Leitsatz
VI ZR 51/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 51/12 vom 18. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Von der Möglichkeit, in einem Berufungsurteil gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO tat- bestandliche Feststellungen und die rechtliche Begründung wegzulassen, darf ein Beru- fungsgericht nur dann Gebrauch machen, wenn es sich zuvor von Amts wegen vergewissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Diese Vorausset- zung ist ohne den Verzicht der unterliegenden Partei auf Rechtsmittel nicht gegeben, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zulässig ist. BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - VI ZR 51/12 - OLG München LG Passau - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 65.718,36 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An- spruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei- dungserheblicher Weise verletzt. Ob das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung bei seiner Entscheidung hinreichend be- rücksichtigt hat, kann aufgrund des Berufungsurteils nicht beurteilt werden. Dass das angefochtene Urteil auf einer unzureichenden Würdigung des Kläger- 1 - 3 - vortrags beruht, ist mangels tatsächlicher Feststellungen im Urteil und mangels einer Begründung nicht von vornherein ausgeschlossen und aufgrund des Be- schwerdevortrags zu unterstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, juris Rn. 26 und Beschluss vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208). 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungs- gericht nicht von der Darstellung tatbestandlicher Feststellungen und rechtlicher Gründe im Berufungsurteil absehen durfte. Zwar hat der Prozessbevollmächtig- te des Klägers nach der Verkündung des Urteils, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts vom 30. August 2011 zurückge- wiesen worden ist, auf die Begründung des Endurteils verzichtet. Von der Mög- lichkeit, gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO tatbestandliche Feststellun- gen und die rechtliche Begründung wegzulassen, darf ein Berufungsgericht aber nur dann Gebrauch machen, wenn es sich zuvor von Amts wegen verge- wissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, weil aufgrund der Beschwer des Klägers, die den Betrag von 20.000 € übersteigt, die Nichtzulassungsbe- schwerde gegen das Urteil zulässig ist. Dem Kläger ist es trotz des erklärten Verzichts auf eine Begründung nicht verwehrt, das Fehlen der Urteilsgründe zu rügen. Die Regelung in § 295 ZPO steht der Rüge des Klägers nicht entgegen, weil bei einem durch Rechts- mittel anfechtbaren Urteil die Begründung im öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege unverzichtbar im Sinne des § 295 Abs. 2 ZPO ist. An- dernfalls würde dem Revisionsgericht die Prüfung der Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde erschwert oder gar unmöglich gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, juris Rn. 22 und vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97, 103 ff.). So liegt der Fall hier. 2 3 - 4 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt weiter mit Erfolg, dass das Beru- fungsgericht den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in entschei- dungserheblicher Weise verletzt hat, indem es den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung nicht verbeschieden hat. Der Senat vermag infolge des Fehlens von tatbestandlichen Feststellungen und rechtlichen Gründen (§ 540 ZPO) nicht zu beurteilen, ob das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 StVG iVm § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG verneint hat. Gesichtspunkte, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebend waren, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 30.08.2011 - 3 O 210/11 - OLG München, Entscheidung vom 22.12.2011 - 8 U 3952/11 - 4