Leitsatz
IX ZR 289/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090720UIXZR289
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090720UIXZR289.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 289/19 Verkündet am: 9. Juli 2020 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 328, 242 Be Zur Frage der Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Rechtsbera- tungsvertrages. BGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - IX ZR 289/19 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Loh- mann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Kammerge- richts vom 6. November 2019 wird auf Kosten der Klägerinnen, die auch die Kosten der Streithelferin des Beklagten zu tragen haben, zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen nehmen den Beklagten wegen fehlerhafter Rechtsbera- tung insbesondere auf die Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Sie be- gehren zudem die Feststellung seiner Pflicht zum Ersatz zukünftiger Schäden. Die Mutter der 1997 geborenen Klägerin zu 1 und der 1994 geborenen Klägerin zu 2 wurde bei einem Verkehrsunfall am 30. September 2006 schwer verletzt. Sie ist seitdem schwerstbehindert, auf einen Rollstuhl angewiesen und dauerhaft pflegebedürftig. Nach dem Unfall beauftragte die Mutter der Klägerin- nen zunächst eine Rechtsanwältin mit der Geltendmachung von Schadenser- satzansprüchen. Ende November 2006 bestätigte die Streithelferin als Haft- pflichtversicherer des Unfallverursachers ihre volle Einstandspflicht dem Grun- 1 2 - 3 - de nach. Im Dezember 2007 beauftragte die Mutter der Klägerinnen den Be- klagten mit der Weiterverfolgung der unfallbedingten Schadensersatzansprüche gegenüber der Streithelferin. Das Mandat endete im Mai 2016. Die Klägerinnen leben mit starken Schuldgefühlen ihrer pflegebedürftigen Mutter gegenüber. Die Klägerin zu 1 ist seit Oktober 2016 in psychotherapeuti- scher Behandlung; die Klägerin zu 2 hat sich einer solchen Behandlung von April 2013 bis September 2014 unterzogen. Die Klägerinnen haben behauptet, ihre seit Anfang 2016 und seit 2012 bestehenden Leiden seien auf den Unfall, bei dem auch sie in dem Fahrzeug der Mutter gesessen hätten und leicht verletzt worden seien, zurückzuführen. Sie haben gemeint, der Beklagte hätte im Rahmen des Mandats mit ihrer Mutter auch über die ihnen zustehenden und nach ihrer Ansicht inzwischen verjährten Ansprüche gegenüber der Streithelferin aufklären und beraten müssen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin- nen hat keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Ansprüche der Klägerinnen wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Anwaltsvertrag zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten bestünden nicht, weil dieser Vertrag keine Schutzwirkung zu- gunsten der Klägerinnen entfalte. Es fehle bereits an der sogenannten Leis- tungsnähe, weil die Klägerinnen mit der Hauptleistung des Anwaltsvertrages nicht bestimmungsgemäß in Berührung kommen sollten. Gegenstand des Ver- trages sei die Weiterverfolgung der unfallbedingten Schadensersatzansprüche der Mutter gegenüber der Streithelferin gewesen. Entscheidend für die Leis- tungsnähe sei, dass Sinn und Zweck des Anwaltsvertrages und die erkennba- ren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten dessen Ein- beziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erforderten. Dies sei nicht der Fall. II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechts- fehlerfrei Ansprüche der Klägerinnen gegen den Beklagten wegen der Verlet- zung einer Pflicht aus dem mit ihrer Mutter geschlossenen Anwaltsvertrag ver- neint. 1. Das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages zwischen den Kläge- rinnen und dem Beklagten ist nicht behauptet worden. Vielmehr haben die Klä- gerinnen geltend gemacht, ihnen stünden Ansprüche gegen den Beklagten aus dem mit ihrer Mutter geschlossenen Anwaltsvertrag zu. 7 8 9 - 5 - 2. Den Klägerinnen stehen Schadensersatzansprüche gegen den Be- klagten unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte nicht zu. a) Es fehlt bereits an einer Einbeziehung der Klägerinnen in den Schutz- bereich des zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten geschlossenen Anwalts- vertrages. Eine ausdrückliche Regelung hierüber ist nicht behauptet worden. Eine Einbeziehung ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsaus- legung. aa) Ein Anwaltsvertrag hat auch ohne eine ausdrückliche Regelung Schutzwirkungen zu Gunsten eines Dritten, sofern sich dies aus einer maßgeb- lich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Ausle- gung des Beratervertrages ergibt. Hierzu müssen nach ständiger Rechtspre- chung folgende Kriterien erfüllt sein: Der Dritte muss mit der Hauptleistung des Rechtsanwalts bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbe- reich des Beratungsvertrages haben. Die Einbeziehung Dritter muss dem schutzpflichtigen Berater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein. Aus- geschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen in- haltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - IX ZR 252/15, BGHZ 211, 251 Rn. 16 f mwN). Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall aufgrund dieser Kriterien in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, ist zunächst eine Frage der Aus- legung und insoweit vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 2. No- vember 1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355, 356). Das Revisionsgericht prüft 10 11 12 13 - 6 - insoweit nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungs- stoff außer Acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 6). bb) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht die Auslegung des Berufungsgerichts diesen Maßstäben. Die Beurteilung, der zwischen der Mutter der Klägerinnen und dem Beklagten geschlossene Anwaltsvertrag entfalte kei- ne Schutzwirkung zugunsten der Klägerinnen, weil es an einem ausreichenden Näheverhältnis fehle, ist nicht zu beanstanden. (1) Wenn Dritte in die Schutzwirkungen eines Vertrages einbezogen werden sollen, müssen diese bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Be- rührung kommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 Rn. 11 mwN). Das erforderliche Näheverhältnis liegt nur vor, wenn die Leistung des Rechtsanwalts bestimmte Rechtsgüter eines Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall mit Rücksicht auf den Vertragszweck bestimmungsgemäß, typischerweise beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - IX ZR 252/15, BGHZ 211, 251 Rn. 20 mwN). Entscheidend für eine Ersatzpflicht hinsichtlich von Vermögensschäden des Dritten ist, ob die vom Anwalt zu erbringende Leistung nach objektivem Empfängerhorizont auch dazu bestimmt ist, dem Dritten Schutz vor möglichen Vermögensschäden zu vermitteln. Der Auftraggeber muss ein entscheidendes Eigeninteresse an der Wahrung der Drittinteressen haben. Inwieweit dieses Näheverhältnis besteht, hängt entscheidend von Ausprägung und Inhalt des anwaltlichen Beratungsver- trages ab (vgl. BGH, aaO). 14 15 16 - 7 - (2) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass Gegen- stand des zwischen der Mutter der Klägerinnen und dem Beklagten geschlos- senen Anwaltsvertrages die Weiterverfolgung der unfallbedingten, zuvor von einer anderen Rechtsanwältin verfolgten, der Höhe nach zum Zeitpunkt der Mandatierung des Beklagten aber unklaren Schadensersatzansprüche der Mut- ter der Klägerinnen gegenüber der Streithelferin, namentlich von Schmerzens- geld, Mehrbedarf, Verdienstausfall und Heilungskosten, war. Demgemäß ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass an den Rechtsverhält- nissen, die Gegenstand des Anwaltsvertrages werden sollten und wurden, die Klägerinnen persönlich nicht beteiligt und hierdurch in ihren Rechtspositionen allenfalls mittelbar betroffen waren. Ferner begegnet die Auffassung des Beru- fungsgerichts, die für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zuguns- ten Dritter erforderliche Leistungsnähe entstehe bei einem Anwaltsvertrag nicht bereits dann, wenn sich für den Rechtsanwalt Anhaltspunkte für eigene An- sprüche dem Mandanten nahestehender Dritter aus demselben Rechtsgrund und gegen denselben Anspruchsgegner ergeben, keinen Bedenken. Der An- waltsvertrag diente der Verfolgung der Schadensersatzansprüche der Mutter der Klägerinnen gegen die Streithelferin. Er machte nach seinem Sinn und Zweck und den erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf die Klägerinnen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben deren Einbezie- hung in seinen Schutzbereich nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 18. Feb- ruar 2014 - VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 9). (3) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht ausweis- lich der Entscheidungsgründe bei seiner Auslegung die besonders enge fami- lienrechtliche Verbundenheit zwischen der Mutter der Klägerinnen als Gläubige- rin des Anwaltsvertrages und den Klägerinnen sowie den Umstand, dass die Klägerinnen bei dem Unfall im Auto gesessen hätten und verletzt worden seien, 17 - 8 - nicht unberücksichtigt gelassen. Das Auslegungsergebnis des Berufungsge- richts ist entgegen der Rüge der Revision auch nicht unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als nicht mehr verständlich und daher auf sachfremden Erwägungen beruhend anzusehen (vgl. BVerfG, NJW 1994, 2279 mwN). b) Eine Haftung wegen der Verletzung von Warn- und Hinweispflichten scheitert im Übrigen schon daran, dass die Gefährdung von Vermögensinteres- sen der Klägerinnen für den Beklagten nicht offenkundig war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - IX ZR 80/17, NJW 2018, 2476 Rn. 12 ff). aa) Dem Beklagten musste sich nicht bereits bei Übernahme des Man- dats aufdrängen, dass die Klägerinnen wegen des familiären Alltags seit dem Unfallgeschehen im September 2006 sechs und zehn Jahre später psychisch erkranken würden und ihnen aus diesem Grund möglicherweise eigene Scha- densersatzansprüche gegen die Streithelferin zustehen könnten. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerinnen verlief deren Entwicklung zunächst ohne offensichtliche äußere Probleme. Beide schlossen die weiterführende Schule ab und nahmen Studiengänge auf. bb) Soweit der Beklagte mit der Weiterverfolgung der unfallbedingten Schadensersatzansprüche der Mutter gegenüber der Streithelferin beauftragt war, ist durch die Klägerinnen weder vorgetragen worden noch sonst ersicht- lich, dass der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit von dem Eintritt der psychi- schen Beschwerden in 2016 und 2012 Kenntnis erlangt hätte oder sich ihm eine solche 18 19 20 - 9 - Kenntnis hätte aufdrängen müssen. Vielmehr wurde er nach deren Vortrag in- soweit erst im Oktober 2016 und damit nach Beendigung des Mandats infor- miert. Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2017 - 50 O 129/17 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2019 - 29 U 4/18 -