Beschluss
5 Ws 59/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0219.5WS59.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 StPO) als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr angeordnet bleibt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 StPO) als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr angeordnet bleibt. Gründe: Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Marl vom 30. August 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. In der auf seine Berufung durchgeführten Hauptverhandlung erließ das Landgericht - XI. kleine Strafkammer – Essen auf Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft am 18. Januar 2013 einen Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung einer am 01. Oktober 2011 in Marl zum Nachteil des Zeugen P begangenen gefährlichen Körperverletzung. Wegen der weiteren Einzelheiten der ihm vorgeworfenen Tatbegehung wird auf den Haftbefehl vom 18. Januar 2013 Bezug genommen. Das Landgericht bejahte den dringenden Tatverdacht „aufgrund der Aussagen der Zeugen P, M2 und X sowie der Zeugin M.“ Zudem nahm es den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO an. Auch insoweit wird wegen der Begründung auf den Haftbefehl vom 18. Januar 2013 verwiesen. Durch Urteil vom selben Tag verwarf das Landgericht die Berufung des Angeklagten als unbegründet. Es beschloss die Aufrechterhaltung des Haftbefehls, wobei wegen der Einzelheiten der Begründung auf die Gründe des Haftfortdauerbeschlusses vom 18. Januar 2013 (Anlage IV zum Protokoll vom 18. Januar 2013) Bezug genommen wird. Der Angeklagte wurde noch am 18. Januar 2013 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt. Durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. Januar 2013, eingegangen per Telefaxschreiben beim Landgericht am selben Tage, legte der Angeklagte Beschwerde ein und beantragte, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise diesen unter geeigneten Auflagen außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr sei nicht gegeben, zudem sei der Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 25. Januar 2013 Bezug genommen. Der Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 28. Januar 2013 mit näherer Begründung nicht abgeholfen. Am selben Tag wurde der Entwurf der schriftlichen Urteilsgründe auf Tonträger übertragen und ging beim Service-Team ein. Die unterschriebenen schriftlichen Urteilsgründe, die dem Senat zwischenzeitlich übermittelt und zu den Akten genommen wurden, sind dem Verteidiger am 11. Februar 2013 zugestellt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat zuletzt unter dem 07. Februar 2013 Stellung genommen und beantragt, wie beschlossen. II. Die Beschwerde des Angeklagten ist nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind weiterhin gegeben (vgl. § 112 StPO). Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl vom 18. Januar 2013 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Landgericht nach Durchführung eines rechtsstaatlichen Regelungen unterworfenen Erkenntnisverfahrens zu der Überzeugung der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten gelangt ist. Schon deshalb spricht trotz der noch nicht eingetretenen Rechtskraft des Urteils der kleinen Strafkammer eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des dringenden Tatverdachts dafür, dass der Angeklagte die ihm ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe zur Last gelegten Tat in der festgestellten Weise begangen hat (vergleiche dazu schon: BGH, StV 2004, 142; ständige Rechtsprechung aller Senate des Oberlandesgerichts Hamm: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Mai 2010 in III-5 Ws 165/10 und vom 19. Januar 2012 in III-5 Ws 3/13; vgl. auch: Beschlüsse des hiesigen 2. Strafsenats vom 17. März 2008 in 2 Ws 66/08, vom 18. Oktober 2006 in 2 Ws 257/06, vom 17. März 2005 in 2 Ws 59/05, vom 31. Januar 2005 in 2 Ws 27/05, vom 21. Juni 2004 in 2 Ws 170/04; Beschlüsse des hiesigen 4. Strafsenats vom 08. Juli 1999 in 4 Ws 242/99, vom 20. April 2000 in 4 Ws 150/00; Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 25. Oktober 2004 in 3 Ws 554/04 mit weiteren Nachweisen). Zwar reichte der bloße Verweis auf die inhaltlich nicht wiedergegebenen Bekundungen der Zeugen P, M2 und X sowie der Zeugin M im Haftbefehl vom 18. Januar 2013 nicht aus, um dem Senat insoweit eine Überprüfung zu ermöglichen, auch wenn der Umstand der Verurteilung regelmäßig bereits ein wichtiges Indiz für das Vorliegen des dringenden Tatverdachts ist, sondern es hätten im Haftbefehl bzw. im Nichtabhilfebeschluss vom selben Tage die Grundzüge der Überzeugungsbildung dargelegt werden müssen (vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 19. Januar 2012 in III-5 Ws 3/12). Denn die Begründung dient – neben der Information des Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten – vor allem der Gewährleistung einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2012 in III-5 Ws 3/12 m.w.N.). Grundsätzlich unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender oder aufgrund abgeschlossener Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnis aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage das