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Urteil

203 C 305/19

AG Charlottenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBECH:2021:0805.203C305.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und unbegründet. Das Amtsgericht ist sachlich gem. § 23 Nr. 1 GVG zuständig, da der Zuständigkeitsstreitwert entsprechend den Angaben der Klägerin nach § 3 ZPO lediglich 3.000 € beträgt. Insbesondere ist die Klageerweiterung gemäß § 263 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist. Er liegt im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde wie die bisherigen Anträge. Die Verfolgung mehrerer Ansprüche ist gemäß § 260 ZPO zulässig. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung des von ihm gesetzten Grenzzauns, keinen Anspruch auf Beseitigung der vom Beklagten entlang des Grenzzauns auf seinem Grundstück gepflanzten Büsche und auch keinen Anspruch auf Beseitigung des auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Apfelbaums. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Beseitigung des von ihm errichteten Grenzzauns gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 922 Satz 3 BGB. Denn Voraussetzung für das Bestehen dieses Anspruches wäre, dass der ursprünglich von ihr gesetzte Zaun gemeinsam mit der sich daran anschließenden Hecke, eine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB darstellt. Dies wiederum erfordert, dass der Zaun und die Hecke dergestalt auf der Grenzlinie stehen, dass sich beide sowohl auf der einen wie auf der anderen Seite der Grenze befinden (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2017, V ZR 42/17, Rdnr. 6: die Grenzanlage muss von der Grenzlinie geschnitten werden, KG Berlin, Urteil vom 03. März 2021 – 26 U 29/20 –, Rn. 9, juris). Das ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. Bereits in der Klageschrift auf Seite 2 erklärt die Klägerin, dass der Drahtzaun und somit auch die in der gleichen Flucht errichtete Hecke an der Grundstücksgrenze befindlich sei. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Beseitigung des von ihm errichteten Zauns gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des § 242 BGB nach Treu und Glauben. Einen solchen Anspruch könnte man annehmen, wenn es sich um eine einvernehmlich errichtete Grenzanlage handeln würde. Der vom Beklagten gesetzten Grenzzaun würde den einvernehmlich errichteten Zaun funktionslos werden lassen, was wiederum der nachbarschaftlichen Vereinbarung zuwiderlaufen würde. Voraussetzung dieses Anspruches wäre aber, dass der von der Klägerin errichtete Zaun und die Hecke im Einvernehmen mit dem Beklagten gesetzt worden sind. Dies konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Weder der hierzu vernommene Zeuge ... noch die hierzu als Gegenzeugin vernommene Ehefrau des Beklagten konnten Angaben dazu machen. Beide waren an etwaigen Gesprächen zur Errichtung des Zauns nicht selbst beteiligt. Sie schlossen jeweils nur aus dem Verhalten ihrer Ehegatten, dass es eine Abstimmung bzw. dass es keine Abstimmung gegeben habe. Die Beweisaufnahme war insoweit unergiebig. Die von den Zeugen gezogenen Schlüsse sind nicht zwingend. Die mündliche Verhandlung war auch nicht wieder zu eröffnen, § 156 ZPO. Das Ergebnis der Beweisaufnahme war mit den Parteien erörtert worden. Der Schriftsatz der Klägerin vom 30. Juni 2021 war nicht nachgelassen und gemäß § 296a ZPO nicht zuzulassen. Selbst bei Berücksichtigung wäre nicht wieder in die Beweisaufnahme einzutreten, da der Vortrag der Klägerin dazu wie der Architekt an der Vereinbarung des Zauns beteiligt gewesen sein soll, unsubstantiiert ist und einem Ausforschungsbeweis gleichkäme. Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien im Termin vom 24. Juni 2021 konnte das Gericht nicht mit der dafür gemäß § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit feststellen, dass es ein solches Einvernehmen gegeben habe. In diesem Zusammenhang konnte schon nicht festgestellt werden, dass die Parteien sich über das hier entscheidende Detail, nämlich die Höhe der Einfriedung, geeinigt hätten. Die Klägerin erklärte schließlich, sie sei an den Beklagten herangetreten und habe diesem mitgeteilt, sie werde einen Zaun nach nachbarrechtlichen Vorschriften errichten und der Beklagte habe dem nicht widersprochen. Inhaltlich ist diese Erklärung der Klägerin bereits hinsichtlich der Höhe zu unbestimmt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB konnte der Beklagte sich darunter nicht vorstellen, wie hoch der Grenzzaun oder die Hecke sein sollten. Ob er der Aussage der Klägerin widersprochen hat, ist daher unerheblich. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung des von ihm gesetzten Zauns gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 23 NachbG Bln. Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre, dass es sich bei dem von der Klägerin gesetzten Zaun und Hecke um eine ortsübliche Einfriedung handelt. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 NachbG Bln kann nämlich vom Zaunsetzpflichtigen nämlich nur die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung verlangt werden. Aus dem nachbarschaftsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich, dass wenn der zaunsetzpflichtige Nachbar eine ortsübliche Einfriedung gesetzt hat, der andere Nachbar nicht einfach selbst einen Zaun setzen darf, der die ortsübliche Einfriedung funktionslos werden lässt. Auf diese Weise würde sonst das Recht des zaunsetzpflichtigen Nachbarn gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 NachbG Bln vereitelt (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 21.09.2018, V ZR 302/17 m.w.N ). Das Erfordernis der Ortsüblichkeit soll dem Interesse der Nachbarn an einer ihnen auch optisch und ästhetisch zumutbaren Beschaffenheit der Einfriedung Rechnung tragen. Zu diesem Zweck kann auch ein Vergleich nur mit der engeren, in Sichtweite gelegenen Umgebung angebracht sein, wenn dort nach Art der Grundstücke vergleichbare Verhältnisse bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2018, V ZR 302/17 m.w.N.). Innerhalb dieses Vergleichsgebiets sind nach Auffassung des Gerichts nicht nur die Einfriedungen zwischen den Grundstücken, sondern auch die Einfriedungen zur Straße zu beachten, da diese häufig in gleicher Bauweise errichtet sind und der ästhetische und optische Eindruck aus der Gesamtsituation entsteht. Soweit das Amtsgericht Schöneberg in einem Urteil vom 19.04.2016 – 16 C 287/15 – nur auf Einfriedungen zwischen den Grundstücken abstellen will, hält das Gericht diese Ansicht vor dem Hintergrund der mit §§ 21, 23 NachbarG Bln verbundenen, auch gestalterischen Vorgaben nicht für überzeugend. Vorliegend ist die Klägerin gemäß § 21 Nummer 1 NachbG Bln dazu verpflichtet, ihr Grundstück an der Grenze zum Grundstück des Beklagten einzufrieden. Dass sie hierzu einen ortsübliche Einfriedung gesetzt hat, kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat hierzu substantiiert mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2019 zur Höhe der Zäune in der unmittelbaren Umgebung der Grundstücke der Parteien vorgetragen. Danach haben von 25 genannten Zäunen rund 10 eine Höhe von mehr als 1,50 m. Darüber hinaus besteht in den anderen Fällen überwiegend eine Bepflanzung, welche eine Höhe von 1,80 m bis teilweise 4 m erreicht. So misst beispielsweise der Zaun zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Grundstück ... mehr als 2 m. Im unteren Bereich hat die Klägerin selbst eine blickdichte Hecke gepflanzt. Auch die übrigen Bepflanzungen wie beispielsweise der Zaun zur ... sind in der weit überwiegenden Anzahl blickdicht gestaltet. Beispielhaft sei hier der schmiedeeiserne Zaun am Grundstück ... /Ecke ... Straße oder die Zäune zur ... und ... genannt. Insgesamt zeigt sich eine Nachbarschaft, in der die Grundstücke jeweils mannshoch und blickdicht eingefriedet sind. Wenn an einigen Stellen niedrigere Zäune errichtet sind, sind diese Zäune durch eine höhere Bepflanzung blickdicht geworden. Die Klägerin hat dies nicht substantiiert bestritten. Sie hat lediglich gemeint, die höheren Zäune sei nicht zu berücksichtigen, da diese ebenfalls nicht ortsüblich seien. Wenn aber in der Nachbarschaft derart hohe Zäune offenbar unwidersprochen hingenommen werden und sogar die Klägerin selbst nicht gegen die Errichtung eines hohen Zaunes an ihrer linken Grundstücksgrenze vorgegangen ist, können diese hohen Zäune auch bei der Ermittlung der Ortsüblichkeit berücksichtigt werden. Auch der von der Klägerin immer wieder zitierte historische Charakter des Grundstücks spricht nicht dagegen, denn das Gepräge als einheitliches Grundstück haben die Parteien durch Errichtung zwei getrennter Häuser aufgehoben. Selbst wenn man davon ausgehen wollen würde, dass der von der Klägerin errichtete Zaun ortsüblich sei, könnte sie die Beseitigung des vom Beklagten gesetzten Zauns nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht verlangen, denn der Beklagte hat gemäß § 23 Abs. 3 NachbG Bln gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Erhöhung der Einfriedung. Gemäß § 23 Abs. 3 NachbG Bln hat derjenige, von dessen Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung im erforderlichen Umfang zu verstärken oder höher auszuführen. Für das Verlangen nach Verbesserung reicht nicht jede Störung aus; die Beeinträchtigung muss unzumutbar sein. Das Maß der Zumutbarkeit ergibt sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Abzustellen ist dabei auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsnachbarn, der über die konkrete Störung hinaus die Gesamtsituation zu gewichten und zu bewerten weiß. Besondere persönliche Empfindlichkeiten haben zurück zu stehen. Von Bedeutung sind die Intensität der Beeinträchtigung, die Nutzung des betroffenen Nachbargrundstücks sowie der Gebietscharakter der näheren Umgebung. (Das Nachbarrecht in Berlin, Kommentar, Rüdiger Postier, 2. Aufl. 2012, § 23 Seite 151). Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung kann sich auch aus einem zerrütteten Nachbarverhältnis ergeben (vgl. KG Berlin, Urteil vom 03. März 2021 – 26 U 29/20 –, Rn. 16 - 17, juris). Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass vom klägerischen Grundstück unzumutbare Beeinträchtigung durch den Ehemann der Klägerin ausgehen, sodass der Beklagte die Erhöhung der Einfriedung ohnehin verlangen könnte. Die hierzu vernommene Ehefrau des Beklagten schilderte eindrücklich, dass der Ehemann der Klägerin wiederholt ihre und auch die zu Besuch im Garten aufhältigen Kinder in mehreren Fällen direkt und unhöflich zur Ruhe ermahnt hat. Auf die mehrfachen Bitten des Beklagten und dessen Ehefrau, sich direkt an sie zu wenden, ist der Ehemann der Klägerin nicht eingegangen. Der Vortrag der Ehefrau des Beklagten ist dabei gut nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Anhand ihrer Gestik und Mimik war für das Gericht erkennbar, wie sie davon emotional mitgenommen war, dass ihre eigenen Kinder nicht mehr in den Garten gehen wollten und regelrecht Angst vor dem Ehemann der Klägerin hatten. Anschaulich schilderte sie, wie der Ehemann der Klägerin sich wiederholt an ihre eigenen Kinder oder an ihren Besuch wandte, um diese zur Ruhe zu ermahnen. Darüber hinaus erschöpft sich das Verhalten des Ehemanns der Klägerin nicht nur in wiederholten Ermahnungen zur Ruhe. Er beobachtet auch den Beklagten und seine Familie eindringlich und wiederholt über den Gartenzaun hinweg. Freimütig räumte die Zeugen im Rahmen ihrer Vernehmung ein, dass auch sie zurückrufen, wenn der Ehemann der Klägerin sich beschwert. Detailliert und eindrücklich schilderte die Zeugen ferner die Gelegenheiten, bei der der Ehemann der Klägerin Fotos von ihnen oder den beauftragten Gärtner machte. Durch sein Verhalten übertritt der Ehemann der Klägerin wiederholt die Privatsphäre des Beklagten und seiner Familie und verängstigt deren Kinder. Die Äußerungen des hierzu vernommenen Ehemanns der Klägerin waren indes nicht glaubhaft. Lediglich pauschal stritt er ab, überhaupt etwas mit den Kindern des Beklagten zu tun zu haben. Dieses ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, da die Familien seit mehreren Jahren direkt nebeneinander wohnen. Wenn so gänzlich pauschal jeglicher Kontakt bis auf eine Angelegenheit, abgestritten wird, ist dies nicht glaubhaft. Dass er sich gegenüber dem Beklagten und seiner Familie in seinen Äußerungen schwer zurückhalten kann, zeigte sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2021, als das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme dem Ehemann der Klägerin erlaubte, neben dieser Platz zu nehmen und ihn nicht auf den Zuschauerraum verwies. Obwohl er vom Gericht darauf hingewiesen worden war, dass er nur Teil der Öffentlichkeit sei, unterbrach er die Zeugin bei ihrer Vernehmung wiederholt, fiel ihr ins Wort und lachte abschätzig. Erst nach mehrmaligen Ermahnungen und nach Androhung ihn wieder in den Zuschauerraum zu setzen, mäßigte er sein Verhalten. Der streitgegenständliche Doppelstabmattenzaun ist geeignet, den Teufelskreis des sich immer weiter fortsetzenden, möglicherweise noch verschärfenden Nachbarstreites durch Verminderung visuellen Kontaktes zwischen den Nachbarn zumindest teilweise zu unterbrechen. Der von der Klägerin errichtete Zaun als alleinige Grenzanlage wäre für das nachbarliche Verhältnis der Parteien nach Einschätzung des Gerichts hingegen kontraproduktiv (vgl. zum ähnlichen Fall KG Berlin, Urteil vom 03. März 2021 – 26 U 29/20 –, Rn. 17, juris). Auch die hierzu vernommene Ehefrau des Beklagten bestätigte, dass das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen den Parteien seit Errichtung des Zauns durch den Beklagten deutlich friedlicher geworden sei. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Entfernung der hinter seinem Zaun gepflanzt Büsche. Eine tatsächliche Beeinträchtigung durch die Büsche hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Da sich bei dem vom Beklagten errichteten Zaun um eine geschlossene Einfriedung handelt, sind diese Büsche gemäß § 29 NachbG Bln zulässig. Dem Vortrag der Klägerin, dass diese Büsche den Zaun überragen würden, ist der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Juni 2021 substantiiert entgegengetreten. Dort ist zu sehen, dass die Lorbeerhecke den gesetzten Zaun nicht überragt. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Beseitigung des im hinteren Grundstücksteil stehenden Apfelbaums, denn auch der Apfelbaum ist unstreitig hinter dem Zaun des Beklagten gepflanzt worden. Im Schriftsatz vom 18. Mai 2021 trägt die Klägerin hierzu vor, der Apfelbaum sei fast 2 m hoch und der vom Beklagten gesetzte Zaun sei 2 m hoch. Mithin geht schon aus dem klägerischen Vortrag hervor, dass der Apfelbaum den vom Beklagten gesetzten Zaun nicht überragt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. Die Parteien sind Nachbarn. Die Häuser der Parteien befinden sich auf Grundstücken, die früher jeweils Hälften eines mit der Villa eines jüdischen Unternehmers bebauten Grundstücks waren. Der Beklagte erwarb den rechten und die Klägerin den linken Grundstücksteil. Der Beklagte errichtete sein Haus bereits im Jahr 2012. Die Klägerin errichtete ihr Haus im Jahr 2014. Die Gärten der beiden Grundstücke grenzen unmittelbar aneinander. Die Parteien haben eine gemeinsame Grundstücksgrenze. Die Klägerin setzte 2014 an der Grenze zum Beklagten im vorderen Bereich der Grenze einen grünen Metallzaun, welcher ca. 1 m hoch ist, sowie im hinteren Bereich eine ca. 1,35 m hohe dauergrüne Hecke. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin eingereichte Fotografie (Blatt 6-7 d.A.) verwiesen. Im August und im September 2019 fanden zwischen den Parteien Gespräche wegen der gemeinsamen Grundstücksgrenze sowie darüber statt, wo der Beklagte die Spielgeräte und den Pool für seine beiden Kinder aufstellen solle. Der genaue Inhalt der Gespräche ist zwischen den Parteien strittig. Am 30. September 2019 setzte der Beklagte auf seinem Grundstück entlang der gemeinsamen Grenze der Gärten einen Doppelstabmattenzaun, der unstreitig mindestens 1,80 cm hoch ist. In die Zwischenräume des Zauns sind dunkele Sichtschutzstreifen aus Kunststoff eingefädelt, so dass dieser in der gesamten Höhe blickdicht ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Fotografie, eingereicht vom Beklagten, (Blatt 57 d.A.) verwiesen. Ferner pflanzte der Beklagte auf seinem Grundstück unmittelbar an dem oben genannten Zaun entlang mehrere Lorbeerbüsche und andere Büsche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vom Beklagten eingereichte Foto (Blatt 62 d.A.) verwiesen. Im hinteren Grundstücksteil steht auf dem Grundstück des Beklagten am Zaun ein Apfelbaum. Der rückwärtige Teil des Gartens der Klägerin wird begrenzt durch eine grüne Hecke. Auf der anderen Seite der Hecke hat der dort befindlichen Nachbar einen die Hecke überragenden Bretterzaun errichtet. An der linken Grundstücksseite wird das Grundstück der Klägerin begrenzt durch eine dauergrüne Hecke. Der dort befindliche Nachbar hat auf seinem Grundstück entlang dieser Grenze einen die Hecke überragenden Doppelstabmattenzaun gesetzt, der nicht von Sichtschutzstreifen durchzogen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vom Beklagten eingereichte Foto (Blatt 162 d.A.) verwiesen. Die Klägerin behauptet, der von ihr 2014 gesetzte Zaun und die von ihr gepflanzte Hecke zur Grundstücksgrenze des Beklagten hin seien aufgrund seines Einfriedungsverlangens und mit seinem Einvernehmen erfolgt. Sie ist der Auffassung, der vom Beklagten errichtete Zaun sei rechtswidrig. Es gäbe bereits eine gemeinsame Grundstückseinfriedung. Darüber hinaus sei der Zaun wegen seiner psychologisch vermittelten Behinderung rechtswidrig. Von dem Grundstück der Klägerin gingen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus. Auch wegen des historischen Charakters des Grundstückes sei auf einen Grenzzaun zu verzichten. Der vom Beklagten gesetzte Zaun sei nicht ortsüblich. Auch andere frühere Zäune könnten für die Ortsüblichkeit nicht berücksichtigt werden, denn diese seien ebenfalls rechtswidrig errichtet. Sonst könnten rechtswidrig errichtete Zäune generell oder die Zäune des Beklagten im speziellen konstitutiv die Deutungshoheit über die Ortsüblichkeit bekommen. Der Zaun erinnere an die „Berliner Mauer.“ Ortsüblich seien vielmehr Zäune in Höhe von 1,25 m oder 1,40 m. Jedenfalls seien diese ohne Sichtschutz auszuführen. Auch drohe der vom Beklagten gesetzte Zaun die von der Klägerin gesetzte Hecke so stark abzuschatten, dass diese nicht mehr ausreichend besonnt würde und somit dauerhaft nicht lebensfähig wäre. Aus der Ratio leges des Nachbarschaftsgesetzes ergäbe sich, dass eine zaunlose Siedlung angestrebt werde. Ferner ergäbe sich ein Beseitigungsanspruch aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB. Zudem gebe es aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis eine nachbarrechtliche Bindungswirkung bei der Gestaltung der gemeinsamen Grundstücksgrenze dahingehend, dass sich der Grenzzaun in diesen historischen Charakter einzufügen hat, um die Situationsgebundenheit der Grundstücke zu berücksichtigen. Bedeutung der vormals verbundenen Grundstücke ergeben sich aus der Stellung des jüdischen Unternehmens und Kunstsammler ... in der Weimarer Republik als Voreigentümer der Grundstücke. Weder die Zerstörung der Villa noch die Parzellierung des Grundstücks oder die Bebauung der passionierten Grundstücke hätten deren Historie Identität beseitigt. Die Klägerin habe den gemeinsamen Grenzzaun im Gartenbereich als sichtbaren Ausdruck des historisch einheitlichen Charakters der Grundstücke mit dem Beklagten einvernehmlich gestaltet und auf ein Grenzzaun zur ... verzichtet. Diesen historischen Charakter des ursprünglich einheitlichen Grundstückes zerstöre der Beklagte mit der Errichtung seines Zauns unter Verstoß gegen die durch das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis erzeugte Bindungswirkung. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen den von ihm errichteten Grenzzaun zu beseitigen. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2021 (Blatt 151 d.A.) hat die Klägerin ihre Klage erweitert. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, den auf dem Grundstück des Beklagten, ... Berlin, entlang der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Klägerin ... Berlin, im Jahre 2019 rechtswidrig errichteten Zaun auf eigene Kosten zu beseitigen; den Beklagten zu verurteilen, die auf seinem Grundstück, ... Berlin, entlang der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Klägerin, ... Berlin im Jahr 2020 rechtswidrig errichtete (Lorbeer)-Hecke auf eigene Kosten zu beseitigen; den Beklagten zu verurteilen, den auf seinem Grundstück, ... Berlin, an der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Klägerin, ... Berlin rechtswidrig gepflanzten Apfelbaum auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der von der Klägerin errichtete Zaun und die von ihr errichtete Hecke seien nicht im Einvernehmen errichtet worden. Die Klägerin habe den Zaun und die Hecke selbst gesetzt und auf seine Nachfrage hin, dass beides zu niedrig sein, lediglich mitgeteilt, die Hecke würde noch wachsen. Der von ihm errichtete Zaun sei ortsüblich. Darüber hinaus gingen vom Grundstück der Klägerin erhebliche Beeinträchtigungen aus. Einmal jährlich würde ein Sommerfest veranstaltet und das Grundstück des Beklagten sei für alle Gäste voll einsehbar. Seitdem der Ehemann der Klägerin vornehmlich zu Hause sei gäbe es ständig irgendwelche Beschwerden über angebliche Störungen, die von den Kindern des Beklagten oder auch von anderen gleichaltrigen Freunden, die zum Spielen in den Garten gekommen waren, verursacht worden seien. Dabei spreche der Ehemann der Klägerin die Kinder direkt an. Diese seien mittlerweile verängstigt. Man habe ihn gebeten, sich direkt an den Beklagten und seine Frau zu wenden, das sei aber nicht geschehen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24. Juni 2021 durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2020 (Blatt 171-176 d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat einen weiteren Schriftsatz vom 30. Juni 2021 eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.