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Beschluss

6 U 140/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0520.6U140.18.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten um die Auslegung eines Vergleichs. Die Klägerin erlitt in einem von einem Versicherungsnehmer des Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall am ##.11.1997 schwerste Verletzungen. Der Versicherungsnehmer geriet mit seinem PKW in die Gegenfahrbahn und verursachte einen Frontalzusammenstoß seines Fahrzeugs mit dem von der Mutter der Klägerin gefahrenen PKW, die den Unfall nicht abwenden konnte. Die zum Unfallzeitpunkt zweijährige gesunde Klägerin erlitt durch den Unfall eine Querschnittslähmung ab dem ersten Brustwirbel, Organquetschungen sowie einen Nervenabriss am Halswirbel, sodass der linke Arm sowie die linke Schulter vollständig gelähmt blieben. Sie befand sich in langwieriger medizinischer Behandlung und war von diesem Zeitpunkt an auf eine Ganztagsbetreuung inklusive nächtlicher Bereitschaft angewiesen. Im Rahmen eines vor dem Landgericht Münster unter dem Aktenzeichen 2 O 439/01 geführten Rechtsstreits hinsichtlich der Schadensersatz- und Schmerzensgeld-ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten sowie dem Unfallverursacher als Versicherungsnehmer des Beklagten, schlossen die Parteien am 19.12.2002 einen Vergleich mit folgende Inhalt: „Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin über die bereits gezahlten 400.000 DM hinaus einen weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 125.000,- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2001. Darüber hinaus zahlen die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin über die bereits anerkannte Rente von monatlich 800,- DM hinaus weitere 200,- DM Rente jeweils zum 01. eines Monats mit Wirkung ab dem 01.08.2001 Im Übrigen sind die Parteien sich einig, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die für ein behindertengerechtes Wohnen erforderlichen und angemessenen Mehrkosten der Klägerin zu zahlen. Mit dieser Regelung sind sämtliche streitgegenständliche Ansprüche der Klägerin erledigt. Im Übrigen erkennen die Beklagten ihre 100-prozentige Haftung dem Grunde nach aus dem Schadensereignis an.“ Mit Schreiben vom 19.06.2017 teilte der Beklagte mit, er habe im Rahmen von „Reservearbeiten“ festgestellt, dass die mit seinem Versicherungsnehmer vereinbarte Deckungssumme von 7,5 Millionen DM nicht ausreichen würde. Auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilte der Beklagte weiter mit Schreiben vom 15.08.2017 mit, dass die Berechnungen zum Erreichen der Deckungssumme noch nicht abgeschlossen seien. Nach weiterem Schriftverkehr teilte der Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2018 der Klägerin mit, dass auf die Versichertendeckungssumme von 7,5 Millionen DM bereits 3.704.804,- € gezahlt worden seien. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Zahlungsverpflichtungen des Beklagten aufgrund des geschlossenen Vergleiches nicht durch die mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Deckungshöchstsumme begrenzt sind. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Formulierung im Rahmen des geschlossenen, rechtswirksamen Vergleichs bedeute eine Verpflichtung zur dauerhaften Zahlung und Übernahme sämtlicher aus dem Unfallgeschehen resultierender bereits entstandener und zukünftig noch entstehender Kosten. Sie behauptet, eine Vereinbarung zur Deckungshöchstsumme zwischen dem Beklagten und dem Versicherungsnehmer habe es nie gegeben. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Zahlungsverpflichtung des Beklagten aufgrund des vor dem Landgericht Münster zum AZ: 2 O 349/01 unter dem 19.12.2002 geschlossenen Vergleichs nicht durch das Erreichen einer von dem Beklagten mit seinem Versicherungsnehmer Dipl.