken von § 97 Abs. 2 ZPO billigem Ermessen, insoweit die Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Denn sie hätten die mit der Berufungsbegründung erstmals geltend gemachten Zahlungen ohne Weiteres bereits in erster Instanz vortragen können. Das Landgericht hatte in seinem Beschluss vom 15. Juli 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über weite, auch zurückliegende Zeiträume ihm keine Mitteilungen über zwischenzeitlich geleistete Zahlungen vorliegen würden und anheimgestellt, innerhalb der eingeräumten Schriftsatzfrist diese mitzuteilen. Dies ist seitens der Beklagten nicht geschehen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht, da keiner der Gründe von § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die zu beurteilenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, der Senat weicht davon nicht ab. Die Auslegung der maßgebenden Vereinbarung der Parteien unterliegt primär der tatrichterlichen Würdigung und rechtfertigt daher die Zulassung der Revision nicht.