Fortbestehen des dringenden Tatverdachts zu bewerten. Das Beschwerdegericht kann nur dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine abweichende Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (BGH, StV 2004, 142 mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse des hiesigen 2. Strafsenats vom 26. Juli 2004 – 2 Ws 193/04 -, vom 28. Juni 2004 – 2 Ws 175/04 - ). Indes hindern vorliegend die aufgezeigten Begründungsmängel die Überprüfung durch den Senat ausnahmsweise nicht. Denn dieser kann als Beschwerdegericht die erforderliche Sachentscheidung selbst treffen, da sich die entsprechenden Tatsachengrundlagen aus den zwischenzeitlich zur Akte gelangten und auch dem Verteidiger am 11. Februar 2013 zugestellten schriftlichen Urteilsgründen ergeben (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2013 in III- 5 Ws 3/12). Auf dieser Grundlage ist die Bejahung des dringenden Tatverdachtes durch das Landgericht nach den dargestellten Maßstäben nicht zu beanstanden. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft sind gegeben. Zwar bestehen nach der Berufungsverwerfung seitens des Senats Bedenken gegen die Bejahung des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) StPO, allerdings ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO anzunehmen. Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn es bei Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher ist, dass sich ein Angeklagter dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird (vgl.: Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 19. Juli 2004 in 2 Ws 185/04; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 112 Rn. 15; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 112 Rn. 17 m. w. N.). Dabei sind die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen (Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 19. Juli 2004 in 2 Ws 185/04). Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats allein eine hohe Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründen (Beschlüsse des hiesigen 2. Strafsenats vom 19. Juli 2004 in 2 Ws 185/04, vom 28. Januar 2000 in 2 Ws 27/2000 = NStZ-RR 2000, 188 m.w.N.). Vielmehr ist diese in der Regel nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass er die Annahme rechtfertigt, der Angeklagte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten. Entscheidend ist, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, ein Angeklagter werde dem in der Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juli 2004 in 2 Ws 185/04; so auch OLG Köln, StV 1995, 419). Die danach vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO zu bejahen ist. Es ist grundsätzlich wahrscheinlicher, dass der Angeklagte sich angesichts der - wenn auch nicht rechtskräftig - verhängten empfindlichen Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten dem Verfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte im Falle der Rechtskraft mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in zwei Verfahren rechnen muss. Er ist nämlich durch Urteil des Amtsgerichts Marl vom 03. November 2010 (7 Ls 65 Js 1492/09-98/09) zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung (verlängerte Bewährungszeit bis zum 10. November 2013) und durch Urteil des Amtsgerichts Marl vom 25. August 2011 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (Bewährungszeit bis zum 01. September 2014) verurteilt worden. Hinzu kommt, dass der mehrfach vorbestrafte, ledige und kinderlose Angeklagte, der keine Anstellung hat und seinen Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln bestreitet, nach den Feststellungen des Landgerichts weder beruflich noch familiär Fuß gefasst hat, so dass keine sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen bestehen, die dem erheblichen Fluchtanreiz durch die verhängte empfindliche Freiheitsstrafe entgegenwirken können. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte bisher sämtlichen Ladungen Folge geleistet hat. Insoweit hat sich die Situation für den Angeklagten, der seinen Freispruch verfolgt, nach dem Abschluss der Tatsacheninstanz insoweit verschlechtert, als dass auf seine Revision lediglich noch eine Überprüfung in rechtlicher Hinsicht erfolgt. Dass dem Angeklagten finanzielle Mittel nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen, ändert bereits deshalb nichts, weil es ihm ohne Weiteres möglich ist, in seinem weiteren Freundes- und Bekanntenkreis „unterzutauchen“, ohne dass dazu finanzielle Mittel erforderlich wären. Dies insbesondere deshalb, weil vor dem Landgericht teilweise Personen aus seinem Bekanntenkreis als Zeugen zu dem hier zugrundeliegenden Tatgeschehen vernommen worden sind und für ihn günstige Aussagen gemacht haben, denen das Landgericht indes in rechtlich nicht zu beanstandener Weise nicht gefolgt ist. Die vorzunehmende Gesamtabwägung führt somit zur Bejahung des Haftgrundes der Fluchtgefahr. Mildere Mittel als der Vollzug der Untersuchungshaft sind nicht ersichtlich. Angesichts des Vorlebens des Angeklagten, das seine der Rechtsordnung gegenüber gleichgültige Einstellung zeigt, und der nicht tragfähigen Bindungen kam eine Außervollzugsetzung gegen etwaige Auflagen nicht in Betracht.