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Urteil

26 U 58/17

KG Berlin 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1031.26U58.17.00
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Leitsätze
1. Der Nutzungsentschädigungsanspruch des Darlehensgebers nach Darlehenswiderruf entfällt nur gemäß § 302 BGB bzw. wird begrenzt, wenn sich der Darlehensgeber in Annahmezug mit der ihm gemäß § 346 BGB zustehenden Rückzahlung befindet. Aus einem vorprozessualen, den Widerruf bekämpfenden Verhalten des Darlehensgebers ergibt sich kein Einwand des Darlehensnehmers gegen diesen Nutzungswertersatzanspruch gemäß § 242 BGB.(Rn.13) 2. In Darlehenswiderrufsfällen ist es für den Annahmeverzug des Darlehensgebers i.S.d. §§ 293 ff. BGB erforderlich, dass der Darlehensnehmer den Rückzahlungsbetrag, den er gemäß § 346 BGB schuldet, selbst berechnet und ihr in demgemäß bezeichneter Höhe zur Zahlung anbietet, so dass dieser nur noch zuzugreifen braucht.(Rn.17)
Tenor
I. Auf die Anschlussberufung der Kläger - unter Berücksichtigung der im Berufungsrechtszug von den Parteien abgegebenen übereinstimmenden, teilweisen Hautsacheerledigterklärungen - wird das am 21. März 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin (38 O 111/16) in den Ziffern 1. bis 5. seines Entscheidungsausspruches geändert und wie folgt neu gefasst: 1.-5.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 11.253,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus 9.942,55 seit dem 24.10.2018 und - aus weiteren 1.311,19 EUR seit dem 1.11.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen. II. Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist - im Hinblick auf die unverändert gebliebene Ziffer 6. seines Entscheidungsausspruches - fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Nutzungsentschädigungsanspruch des Darlehensgebers nach Darlehenswiderruf entfällt nur gemäß § 302 BGB bzw. wird begrenzt, wenn sich der Darlehensgeber in Annahmezug mit der ihm gemäß § 346 BGB zustehenden Rückzahlung befindet. Aus einem vorprozessualen, den Widerruf bekämpfenden Verhalten des Darlehensgebers ergibt sich kein Einwand des Darlehensnehmers gegen diesen Nutzungswertersatzanspruch gemäß § 242 BGB.(Rn.13) 2. In Darlehenswiderrufsfällen ist es für den Annahmeverzug des Darlehensgebers i.S.d. §§ 293 ff. BGB erforderlich, dass der Darlehensnehmer den Rückzahlungsbetrag, den er gemäß § 346 BGB schuldet, selbst berechnet und ihr in demgemäß bezeichneter Höhe zur Zahlung anbietet, so dass dieser nur noch zuzugreifen braucht.(Rn.17) I. Auf die Anschlussberufung der Kläger - unter Berücksichtigung der im Berufungsrechtszug von den Parteien abgegebenen übereinstimmenden, teilweisen Hautsacheerledigterklärungen - wird das am 21. März 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin (38 O 111/16) in den Ziffern 1. bis 5. seines Entscheidungsausspruches geändert und wie folgt neu gefasst: 1.-5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 11.253,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus 9.942,55 seit dem 24.10.2018 und - aus weiteren 1.311,19 EUR seit dem 1.11.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen. II. Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist - im Hinblick auf die unverändert gebliebene Ziffer 6. seines Entscheidungsausspruches - fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich über die Rückabwicklung eines am 10./16.10.2008 geschlossenen, mit Sicherheiten versehenen und von den Klägern mit Schreiben vom 7.9.2015 widerrufenen Darlehensvertrages in Höhe von 255.000 EUR, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage der Rechtswirksamkeit des Widerrufs als auch der Frage der Höhe des Rückabwicklungssaldos. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit Urteil vom 21.3.2017 hat das Landgericht (1.) festgestellt, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf beendet wurde, (2.) festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehen nicht mehr als einen bestimmten Betrag schulden, (3.) die Beklagte verurteilt, die Sicherheiten Zug-um-Zug gegen Zahlung des Betrages freizugeben, (4.) die Kläger verurteilt, den Betrag Zug-um-Zug gegen Abtretung der grundschuldlichen Sicherheit zu zahlen, und im Übrigen die Klage und die Hilfswiderklage abgewiesen. Das Urteil ist der Beklagten am 27.3.2017 zugestellt worden. Diese hat hiergegen am 21.4.2017 Berufung beim Kammergericht eingereicht. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat hat sie am 27.6.2017 ihre Berufungsbegründung beim Kammergericht eingereicht. Den Klägern ist am 12.7.2017 eine Verfügung des Senats zugestellt worden, mit der den Klägern eine Frist zu Berufungserwiderung binnen 2 Monate gesetzt worden ist. Die Kläger haben am 12.9.2017 Anschlussberufung beim Kammergericht eingereicht. Mit der Berufung und der Anschlussberufung verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlich eingenommenen Standpunkte weiter. Insbesondere macht die Beklagte weiterhin geltend, der Widerruf sei rechtsunwirksam, und die Kläger machen weiterhin geltend, der Beklagten stünde seit dem Widerruf kein Nutzungswertersatzanspruch mehr zu. Die Beklagte hat zweitinstanzlich zunächst angekündigt zu beantragen, das landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen und die Kläger zur Zahlung eines höheren Betrages als vom Landgericht zuerkannt verurteilt werden. Die Kläger haben zweitinstanzlich zunächst angekündigt zu beantragen, das landgerichtliche Urteil dahingehen abzuändern, dass die Kläger einen niedrigeren Betrag als vom Landgericht zuerkannt zu zahlen haben. Die Kläger haben im Laufe des Berufungsrechtsstreit die darlehensvertraglich vereinbarte Annuität in Höhe von 1.311,19 EUR monatlich weiter bis einschließlich 31.10.2018 gezahlt sowie eine Sondertilgung in Höhe von 11.000,00 EUR am 31.12.2017 und eine Schlusszahlung in Höhe von 128.400, 86 EUR am 23.10.2018 an die Beklagte geleistet. Mit einem der Beklagten am 8. oder 9.10.2018 zugestellten Schriftsatz haben die Kläger ihre Klage angekündigt zu beantragen, dass die Beklagte zur Rückzahlung von 35.677,84 EUR verurteilt werde, weil bei unterstellter Rechtswirksamkeit des Widerrufes die Beklagte nunmehr in dieser Höhe überzahlt sei. Diesen Antrag haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2018 um einige hundert EUR nach unten korrigiert. Zudem haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ihre vormals angekündigten Berufungs- und Anschlussberufungsanträge in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen zuletzt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.3.2017 (Az.: 38 O 111/16) wie folgt zu ändern: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 35.261,27 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt zuletzt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. II. Die Anschlussberufung ist gemäß § 524 ZPO zulässig. Insbesondere ist die Anschlussberufung nicht gemäß § 524 Abs. 4 ZPO unwirksam geworden, nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in Bezug auf die ursprüngliche Klage und die Hilfswiderklage, die den Gegenstand der Berufung darstellten, in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (BGH, Urt. v. 18.09.2012, X ZR 22/10, Rdnr. 18 zit. nach Juris; BGH, Beschl. v. 22.5.1984, III ZB 9/84, Rdnr. 10 zit. nach Juris; Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 524 Rdnr. 26). Die Anschlussberufung ist in ihrem zuletzt beantragten Umfang teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Dies ergibt sich Folgendem: 1. Den Kläger steht im Grundsatz ein Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 346 Abs. 1 bzw. 812 BGB zu, da der von den Klägern erklärte Widerruf unverfristet ist und die Kläger der Beklagten - insoweit unstreitig - infolge der am 23.10.2018 erfolgten Zahlung in Höhe von 128.400,86 EUR sowie der letzten Darlehensannuität vom 31.10.2018 in Höhe von 1.311,19 EUR mehr an Zahlung geleistet haben als die Kläger der Beklagte bei einem rechtswirksam erklärten Widerruf schuldeten. Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 11.10.2018 darauf hingewiesen, “dass die Frage der Rechtswirksamkeit des Widerrufes bei der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung (“... oder des Vertragsantrages ...”) zwischenzeitlich durch den BGH (Urt. v. 21.2.2017, XI ZR 381/16, Rdnr. 13 ff. sowie Urt. v. 14.3.2017, XI ZR 442/16, Rdnr. 24; ebenso Senat, Urt. v. 15.8.2018, 26 U 48/18) geklärt sein dürfte”. Die Beklagte hat hiergegen weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2018 Einwendungen erhoben. Der Senat sieht daher von einer weiteren Begründung der Bejahung der Rechtswirksamkeit des Widerrufes ab. 2 Der Höhe nach steht den Klägern allerdings insofern kein Rückzahlungsanspruch zu, als sie im Rahmen ihrer Abrechnung meinen, der Beklagten stehe seit dem Widerruf vom 7.9.2015 kein Anspruch auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 BGB mehr zu. Denn ein solcher Nutzungswertersatzanspruch besteht vorliegend durchaus. Dem Anspruch können die Kläger insbesondere nicht entgegen halten, die Beklagte habe den Klägern nach Abgabe der Widerrufserklärung den weiteren Behalt der Darlehensvaluta in treu- oder gar rechtswidriger Weise aufgedrängt und so den weiteren Anspruch auf Nutzungsentschädigung künstlich herbeigeführt. Dies ergibt sich aus Folgendem: a) In der Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urt. v. 8.11.2017, 26 U 109/16, Rdnr. 56 zit. nach Juris) - ist zwischenzeitlich anerkannt, dass der Nutzungsentschädigungsanspruch von Darlehensgebern nach Darlehenswiderruf nur gemäß § 302 entfällt bzw. begrenzt wird, wenn die Bank sich in Annahmezug mit der ihr gemäß § 346 BGB zustehenden Zahlung befindet. Darüber hinaus ergibt sich nicht etwa schon aus einem vorprozessualen, den Widerruf bekämpfenden Verhalten der Bank ein Einwand des Darlehensnehmers gegen deren Nutzungswertersatzanspruch gemäß § 242 BGB. Denn der Empfänger eines rechtswirksamen Widerrufs ist weder verpflichtet noch hat gemäß § 242 BGB die Obliegenheit zu erklären, dass er den Widerruf akzeptiere. Hierfür spricht u.a., dass es keineswegs fernliegend oder unvertretbar ist, eine Verwirkung, Rechtsmissbräuchlichkeit oder Verfristung des Widerrufsrechts in den Fällen der vorliegenden Art anzunehmen, wie die Entwicklung des Meinungsstandes in der Rechtsprechung zu diesem Thema zeigt (so bereits Senat, Urt. v. 8.11.2017, 26 U 109/16, a.a.O.). Tatsächlich hat die Beklagte den Widerruf vorliegend sowohl mit dem Argument der Rechtsmissbräuchlichkeit sowie der Verfristung bekämpft (vgl. ihr Schreiben vom 23.10.2015, Anlage K3) und die Frage der Verfristung war damals für die Fälle der Art der vorliegenden Widerrufsbelehrung noch nicht höchstrichterlich geklärt; diese Klärung erfolgte erst im Jahre 2017 (s.o.). Offen kann daher bleiben, ob dann, wenn ein anwaltlich beratener Darlehensgeber einen Widerruf alleine mit dem Argument der Verfristung bekämpft und die Frage der Verfristung in den Fällen der dort streitgegenständlichen Art zu diesem Zeitpunkt bereits höchstrichterlich verneinend geklärt ist, der Darlehensnehmer dem Nutzungsentschädigungsanspruch des Darlehensgebers ausnahmsweise den Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB entgegenhalten kann. b) Die Beklagte befand sich gemäß §§ 293 ff. BGB nicht im Annahmeverzug. Denn hierfür ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung in Darlehenswiderrufsfällen erforderlich, dass der Darlehensnehmer den Betrag, den er der Bank gemäß § 346 BGB schuldet, selbst berechnet und ihr in demgemäß bezeichneter Höhe zur Zahlung anbietet, so dass die Bank nur noch zuzugreifen braucht (vgl. aus jüngerer Zeit u.a. BGH, Urt. v. 20.1.2018, XI ZR 127/16, Rdnr. 19 zit. nach Juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 14.2.2018, 4 U 37/17, Rdnr. 101 zit. nach Juris; OLG Hamburg, Urt. v. 24.1.2018, 13 U 242/16, Rdnr. 74 zit. nach Juris). Von einem derartigen Angebot der Kläger an die Beklagte kann vorliegend keine Rede sein. Zwar ist den Klägern durchaus zuzugeben - wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehoben hat -, dass der o.g. Rechtsprechung eine gewisse Strenge innewohnt, da zum einen die Berechnung des Abrechnungssaldos für den ggf. ungeübten Darlehensnehmer schwierig sein kann und es Darlehensnehmern zum anderen nicht immer möglich ist, vor Freigabe der Sicherheiten durch die Bank eine anderweitige Finanzierung zu finden, die sie wirtschaftlich häufig erst in die Lage versetzt, der Bank den berechneten Saldo anbieten zu können. Jedoch ist vorliegend festzustellen, dass die Kläger von Anbeginn anwaltlich vertreten waren (vgl. Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 16.10.2015, Anlage K3), weshalb die Berechnung des Abrechnungssaldos für sie gerade keine Schwierigkeit darstellte. Zudem haben die Kläger mit ihrer am 23.10.2018 geleisteten Zahlung in Höhe von 128.400,86 EUR, die - wie sie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt haben - fremdfinanziert war, bewiesen, dass es für sie auch keine Schwierigkeit darstellte, vor Freigabe der Sicherheiten durch die beklagte Bank eine anderweitige Finanzierung zu finden. Im Übrigen räumen Banken ihren Darlehensnehmern in aller Regel die Möglichkeit ein, die noch offene Darlehensvaluta unabhängig von der Beantwortung der Frage der Rechtswirksamkeit des Widerrufes zurückzuzahlen und gleichzeitig die Sicherheiten freigegeben zu erhalten, wenn der Darlehensnehmer die übliche Vorfälligkeitsentschädigung zahlt. Beschreitet der Darlehensnehmer diesen Weg, ist ihm eine Umschuldung ohne weiteres möglich; ferner kann er in dem ohnehin anstehenden Rechtsstreit gegen die Bank die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung mit dem Argument verlangen, dass sein Widerruf wirksam gewesen und daher die Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund geleistet worden sei. Es war den Klägern daher durchaus zumutbar möglich, die Beklagte nach den oben genannte Vorgaben der Rechtsprechung in Annahmeverzug zu setzten und den Anfall von Nutzungswertersatzansprüchen zu vermeiden. c) Zwischen den Parteien bestand am Schluss der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber, dass dann, wenn der Beklagten ein Nutzungswertersatzanspruch in Höhe der darlehensvertraglichen Verzinsung auch nach dem Widerruf zusteht, die Beklagte mit einem Betrag von 11.253,74 EUR überzahlt ist. Weitere Ausführungen zur Berechnung des Abrechnungssaldos erübrigen sich daher. 3. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Dabei waren die Zinsen gemäß § 291 Satz 1 2. Hs. BGB erst ab dem 24.10. bzw. 1.11.2018 zuzusprechen, da der zuerkannte Rückforderungsanspruch der Kläger zum Teil (d.h. in Höhe von 9.942,55 EUR) erst im Laufe des 23.10.2018 fällig geworden ist und im Übrigen (d.h. in Höhe von 1.311,19 EUR) erst im Laufe des 31.10.2018. Dies folgt aus dem Umstand, dass diejenigen Zahlungen der Kläger an die Beklagte, die den Rückforderungsanspruch der Kläger begründet haben, erst am 23.10. bzw. 31.102018 erfolgten. IV. Die Entscheidung über die Tragung der zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 91a ZPO. Dabei hat der Senat Folgendes berücksichtigt: 1. Hinsichtlich des - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten - Berufungsantrags der Beklagten gilt: Im Umfang des Wertes dieses Antrages waren gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits nach den Erfolgsaussichten des Antrages vor Eintritt der Erledigung auf die Parteien zu verteilen (vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91a Rdnr. 24). Hierzu im Einzelnen: a) Der Wert des Berufungsantrags der Beklagten entsprach dem vollen Wert des Rechtsstreits in Höhe von 369.584,01 EUR. Denn mit dem Berufungsantrag hat die Beklagte die Abweisung der vom Landgericht zuerkannten und den Streitwert in voller Höhe auslösenden Klageanträge auf Feststellung der Darlehensvertragsbeendigung sowie auf Sicherheitenherausgabe verfolgt. b) Die Erfolgsaussichten des Berufungsantrags der Beklagten vor Eintritt der Erledigung waren verhältnismäßig so geringfügig, so dass sie gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gänzlich unberücksichtigt bleiben konnten. Hierzu im Einzelnen: aa) Die Klage war - entgegen der im Berufungsrechtszug weiterhin geltend gemachten Auffassung der Beklagten - auch hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 1. und 2. zulässig. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden, diesbezüglichen Ausführung des Landgerichts in den Entscheidungsgründen seines angegriffenen Urteils. Ergänzend hebt der Senat hervor: Die Feststellungsanträge, den das Landgericht in Ziffern 1. und 2. des Entscheidungsausspruches seines Urteils stattgegeben hat, waren bei einer an den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 16.5.2017 (XI ZR 586/15, Rdnr. 4, 10 und 12 zit. nach Juris) orientierten Auslegung so zu verstehen, dass die Kläger begehrten festzustellen, sie schuldeten aus dem Darlehensvertrag keine Erfüllung mehr (Entscheidungsausspruch zu 1.) bzw. jedenfalls keine solche, die einen bestimmten Betrag übersteigt (Entscheidungsausspruch zu 2.). Solche Feststellungsanträge sind nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig (ebenso für den ähnliche Feststellungsantrag, dass das “[D]arlehen ... aufgrund ... Widerrufs nicht besteht”: OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.2.2017, 7 U 153/15, Rdnr. 23,31 und 39 zit nach Juris). Auch war das gemäß § 256 ZPO erforderliche, besondere Feststellungsinteresse nicht etwa wegen der Hilfswiderklageerhebung zu verneinen. Denn der Hilfswiderklageantrag bezog sich auf Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis, nicht aber - wie die Klageanträge (s.o.) - auf Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag. Es entspricht der Vorstellung des Bundesgerichtshofes, die seiner oben zitierten Entscheidung zu Grunde liegt, dass Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis einen anderen Streitgegenstand darstellen als Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag. Im Übrigen hätten sich die Klageanträge zu 1. und 2. allenfalls im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens durch die Hilfswiderklageerhebung erledigt und waren daher keineswegs von vornherein unzulässig. bb) Die Klage war - entgegen der im Berufungsrechtszug weiterhin geltend gemachten Auffassung der Beklagten - in nur verhältnismäßig geringfügigem Umfang unbegründet. Hierzu im Einzelnen: (1.) Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, das Landgericht hätte in Ziffer 3. des Entscheidungsausspruches seines Urteils die Beklagte nicht “Zug-um-Zug” gegen Zahlung, sondern allenfalls “nach” Zahlung verurteilen dürfte (Seite 3-4 der Berufungsbegründungsschrift vom 27.6.2018), mag die Beklagte Recht haben. Eine von der beantragten Verurteilung (“Zug-um-Zug”) abweichende Verurteilung (“nach”) hätte aber jedenfalls vorliegend keine auch nur teilweise Kostentragungslast der Kläger gemäß §§ 91, 92 ZPO gerechtfertigt. Denn maßgeblich für die Kostenquotierung bei Teilklageabweisungen ist die Relation des Streitwertes des Klageantrages zu dem nach Streitwertgrundsätzen zu bestimmenden Wert der schließlich erfolgten Verurteilung (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 92 Rdnr. 2). Dabei ist anerkannt, dass sich der Streitwert gemäß § 3 ZPO im Grundsatz nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an seiner Rechtsverfolgung bemisst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.10.1996, 1 BvR 1074/93, Rdnr. 9 f. zit. nach Juris; BGH Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 24.11.1994, GSZ 1/94, Rdnr. 13 zit. nach Juris). Vorliegend ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer Verteilung “Zug-um-Zug” nicht erkennbar abweichend von einer Verurteilung “nach”. Denn zwischen den Parteien steht außer Streit, dass nach Leistung der von den Klägern - in welcher Höhe auch immer - tatsächlich geschuldeten Zahlung die Sicherheiten durch die Beklagte umgehend freigegeben werden. Der Unterschied zwischen der Verteilung “Zug-um-Zug” und der Verurteilung “nach” beschränkt sich daher darauf, dass die Kläger ihre Sicherheiten eine “juristische Sekunde” früher bzw. später freigegeben erhalten. Diese minimale zeitliche Differenz hat keinen wirtschaftlichen Wert. Auch ist nicht zu erkennen, dass für die Kläger irgendwelche sonstigen Vorteile damit verbunden sein könnten, dass ihnen die Sicherheiten um die besagte “juristische Sekunde” früher freigegeben werden. Insbesondere war das Erlangen einer anderweitigen Finanzierung des Darlehensbetrages durch die Kläger nicht etwa von der zeitlichen Abfolge der Sicherheitenfreigabe abhängig. Denn die Kläger haben bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung, d.h. weit vor der Sicherheitenfreigabe eine anderweitige Finanzierung erlangt und entsprechend abschließende Zahlungen an die Beklagte leisten können. (2.) Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, der Widerruf der Kläger sei nicht rechtswirksam gewesen (Seite 5-6 der Berufungsbegründungsschrift vom 27.6.2018), hat die Beklagte Unrecht. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zur Begründetheit der Anschlussberufung der Kläger verwiesen. (3.) Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, das Landgericht habe den Rückabwicklungssaldo unrichtig berechnet (Seite 6-7 der Berufungsbegründungsschrift vom 27.6.2018), hat die Beklagte diesen Einwand im späteren Verlauf des Berufungsrechtsstreits fallen lassen (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 23.10.2018). Vor dem Hintergrund, dass sich der Einwand auf eine Abrechnungsdifferenz von lediglich ca. 245 EUR belief und daher im Verhältnis zu dem Gesamtstreitwert von mehreren 100.000 EUR geringfügig war, kann für die Zwecke der Kostenquotenbildung gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dahin stehen, ob der Einwand ursprünglich begründet war, oder nicht. 2. Hinsichtlich des Anschlussberufungsantrages der Kläger gilt: Zwar hatten die Kläger mit ihrem Anschlussberufungsantrag - sowohl in der ursprünglich angekündigten Fassung als auch in der in der mündlichen Verhandlung letztlich gestellten Fassung - insofern keinen Erfolg als sie in den von ihnen geltend gemachten Abrechnungssaldo zu Unrecht keine Nutzungswertersatzansprüche der Beklagten seit dem Widerruf eingestellt haben. Diese Ansprüche der Beklagten belaufen sich jedoch nur auf einen Betrag von ca. 24.000 EUR, was bezogen auf einen Gesamtstreitwert von ca. 369.000 EUR deutlich weniger als 10% ausmacht und daher geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist (Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 92 Rdnr. 10 f., m.w.N.). Das diesbezügliche teilweise Unterliegen der Kläger kann daher im Hinblick auf die Kostenquotenbildung wiederum unberücksichtigt bleiben. Offen konnte daher bleiben, in genau welchem rechnerischem Verhältnis der Wert der Anschlussberufung zum Wert der Berufung steht und insbesondere ob diese Werte ganz oder teilweise nämlich sind. V. Die landgerichtliche Entscheidung über die Tragung der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits konnte unverändert bleiben. Denn durch die Berufung und die Anschlussberufung sind keine wesentlichen Fehler in der landgerichtlichen Hauptsacheentscheidung und in der darauf fußenden Kostenquotenbildung aufgezeigt worden. Insbesondere hat sich auch weiterhin der Widerruf als rechtswirksam und das Nutzungswertersatzverlangen der Beklagten nach Widerruf als berechtigt erwiesen. Zwar hat das Landgericht möglicherweise zu Unrecht - wie die Kläger vorträgt und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht bestreiten wollte - gewisse Zahlungen der Kläger vor Darlehensvalutierung bei der Saldoberechnung unberücksichtigt gelassen. Dies rechtfertigt aber keine Veränderung der vom Landgericht ausgesprochenen Kostenquote von 33% zu 67%, weil das Volumen dieser unbeachtet gelassenen Zahlungen deutlich unter 1% des Gesamtstreitwerts von ca. 369.000 EUR liegt (vgl. Seiten 1-2 des Schrittsatzes der Kläger vom 23.10.2018: Der Abrechnungssaldo zum Zeitpunkt des Widerrufes belief sich gemäß angegriffenen, landgerichtlichen Urteil auf 154.520,25 EUR, hingegen nach der von den Klägern zuletzt vertretenen Auffassung auf 153.953,81 EUR). VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. VII. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 nicht zuzulassen. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich.