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Beschluss

27 U 11/21

KG Berlin 27. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0803.27U11.21.00
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Leitsätze
1. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die Vorraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20). Ein diesbezügliches Widerrufsrecht des Leasingnehmers besteht folglich nicht.(Rn.4) 2. Ob es sich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung um ein Fernabsatzgeschäft handelt und dem Verbraucher damit grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht, kann insofern dahinstehen als es sich um einen Kraftfahrzeugmietvertrag handelt, bei dem für die Erbringung der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung spezifischerweise ein Zeitraum vorgesehen ist und damit das Widerrufsrecht - soweit die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben - gesetzlich ausgeschlossen ist.(Rn.9)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.12.2020, Az. 2 O 249/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nach einem Streitwert von 30.726,91 EUR zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die Vorraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20). Ein diesbezügliches Widerrufsrecht des Leasingnehmers besteht folglich nicht.(Rn.4) 2. Ob es sich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung um ein Fernabsatzgeschäft handelt und dem Verbraucher damit grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht, kann insofern dahinstehen als es sich um einen Kraftfahrzeugmietvertrag handelt, bei dem für die Erbringung der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung spezifischerweise ein Zeitraum vorgesehen ist und damit das Widerrufsrecht - soweit die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben - gesetzlich ausgeschlossen ist.(Rn.9) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.12.2020, Az. 2 O 249/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nach einem Streitwert von 30.726,91 EUR zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. A. Zu Recht hat das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 14.06.2019 die Beklagte aus dem Leasingvertrag vom 12.09.2016 mit der Vertragsnummer ... keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten (mehr) - herleiten kann, auf Rückzahlung der geleisteten Leasingraten in Höhe von 18.865,24 EUR zzgl. Zinsen, auf Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen infolge Widerrufes des Leasingvertrags verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Berufungsbegründung zeigt weder Rechtsfehler noch Umstände auf, wonach die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem ein Widerrufsrecht weder aus §§ 506, 495, 355 BGB (nachfolgend Ziffer 1.) noch nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB wegen Vorliegens eines Fernabsatzgeschäftes zu (nachfolgend Ziffer 2.). Im Einzelnen: (1.) Mit Urteil vom 24.02.2021 - VIII ZR 36/20 (MDR 2021, 484-486 nach juris) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein - wie hier - Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht die von § 506 Abs. 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen erfüllt, sich auch eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 BGB auf von § 506 Abs. 2 BGB nicht erfasste Leasingverträge (insbesondere Leasingverträge mit Kilometerabrechnung) verbietet und § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden ist, weshalb ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach §§ 495, 355 BGB bei solchen Leasingverträgen nicht besteht. Dem folgt der erkennende Senat nach eigener Prüfung. (2.) Entgegen der Auffassung des Klägers scheidet auch ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB wegen Vorliegens eines Fernabsatzgeschäftes aus. Mit Beschluss vom 05.05.2021 hat das Thüringer Oberlandesgericht - 5 U 1194/20 - (Anlage BB 14) ausgeführt: „Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ... auch auf ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB wegen Vorliegens eines Fernabsatzgeschäftes. Insoweit kann dahinstehen, ob dem streitgegenständlichen Vertrag ein Fernabsatzgeschäft zugrunde gelegen hat. Denn selbst wenn dies der Fall war, wäre ein Widerrufsrecht nach § 312g Nr. 9 BGB ausgeschlossen. Danach nämlich ist ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht u.a. bei Kraftfahrzeugmietverträgen ausgeschlossen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Der vorliegende Leasingvertrag stellt einen solchen Vertrag zur Kraftfahrzeugvermietung mit einem spezifischen Zeitraum dar. Der Leasingvertrag ist ein atypischer Mietvertrag (vgl. z.B. Palandt-Weidenkaff, 80. Aufl., Rdn. 37 Einf v § 535 BGB), der hier eine feste Laufzeit von 36 Monaten hatte. Damit sind die Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB erfüllt. Entgegen der mit der Berufungsbegründung zitierten Entscheidung des OLG München vom 18.06.2020, Az. 32 U 7119/19, ist der Anwendungsbereich des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB auch nicht auf Kurzzeitmietverträge beschränkt. Diese in der Rechtsprechung bislang vereinzelt gebliebene Annahme findet weder im Wortlaut der Vorschrift eine Stütze und noch ist diese nach Sinn und Zweck der Regelung geboten. Letztlich kann dies hier aber sogar dahinstehen, da ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers aus § 312g Abs. 1 BGB im Zeitpunkt des Widerrufes am 25.03.2020 nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB bereits erloschen war. Danach nämlich erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Da der Vertrag hier aber bereits ab 27.03.2017 geschlossen worden war, war danach ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers im März 2020 längst erloschen. Die Ausnahmeregelung des § 356 Abs. 3 S. 3 BGB, nach der der Erlöschenstatbestand des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB auf Verträge über Finanzdienstleistungen keine Anwendung findet, greift insoweit gleichfalls nicht ein, da ein Kilometerleasingvertrag aufgrund fehlender Finanzierungsfunktion keinen Finanzdienstleistungsvertrag i.S. dieser Ausnahmeregelung darstellt. Auch einer Zulassung der Revision, die einer Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehen würde, bedarf es vorliegend angesichts der Entscheidung des BGH vom 24.02.2021 und der auch zu den übrigen Fragen überwiegenden einhelligen Rechtsprechung nicht. Soweit der Senat in Bezug auf den Anwendungsbereich des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB eine von dem OLG München abweichende Rechtsauffassung vertritt, ist dies nicht entscheidungserheblich, da, wie obig ausgeführt, dies dahinstehen kann, weil ein etwaiges Widerrufsrecht aus § 312 g BGB nicht fristgerecht ausgeübt worden ist.“ Diesen überzeugenden Erwägungen folgt der erkennende Senat auch für die hiesige Fallgestaltung, mithin einem ab April 2017 mit einer Laufzeit von 48 Monaten geschlossenen Leasingvertrag (Anlage KGR 1). Mithin war auch hier das Widerrufsrecht zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs seitens des Klägers mit Schreiben vom 14.06.2019 (Anlage KGR 2) gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB längst erloschen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 8 U 124/20 - (Anlage BB 13) in seinem Beschluss vom 26.03.2021 verwiesen: „Auch ein etwaiges Widerrufsrecht aufgrund Fernabsatzes wäre jedenfalls nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erloschen. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts München in seiner Entscheidung vom 18.06.2020 - 32 U 7119/19. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ist keine Finanzdienstleistung im Sinne der §§ 356 Abs. 3 Satz 3, 312 Abs. 5 Satz 1 BGB. Solches würde voraussetzen, dass der Leasingvertrag eine Finanzierungsfunktion, die einer Kreditgewährung gleichkommt, hätte. Das ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr geht es vorliegend wirtschaftlich um eine bloße entgeltliche Gebrauchsüberlassung. Der Leasingnehmer hat nicht für die Vollamortisation einzustehen, da er nicht das Risiko trägt, dass sich der vom Leasinggeber bei vertragsgemäßen Zustand der zurückgegebenen Leasingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt. Allein der Umstand, dass der Leasinggeber seiner Kalkulation einen bestimmten Wert des Fahrzeugs nach dem Ende der Vertragslaufzeit zugrunde legt, rechtfertigt die Annahme einer Finanzdienstleistung im Sinne von § 312 Abs. 5 S. 1 BGB (Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung) nicht.“ B. Aufgrund vorstehender Erwägungen regt der Senat eine Rücknahme der Berufung an. Im Falle einer Rücknahme der Berufung können Gerichtsgebühren gespart werden (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0 gem. Nr. 1222 KV). C. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er weiteren - streitigen - Vortrag nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen dürfte. Gründe für die Zulassung wären daher ggf. glaubhaft zu machen. Ferner weist der Senat darauf hin, dass weiterer Vortrag zurückgewiesen werden könnte, wenn sich der Rechtsstreit dadurch verzögert und ein Entschuldigungsgrund für den unterbliebenen Vortrag in der Berufungsbegründung nicht glaubhaft gemacht ist (§§ 530, 296 Abs. 1, 4 ZPO).