-Ing. W vereinbarten Deckungshöchstsumme begrenzt ist und die Zahlungsverpflichtung aus diesem Vergleich auch bei Erreichen einer Deckungshöchstsumme fortbesteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat u.a. die Ansicht vertreten, die im Vergleich vom 19.12.2002 enthaltene Formulierung beziehe sich lediglich auf die haftungsrechtliche Frage, zu welcher Quote der Versicherungsnehmer und er eine Haftung dem Grunde nach anerkennen würden. Mit einer 100%igen Haftung hätten sie somit lediglich den Schuldgrund und eine fehlende Mitursächlichkeit der Klägerin anerkannt. Die Erklärung habe jedoch keinen Aussagegehalt zur Höhe und zum finanziellen Umfang der Ansprüche. Mit Erreichen einer mit dem Versicherungsnehmer und Unfallverursacher vereinbarten Deckungsgrenze von 7,5 Millionen DM bei Personenschäden pro Person sei ein weitergehender Anspruch der Klägerin gegen ihn hinfällig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die von der Klägerin begehrte Feststellung könne nicht getroffen werden. Die Klägerin habe auf eine über die Deckungshöchstsumme hinausgehende Übernahme der unfallbedingten Schäden keinen Anspruch. Der geschlossene Vergleich sei am objektiven Empfängerhorizont orientiert auszulegen. Vorliegend habe die Klägerin nicht davon ausgehen können, dass die Vergleichsformulierung eine uneingeschränkte Haftung des Beklagten im Hinblick auf die Gesamtsumme darstelle. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen worden sei. Insoweit sei gesetzlich geregelt, dass der Geschädigte seine Ansprüche nur „im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis“ gegen den Versicherer geltend machen könne. Damit sei der Direktanspruch hinsichtlich seiner Geltendmachung insbesondere durch die Versicherungssumme im jeweiligen Versicherungsvertrag begrenzt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte durch das Anerkenntnis im Vergleich vom 19.12.2002 diese Einschränkung habe aufheben wollen. Die Formulierung des streitgegenständlichen Vergleichs als „Haftung dem Grunde nach“ impliziere bereits dem Wortlaut nach, dass der Beklagte als Erklärender das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage und deren Voraussetzungen anerkenne, jedoch noch unklar sei, in welcher konkreten Höhe zu leisten sei. Zum anderen habe der Beklagte der Klägerin bereits in einem Schreiben vom 02.12.1999, also drei Jahre vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs, mitgeteilt, dass eine Deckungshöchstsumme von 7,5 Mio. DM pro Person bestehe. Die Klägerin habe somit in einer Aussage hinsichtlich der 100%igen Haftung dem Grunde nach nicht davon ausgehen können, dass der Beklagte sich ggf. wirtschaftlich um ein vielfaches schlechter stellen wolle, als er im Rahmen seiner vereinbarten Deckungsgrenze zu leisten verpflichtet wäre. Ob die Thematik der Deckungshöchstgrenze in den Vergleichsverhandlungen der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2002 erneut thematisiert worden sei, könne dahinstehen, weil Erklärungen zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung auch ohne ausdrückliche Vorbehalte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig als auf die Deckungssumme beschränkt anzusehen seien. Der Beklagte sei der Klägerin im Rahmen eines Direktanspruchs der Geschädigten gegen den Versicherer gem. § 3 PflVG a.F. gegenübergetreten. Werde ein solcher Direktanspruch gerichtlich geltend gemacht, sei in der Regel ohne Weiteres davon auszugehen, dass dies in den gesetzlichen Grenzen der §§ 3 Nr. 1 PflVG, 115 Abs. 1 Satz 2 VVG geschehe. Dementsprechend und spiegelbildlich sei auch ein prozessuales Anerkenntnis des Versicherers eng auszulegen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der von ihr eingelegten Berufung, für die sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung führt sie aus, soweit sich das Landgericht bei seiner Auslegung des geschlossenen Vergleiches gemäß §§ 133, 157 BGB an dem im Jahre 1999 von der Beklagten übermittelten Schreiben orientiert habe, aus dem hervorgehen solle, dass eine Deckungshöchstsumme von 7,5 Million DM bereitstehe, sei zu berücksichtigen, dass dieses Schreiben bereits nicht widerspruchsfrei sei, da in diesem zum einen eine unbeschränkte Deckungssumme zugesichert werde und lediglich in Klammern dann eine Höchstsumme bei Körperverletzung pro Person von 7,5 Millionen DM angegeben sei. Das Landgericht habe angenommen, dass die Auslegung ergebe, dass aus der Sicht der Klägerin nicht davon auszugehen gewesen sei, dass sich der Beklagte im Rahmen des Vergleichs schlechter stellen wolle