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Beschluss

VIII ZR 100/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einseitiger Teilerledigung des Klägers bestimmt sich der Streitwert aus dem verbleibenden Hauptanspruch zuzüglich der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen. • Die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten sind durch Differenzrechnung zu ermitteln: Differenz zwischen tatsächlich angefallenen Kosten bis zur Teilerledigung und den Kosten, die bei Führung des Verfahrens nur über den verbleibenden Teil angefallen wären. • Nebenforderungen wie Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als wertsteigernde Hauptansprüche zu berücksichtigen, soweit die zugehörige Hauptforderung Gegenstand der Teilerledigung war. • Bei entsprechender Addition der verbliebenen Hauptforderung, der streitwertwirksamen Kostendifferenz sowie der hinzuzurechnenden Nebenforderungen ist der Streitwert des Verfahrens neu festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei einseitiger Teilerledigung und Berücksichtigung von Nebenansprüchen • Bei einseitiger Teilerledigung des Klägers bestimmt sich der Streitwert aus dem verbleibenden Hauptanspruch zuzüglich der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen. • Die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten sind durch Differenzrechnung zu ermitteln: Differenz zwischen tatsächlich angefallenen Kosten bis zur Teilerledigung und den Kosten, die bei Führung des Verfahrens nur über den verbleibenden Teil angefallen wären. • Nebenforderungen wie Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als wertsteigernde Hauptansprüche zu berücksichtigen, soweit die zugehörige Hauptforderung Gegenstand der Teilerledigung war. • Bei entsprechender Addition der verbliebenen Hauptforderung, der streitwertwirksamen Kostendifferenz sowie der hinzuzurechnenden Nebenforderungen ist der Streitwert des Verfahrens neu festzusetzen. Der Kläger hatte die Beklagte ursprünglich auf Zahlung von nach Teilrücknahme 37.717,46 € sowie Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hielt er die Hauptforderung nur noch in Höhe von 15.567,45 € aufrecht und erklärte den übrigen Teil als erledigt. Es ging im Wesentlichen um die Bestimmung des für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Streitwerts nach dieser einseitigen Teilerledigung. Entscheidend war, welche Teile der Hauptforderung und welche Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten) wertmäßig zu berücksichtigen sind. Zur Ermittlung wurde die Differenzmethode verwendet, um die auf den erledigten Teil entfallenden Vorinstanzenkosten zu berechnen. Zudem wurden die seit Rechtshängigkeit aufgelaufenen Zinsen und die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr nach VV RVG berücksichtigt. Auf dieser Grundlage nahm der Senat eine Änderung der bisherigen Streitwertfestsetzung vor. • Grundlage der Wertermittlung bei einseitiger Teilerledigung ist der verbleibende Betrag der Hauptsache zuzüglich der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (§ 63 Abs. 3 GKG maßgeblich für die Änderung der Streitwertfestsetzung). • Die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten sind durch Differenzrechnung zu ermitteln: Ermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Teilerledigung und Abzug der fiktiven Kosten, die bei Führung des Verfahrens nur über den verbleibenden Teil angefallen wären. Beispielhaft wurden die erstinstanzlichen Kosten bei einem ursprünglichen Streitwert von 37.717,46 € mit 6.608,50 € und bei dem verbleibenden Streitwert von 15.567,45 € mit 4.141,30 € beziffert; die Differenz beträgt 2.467,20 €. • Nebenforderungen sind wertsteigernd zu berücksichtigen, soweit die zugehörige Hauptforderung Gegenstand der Teilerledigung war; ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO, das eine Werterhöhung ausschlösse, liegt nur vor, wenn die Hauptforderung noch Streitgegenstand ist. Hier wurden Zinsen aus dem erledigten Teil (22.150,01 €) seit Rechtshängigkeit bis zur Teilerledigung mit 7.725,73 € ermittelt. • Vorprozessuale Anwaltskosten sind ebenfalls auf Grundlage der entsprechenden Geschäftsgebühren differenzzuordnen; die Differenz ergab 519,79 €, wobei die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG zu berücksichtigen war. • Die Addition des verbleibenden Hauptanspruchs, der streitwertwirksamen Kostendifferenz sowie der hinzuzurechnenden Nebenforderungen ergab einen Gesamtbetrag von 26.020,28 €, der eine Heraufsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren rechtfertigt. Der Senat setzte den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Abänderung des früheren Beschlusses auf bis zu 30.000 € fest; rechnerisch ergab sich ein konkreter Gesamtbetrag von 26.020,28 €. Die Entscheidung berücksichtigt den verbleibenden Hauptanspruch (15.567,45 €), die streitwertwirksame Kostendifferenz (2.467,20 €) sowie die auf den erledigten Teil entfallenden Zinsen (7.725,73 €) und vorgerichtlichen Anwaltskosten (519,79 €). Damit sind sowohl die wirtschaftlichen Folgen der einseitigen Teilerledigung als auch die relevanten Nebenforderungen angemessen in die Streitwertfestsetzung eingestellt worden. Der Beschluss stellt klar, dass bei einseitiger Teilerledigung die Differenzmethode für Vorinstanzenkosten und die Einbeziehung von Nebenansprüchen anzuwenden sind, wodurch der Streitwert entsprechend erhöht werden kann.