Beschluss
3 Ws 656/14, 3 Ws 656/14 - 141 AR 662/14
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0127.3WS656.14.0A
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Leitsätze
Haftentscheidungen sind während laufender Hauptverhandlung eines Amts- oder Landgerichts stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haftentscheidungen sind während laufender Hauptverhandlung eines Amts- oder Landgerichts stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen.(Rn.6) Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Das Landgericht führt auf der Grundlage der unter dem 1. September 2014 erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen sechs Fällen des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung - teils in Tateinheit mit Zuhälterei, erpresserischem Menschenraub, Körperverletzung und Freiheitsberaubung -, Körperverletzung und versuchter Nötigung. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. April 2014 (348 Gs 1436/14), der auf die ersten sieben Taten gestützt ist, vom 7. Juli 2014 bis zum Tage seiner Überstellung am 23. Juli 2014 in rumänischer Auslieferungshaft und vom Folgetag bis zum 18. Dezember 2014 in Untersuchungshaft. Am 22. September 2014 ließ die Strafkammer die Anklage zur Hauptverhandlung zu, eröffnete das Hauptverfahren und ordnete Haftfortdauer an. Zugleich beschloss sie, dass die Hauptverhandlung in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden stattfinde. Die Hauptverhandlung begann am 17. November 2014 und wurde am 9. Januar 2015 ausgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer in der Sitzung am 18. Dezember 2014 den Haftbefehl auf Antrag des Verteidigers aufgehoben. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat die Kammer (noch in der Hauptverhandlung) nicht abgeholfen. 1. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Kammer hat in fehlerhafter Besetzung über die Aufhebung des Haftbefehls entschieden, was der Senat auch ohne Rüge der Beschwerdeführerin und unabhängig von einem fehlenden Antragsrecht der Nebenklage (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 219-220) zu prüfen hatte. Der Hinweis des Verteidigers auf ein „Verwertungsverbot“ der Stellungnahme der Nebenklagevertreterin Petersen geht somit fehl. Ausweislich des noch nicht fertig gestellten Hauptverhandlungsprotokolls wurde die Hauptverhandlung nach dem Antrag der Verteidigung und der Stellungsnahme der Staatsanwaltschaft zwecks Beratung unterbrochen. Nach Beratung wurde die Aufhebung des Haftbefehls verkündet. In entsprechender Weise ist der Beschwerde nicht abgeholfen worden. Für den Senat ergibt sich aus diesem Protokoll, dass über die Haftfrage in der für die Hauptverhandlung geltenden Besetzung, also mit den beiden an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichtern und den Schöffen entschieden wurde. Diese Besetzung für Haftfragen entspricht zwar der bisherigen gerichtlichen Praxis, begegnet aber durchgreifenden Bedenken, da die gewählte Verfahrensweise mit dem verfassungsrechtlichem Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar ist. Die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Eine solche Gefahr besteht, da keine gesetzliche Regelung zur Frage der Besetzung über die Haftanträge während laufender Hauptverhandlung besteht. Sie wird seit langem in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert. Das Kammergericht hat - bislang nur für den Fall einer nicht nur kurzfristig unterbrochenen Hauptverhandlung - entschieden, dass trotz laufender Hauptverhandlung eine Entscheidung über die Haftfrage durch die Berufsrichter ohne Beteiligung der Schöffen zu treffen ist (Beschluss vom 31. Mai 2001 - 4 Ws 89/01 -). 2. Der Bundesgerichtshof (NStZ 2011, 356) und eine größere Anzahl von Oberlandesgerichten (OLG Köln StV 2010, 34 unter Aufgabe seiner gegenteiligen Auffassung veröffentlich in NStZ 1998, 419; OLG München, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 Ws 347/07, 348/07 -, juris; OLG Hamburg in NJW 1998, 2988; Thüringisches OLG in StV 1999, 101; Schultheis in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 126 Rdn 10; Bertram in NJW 1998, 2934; OLG Naumburg - jedenfalls für einen während unterbrochener Hauptverhandlung gestellten Haftprüfungsantrag - in NStZ-RR 2001, 347, so auch OLG Hamm in StV 1998, 388), vertreten die Ansicht, der sich der Senat aus den