als er im Rahmen seiner vereinbarten Deckungsgrenze zu leisten verpflichtet gewesen sei. Das Landgericht unterstelle mithin, dass die insoweit anwaltlich beratene Klägerin habe davon ausgehen müssen, dass der Beklagte höhenmäßig nur begrenzt haften wollte, wobei eine weitergehende Begründung des Landgerichts fehle. Letztlich habe das Landgericht auch den Vortrag unbeachtet gelassen, dass im Rahmen der Vergleichsverhandlungen vom 19.12.2002 die Deckungshöchstsumme erneut thematisiert worden sei; diesbezüglich nehme das Landgericht schlichtweg an, dass die Haftung des Direktversicherers nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig als auf die Deckungssumme beschränkt anzusehen sei. Die Auffassung des Landgerichtes sei in mehrfacher Hinsicht falsch. So verkenne das Landgericht bereits, dass es sich bei der Deckungshöchstgrenze um zwingendes Recht dahingehend handele, das sowohl dem Versicherungsnehmer als auch letztlich den Geschädigten eines Verkehrsunfalles ein Mindestschutz gewährleistet werden solle. Dieser Mindestschutz sei durch den Gesetzgeber in der Vergangenheit auch mehrfach angepasst worden durch die Festlegung höherer Summen. Der Versicherer sei mithin verpflichtet, mit seinen Versicherungsnehmern entsprechende Verträge abzuschließen und er dürfe hierbei die aktuell geltenden Deckungshöchstgrenzen nicht unterschreiten. Gleichwohl bleibe es den Versicherern im Hinblick auf die Privatautonomie unbenommen, im Rahmen eines Versicherungsvertrages die Deckungshöchstgrenzen höher festzulegen oder sogar eine unbegrenzte Deckung zu vereinbaren. So sei im Rahmen der Versicherungsverträge in den neunziger Jahren eine unbegrenzte Deckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden festgelegt worden. Soweit sich das Landgericht auf diverse BGH-Entscheidungen beziehe, sei festzustellen, dass die hiesige Konstellation eines Vergleichsabschlusses dort nicht behandelt werde. Zudem gehe auch das Landgericht Münster selbst davon aus, dass es sich um einen Regelfall handele, von dem dann auch Ausnahmen zulässig seien. Eine solche Ausnahme sei im vorliegenden Fall gegeben. Es seien ausdrücklich Verhandlungen geführt worden, die letztlich zu dem streitgegenständlichen Vergleich geführt hätten. Eine Einschränkung auf die Deckungshöchstsumme sei in den Vergleichstext nicht aufgenommen worden, gerade im Hinblick darauf, dass der Vergleich von Seiten der Beklagten als Versicherer geschlossen worden sei, mithin also auch in Wirkung für den Versicherungsnehmer, sei ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont von einer gleichlaufenden Haftung sowohl der Beklagten als auch des Versicherungsnehmers auszugehen. Eine solche, über die Deckungshöchstsumme hinausgehende Einstandspflicht, sei dem Beklagten auch im Verhältnis zu seinem Versicherungsnehmer und im Verhältnis zu der geschädigten Person möglich gewesen. Auch die Argumentation des Beklagten, dass letztlich mit der im Vergleich gewählten Formulierung nur eine Klarstellung dahingehend gewollt gewesen sei, dass eine vollumfängliche Haftung dem Grunde nach bestehe, sei verfehlt. Denn, wie das Landgericht insoweit richtig festgestellt habe, habe die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu erfolgen. Gerade die Bezeichnung 100%ige Haftung impliziere aber aus der Sicht eines objektiven Dritten, dass ein Eintritt in voller Höhe erfolgen solle. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung festzustellen, dass die Zahlungsverpflichtung des Beklagten aufgrund des vor dem Landgericht Münster zum AZ: 2 0 349/01 unter dem 19.12.2002 geschlossenen Vergleichs nicht durch das Erreichen einer von dem Beklagten mit seinem Versicherungsnehmer Dipl.