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Urteil

26 U 18/18

KG Berlin 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0206.26U18.18.00
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Leitsätze
Zur Auslegung eines Klageantrages und eines Widerrufes in Darlehenswiderrufssachen.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Januar 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin (21 O 79/17) geändert und wie folgt neu gefasst: a) Ziffer 2. des Tenors des Urteils entfällt ersatzlos, womit die Klage auch insofern - wie in Ziffer 3. des Tenors des Urteils ausgesprochen - abgewiesen wird; b) Ziffer 4. des Tenors des Urteils lautet nunmehr wie folgt: Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägen die Klägerin zu 27% und die Beklagte zu 73%. 2. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung eines Klageantrages und eines Widerrufes in Darlehenswiderrufssachen.(Rn.12) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Januar 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin (21 O 79/17) geändert und wie folgt neu gefasst: a) Ziffer 2. des Tenors des Urteils entfällt ersatzlos, womit die Klage auch insofern - wie in Ziffer 3. des Tenors des Urteils ausgesprochen - abgewiesen wird; b) Ziffer 4. des Tenors des Urteils lautet nunmehr wie folgt: Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägen die Klägerin zu 27% und die Beklagte zu 73%. 2. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2012, VI ZR 51/12, Rdnr. 2 a.E.). Denn die Klägerin hat in der zweiten Instanz die landgerichtliche Verurteilung der Beklagten im Wert von 9.486,62 EUR verteidigt und ist mit diesem Begehren unterlegen. II. 1. Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft und wurde form- und fristgerecht eingereicht sowie begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). 2. Die Berufung ist auch begründet. Denn die Klage war, soweit sie Gegenstand des zweiten Rechtszuges ist, abzuweisen, weil der Klägerin insofern das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlte. Letzteres ergibt sich aus Folgendem: a) Die Bejahung des Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO setzt im Falle der - vorliegenden - sog. negativen Feststellungsklage voraus, dass sich der Feststellungsbeklagte des streitgegenständlichen Anspruches berühmt (Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 256 Rdnrn. 7 und 14a, m.Rspr.N.). Der für die Urteilsfindung insofern maßgebliche Zeitpunkt ist - nach allgemeinen Regeln - der Schluss der mündlichen Verhandlung. b) Vorliegend berühmt sich die Beklagte zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) des streitgegenständlichen Anspruches. Dies ergibt sich aus Folgendem: aa) Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung - schon in erster Instanz am 9.11.2017 - berühmte sich die Beklagte keines Zins- und Tilgungsanspruches mehr aus dem Darlehensvertrag vom Mai 2007 zur Kontonummer ... . Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und in der Sache völlig zweifelsfrei, weil die Ansprüche aus diesem Vertrag durch den weiteren Darlehensvertrag vom 27.2./1.3.2015 zur Kontonummer ... und die Durchführung dieses Vertrages am 12.10.2017 einvernehmlich getilgt wurden. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, und zwar seit dem 12.10.2017, berühmt sich die Beklagte allerdings eines Zins- und Tilgungsanspruches aus dem Darlehensvertrag vom 27.2./1.3.2015 zur Kontonummer ... . Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig und in der Sache völlig zweifelsfrei, weil dieses Darlehen aus Sicht der Beklagten noch nicht vollständig zurückgeführt worden ist. bb) Der streitgegenständliche Anspruch ist vorliegend der Zins- und Tilgungsanspruches aus dem Darlehensvertrag vom Mai 2007 zur Kontonummer ..., nicht aber der Zins- und Tilgungsanspruch aus dem Darlehensvertrag vom 27.2./1.3.2015 zur Kontonummer ... . Dies ergibt sich aus Folgendem: (1.) Der Wortlaut des Klageantrages hat den Darlehensvertrag vom “Mai 2007” zur Kontonummer “... ” zum Gegenstand, nicht aber den Darlehensvertrag vom 27.2./1.3.2015 zur Kontonummer ... . (2.) Eine Auslegung des Klageantrages dahingehend, dass dort in Wahrheit der Darlehensvertrag vom 27.2./1.3.2015, Nr. ..., oder ein als Einheit anzusehender Gesamtdarlehensvertrag zu den Kontonummern ... und ... angesprochen werden sollte, ist nicht angezeigt. Dies ergibt sich aus Folgendem: (a.) Der Umstand, dass eine solche Auslegung zweifelsfrei außerhalb des klaren Wortlautes des Antrages läge, und der weitere Umstand, dass kein (ungewollter) Schreibfehler bei Antragsabfassung vorlag, schließt eine “Auslegung” im o.g. Sinne bereits aus (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, vor § 128 Rdnr. 25: “nicht zulässig ist es [...], einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient”). Dies gilt umso mehr als der Klageantrag zum einen von einem Rechtsanwalt abgefasst wurde, bei dem regelmäßig zu vermuten ist, dass er seine Antragsformulierung mit Bedacht wählt, und zum anderen zu einen Zeitpunkt formuliert und wiederholt wurde (vgl. erstinstanzlicher Schriftsatz der Klägerin vom 26.9.2017, Bl. 69 d.A.), als die Existenz, die Datierung und die Numerierung des Darlehensvertrag vom 27.2./1.3.2015 bereits in den Prozess eingeführt worden waren (vgl. erstinstanzlicher Schriftsatz der Beklagten 