nachfolgenden Gründen anschließt, dass für Haftentscheidungen auch während einer laufenden Hauptverhandlung stets die für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehene Besetzung maßgeblich ist. Hiernach sind Entscheidungen über die Haftfrage stets Entscheidungenaußerhalb der Hauptverhandlung. An diesen - auch an solchen während einer Unterbrechung - wirken die Schöffen gemäß §§ 30 Abs. 2, 76 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht mit. Denn Entscheidungen über die Untersuchungshaft gehören - abgesehen von der gesetzlich bestimmten Ausnahme der Haftprüfung bei Verurteilung nach § 268b StPO und der korrespondierenden Aufhebung des Haftbefehls bei Freispruch - nicht zum unantastbaren Kernbereich - Entscheidung über Schuld und Strafe - der Mitwirkung der Schöffen. Da eine Regelung fehlt, wann innerhalb und wann außerhalb der Hauptverhandlung, d.h. wann unter Beteiligung der Schöffen und wann ohne sie zu entscheiden ist, hängt die Besetzung des Gerichts im Einzelfall von dem Antragsverhalten der Verfahrensbeteiligten und von der Entscheidung des Vorsitzenden ab, wann er die Kammer mit der Haftentscheidung befasst. Diese Gesetzeslage entspricht nicht dem Gebot hinreichender Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters (OLG Hamburg a.a.O. mit Hinweis auf BGH, NJW 1997, 2531). Zur Schließung der aufgezeigten Regelungslücke scheidet aber die vom Bundesgerichtshof in Auslegung ausdrücklich nur des § 122 GVG entwickelte Lösung, stets die für die Hauptverhandlung vorgesehene Besetzung (dort des erstinstanzlich tätigen Strafsenats) entscheiden zu lassen, wegen der sich aus der Mitwirkung von Schöffen ergebenden Besonderheiten aus. Zwar erscheint es sachgerecht, zur Vermeidung divergierender Entscheidungen und zur verfahrensökonomischen Ausnutzung des in der Hauptverhandlung erlangten Kenntnisstandes denjenigen Spruchkörper, der in der Hauptsache die Beweisaufnahme bisher durchgeführt hat und künftig zu bewerten haben wird, auch über die Haftvoraussetzungen entscheiden zu lassen (OLG Hamburg a.a.O. mit Hinweis auf BGH, a.a.O.), doch kollidiert dieser Gesichtspunkt mit dem für Haftsachen geltenden Gebot besonderer Beschleunigung, welches aus dem grundrechtlich geschützten Freiheitsanspruch des Angeklagten (Art. 2 Abs. 2 GG) folgt und dem deshalb Vorrang gebührt. Anders als Berufsrichter sind Schöffen bei Unterbrechungen der Hauptverhandlungen häufig nur schwer erreichbar, so dass es - bei Bestand eines Haftbefehls - zu Verfahrensverzögerungen kommen kann, die mit dem im besonderen Maße zu berücksichtigende Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht zu vereinbaren sind. Würde die Zusammensetzung des Spruchkörpers davon abhängen, ob im Einzelfall durch die Heranziehung der Schöffen eine Verzögerung der Haftentscheidung oder eine Gefährdung des Anordnungszustandes droht, würde den Verfahrensbeteiligten und dem Vorsitzenden durch Wahl des Antragszeitpunktes und der Befassung des Spruchkörpers mit der Beratung und Entscheidung Gestaltungsmöglichkeiten zur Bestimmung der mit der Haftentscheidung befassten Richter eröffnen, die mit dem Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters wieder unvereinbar sind. Der Weg, bei Verhinderung einzelner Richter durch Urlaub oder Krankheit auf die Vertretungsregelungen des Geschäftsverteilungsplanes zurückzugreifen, sind bei Verhinderung von Schöffen nicht gangbar, wenn man nicht - systemfremd - Hilfsschöffen (§ 47 GVG) heranziehen wollte. Die genannte Regelungslücke ist somit verfassungskonform dahin zu schließen, dass die Entscheidung über die Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO stets außerhalb der Hauptverhandlung, d.h. ohne Mitwirkung der Schöffen, zu treffen ist (OLG Hamburg a.a.O.). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 28. März 1998 als von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden angesehen (vgl. StV 1998, 387). Die Beschlussgründe stellen die Argumentation der zugrunde liegenden Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in keinem Einzelaspekt in Frage. 3. Die gegenteilige Meinung verlangt, dass Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer bzw. dem Schöffengericht grundsätzlich unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen seien (vgl. OLG Koblenz, StV 2010, 36f., frühere, aber zwischenzeitlich aufgegebene Rechtsprechung des OLG Köln, NStZ 1998, 419 mit zustimmender Anmerkung Siegert; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 126 Rdn 8; Sowada in: NStZ 2001, 169, 175; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 125 Rdn 16 a; Paeffgen in SK StPO 4. Aufl., § 126 Rdn 7; Schlothauer in StV 1998, 144; Wankel in KMR StPO 57. EL., § 126 Rdn 12; OLG Düsseldorf in StV 1984, 159; für den Fall erstinstanzlicher Verhandlung vor dem Oberlandesgericht auch BGH in NStZ 1997, 606 mit zustimmender Anmerkung Dehn zur Anwendbarkeit der Entscheidung auf Schöffengericht und Strafkammern). Die Maßgeblichkeit der Mitwirkung der Schöffen ergibt sich nach dieser Ansicht aus den §§ 30 Abs. 1, 76 Abs. 1 GVG. Danach üben die Schöffen während der Hauptverhandlung vor der Strafkammer das Richteramt in vollem Umfang aus und nehmen auch an den im Laufe der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können. Daher sei es eine unzulässige Umgehung, wenn über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag in der Haftfrage eine Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung ohne Beteiligung der Schöffen erginge (vgl. OLG Köln a. a. O.). Vertreter dieser Auffassung, die - so wie das OLG Koblenz, das sich seinerseits auf die Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 1998 bezieht, das zwischenzeitlich (s.o.) seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben hat - werden dem Gebot des gesetzlichen Richters dadurch gerecht, in dem die Schöffen - auch während länger andauernden Unterbrechungen der Hauptverhandlung - stets an Haftentscheidungen zu beteiligen sind. Dadurch sei auch jede mögliche Manipulationsgefahr gebannt. Ferner verweisen sie auf die größere Sachnähe und den persönlichen Eindruck vom Angeklagten, die bei Haftentscheidungen während der laufenden Hauptverhandlung von maßgeblicher Bedeutung sind. Sie unterstreichen, dass nur die an der Hauptverhandlung persönlich teilnehmenden Richter könnten ein vorläufiges Beweisergebnis aufgrund ihrer größeren Sachnähe sachgerecht und verlässlich würdigen (vgl. OLG Koblenz a.a.O., Siegert, a. a. O.; Wankel, a. a. O.). Ein nicht an der Hauptverhandlung teilnehmender Berufsrichter sei bei seiner Entscheidung stets auf das über die weiteren Berufsrichter vermittelte Wissen und deren Eindruck angewiesen. Diese Ansicht hat nicht ausreichend bedacht, dass das Erfordernis den gegebenenfalls an der Hauptverhandlung nicht teilnehmenden Berufsrichter über das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme zu unterrichten, auch in anderen Fallkonstellationen besteht, etwa wenn die Tätigkeit des Schöffen bereits geendet hat, also z.B. nach Aussetzung einer Hauptverhandlung, an der zwei Berufsrichter teilgenommen haben (vgl. auch OLG München, StraFo 2010, 383f.) oder bei Erkrankung eines Kammermitgliedes und dem Eintritt des Vertretungsfalls. Dies ist nichts Ungewöhnliches. Im Übrigen vernachlässigt diese Auffassung den Umstand, dass in Haftentscheidungen auch noch nicht in die Hauptverhandlung eingeführtes Aktenwissen in zulässiger Weise Berücksichtigung finden kann; dieses Wissen müssen die Berufsrichter den Schöffen ebenfalls vermitteln. Denn Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung sind Prognoseentscheidungen. Das vorläufige Beweisergebnis und der persönliche Eindruck vom Angeklagten sind nicht zwingend die alleinige Entscheidungsgrundlage. Daher sieht § 268b StPO die Mitwirkung der Schöffen an einer Haftentscheidung mit Urteilsfällung vor. Denn zu diesem Zeitpunkt muss der gesamte Prozessstoff eingeführt sein. Unabhängig von der nicht gelösten Frage der möglichen Unzumutbarkeit dieser umfassenden Beteiligung der Schöffen, die nur zu 12 Sitzungstagen jährlich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 GVG herangezogen werden und ein Ehrenamt ausüben, hat diese Ansicht ferner keine tragfähige Lösung für den Fall der Verhinderung eines mitwirkungspflichtigen Schöffen. Es gibt keine den Berufsrichtern vergleichbare Vertretungsregelung. Der Rückgriff auf die Hilfsschöffenliste ist nicht nur systemfremd, sie stünde auch den Kernargumenten dieser Auffassung entgegen. Eine Verhinderung eines Schöffen führt bei den dem Beschleunigungsgrundsatz unterliegenden Haftentscheidungen zwangsläufig zu Verfahrensverzögerungen. 4. Eine weitere Ansicht will die Besetzung hingegen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung abhängig machen (OLG Düsseldorf StV 1984, 159; Gittermann in: Löwe/Rosenberg a.a.O., § 30 GVG Rn. 22-26). Dieser Auffassung ist bereits wegen der oben dargestellten Manipulationsmöglichkeiten nicht zu folgen. 5. Der angefochtene Beschluss kann somit bereits aus formalen Gründen keinen Bestand haben. Entgegen § 309 Abs. 2 StPO war die Sache an die Strafkammer zurückzuverweisen, da die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Spruchkörper getroffen worden ist und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinne auszugleichen ist, dass das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann. Zudem würde der Beschwerdeführerin anderenfalls eine Instanz genommen (vgl. OLG Koblenz a.a.O; OLG Düsseldorf, a. a. O.). Da noch nicht abzusehen ist, ob die Beschwerde endgültig Erfolg haben wird, hat die Strafkammer auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden (vgl. OLG Koblenz a.a.O. mwN). Im Übrigen merkt der Senat an: Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur im eingeschränkten Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 16ff.). Dieser Grundsatz gilt auch für die Prüfung nach ergangenem Urteil (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 Ws 59/13 - juris). Nichts anderes kann für den Fall der ausgesetzten Hauptverhandlung gelten (vgl. OLG Koblenz StV 1994, 316f.). Das erkennende Gericht hat sich allerdings bei Aufhebung eines Haftbefehls mit den bisher gewonnen Beweisergebnissen auseinander zu setzen und darzulegen, warum diese die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht mehr rechtfertigen (vgl. KG StV 2001, 689f.). Auch wenn die Anforderungen an die Darlegungspflicht nicht überspannt werden dürfen (vgl. KG, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 4 Ws 92/13 -, juris), so muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage zu treffen (vgl. BGH a.a.O.). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. So finden die zu mehreren Taten geständige Einlassung des Angeklagten vom 17. Dezember 2014, die der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2014 nach Verlesung zu eigenen machte, und seine - dem Senat unbekannte - ergänzende mündliche Äußerung zur Sache in dem Beschluss keinen Niederschlag. Es erschließt sich dem Senat auch nicht, ob die Kammer die Aussagen der vernommenen Zeuginnen gänzlich oder nur teilweise als unzuverlässig ansieht und ob die Kammer ein gewerbsmäßiges Handeln zu Grunde legt. Mehrdeutig sind auch die Ausführungen zur Zuhälterei. Der Senat vermag nicht zu erkennen, ob der Tatbestand überhaupt nicht oder nur hinsichtlich einzelner Taten ausgeschlossen wurde oder ob die Taten lediglich ein so geringes Gewicht haben, dass sich keine Fluchtanreiz bietende Strafe daraus ergibt. Soweit die Kammer anführt, dass die Geschädigten jederzeit die Unterkunftswohnung hätten verlassen können, reicht dies für den Ausschluss der dirigistischen Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Fällen, in denen eine Prostituierte bei Aufgabe der Prostitution mittellos, ohne Unterkunft und ohne Sprachkenntnisse auf der Straße gestanden hätte, nicht aus (vgl. BGHSt 48, 314, 320f.). Hinsichtlich Fall 7 erschließt sich nicht, ob die Kammer einen dringenden Tatverdacht der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung bejaht. Eine rechtliche Überprüfung ist dem Senat insoweit nicht möglich. Soweit die Kammer ausschließt, dass der Angeklagte die Geschädigten durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution brachte, erscheint die Beweiswürdigung, die Zeuginnen hätten bereits in ihrer Heimat „erotische Fotos“ von sich machen lassen, als lückenhaft. Denn aus dem - auch der Kammer bekannten - Verfahren 255 Js 1079/14 ergibt sich, dass der Angeklagte die dortige Geschädigte mit dem Versprechen einer Tätigkeit im Video-Chat zur Aufnahme entsprechender Fotos bestimmte. Mit der Möglichkeit, dass der Angeklagte die im hiesigen Verfahren Geschädigten in ähnlicher Weise täuschte, die Fotos aus Sicht der Geschädigten also nicht einer Prostitutionsausübung dienen sollten, setzt sich der Beschluss nicht auseinander. Unzureichend erscheinen auch die aus zwei Sätzen bestehenden Ausführungen zum Entfallen des Haftgrundes der Fluchtgefahr. Bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde bleibt der Angeklagte gem. § 307 StPO auf freiem Fuß.