-Ing. W vereinbarten Deckungshöchstsumme begrenzt ist und die Zahlungsverpflichtung aus diesem Vergleich auch bei Erreichen einer Deckungshöchstsumme fortbesteht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt aus, er habe bereits vorprozessual die Rechtsprechung des BGH zum Az. VI ZR 300/95 zitiert, wonach Erklärungen des Haftpflichtversicherers, der auch aus dem Direktanspruch in Anspruch genommen werde, stets auf die versicherungsvertraglich vereinbarte Deckungssumme begrenzt sei. Darüber hinaus habe er, der Beklagte, bereits in einem Schreiben vom 02.12.1999, also drei Jahre vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs, das Bestehen der Deckungshöchstsumme von 7,5 Millionen DM pro Person mitgeteilt. Auch vor diesem Hintergrund habe die Klägerin die Aussage des Beklagten nur dahin verstehen können, dass diese auf die Deckungssumme begrenzt sei. Dass er, der Beklagte, zu irgendeinem Zeitpunkt über die Deckungssumme hinaus haften wollte, sei während der Vergleichsverhandlungen zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung durch den Senat stand. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien unter dem 19.02.2002 geschlossenen Vergleich kein Anspruch zusteht, der über die zwischen dem Beklagten seinem Versicherungsnehmer Diplom-Ingenieur W vereinbarte Deckungshöchstsumme hinausgeht. Welchen Inhalt der von den Parteien unter dem 19.12.2002 geschlossene Vergleich vor dem Landgericht Münster hatte, ist gemäß §§ 133, 157 BGB vom objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch um einen Direktanspruch gegen den Beklagten als Versicherer des Unfallverursachers handelt, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (115 Abs. 1 S. 2 VVG). Danach kann der geschädigte Dritte nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen. Damit ist der Direktanspruch hinsichtlich seiner Geltendmachung – schon nach dem Wortlaut der Vorschrift -insbesondere durch das versicherte Risiko und die Versicherungssumme nach näherer Maßgabe des jeweiligen Versicherungsvertrags begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1982, VI ZR 203/80 – juris m.w.N. Rn. 19; BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 – VI ZR 300/95 –, juris, Rn. 12) Der Versicherer soll durch die unmittelbare Inanspruchnahme aus dem Direktanspruch jedenfalls insoweit nicht über das hinaus belastet werden, was er aus dem Versicherungsverhältnis zu regulieren verpflichtet ist. In seinem Urteil vom 25.06.1996 hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass die aus § 3 Nr. 1 PlfVersG [a.F.] unmittelbar folgende Anspruchsbegrenzung grundsätzlich auch ohne ausdrücklichen Ausspruch in einen offenen Tenor hineinwirkt und dessen Aussage begrenzt (BGH a.a.O. Rn. 12). Ferner hat der BGH (a.a.O. Rn. 13) ausdrücklich entschieden, dass auch ein Anerkenntnis eines Haftpflichtversicherers auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungsbegrenzung dahin zu verstehen ist, dass es nur im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht abgegeben wurde. Für einen gerichtlichen Vergleich kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten. Soweit es um die Erschöpfung der Versicherungssumme geht, ist deshalb auch der Direktanspruch - unbeschadet seiner Eigenständigkeit als gesetzlicher Haftpflichtanspruch gegenüber den vertraglichen Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis - durch die Regeln festgelegt, die für die Begrenzung der Deckungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis gelten. Wenn der geschädigte Dritte, wie hier die Klägerin, einen über die im Rahmen des Versicherungsverhältnisses vereinbarte Deckungshöchstsumme hinausgehenden Anspruch gegen den KFZ-Haftpflichtversicherer geltend machen will, müssen daher besondere Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen entsprechenden Willen des Versicherers hinweisen, über seine im Verhältnis zum Versicherungsnehmer bestehende Verpflichtung – die ausdrücklich Grundlage des Direktanspruchs ist - hinaus haften zu wollen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich hier weder aus dem Text des zwischen den Parteien im Jahr 2002 geschlossenen Vergleichs noch aus sonstigen Gesichtspunkten. Zwar hat sich der Beklagte im Rahmen des Vergleichs verpflichtet, neben seinem Versicherungsnehmer – der unbegrenzt für alle der Klägerin entstandenen Schäden haftet - als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld, monatliche Rentenzahlungen sowie die für ein behindertengerechtes Wohnen erforderlichen und angemessenen Mehrkosten zu zahlen, ohne dass im Rahmen des Vergleichs eine ausdrückliche Beschränkung auf die vereinbarte Deckungshöchstsummer erfolgt ist. Diese Beschränkung war jedoch schon im Hinblick auf den Wortlaut des § 3 Nr. 1 PflVersG a.F. entbehrlich. Da die Beklagte hier allein als Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch genommen wurde, konnte die Klägerin bereits im Hinblick auf diese Regelung bei Abschluss des Vergleichs von einer über die Deckungshöchstsumme hinausgehenden gleichlaufenden Haftung sowohl der Beklagten als auch des Versicherungsnehmers nicht ausgehen. Zudem bestand, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus der objektivierten Sicht der Klägerin, auf die im Hinblick auf die Auslegung des Vergleichsangebots des Beklagten abzustellen ist – unabhängig von der gesetzlichen Grundlage der Haftung des Beklagten - ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte nur im Rahmen der mit seinem Versicherungsnehmer vereinbarten Deckungshöchstsumme haften wollte. Denn der Beklagte hatte der Klägerin bereits in einem Schreiben vom 02.12.1999 (Anlage XXX 14) mitgeteilt, dass eine Deckungshöchstsumme von 7,5 Mio. DM pro Person bestehe, also ausdrücklich auf die Begrenzung der Haftung aus der vertraglichen Verpflichtung zum Versicherungsnehmer hingewiesen. Dieser Hinweis war entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht missverständlich. Soweit es dort heißt: „Die Deckungssumme ist unbegrenzt, pro Person auf 7,5 Mio DM beschränkt“ so lässt sich diesem Hinweis ohne weiteres entnehmen, dass – im Hinblick auf die Gefahr der Verletzung mehrerer Personen – eine unbeschränkte Haftung durch den Beklagten übernommen worden war, dass die Haftung pro verletzter Person aber vertraglich auf eine Summe von 7,5 Mio DM begrenzt worden war. Die Ansicht der Klägerin, dass aus diesem Hinweis noch nicht der Rückschluss gezogen werden könne, dass der Beklagte seine Haftung auf die Deckungshöchstsumme begrenzen wollte, teilt der Senat nicht. Ob, wie die Klägerin meint, es dem Beklagten frei gestanden hätte, freiwillig eine höhere oder unbegrenzte Haftung anzubieten, mag dahinstehen. Jedenfalls ist keine Erklärung des Beklagten ersichtlich, mit der dieser sich verpflichten wollte, über die vertraglich vereinbarte Leistungspflicht zum Versicherungsnehmer hinaus zu haften. Eine solche Erklärung liegt insbesondere nicht in der im Rahmen der Vergleichsvereinbarung abgegebenen Erklärung, der Beklagte erkenne die Haftung aus dem Schadensereignis dem Grund nach zu 100% an. Damit hat der Beklagte nicht erklärt, dass er zu 100% für alle sich aus dem Schadenereignis ergebenden Schäden über seine vertragliche Verpflichtung zum Versicherungsnehmer hinaus einstehen wollte, sondern allein, dass auch aus der Sicht des Beklagten der Haftungsgrund für den Unfall zu 100% bei ihrem Versicherungsnehmer liegt, ein Mitverschulden Dritter, insbesondere der Klägerin, an dem Unfall also ausscheidet. Anders konnte die von der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer abgegebene Erklärung nicht verstanden werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin, die insoweit auf die rechtliche Stellungnahme ihres Privatgutachters verweist, ergibt sich eine andere Auslegung der Vergleichserklärung auch nicht im Lichte der Entscheidung des BGH vom 23.01.1979 (VI ZR 199/77). Der BGH hat im Rahmen dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Haftpflichtversicherer sich nicht im Nachhinein darauf berufen dürfe, er hafte nur bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssumme, wenn dem eine rechtskräftige Entscheidung entgegenstehe die – wenn auch fehlerhaft - nicht berücksichtigt habe, dass eine zum Haftungsausschluss führende Schwarzfahrt des jugendlichen Schädigers vorgelegen habe. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar. In dem vom BGH im Verfahren IV ZR 199/77 zu entscheidenden Fall hatte ein Haftpflichtversicherer, gegen den eine rechtskräftige Entscheidung ergangen war, im Nachgang rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht, die ggfls. Gegenstand einer Berufung hätten sein müssen. Er war jedoch – da keine Berufung eingelegt worden war - an die rechtskräftige Entscheidung gebunden. Vorliegend hat es keine Erklärungen des Versicherers gegeben, aus denen der Schluss gezogen werden konnte, dass dieser –entgegen dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 PflVersG a.F. - ohne Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Deckungshöchstsumme für die der Klägerin entstandenen Schäden einstehen wollte. Eine solche Erklärung kann jedenfalls nicht – wie oben dargelegt - in dem Eingeständnis einer 100%igen Haftung dem Grunde nach gesehen werden. Dem Vortrag der Klägerin kann auch nicht entnommen werden, dass der Beklagte eine solche Erklärung im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss vom 19.12.2002 vor dem Landgericht Münster abgegeben hätte. Zwar macht die Klägerin hierzu geltend, dass „ausdrücklich Verhandlungen“ geführt worden seien (Bl. 108 BA) bzw. dass die Deckungsgrenze dabei „erneut thematisiert“ worden sei (Bl. 107 GA). Dieser Vortrag rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Beklagte habe ausdrück-lich oder konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er über die Deckungshöchst-summe hinaus haften wolle. Denn eine „erneute Thematisierung“, zu der die Klägerin keine weiteren Ausführungen macht, kann nicht gleichgesetzt werden mit einer un-beschränkten Haftungserklärung. Im Gegenteil würde eine solche erneute „Themati-sierung“ belegen, dass den Parteien damals die Bedeutung der Deckungshöchst-summe bewusst war. Wenn der Beklagte im Rahmen einer solchen Thematisierung dann keine Erklärung – ausdrücklich oder dem Sinn nach – abgibt, die auf ein Ein-stehenwollen über die Deckungshöchstsumme hinaus gerichtet ist, kann hieraus nur der Schluss auf die weitere Maßgeblichkeit dieser Deckungshöchstgrenze gezogen werden. Auch aus dem Vortrag der Klägerin allein, es seien „ausdrücklich Verhand-lungen“ geführt worden, kann auf einen diesbezüglichen ausdrücklich oder konklu-dent geäußerten Willen des Beklagten, über die Deckungsgrenze hinaus für die Un-fallfolgen einstehen zu wollen, nicht geschlossen werden. Überdies hatte die Klägerin selbst erstinstanzlich vorgetragen, dass sich der Beklagte lediglich „einen Vorbehalt auf eine angebliche Haftungsbeschränkung nicht vorbehalten“ habe (Bl. 50 GA), was zeigt, dass auch die Klägerin von einer rechtsgeschäftlichen Einigung über eine von der Deckungshöchstsumme losgelöste Verpflichtung nicht ausgegangen ist. Dies bestätigen auch die Ausführungen des Privatgutachters der Klägerin, der in seiner Stellungnahme vom 07.11.2017 allein darauf abgestellt hat (Bl. 27 GA), dass es „ Aufgabe eines Versicherers und Ausfluss ordnungsgemäßer Prozessführung [sei], darauf zu achten, dem Kläger den zutreffenden Eindruck zu vermitteln, nämlich, dass womöglich zwar nicht der Fahrer und Halter, wohl aber der … Haftpflichtversicherer bei einem Anerkenntnis … tatsächlich nicht bereit sei, 100 % der Schadensfolgen auszugleichen“. Eine von der Ansicht des Senats abweichende Auffassung ergibt sich schließlich nicht aus der Entscheidung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.03.2018 (OLG Hamm, Beschluss vom 07. März 2018 – I-3 U 162/17 –, juris) Im dort zu entscheidenden Fall, in dem sich der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers durch die getroffene Vereinbarung ohne Beschränkung auf eine etwaige Deckungssumme gegenüber dem Geschädigten zum Ersatz der durch einen Behandlungsfehler entstandenen Schäden verpflichtet hatte, waren zum einen weder im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz noch zu einem späteren Zeitpunkt Hinweise auf eine beschränkte Haftung des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Zum anderen hat auch der 3. Zivilsenat in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Fällen, die den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer gemäß § 115 Abs. 1 VVG bzw. § 3 PflVG a.F. betreffen, ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass dies in den gesetzlichen Grenzen des § 115 Abs. 1 Satz 2 VVG geschieht (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 27). Nach alledem vermag die Berufung die Überzeugungskraft der angefochtenen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das Berufungsverfahren ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen. Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen. Hamm, 20.05.2019 Oberlandesgericht - 6. Zivilsenat