Beschluss
25 U 133/23
KG Berlin 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:1203.25U133.23.00
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Leitsätze
Zwei Fahrstreifen i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO liegen vor, wenn die dort üblicherweise fahrenden Fahrzeuge reibungslos nebeneinander fahren können. Dafür kann eine unmarkierte Richtungsfahrbahn mit einer Breite von 5,60 m ausreichen.(Rn.11)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 31.10.2023, Az. 42 O 147/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwei Fahrstreifen i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO liegen vor, wenn die dort üblicherweise fahrenden Fahrzeuge reibungslos nebeneinander fahren können. Dafür kann eine unmarkierte Richtungsfahrbahn mit einer Breite von 5,60 m ausreichen.(Rn.11) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 31.10.2023, Az. 42 O 147/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. II. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.Vm. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 421 BGB, nicht zu. 1. Zunächst kann dahinstehen, ob und inwieweit der Kläger überhaupt aktivlegitimiert ist. Vielmehr scheint es so, als ob Frau K F zum Unfallzeitpunkt Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs war. Denn sie ist im Unfallbericht der Polizei vom 08.12.2022 als Halterin eingetragen. Dies ergibt sich auch aus S. 2 des Gutachtens vom 14.02.2023. Zudem war sie Anspruchstellerin gegenüber der D. Die Kaskoversicherung hat den Schaden ihr gegenüber abgerechnet (Anlage K 6). Ebenso ist ihr die Reparatur in Rechnung gestellt worden (Anlage K 7) und der Fahrzeug-Benutzungsvertrag wurde mit ihr geschlossen (Anlage K 8). Der Kläger wird dort lediglich als Fahrer bezeichnet. 2. Ein Anspruch besteht aber auch schon deshalb nicht, weil der Kläger den Unfall selbst verursacht und verschuldet hat. Gegen die Beklagten zu 1. und 2. besteht zwar dem Grunde nach ein Anspruch aus Gefährdungshaftung, §§ 115 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG. Es liegt jedoch weder ein unabwendbares Ereignis vor, noch entfällt auf die Beklagten eine auch nur teilweise Haftung. Nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden. Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung. Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der gegnerische Halter zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, VersR 1996, 513; OLG Hamm, Urteil vom 17.05.2022, 7 U 68/21, BeckRS 2022, 47088 Rn. 10). Zugunsten der Beklagten steht fest und spricht jedenfalls der erste Anschein dafür, dass der Kläger sorgfaltswidrig den Fahrstreifen gewechselt hat. 2.1 Derjenige, der einen sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel vornimmt, haftet wegen der gem. § 7 Abs. 5 StVO zu beachtenden, höchstmöglichen Sorgfalt in der Regel für die Unfallschäden allein. Nach § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er setzt ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Verkehrsteilnehmer den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten verursacht und verschuldet hat (vgl. Senat, Urteil vom 10.02.2021, 25 U 160/19, NJ 2021, 226). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Senat hat seiner Entscheidung gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Derartige konkrete Anhaltspunkte hat der Kläger, nicht vorgebracht. Das Landgericht hat zu Recht seine Entscheidung darauf gestützt, dass bereits das eigene Vorbringen des Klägers seine Haftung begründet. Danach war die Fahrbahn an der Unfallstelle Kreuzung W-straße/M-straße zweispurig und der Kläger hat seiner Rückschaupflicht nicht genügt, als er nach links in die Spur des Beklagten ausgeschert ist. 2.1.1 Nach der Definition des § 7 Abs. 1 S. 2 StVO ist ein Fahrstreifen der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. Für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen ist deren Breite, nicht jedoch das Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen entscheidend (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2006, IV ZR 75/06, NZV 2007, 185). Danach kommt es darauf an, ob nebeneinander befindliche Fahrzeuge kontaktlos aneinander vorbeifahren können (vgl. OLG Hamm zu einer Fahrbahnbreite von 5,20 m, Beschluss vom 28.5.2019, 7 U 85/18, BeckRS 2019, 25140 Rn. 30). Nach dieser Definition ist die W-straße an der Unfallstelle zweispurig. Die Fahrbahn ist mit 5,60 m so breit, dass zwei Fahrzeuge, ja sogar ein etwa 2,55 m breiter BVG Bus und ein Personenkraftwagen nebeneinander Platz hatten und haben. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine zweispurige Fahrbahn 7 m, mindestens jedoch 6 m breit sein müsse. Aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 5 StVZO ergibt sich zwar, dass die höchst zulässige Breite von Fahrzeugen allgemein 2,55 m und von Personenkraftwagen 2,50 m beträgt. Richtig ist auch, dass eine Fahrbahn jedenfalls dann zweispurig ist, wenn zwei 2,55 m breite Fahrzeuge bzw. zwei 2,50 m breite Personenkraftwagen mit einem beidseitigen Sicherheitsabstand von 0,50 m dort fahren können. Der Umkehrschluss hingegen, dass jede zweispurige Straße, gleich welcher Nutzung sie unterliegt, mindestens 7 m breit sein muss, lässt sich daraus nicht ableiten. Die Fahrbahn an der konkreten Unfallstelle muss nur so beschaffen sein, dass die dort entlangfahrenden BVG Busse und weiteren Fahrzeuge reibungslos nebeneinander fahren können. Das ist der Fall. BVG-Busse haben eine Breite von 2,55 m, während die beiden breitesten auf dem Markt befindlichen Fahrzeuge einschließlich Außenspiegeln 2,225 m messen, wie sich aus einer im Oktober 2021 aktualisierten Messung des ADAC ersehen lässt, https://assets.adac.de/image/upload/v1573473524/ADAC-eV/KOR/Text/PDF/Fahrzeugbreiten_hgw9tn.pdf. Die meisten anderen Fahrzeuge liegen in einem Bereich zwischen 1,795 m und 2,14 m. Das bedeutet, dass zwar möglicherweise nicht ein Bus und ein LKW die W-straße im Kreuzungsbereich M-straße nebeneinander nutzen können, vielleicht auch nicht ein Bus und eine Luxuslimousine, jedoch wie in der konkreten Unfallsituation ein Bus und PKW`s unterschiedlicher Art. Sie benötigen zusammen allenfalls eine Fahrbahnbreite von 4,775 m und wenn die überdimensional breiten Fahrzeuge nicht mitgerechnet werden, 4,345 m - 4,69 m. Damit besteht immer noch Raum für einen Sicherheitsabstand zwischen 82,5 m und 1,255 m (5,6 m - 4,775 m bzw. - 4,345 m), der zwar nicht ideal, aber ausreichend ist, um von der Zweispurigkeit der Fahrbahn auszugehen. § 7 Abs. 1 S. 1 StVO verwendet den Begriff ungehindert. Eine konkrete Fahrbahnbreite ist eben sowenig vorgegeben wie der erforderliche Sicherheitsabstand. § 5 Abs. 4 StVO regelt lediglich den zwingenden Abstand eines Kraftfahrzeugs gegenüber Fußgängern, Radfahrenden sowie Elektrokleinstfahrzeugen. Nicht einmal die zwar in Berlin gültige, aber nicht verbindliche Richtlinie RASt-06 in der aktuellen Fassung 2008 geht für eine zweispurige Fahrbahn von einer zwingenden Breite von 7 m aus, sondern stellt u.a. auf die jeweilige Nutzung der Straße ab. Außerdem handelt sich um ein Regelwerk, das den Fall einer neu zu errichtenden bzw. herzustellenden Straße behandelt. Sie geben lediglich aus planerischer Sicht einen im Zuge der Neuanlage oder Herrichtung einer Straße anzustrebenden „Optimalzustand“ wieder (vgl. VG München Urteil vom 28.10.2021, 1 K 18.2778, BeckRS 2021, 37323 Rn. 29). Hinzu kommt, dass selbst zweispurig markierte Hauptverkehrsstraßen in Berlin nicht immer die ideale Mindestbreite aufweisen. So ergibt eine Messung der Fahrbahnbreite anhand von Google Earth z.B. der Berliner Straße in Berlin Zehlendorf kurz vor der Linksabbiegerspur in die Seehofstraße eine Fahrbahnbreite von nur 5,40 m. Die Clayallee vor der Abzweigung der S.straße misst 5,60 m. Bei beiden Straßen handelt es sich um mit aller Art von Fahrzeugen sowie mit Bussen stark befahrene Hauptverkehrsstraßen. Ihnen ist schon aufgrund der Markierung der beiden gemessenen Spuren durch Leitlinien (Zeichen 340 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) die Zweispurigkeit nicht abzusprechen. Für unmarkierte Fahrbahnen gleicher Breite kann nichts anderes gelten. 