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Urteil

29 U 4/18

KG Berlin 29. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:1106.29U4.18.00
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Leitsätze
Die für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erforderliche „Leistungsnähe" entsteht bei einem Anwaltsvertrag nicht bereits dann, wenn sich für den Rechtsanwalt infolge Erfüllung seiner Vertragspflichten Anhaltspunkte für eigene Ansprüche dem Mandanten nahestehender Dritter aus demselben Rechtsgrund und gegen denselben Antragsgegner ergeben.(Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 19. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachen Kosten haben die Klägerinnen zu 1.) und 2.) jeweils zur Hälfte zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 19. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachen Kosten haben die Klägerinnen zu 1.) und 2.) jeweils zur Hälfte zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem anwaltlichen Mandat, das der Beklagte im Dezember 2007 im Auftrag der Mutter der Klägerinnen, der Zeugin P übernommen hatte, um deren Ersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen, und das nach Auffassung der Klägerinnen, die bei dem Unfall leicht verletzt wurden, ihnen gegenüber Schutzwirkung entfaltet habe. Die Mutter der 1994 und 1997 geborenen Klägerinnen wurde bei dem Unfall am 30. September.2006 [soweit der Unfall in dem Urteil des Landgerichts auf das Jahr 2007 datiert ist handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler] schwer verletzt. Sie ist seitdem schwerstbehindert, auf einen Rollstuhl angewiesen und dauerhaft pflegebedürftig. Nach der Mandatierung des Beklagten bestätigte die Streithelferin als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ihre volle Einstandspflicht für sämtliche unfallbedingten Schäden der Mutter der Klägerinnen. Das Mandat des Beklagten endete im Mai 2016. Die Klägerinnen leben mit starken Schuldgefühlen ihrer pflegebedürftigen Mutter gegenüber. Die Klägerin zu 1.) ist seit Oktober 2016 in psychotherapeutischer Behandlung; die Klägerin zu 2.) hat sich einer solchen Behandlung von April 2013 bis September 2014 unterzogen. Sie werfen dem Beklagten vor, ihre Mutter nicht über die ihnen zustehenden (inzwischen nach ihrer Ansicht verjährten) Ansprüche gegen die Streithelferin aufgeklärt und beraten zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsachlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen, wobei auch folgende (ergänzende) Einzelheiten des Sachverhalts zwischen den Parteien außer Streit stehen: Die Mutter der Klägerinnen war Halterin des von ihr gesteuerten Fahrzeugs. Sie hatte nach dem Verkehrsunfall zunächst Rechtsanwältin U aus Berlin mit der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (namentlich von Schmerzensgeld, Mehrbedarf, Verdienstausfall und Heilungskosten) beauftragt. Als sie den Beklagten im Dezember 2007 mandatierte, sah sie sich der Forderung der Haftpflichtversicherung ausgesetzt; ihre häusliche Pflege, die damals von fünf Pflegekräften im Schichtbetrieb übernommen werden musste, kostengünstiger zu organisieren. Im Jahr 2008 verhandelte der Beklagte dann mit der Haftpflichtversicherung im Wesentlichen über das Schmerzensgeld und Renten wegen materieller Schäden. Die Klägerinnen haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an beide Klägerinnen jeweils ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. November 2016 und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 2.033 Euro zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen alle materiellen und derzeit noch nicht eingetretenen immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall auf der BAB 2 am 30. September 2006 zu ersetzen, soweit die Forderungen nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 19. Dezember 2017, den Klägerinnen zugestellt am 22. Dezember 2017, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, unabhängig von der. Frage, ob dem Anwaltsvertrag drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerinnen zukomme, habe der Beklagte jedenfalls keine Pflicht aus dem Vertrag verletzt, weil er der Zeugin P keine Beratung hinsichtlich der damals nicht vorhersehbaren Ansprüche der Klägerinnen geschuldet habe. Mit der am 17. Januar 2018 eingelegten Berufung rügen die Klägerinnen, das Landgericht habe Umfang und Reichweite der Beratungspflicht des Beklagten verkannt; sie beantragen, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und den Beklagten den bereits vor dem Landgericht angebrachten Anträgen gemäß zu verurteilen. Der Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und vertreten - wie bereits in erster Instanz die Auffassung, dem Beklagten habe aufgrund des mit der Zeugin P abgeschlossenen Anwaltsvertrages keine Beratungspflicht zugunsten der Klägerinnen oblegen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung der Klägerinnen ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1.ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 Abs. 2 ZPO) worden; die Begründung wahrt die Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, und auch im Übrigen ist die Berufung zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Eine Berufung kann nach § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung oder der Nichtanwendung einer Rechtsnorm beruht oder die nach § 529 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung der Klägerinnen keinen Erfolg. Ansprüche der Klägerinnen wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Anwaltsvertrag zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten (§ 280 Abs. 1 BGB) bestehen schon deswegen nicht, weil dieser Geschäftsbesorgungsvertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerinnen entfaltet, Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass eine Haftung des Beklagten gegenüber den Klägerinnen bereits dem Grunde nach nicht in Betracht kommt. 1. a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maß auch dem Dritten entgegengebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom Februar 20.14 - VI ZR 383/12- BGHZ 200, 188-195, juris Rdn. 9). Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verlangt danach in entsprechender Anwendung des § 328 BGB und der hierzu entwickelten Auslegungsgrundsätze (ständige Rechtsprechung, vgl: Zugehör NJW 2008, 1105), dass der Dritte mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll („Leistungsnähe“), ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Einbeziehung des Dritten und der damit verbundenen Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH; Urteil vom 18. Februar 2014 a.a.O.; BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94 - BGHZ 133, 168-176, juris Rdn. 17 f.; OLG Hamm, Urteil vom 19. Februar 2010 - 33 U 12/09 - juris Rdn. 30). b) Ein Anwaltsvertrag kann zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat, wenn die – notfalls ergänzende – Auslegung des Vertrages ergibt; dass der Dritte in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist (vgl. BGH, Urteil. vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09 – juris Rdn. 10). Dies soll der Fall sein, wenn die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 a. a. O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom.14. Oktober 2011, -16 U 32/10 - juris Rdn. 56). Generell soll der Anwaltsvertrag von seinem Wesen und seiner Struktur her nur in seltenen Fällen eine solche (unmittelbar Schadensersatzansprüche auslösende) Einbeziehung Dritter erlauben, weil er auf ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt aufgebaut und daher vom Inhalt her streng zweiseitig ohne Außenwirkung angelegt ist (vgl. BGH, Urteil vom 11, Januar 1977 - VI ZR 261/75 - juris Rdn. 17; Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 33 Rdn. 27). Interessen Dritter am Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit können daher im Allgemeinen nicht zu einer Haftungserweiterung des Rechtsanwalts führen (vgl. OLG Hamm; Urteil vom 19. Februar 2010 a.a.O. Rdn. 31). Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch und gerade dem Dritten zu dienen bestimmt war und der Rechtsanwalt von einer solchen Erwartung des Mandanten Kenntnis hatte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84 juris Rdn. 11), ohne dass es allerdings zu einer uferlosen Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich fallenden Personen kommt (vgl. BGH, Urteil vom 2, Juli 1996 a.a.O. Rdn. 18 m.w.N.; so auch Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 4. Aufl., § 5 Rdn. 20). Eine Schutzwirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt Verträge ausarbeitet, nach denen gewisse Rechte gerade nicht sein Mandant, sondern von vornherein nur ein im Vertrag bezeichneter Dritter erlangen soll - was vor allem dann gelten soll, wenn der Dritte von dem Mandanten vertreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1977 a.a.0. Rdn. 17; Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 33 Rdn. 27) - oder wenn die Vermögensinteressen des Dritten durch die Rechtsberatung oder Geschäftsbesorgung gewahrt werden sollen (vgl: Gottwald, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 328 Rdn. 213 m.w.N.). Dies hat der Bundesgerichtshof etwa in Fallkonstellationen angenommen, in denen - der Erblasser den beklagten Rechtsanwalt beauftragt hatte, bei der testamentarischen Einsetzung seiner Tochter - der späteren Klägerin - als Alleinerbin mitzuwirken, und der Beklagte dies schuldhaft versäumt hatte (BGH, Urteil vom 6. Juli 1965 - VI ZR 47/64 - juris Rdn. 16 ff.); - die vom beklagten Rechtsanwalt ausgearbeitete Scheidungsvereinbarung, durch die die Eigentumsanteile seines Mandanten und der Ehefrau des Mandanten an einem Haus auf deren gemeinsame Kinder - unter anderem den späteren Kläger - übertragen werden sollten, nicht durchgesetzt werden konnte, da der Beklagte seinen Mandanten nicht auf die Formbedürftigkeit des Verpflichtungsgeschäfts hingewiesen hatte (BGH, Urteil vom 11. Januar 1977 a.a.O. Rdn. 16 ff.) - der Erblasser den beklagten Rechtsanwalt beauftragt hatte, seine Scheidung zu betreiben, um seine Ehefrau, die bis dahin infolge eines Erbvertrages seine Alleinerbin war, zugunsten seiner Töchter - der späteren Klägerinnen - durch Testament von der Erbfolge auszuschließen, und es zu der gewünschten Erbfolge nicht mehr kam, weil der Beklagte die nötigen Maßnahmen nicht rechtzeitig vor dem Tod des Erblassers in die Wege geleitet hatte (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93 - juris Rdn. 21 f.); - der Erblasser den beklagten Rechtsanwalt mit der Übertragung seiner vollen Kommanditanteile auf seine Erben beauftragt hatte und der Nachlass der Erbengemeinschaft - für die später der Testamentsvollstrecker als Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machte - infolge fehlerhafter Beratung geschmälert war (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 - juris Rdn. 13 f.); - der Kläger den beklagten Rechtsanwalt mit dem Entwurf und Abschluss eines Aufhebungsvertrages beauftragt hatte, durch den die in den Ruhegeldrichtlinien der Arbeitgeberin für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitarbeiters vorgesehene zeitanteilige Kürzung der Ruhegeldanwartschaft ausgeschlossen wurde, und die gewünschte Erhaltung des vollen Ruhegeldanspruchs wegen fehlerhafter Formulierung des Vertrages nicht erreicht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987 - IX-ZR 117/86 juris Rdn. 21); in diesem Fall wurde eine Schutzwirkung des Vertrages zugunsten der (ebenfalls als Klägerin am Rechtsstreit beteiligten) Ehefrau des Klägers angenommen, da durch die von diesem angestrebte Vereinbarung über das Ruhegeld auch die Anwartschaft der Ehefrau auf die nach den Richtlinien der Arbeitgeberin ihr zustehende Witwenrente unmittelbar betroffen worden sei. 2. Eine vergleichbar gelagerte Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben. a) Es fehlt bereits an der so genannten „Leistungsnähe", weil die Klägerinnen mit der Hauptleistung des zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrages nicht bestimmungsgemäß in Berührung kommen sollten. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerinnen, wonach der Beklagte gewusst habe, dass auch sie (die Klägerinnen) bei dem Unfall im Auto gesessen hatten und verletzt worden seien, scheidet eine Einbeziehung der Klägerinnen in den Schutzbereich des von ihrer Mutter geschlossenen Vertrages aus. Gegenstand jenes Vertrages von Dezember 2007 war nämlich - unstreitig - die Weiterverfolgung unfallbedingter, zuvor von einer anderen Rechtsanwältin betriebener, der Höhe nach zum Zeitpunkt der Mandatierung aber unklarer Schadensersatzansprüche der Mutter der Klägerinnen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, namentlich von Schmerzensgeld, Mehrbedarf, Verdienstausfall und Heilungskosten. An den Rechtsverhältnissen, die Gegenstand des Anwaltsvertrages werden sollten und wurden, waren die Klägerinnen daher nicht persönlich beteiligt und hierdurch in ihren Rechtspositionen allenfalls mittelbar betroffen, - etwa im Hinblick auf die auch ihnen zugutekommende (auskömmlichere) materielle Versorgung ihrer Mutter. Dies reicht zur Annahme einer „Leistungsnähe“ jedoch nicht aus. Im Übrigen machen die Klägerinnen keinen aus einer – von ihnen auch gar nicht behaupteten – geringen materiellen Versorgung ihrer Mutter resultierenden eigenen Schaden geltend, sondern beanstanden, dass die Verfolgung ihnen selbst zustehender Ansprüche gegen den Unfallgegner infolge unzureichender Beratung durch den Beklagten unterblieben sei. Die für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erforderliche „Leistungsnähe" entsteht bei einem Anwaltsvertrag nicht bereits dann, wenn sich für den Rechtsanwalt infolge Erfüllung seiner (bei jedem Mandat bestehenden) Vertragspflichten - etwa hinsichtlich Informationsbeschaffung und Sachaufklärung - Anhaltspunkte für eigene Ansprüche dem Mandanten nahestehender Dritter aus demselben Rechtsgrund und gegen denselben Anspruchsgegner ergeben. Dies gilt unabhängig davon, welchen Aufwand die Betreibung jener Ansprüche oder eine hierauf gerichtete Beratung erfordern würde; unerheblich ist daher auch der Vortrag der Klägerinnen, dass es ,,nur eines Hinweises bedurft hätte“, um sie zur Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Unfallgegner zu veranlassen. Entscheidend für die „Leistungsnähe“ ist vielmehr; dass Sinn und Zweck des Anwaltsvertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten dessen Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 a.a.0.). Dies ist hier nicht der Fall; denn der zwischen dem Beklagten und der Mutter der Klägerinnen geschlossene, der Verfolgung ihr zustehender Schadensersatzansprüche dienende Vertrag macht es nach seinem Ziel und den Auswirkungen der geschuldeten Beratung auf die Klägerinnen nicht erforderlich, diese auf eigene - ihnen wegen selbst erlittener Unfallschäden zustehende - Ansprüche gegen den Anspruchsgegner hinzuweisen. b) Aus den vorgenannten Gründen fehlte es auch — ohne dass dies für die Entscheidung des Senates ausschlaggebend war an einem Schutzbedürfnis der Klägerinnen, die den Unfallverursacher - unter Erteilung eines gesonderten Mandats an einen Rechtsanwalt - aus eigenem Recht in Anspruch nehmen konnten. c) Nach den vorstehenden Erwägungen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es dem Beklagten wegen des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) auch nicht zumutbar gewesen wäre, für die Klägerinnen anwaltlich tätig zu werden, da diesen grundsätzlich gegen ihre Mutter als Kfz-Halterin bei der Mandatsübernahme ein (verschuldensunabhängiger) Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG zustand. 3. Infolge des Unterliegens in der Hauptsache haben die Klägerinnen gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren; aus demselben Grund geht auch der geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung ins Leere. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. 3. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es fehlt an einer richtungweisenden Orientierungshilfe für die obergerichtlich bislang - soweit ersichtlich - nicht geklärte Frage, inwieweit Anwaltsverträgen, deren Gegenstand die Regulierung von Verkehrsunfällen im Auftrag eines Unfallbeteiligten ist, eine drittschützende Wirkung zugunsten anderer Unfallgeschädigter - namentlich Insassen im Fahrzeug des Auftraggebers - zukommt.