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Urteil

XI ZR 381/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vorformulierte Widerrufsbelehrung, die den Fristbeginn missverständlich mit „die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift ...“ bezeichnet, ist als nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend unwirksam. • Objektive Auslegung einer Widerrufsbelehrung kann nicht durch nicht in Textform dokumentierte Umstände der Erteilung berichtigt werden; die Formvorgaben sind halbzwingend zugunsten des Verbrauchers. • Eine nachträgliche einvernehmliche Beendigung des Vertrags (Aufhebungsvereinbarung) schließt das Widerrufsrecht nicht grundsätzlich aus. • Ob das Widerrufsrecht wegen unzulässiger Rechtsausübung oder Verwirkung ausgeschlossen ist, hängt von den konkreten tatrichterlich zu erhebenden Umständen ab und kann vom Revisionsgericht nicht ohne Weiteres festgestellt werden.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung unwirksam; Widerruf bei beendetem Verbraucherdarlehensvertrag möglich • Eine vorformulierte Widerrufsbelehrung, die den Fristbeginn missverständlich mit „die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift ...“ bezeichnet, ist als nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend unwirksam. • Objektive Auslegung einer Widerrufsbelehrung kann nicht durch nicht in Textform dokumentierte Umstände der Erteilung berichtigt werden; die Formvorgaben sind halbzwingend zugunsten des Verbrauchers. • Eine nachträgliche einvernehmliche Beendigung des Vertrags (Aufhebungsvereinbarung) schließt das Widerrufsrecht nicht grundsätzlich aus. • Ob das Widerrufsrecht wegen unzulässiger Rechtsausübung oder Verwirkung ausgeschlossen ist, hängt von den konkreten tatrichterlich zu erhebenden Umständen ab und kann vom Revisionsgericht nicht ohne Weiteres festgestellt werden. Die Kläger schlossen am 15.02.2006 mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über 106.000 € zur Immobilienfinanzierung und unterzeichneten dabei eine von der Beklagten vorgegebene Widerrufsbelehrung. Im Herbst 2014 wollten die Kläger die Immobilie verkaufen und vereinbarten mit der Beklagten eine vorzeitige Ablösung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 4.569,82 €, die sie am 21.10.2014 zahlten. Am 21.11.2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehens gerichtete Willenserklärung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung ab; die Kläger legten Revision ein. Der BGH prüft insbesondere die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung, die Wirkung der Aufhebungsvereinbarung auf das Widerrufsrecht sowie mögliche Ausschlussgründe wie unzulässige Rechtsausübung oder Verwirkung. • Die Revision der Kläger hatte Erfolg; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. • Widerrufsrecht: Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag mit Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB handelte. • Unwirksame Belehrung: Die von der Beklagten verwendete Formulierung zur Bestimmung des Fristbeginns entsprach nicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F.; der Zusatz „der schriftliche Vertragsantrag“ in der verwendeten Wendung ist missverständlich und kann nicht objektiv so ausgelegt werden, dass er allein auf den Antrag des Unternehmers abstellen soll. • Formvorgaben bindend: Die inhaltlichen und formellen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung sind halbzwingend zugunsten des Verbrauchers; nicht in Textform nachweisbare Umstände der Belehrung können den objektiven Belehrungsfehler nicht heilen. • Gesetzlichkeitsfiktion nicht anwendbar: Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des damals maßgeblichen § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weil das vorgeschriebene Muster nicht verwendet wurde. • Aufhebungsvereinbarung: Eine einvernehmliche Beendigung des Vertrags schließt den Widerruf nicht von vornherein aus; der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht trotzdem ausüben. • Unzulässige Rechtsausübung/Verwirkung: Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme unzulässiger Rechtsausübung oder Verwirkung verkannt; die Frage ist tatrichterlich anhand der Umstände zu prüfen. • Verfahrensfolge: Mangels abschließender Klärung ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision der Kläger ist erfolgreich; das Berufungsurteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten war nach der zwischen 2004 und 2010 geltenden Rechtslage bezüglich der Angaben zum Fristbeginn unwirksam, sodass den Klägern grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht. Die vom Berufungsgericht angenommenen Ausschlussgründe (Unwirksamkeit des Widerrufs wegen Aufhebungsvereinbarung, unzulässige Rechtsausübung oder Verwirkung) sind rechtlich nicht tragfähig und müssen unter Beachtung der vom BGH entwickelten Maßstäbe vom Berufungsgericht neu geprüft und festgestellt werden. Erst nach tatrichterlicher Würdigung der Umstände kann abschließend entschieden werden, ob den Klägern die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 242 BGB versagt sind oder ihnen die erstattungsfähige Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten ist.