5.7.2017 nebst Anlage B4, Bl. 35 d.A.; erstinstanzlicher Schriftsatz der Beklagten 26.10.2017, Bl. 85 d.A.) und daher nicht zu übersehen waren. (b.) Darüber hinaus wäre ein Auslegung in dem o.g. Sinne nicht im Interesse der Kläger. Denn der so verstandene Klageantrag wäre zwar nicht mangels Feststellungsinteresse unzulässig (s.o.), er wäre aber zweifelsfrei unbegründet gewesen, weil die Klägerin den Darlehensvertrag vom 27.2./1.3.2015 nicht widerrufen hat und es daher schon an der Grundvoraussetzung für ihr Begehren fehlt festzustellen, dass Zins- und Tilgungsansprüche aus diesem Vertrag nicht mehr bestehen. Dass die Klägerin den Darlehensvertrag vom 27.2./1.3.2015, Nr. 6712745378, nicht widerrufen hat, ergibt sich aus Folgendem: (aa.) Das Widerrufsschreiben der Klägerin vom 9.6.2016 (Anlage K3c) bezieht sich ausdrücklich auf die Kontonummer ..., nicht aber auf die Kontonummer ... . (bb.) Eine Auslegung des Widerrufsschreibens dahingehend, dass dort in Wahrheit (auch) der Darlehensvertrag vom 27.2./1.3.2015 angesprochen werden sollte, ist nicht angezeigt. Dies ergibt sich aus Folgendem: (aaa.) Zum Zeitpunkt des Widerrufsschreibens vom 9.6.2016 war der Darlehensvertrag vom 27.2./1.3.2015, Nr. ..., mit dem das Darlehen Nr. ... getilgt bzw. umgewandelt werden sollte, bereits abgeschlossen. Es bestand daher Anlass, den Darlehensvertrag vom 27.2./1.3.2015, Nr. ..., in dem Widerrufsschreiben zu erwähnen, wenn die Klägerin auch dieses hätte widerrufen wollen. (bbb.) Auch das dem Widerrufsschreiben nachfolgende Anwaltsschreiben der Klägerin vom 3.11.2016 (Anlage K5) nennt nur die Kontonummer ..., nicht aber die Kontonummer ... . (ccc.) Der Umstand, dass die Klägerin mit Emailschreiben ihres außergerichtlichen Rechtsvertreters vom 22.9.2017 die Beklagte unter Fristsetzung anmahnte, den Darlehensvertrag vom 27.2./1.3.2015 durchzuführen (Anlage B13), lässt klar erkennen, dass die Klägerin diesen Darlehensvertrag gerade nicht widerrufen wollte. Denn es wäre widersprüchlich, einerseits einen Vertrag zu widerrufen, ihn aber andererseits durchführen zu wollen. Offen kann danach bleiben, ob bei Annahme eines einheitliches Gesamtdarlehensvertrages zu den Kontonummern ... und ... - wie von der Klägerin vertreten - ein teilweiser Widerruf, bezogen nur auf den zur Kontonummer ... geführten Teil des Vertrages, überhaupt zulässig gewesen wäre. Einen Teilwiderruf sieht § 355 BGB im Grundsatz jedenfalls nicht vor. (ddd.) Schließlich wäre der Widerruf des Darlehensvertrages vom 27.2./1.3.2015 zum Zeitpunkt des Widerrufsschreibens vom 9.6.2016 wegen Nichteinhaltung der diesbezüglichen Widerrufsfrist unwirksam gewesen. Der Anlauf dieser Widerrufsfrist wäre - anders als in Bezug auf den Darlehensvertrag vom Mai 2007, Nr. ... - auch nicht wegen unzureichender Widerrufsbelehrung aufgeschoben gewesen. Denn die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 27.2./1.3.2015 war - was von der Klägerin auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen wird - ordnungsgemäß. c) Offen kann danach bleiben, ob das berufungsgegenständliche Widerrufsrecht bei seiner Ausübung am 9.6.2016 verwirkt und die Klage bejahendenfalls daher auch unbegründet war. Der Senat will freilich nicht unerwähnt lassen - wie schon in der mündlichen Verhandlung ausgeführt -, dass er eine Verwirkung annimmt. Tragend ist dabei die Überlegung, dass vorliegend das Zeitmoment mit 9 Jahren und 1 Monat (zwischen Vertragsschluss und Widerruf) sehr stark ausgeprägt ist und dass auch das Umstandsmoment gegeben ist. Letzteres folgt aus dem Abschluss des Umwandlungsdarlehens vom 27.2./1.3.2015, das in gewissen Umfang eine klägerseitige Bestätigung des bisher bestehenden, streitgegenständlichen Darlehensvertrages zum Ausdruck bringt, ferner aus der in dem Umwandlungsdarlehen enthaltene, ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, die die Klägerin jedenfalls in gewissem Umfang über ihre wahren Widerrufsmöglichkeiten in Kenntnis setzte, und schließlich aus dem der Email vom 22.9.2017 (Anlage B13) zu entnehmenden, verstärkten Bestätigungswillen der Klägerin. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Soweit der Senat die Entscheidung des Landgerichts über die Kosten der ersten Instanz abgeändert hat, geschah dies auf Grund der Wertüberlegungen, die der Senat in den Gründen seines Streitwertbeschlusses vom heutigen Tage näher dargelegt hat. Danach hatte war die Klägerin mit einem Wert von insgesamt 10.683,72 EUR (betreffend die Klageanträge zum Darlehen Nr. -... sowie den Klageantrag zu 3.) und die Beklagte mit einem Wert von 28.917,90 EUR (betreffend die Klageanträge zum Darlehen Nr. -... ) unterlegen, wobei der Klageantrag zu 4. und die ursprünglichen Klageanträge zu 2. keinen eigenen Wert hatten. Für eine Aufspaltung der Kostenentscheidung in eine solche betreffend die Gerichtskosten und eine solche betreffend die außergerichtlichen Kosten der Parteien - so wie sie das Landgericht vorgenommen hat - bestehen jedenfalls hiernach kein Anlass. 4. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Anordnung einer Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO unterblieb gemäß § 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 713 Rdnr. 2 a.E.). 5. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zugelassen zu lassen. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich.