Urteil
26 U 29/20
KG Berlin 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0303.26U29.20.00
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Leitsätze
1. Ein Grundstücksnachbar darf einen Holzlattenzaun nicht an einen bereits vorhandenen Maschendrahtzaun anbauen, wenn dieser als Sichtschutz dienen soll und der Holzlattenzaun deshalb den Maschendrahtzaun überragt, sofern der ursprüngliche Maschendrahtzaun, eine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB darstellt. Dies wiederum erfordert, dass der Maschendrahtzaun bzw. seine Fundamente dergestalt auf der Grenzlinie stehen, dass sich Zaun bzw. Fundamente sowohl auf der einen wie auf der anderen Seite der Grenze befinden.(Rn.8)
2. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Beseitigungsanspruch weder aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 921, 922 Abs. 3 BGB noch aus Berliner Landesrecht, denn nach § 23 Abs. 3 NachbarRG Bln besteht ein Anspruch des Nachbarn auf Errichtung einer 2 m hohen und sichtundurchlässigen Grenzanlage. Dies gilt erst Recht, wenn eine solche Grenzanlage ortsüblich und das persönliche Verhältnis der Grundstücksnachbarn zutiefst zerrüttet ist, so dass die Beseitigung des Holzlattenzauns als Sichtschutz mit einiger Wahrscheinlichkeit Anlass für erneute, erhebliche verbale und sonstige Auseinandersetzungen zwischen den Nachbarn sein wird.(Rn.10)
(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9.1.2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 67 O 35/18, wie folgt abgeändert:
Der Widerklageantrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 4.1.2018 wird abgewiesen.
2. Auf die weitere Berufung des Beklagten wird das ebenfalls am 9.1.2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 67 O 63/18, wie folgt abgeändert:
Der Klageantrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 20.3.2018 wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen:
a. Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten haben die Berufungsbeklagten zu je 50% zu tragen.
b. Die in den beiden erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten sind wie folgt zu tragen:
aa.) Die Kosten des Verfahrens 67 O 35/18 haben der Berufungskläger zu 60% und der Berufungsbeklagte zu 1. zu 40% zu tragen.
bb.) Die Kosten des Verfahrens 67 O 63/18 haben der Berufungskläger zu 30% und die Berufungsbeklagte zu 2. zu 70% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die in Ziffern 1 und 2 genannten beiden Urteile sind fortan ohne Sicherheitsleistung - wegen der in Ziffer 3b. neugefassten Kostentragungslast - vollstreckbar. Den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung aus den in Sätzen 1 und 2 genannten drei Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des bei ihnen aus den jeweiligen Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Grundstücksnachbar darf einen Holzlattenzaun nicht an einen bereits vorhandenen Maschendrahtzaun anbauen, wenn dieser als Sichtschutz dienen soll und der Holzlattenzaun deshalb den Maschendrahtzaun überragt, sofern der ursprüngliche Maschendrahtzaun, eine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB darstellt. Dies wiederum erfordert, dass der Maschendrahtzaun bzw. seine Fundamente dergestalt auf der Grenzlinie stehen, dass sich Zaun bzw. Fundamente sowohl auf der einen wie auf der anderen Seite der Grenze befinden.(Rn.8) 2. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Beseitigungsanspruch weder aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 921, 922 Abs. 3 BGB noch aus Berliner Landesrecht, denn nach § 23 Abs. 3 NachbarRG Bln besteht ein Anspruch des Nachbarn auf Errichtung einer 2 m hohen und sichtundurchlässigen Grenzanlage. Dies gilt erst Recht, wenn eine solche Grenzanlage ortsüblich und das persönliche Verhältnis der Grundstücksnachbarn zutiefst zerrüttet ist, so dass die Beseitigung des Holzlattenzauns als Sichtschutz mit einiger Wahrscheinlichkeit Anlass für erneute, erhebliche verbale und sonstige Auseinandersetzungen zwischen den Nachbarn sein wird.(Rn.10) (Rn.17) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9.1.2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 67 O 35/18, wie folgt abgeändert: Der Widerklageantrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 4.1.2018 wird abgewiesen. 2. Auf die weitere Berufung des Beklagten wird das ebenfalls am 9.1.2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 67 O 63/18, wie folgt abgeändert: Der Klageantrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 20.3.2018 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen: a. Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten haben die Berufungsbeklagten zu je 50% zu tragen. b. Die in den beiden erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten sind wie folgt zu tragen: aa.) Die Kosten des Verfahrens 67 O 35/18 haben der Berufungskläger zu 60% und der Berufungsbeklagte zu 1. zu 40% zu tragen. bb.) Die Kosten des Verfahrens 67 O 63/18 haben der Berufungskläger zu 30% und die Berufungsbeklagte zu 2. zu 70% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die in Ziffern 1 und 2 genannten beiden Urteile sind fortan ohne Sicherheitsleistung - wegen der in Ziffer 3b. neugefassten Kostentragungslast - vollstreckbar. Den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung aus den in Sätzen 1 und 2 genannten drei Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des bei ihnen aus den jeweiligen Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO EGZPO abgesehen, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2012, VI ZR 51/12, Rdnr. 2 a.E.). Letzteres ergibt sich aus Folgendem: Die Berufungsbeklagten haben in der zweiten Instanz eine landgerichtliche Verurteilung des Berufungsklägers nach Maßgabe des Widerklageantrages zu 3. im Schriftsatz des Berufungsbeklagten zu 1. vom 4.1.2018 (Bd. I Bl. 27 d.A.) sowie nach Maßgabe eines inhaltsgleichen Teils des Klageantrages zu 3. im Schriftsatz der Berufungsbeklagten zu 2. vom 20.3.2018 (Bd. I Bl. 91 der Akte des hinzuverbundenen Verfahrens 67 O 63/18 bzw. 27 U 20/20) verteidigt. Der Berufungsbeklagte zu 1. hat den Streitwert seines Widerklageantrages zu 3. mit einem Wert von 3.000 EUR angegeben (vgl. Seite 7 des Schriftsatzes vom 4.1.2018, Bd. I Bl. 29 d.A.); das Landgericht hat den Streitwert des Klageantrages zu 3. der Berufungsbeklagten zu 2. zusammen mit noch anderen Anträgen auf insgesamt 6.000 EUR festgesetzt (vgl. Beschluss des Landgerichts vom 9.1.2020, Bd. II Bl. 65 der Akte des hinzuverbundenen Verfahrens 67 O 63/18 bzw. 27 U 20/20), ohne dass dies auf Widerspruch der Berufungsbeklagten zu 2. gestoßen ist. Damit übersteigt das Interesse der Berufungsbeklagten an derjenigen erstinstanzlichen Verurteilung des Berufungsklägers, die Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, und folglich auch die Beschwer der Berufungsbeklagten, die durch ihr Unterliegen in der zweiten Instanz einhergeht, einen Wert von 20.000,00 EUR jedenfalls nicht. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde form- und fristgerecht eingereicht sowie begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,00 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Letzteres ergibt sich aus Folgendem: Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich in Fällen der Verurteilung zur Beseitigung von Grenzzäunen nach den Kosten der Ersatzvornahme der Beseitigung (BGH, Beschl. v. 2.7.2020, V ZB 137/19, Rdnr. 6, st. Rspr.). Dabei hat der Berufungskläger die Tatsachen, die der Wertberechnung zu Grunde liegen, gemäß §§ 511 Abs. 3, 294 ZPO glaubhaft zu machen und das Rechtsmittelgericht hat den Wert auf dieser Grundlage nach eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis sowie nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 511 Rdnr. 34, m.w.N.). Demgemäß hat der Senat - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt - eine telefonische Auskunft des in erster Instanz gutachterlich tätig gewesen und mit der streitgegenständlichen Grenzanlage daher vertrauten Sachverständigen H... eingeholt. Der Senat hat ihm die Frage unterbreitet, welche Kosten für die fachgerechte Demontage und Entsorgung dieser Grenzanlage, ohne Fundamente, voraussichtlich entstehen, woraufhin der Sachverständige einen Betrag von „tendenziell 1.000 Euro, bestimmt aber über 600,00 Euro“ schätzte. Vor diesem Hintergrund geht der Senat mit hinreichender Sicherheit von Ersatzvornahmekosten von über 600,00 EUR aus. Dabei führt die zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung streitig erörterte Frage, ob der Holzzaun imprägniert wurde und daher ggf. einen zusätzlichen Entsorgungsaufwand als Sondermüll auslöst, zu keiner anderen Bewertung. Denn der Sachverständige konnte sich - nach Einsicht in seine Unterlagen - noch daran erinnern, dass der Zaun tatsächlich, wie vom Berufungskläger behauptet, imprägniert war. Da die Berufungsbeklagten die Imprägnierung des nicht auf ihrem Grundstück gelegenen Holzzaunes nur pauschal und ohne weitere Nennung von Gründen oder Erkenntnisquellen bestritten haben, sieht der Senat die Imprägnierung als hinreichend glaubhaft gemacht an. Im Übrigen hat der Sachverständige in dem genannten Telefonat die Entsorgungskosten für Sondermüll mit nur etwa 150 EUR angesetzt, so dass bei „tendenziell 1.000 EUR“ Gesamtkosten ein etwaiges Herausrechnen von 150 EUR unerheblich wäre. 2. Die Berufung ist auch begründet. Denn die Widerklage- bzw. Klageanträge zu 3. der Berufungsbeklagten, mit denen sie die Beseitigung des Holzlattenzaunes des Berufungsklägers begehren, waren - entgegen der Auffassung des Landgerichts - unbegründet. Dies ergibt sich aus Folgendem: a. Ein Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 921, 922 Abs. 3 BGB besteht nicht, wie auch das Landgericht angenommen hat. Denn Voraussetzung für das Bestehen dieses Anspruches wäre, dass der ursprüngliche Maschendrahtzaun, der von dem danebenstehenden, streitgegenständliche Holzlattenzaun verdeckt und überragt wird, eine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB darstellt. Dies wiederum erfordert, dass der Maschendrahtzaun bzw. seine Fundamente dergestalt auf der Grenzlinie stehen, dass sich Zaun bzw. Fundamente sowohl auf der einen wie auf der anderen Seite der Grenze befinden (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2017, V ZR 42/17, Rdnr. 6: die Grenzanlage muss von der Grenzlinie geschnitten werden). Die Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat bestätigt, dass dies für den Maschendrahtzaun jedoch nicht der Fall ist. Denn die Parteien haben übereinstimmend erklärt, der Maschendrahtzaun nebst Fundamenten befänden sich alleine auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten und seien von beiden Seiten stets als alleiniges Eigentum der Berufungsbeklagten angesehen worden. b. Ein Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB i.V.m. landesrechtlichen Nachbarrechtsvorschriften besteht ebenso wenig. Die ergibt sich aus doppeltem Grunde: aa. In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass nach den genannten Vorschriften Beseitigung einer ortsunüblichen Grenzanlage verlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2018, V ZR 302/17, Rdnr. 11; BGH, Urt. v. 22.5.1992, V ZR 93/91, Rdnr. 6 f.; BGH, Urt. v. 9.2.1979, V ZR 108/77, Rdnr. 16 f.; insofern anders die Rechtslage bei den o.g. Anspruch aus § 922 BGB, demgegenüber nicht eingewendet werden könnte, die streitgegenständliche Grenzanlage sei ortsüblich: BGH, Urt. v. 9.2.1979, V ZR 108/77, Rdnr. 18). Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 NachbarRG Bln ist in Berlin ein 1,25m hoher Maschendrahtzaun als ortsüblich anzusehen sowie jede andere Einfriedung, soweit der Nachweis ihrer Ortsüblichkeit erbracht wird. Dabei können gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 NachbarRG Bln auch mehrere Arten von Einfriedung ortsüblich sein (ebenso vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1992, V ZR 93/91, Rdnr. 8). Maßstab der Ortsüblichkeit sind die tatsächlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung der streitgegenständlichen Grenzanlage (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1992, V ZR 93/91, Rdnr. 9). Vorliegend hat der Kläger durch Einreichung einer tabellarischen Auflistung (Anlage K11) im Einzelnen dargelegt, dass und wo in der näheren Umgebung der streitgegenständlichen Grenzanlage ebenfalls Grenzzäune mit einer Höhe von ca. 2 Metern existieren und ob sie aus Holz besteht. Das diesbezügliche, pauschalen Bestreiten der Berufungsbeklagten wurde auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht in tatsächlicher Hinsicht substanziiert. Die bloße Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 18.2.2013 (Bd. I Bl. 39 d.A.) ersetzt eine Substanziierung nicht, zumal Gegenstand dieses Urteils die Frage der Zulässigkeit von Überwachungskameras war, nicht aber Fragen der Höhe und Ausgestaltung eines bestimmten Zaunes. Der Senat geht daher von der Richtigkeit der tatsächlichen Angaben des Berufungsklägers in der Anlage K11 aus. Vor dem Hintergrund der dort aufgeführten Vielzahl an ähnlich hohen und ausgestalteten Zäunen ist der streitgegenständliche, 2m hohe Holzzaun als - jedenfalls auch - ortsüblich anzusehen. Im Übrigen führt auch § 23 Abs. 1 Satz 2 NachbarRG Bln nicht zur Bejahung eines Beseitigungsanspruches aus § 1004 BGB. Denn die Voraussetzung dieser Vorschrift, dass die Nachbarn eine ausnahmsweise gemeinsame Einfriedungspflicht gemäß § 21 Nrn. 4 und 5 NachbarRG Bln im Bereich der streitgegenständlichen Grenzanlage trifft (vgl. Postier, Das Nachbarrecht in Berlin, 2. Aufl. 2012, § 23 NachbarRG Anm. 1.2), ist vorliegend unstreitig nicht gegeben. bb. Nach § 23 Abs. 3 NachbarRG Bln besteht ein Anspruch des Berufungsklägers auf Errichtung einer 2m hohen und sichtundurchlässigen Grenzanlage. Denn nur eine solche Grenzanlage bietet einen (gewissen) Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen im nachbarlichen Verhältnis zu den Berufungsbeklagten. Ausweislich der von beiden Seiten vorgelegten Korrespondenz, ihrer Mitteilungen über gegenseitige Strafanzeigen etc., der eingereichten Stellungnahmen anderer Grundstücksnachbarn und nicht zuletzt ihres Verhalten untereinander in der mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass das persönliche Verhältnis der Parteien zutiefst zerrüttet ist. Das dürfte im Ergebnis zwischen den Parteien unstreitig sein. Der Senat sieht daher - und auch um sein vorliegendes Urteil nicht zu einer weiteren Quelle für nachbarlichen Zwist und Verletzung werden zu lassen - von einer ins Einzelne gehenden Begründung ab. Vor dem Hintergrund dieser Situation ist es jedenfalls dem Berufungskläger - möglicherweise aber auch den Berufungsbeklagten - nicht zuzumuten, bei einem Aufenthalt im Garten den Nachbarn in dessen Garten zu erblicken. Denn nicht nur dürfte dies den Aufenthalt im Garten erheblichen vergällen, sondern dies dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit auch wiederum Anlass für erneute, erhebliche verbale und sonstige Auseinandersetzungen zwischen den Nachbarn sein. Der streitgegenständliche Holzzaun ist geeignet, den Teufelskreis des sich immer weiter fortsetzenden, möglicherweise noch verschärfenden Nachbarstreites durch Verminderung visuellen Kontaktes zwischen den Nachbarn zumindest teilweise zu unterbrechen. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Maschendrahtzaunes als alleinige Grenzanlage wäre für das nachbarliche Verhältnis der Parteien nach Einschätzung des Senats hingegen kontraproduktiv. 3. Die Kostenentscheidung zu 3a. beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung zu 3b. beruht auf §§ 91, 91a, 92, 269 Abs. 3 ZPO und berücksichtigt, dass die in zweiter Instanz erfolgte Verfahrensverbindung die in erster Instanz bereits entstandenen Kosten unberührt lässt (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 147 Rdnr. 10). Bei der Bildung der Kostenquoten ist der Senat von den - von den Parteien nicht beanstandeten - Kostenentscheidungen des Landgerichts ausgegangen und hat aus ihnen jeweils ein Streitwertanteil von ca. 3.000 EUR, mit dem infolge des heutigen Urteils des Senats nicht mehr der Berufungskläger, sondern die Berufungsbeklagten unterlegen sind, herausgerechnet und den Berufungsbeklagten auferlegt. 4. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich.