Urteil
32 U 7119/19
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung fällt nicht unter die entgeltlichen Finanzierungshilfen des § 506 Abs. 2 BGB, ist aber als Fernabsatzvertrag eine Finanzdienstleistung i.S.d. § 312 Abs. 5 BGB.
• Wird bei einem unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossenen Leasingvertrag die Widerrufsbelehrung nicht klar und widerspruchsfrei über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und steht dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrags zu.
• Bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung nach § 355 BGB schuldet der Verbraucher nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich keinen Wertersatz oder Nutzungsentschädigung, soweit nicht die Voraussetzungen des § 357a Abs. 2 BGB erfüllt sind.
• Ist der Widerruf wirksam und hat der Unternehmer die Rückabwicklung nicht angeboten, befindet er sich mit der Rücknahme des Leasingfahrzeugs in Annahmeverzug und der Verbraucher hat Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Raten sowie auf Verzinsung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Entscheidungsgründe
Widerruf eines Kilometerleasingvertrags im Fernabsatz: unbefristetes Widerrufsrecht bei fehlerhafter Belehrung • Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung fällt nicht unter die entgeltlichen Finanzierungshilfen des § 506 Abs. 2 BGB, ist aber als Fernabsatzvertrag eine Finanzdienstleistung i.S.d. § 312 Abs. 5 BGB. • Wird bei einem unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossenen Leasingvertrag die Widerrufsbelehrung nicht klar und widerspruchsfrei über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und steht dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrags zu. • Bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung nach § 355 BGB schuldet der Verbraucher nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich keinen Wertersatz oder Nutzungsentschädigung, soweit nicht die Voraussetzungen des § 357a Abs. 2 BGB erfüllt sind. • Ist der Widerruf wirksam und hat der Unternehmer die Rückabwicklung nicht angeboten, befindet er sich mit der Rücknahme des Leasingfahrzeugs in Annahmeverzug und der Verbraucher hat Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Raten sowie auf Verzinsung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Parteien schlossen im März 2017 einen 48-monatigen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Kraftfahrzeug. Der Vertrag wurde ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Der Kläger erklärte am 09.07.2018 den Widerruf mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung und Verbraucherinformationen seien fehlerhaft und widersprüchlich. Die Beklagte behauptete, § 506 BGB sei auf Kilometerleasing nicht anwendbar und die Belehrung sei wirksam; sie rügte Verwirkung und Rechtsmissbrauch und machte hilfsweise Wertersatzansprüche geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz begehrt der Kläger die Feststellung, dass ab Zugang des Widerrufs keine Leasingraten mehr geschuldet sind, Rückzahlung geleisteter Raten nach Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. • Zulässigkeit: Feststellungsinteresse besteht, da eine Unsicherheit über den Fortbestand des Vertrags und die künftigen Leistungspflichten gegeben ist. • Keine Anwendbarkeit des verbraucherkreditrechtlichen Widerrufsrechts (§§ 495, 506 ff. BGB) auf Kilometerleasing: Der Vertrag ist kein entgeltliches Finanzierungsdarlehen im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB und eine analoge Anwendung ist mangels planwidriger Regelungslücke sowie entgegenstehender Gesetzeszwecke nicht geboten. • Qualifikation als Fernabsatzvertrag und Finanzdienstleistung: Der Vertrag wurde mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen (§§ 312 c, 312 g, 355 BGB) und ist als Finanzdienstleistung im weiteren Sinn zu qualifizieren (§ 312 Abs. 5 BGB), sodass die Sonderregeln des Fernabsatzrechts gelten. • Widerrufsfrist und Belehrungsmängel: Die verwendete Widerrufsbelehrung enthielt widersprüchliche Angaben zu den Widerrufsfolgen (insbesondere zur Rückgabefrist von 14 bzw. 30 Tagen), sodass die Informationspflichten nach Art.246a/246b EGBGB nicht erfüllt sind und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann; daher besteht ein unbefristetes Widerrufsrecht nach § 355 BGB. • Kein Wertersatzanspruch des Unternehmers: Für Finanzdienstleistungen kommt Wertersatz nach § 357a Abs. 2 BGB nur in Betracht, wenn der Verbraucher ausdrücklich vor Vertragsschluss darauf hingewiesen und zugestimmt hat; dies ist hier nicht gegeben, sodass nach der gesetzlichen Wertung Wertersatz und Nutzungsentschädigung ausgeschlossen sind. • Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs: Der Vertrag wird in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt; empfangene Leistungen sind zurückzugewähren (§§ 355 Abs.3, 357a Abs.1 BGB). Da die Beklagte die Rückabwicklung nicht annahm, befindet sie sich mit der Fahrzeugrücknahme in Annahmeverzug; daraus folgen Zahlungsansprüche des Klägers einschließlich Verzinsung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. • Prozessrechtliche Folgen: Die Berufung ist begründet; die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die Revision wurde zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Einordnung von Kilometerleasingverträgen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Es wurde festgestellt, dass dem Kläger ab Zugang seiner Widerrufserklärung vom 09.07.2018 keine Verpflichtung zur Zahlung der vertraglichen Leasingrate mehr zusteht. Die Beklagte wurde verurteilt, nach Herausgabe des Fahrzeugs 16.867,08 € nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € freizustellen. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Vertrag als Fernabsatzvertrag eine Finanzdienstleistung darstellt, die Widerrufsbelehrung aber widersprüchlich war, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann und der Widerruf wirksam war; Ansprüche der Beklagten auf Wertersatz oder Nutzungsentschädigung greifen nicht.