2.1.2 Der Kläger hat auch einen Fahrspurwechsel vorgenommen, in dessen Folge sich der Unfall in zeitnahem und örtlichen Zusammenhang ereignet hat. Er selbst hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben: „Ohne deutliche Lenkbewegung konnte ich dann auf die einzige Geradeausspur hinter der Kreuzung fahren. Dazu musste ich leicht nach links lenken“. Bereits nach dieser Aussage hat der Kläger einen Spurwechsel eingeleitet. Er war auch schon im Begriff, an dem auf die Haltestelle zusteuernden Bus vorbeizufahren, wobei sich rechts von ihm Radfahrer befanden, die den Radweg bereits verlassen hatten, um ebenfalls an dem Bus vorbei zu kommen. Er selbst wertet dies zwar als nicht nennenswerte Lenkbewegung, und schätzt sie gleichzeitig mit allenfalls einem halben Meter ein. Auf die Lenkbewegung kommt es allerdings nicht an, sondern vielmehr darauf, ob der Kläger - mit den Sorgfaltsanforderungen aus § 7 Abs. 5 StVO - bereits begonnen hatte, seine Spur zu verlassen (vgl. Senat, Urteil vom 10.02.2021, 25 U 160/19, NJW 2021, 226), gleich ob dies mit einer deutlichen Lenkbewegung oder einer Schrägfahrt verbunden war. Er kann sich auch nicht nur 0,50 m nach links bewegt haben. Denn ein Fahrrad ist mindestens 60 bis 70 cm breit. Hinzu kommt ein jedenfalls geringfügiger Sicherheitsabstand, den der Kläger eingehalten haben muss, um die Radfahrer nicht zu streifen. Damit muss er sich mit seinem 2,06 m breiten Nxxx (Maße: https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/autokatalog/marken-modelle/xxx/) auf seiner Spur bei einem minimalen Abstand zu den Radfahrenden von 40 cm jedenfalls mindestens 1,00 m nach links bewegt haben, wobei zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass die Radfahrer sich direkt neben der Fahrradspur aufgehalten haben und nicht schon weiter in seine Spur hineingefahren sind. Tatsächlich dürften sie sich in Schrägfahrt befunden haben, um an dem Bus vorbeizukommen, was einen größeren Platzbedarf bedeutet, weil sie sich mit der Front deutlich vom Fahrradweg weg in die Spur des Klägers bewegt hätten. Damit haben sie den Kläger bei seinem Lenkmanöver im besten Fall um nur einen Meter von seiner Spur verdrängt. Bei einer Geradeausfahrt hätte er einen Platzbedarf von 3,06 m gehabt und wäre damit auf die Spur des Beklagten zu 2. gefahren. Insoweit hätte nicht einmal eine Fahrbahnbreite von 6 m ausgereicht. Bei der von ihm vorgetragenen leichten Schrägfahrt hat er noch mehr Platz nach links benötigt und ist ebenfalls in die Fahrbahn des Beklagten zu 2. hineingefahren. 2.1.3 Danach ist auch unerheblich, wer zum Unfallzeitpunkt das schnellere Fahrzeug war. Denn wie das Landgericht zutreffend ausführt, hatte der Beklagte zu 2. Vorrang, da er auf der linken durchgehend befahrbaren Spur der W-straße geradeaus weitergefahren ist. Dies ergibt sich nicht nur aus seiner persönlichen Anhörung, sondern es ist auch aus Google Street View ersichtlich, dass die linke Fahrspur geradeaus weiterführt, während die rechte hinter der Kreuzung endet. Im Fall der einseitigen Fahrbahnverengung muss das auf dem endenden Fahrstreifen fahrende Fahrzeug, hier der Kläger, einen Fahrstreifenwechsel vornehmen, § 7 Abs. 4 StVO, während das auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrende Fahrzeug, hier der Beklagte zu 2., einen grundsätzlichen Vorrang genießt. Dies gilt insbesondere auch für Fahrbahnen ohne Markierung (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, VI ZR 47/21, NJW 2022, 2279 Rn. 15). Auch die Grundsätze des Reißverschlussverfahrens gem. § 7 Abs. 4 S. 2 StVO greifen hier nicht zugunsten des Klägers, weil er sich auch dann an der Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 StVO messen lassen muss. So muss auch bei einem Fahrstreifenwechsel im Rahmen des Reißverschlussverfahrens die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein. Abgesehen davon, ist nicht ersichtlich, dass der auf dem bevorrechtigten linken Fahrstreifen fahrende Beklagte zu 2. dem Kläger überhaupt einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen musste. Denn es befand sich nach den übereinstimmenden Schilderungen der Parteien kein Fahrzeug vor ihm. Ob der Kläger sich zudem erst unmittelbar am Beginn der Verengung einzuordnen versucht hat, wie es § 7 Abs. 4 StVO vorsieht, kann unentschieden bleiben (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2024, 12 U 8/24, NJOZ 2024, 1328 Rn. 6). Eines Sachverständigengutachtens, das nachweisen soll, dass der schneller fahrende Beklagte zu 2. den Kläger überholt hat, als die Fahrzeuge kollidierten, bedarf es nicht. 2.1.4 Danach steht fest, dass der Kläger den Unfall unter Verstoß gegen seine Pflichten aus § 7 Abs. 5 StVO schuldhaft verursacht hat. Denn er hat eingeräumt, nicht die erforderliche Rückschau gehalten zu haben, indem er darauf verweist, das neben ihm fahrende Auto des Beklagten zu 2. nicht bemerkt zu haben. Dem Kläger war auch bewusst, dass die W-straße vor der Kreuzung M-straße Richtung Norden zweispurig befahren war. Er hat sich - nach der Spurverbreiterung der W-straße - hinter dem Bus eingeordnet und die links neben ihm befindlichen Fahrzeuge gesehen. Dass er fälschlich davon ausging, es habe sich um eine Linksabbiegerspur gehandelt, ändert an dem Verstoß gegen seine Rückschaupflicht nichts. Ob er den Blinker rechtzeitig gesetzt hat, um den Spurwechsel anzukündigen, kann dahinstehen. Jedenfalls aber spricht der erste Anschein gegen ihn. 2.2 Eine Mithaftung der Beklagten kommt nur dann in Betracht, wenn der Kläger Umstände nachweist, die ein Mitverschulden belegen. Allein die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2. rechtfertigt seine Mithaftung nicht. Anhaltspunkte für eine Mithaftung aufgrund gefahrerhöhender Umstände, insbesondere eines Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 2., sind nicht ersichtlich (vgl. Senat, Urteil vom 10.02.2021, 25 U 160/19, NJW 2021, 226). 3. Mangels eines Hauptanspruchs bestehen auch die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen, Erstattung der Selbstbeteiligung, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Unkostenersatz, Zahlung von Sachverständigenkosten und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht. 4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis zu € 4.000,00 festzusetzen. Der Hauptanspruch wird erhöht durch die vom Kläger erhobene Zinsforderung sowie die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten, soweit diese auf den für erledigt erklärten Streitgegenstand entfallen. § 4 Abs. 1 ZPO gilt nur, wenn und soweit die betreffende Hauptforderung noch Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die zur Hauptforderung gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich auf die Differenz der sich aus den jeweiligen Streitwerten ergebenden Geschäftsgebühren. Streitwertmindernd ist allerdings zu berücksichtigen, dass gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG die Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. BGH Beschluss vom 27.09.2017, VIII ZR 100/17, BeckRS 2017, 128428 Rn. 3). Streitwert Berufungsinstanz: Bezeichnung in € Leistungsantrag zu 1. einschließlich ausgerechneter Zinsen 1.687,68 Leistungsantrag zu 2. 595,61 Vorgerichtliche Anwaltskosten in € 246,75 Gegenstandswert € 6.667,57 713,76 Gegenstandswert € 1.415,88 (€ 6.667,57 - € 5.251,96) -220,27 Differenz 493,49 Differenz : 2 246,74 2.530,04 zzgl. Feststellungsantrag zu 3., geschätzt 80 % von € 1.000,00 800,00 3.330,04 Gleichzeitig ist beabsichtigt, den Streitwert erster Instanz gem. § 63 Abs. 1 Nr. 2 GKG abzuändern und auf bis zu € 9.000,00 festzusetzen: Bezeichnung in € Leistungsantrag zu 1. 6.071,96 Leistungsantrag zu 2. 595,61 Klageerweiterung Selbstbehalt 300,00 Klageerweiterung Nutzungsausfall 715,00 Klageerweiterung ausgerechnete Zinsen 152,68 Vorgerichtliche Anwaltskosten 246,75 8.082,00 zzgl. Klageerweiterung Feststellungsantrag geschätzt 80 % von € 1.000,00 800,00 8.882,00