Beschluss
3 Ws 123/15, 3 Ws 123/15 - 141 AR 54/15
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0324.3WS123.15.0A
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Leitsätze
1. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.(Rn.5)
2. Zur Frage, ob das Beschleunigungsgebot eine bestimmte Reihenfolge der Beweiserhebung vorgeben kann ("Gestaltungsreduzierung auf Null").(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2014 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 5. März 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.(Rn.5) 2. Zur Frage, ob das Beschleunigungsgebot eine bestimmte Reihenfolge der Beweiserhebung vorgeben kann ("Gestaltungsreduzierung auf Null").(Rn.17) Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2014 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 5. März 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Mit am 4. Juni 2014 erhobener und am 14. August 2014 zugelassener Schwurgerichtsanklage legt die Staatsanwaltschaft Berlin dem Beschwerdeführer zur Last, am 10. Februar 2014 eine Schusswaffe unerlaubt besessen zu haben. Außerdem soll er den Mitangeklagten X. dazu bestimmt haben, den Mitangeklagten Y. sowie weitere, zum Teil ebenfalls angeklagte Personen, angestiftet zu haben, Z. zu ermorden. Auftragsgemäß soll der Angeklagte X, gemeinsam mit den Angeklagten P., A., T., B., R., Z., S. und K. sowie den gesondert Verfolgten A., E. und E., am 10. Januar 2014 das Wettbüro „expekt.com“ betreten haben, wo der Geschädigte Z mit zwei weiteren Personen arglos Karten spielte. Der Angeklagte X soll bestimmungsgemäß den Geschädigten durch acht aus kurzer Distanz abgefeuerte Pistolenschüsse, von denen sechs trafen, getötet haben. Die Mittäter sollen den Schützen und seine Tat absprachegemäß abgesichert haben. Die Tat soll zur Vergeltung für eine am 13. Oktober 2013 durch Z. zum Nachteil des Bruders des Beschwerdeführers, dem gesondert Verfolgten I., vor der Diskothek „T.“ verübten gefährlichen Körperverletzung begangen worden sein. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Anklageschrift Bezug. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Februar 2014 - (352 Gs) 251 Js 26/14 (502/14) -, ergänzt durch Beschluss vom 25. Februar 2014 - (352 Gs) 251 Js 26/14 (522/14) -, seit dem 10. Februar 2014 in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft ist vom 16. Februar bis zum 8. März 2014 durch die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (222 Js 646/13 [29209]) unterbrochen worden (§ 116b Satz 2 StPO). Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Tiergarten hat in einem Haftprüfungstermin am 11. März 2014 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet - (352 Gs) 251 Js 26/14 (733/14) -. Die dagegen gerichtete Haftbeschwerde hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 1. April 2014 - 515 Qs 3/14 - verworfen. Eine hiergegen eingelegte weitere Beschwerde hat der Angeklagte X zurückgenommen. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 23. Juli 2014 - (3) 141 HEs 43/14 (21-28/14) - nach § 122 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Im Eröffnungsbeschluss vom 14. August 2014 hat das Landgericht beschlossen, dass in den Haftverhältnissen keine Änderungen eintreten. Durch Beschluss vom 15. Oktober 2014 hat das Landgericht den ersten Hauptverhandlungstermin aufgehoben und erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Eine gegen den ursprünglichen Haftbefehl gerichtete Beschwerde des Angeklagten vom 26. Januar 2015 hat der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2015 als unzulässig verworfen. Mit der erneut und nunmehr gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts vom 15. Oktober 2014 gerichteten Haftbeschwerde vom 3. März 2015, ergänzt durch Verteidigerschriftsatz vom 19. März 2015, stellt der Beschwerdeführer das Fortbestehen dringenden Tatverdachts in Abrede und beanstandet die Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots. Namentlich führt die Beschwerdeschrift aus, die Hauptverhandlung habe ergeben, dass der Angeklagte X. dem Beschwerdeführer „negativ“ und „ablehnend“ gegenüber gestanden habe. Diese Haltung lasse es als „ausgeschlossen erscheinen, dass A. den Y. dazu anweisen oder sonst veranlassen konnte, für ihn ein Mordverbrechen ausführen zu lassen“. Auch seien die den Beschwerdeführer belastenden Ausführungen der V-Person 44/14 unglaubhaft. Zwar habe sie zutreffend anzugeben gewusst, dass der Beschwerdeführer sich bewaffnet habe. Die Bewaffnung habe mit der vorgeworfenen Mordtat aber gar nichts zu tun. Auch habe der Beschwerdeführer keine geschäftlichen Verbindungen zur Diskothek „T.“, jenem Lokal, in dem sich den Ermittlungen zufolge die Tat zutrug, die Anlass zur Ermordung des Z. gab. Die Bekundung des polizeilichen Zeugen O., der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber die Bestrafung des Z. angekündigt, sei falsch, und es liege „auf der Hand, dass mit Bestrafen nicht Umbringen gemeint sein muss“. Falsch sei auch, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Beamten erklärt habe, sein Bruder I. habe ihm bei der Messerstecherei das Leben gerettet. Im Übrigen seien andere Beteiligte bei der Auseinandersetzung wesentlich schwerer verletzt worden. Die - allerdings nunmehr nach §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO zulässige - Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die (Fortdauer der) Untersuchungshaft liegen vor. 1. Der Angeklagte ist der ihm vorgeworfenen Tatgeschehen weiterhin dringend verdächtig. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Beschluss vom 5. Februar 2015 - StB 1/15 - [juris]; NJW 2013, 247; StV 2004, 143; NStZ-RR 2003, 368) unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (BVerfG StV 2013, 640), ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt aber nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss (vgl. dazu ausführlich KG [4. Strafsenat] OLGSt StPO § 112 Nr. 17). Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Gründen des vom Tatgericht getroffenen Erkenntnisses vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste. In die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht kann das Beschwerdegericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. BGH StV 1991, 525; KG [4. Strafsenat], Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 4 Ws 73/09 - , 30. Juli 2009 - 4 Ws 82/09 - und vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -; OLG Frankfurt StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - [juris]). b) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht hinreichend konkret dargelegt, dass die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den dringenden Verdacht der Anstiftung zum Mord sowie eines Vergehens gegen §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b iVm Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffenG, wie ihn der Senat auf der Grundlage des damaligen Ermittlungsergebnisses in dem nach § 122 StPO erlassenen Beschluss vom 23. Juli 2014 ebenfalls bejaht hatte, nicht in Frage stellen. aa) Grundlage dieser Bewertung ist neben dem zur Haftfrage kurz gefassten Beschluss des Landgerichts vom 15. Oktober 2014 der nach Kammerberatung verfasste Nichtabhilfevermerk des Vorsitzenden vom 5. März 2015. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung durch eine schriftlich vorbereitete Erklärung den ihm vorgeworfenen Verstoß gegen das Waffengesetz eingeräumt, sich zu dem weiteren Vorwurf der Anstiftung zum Mord jedoch nicht eingelassen hat. In den 27 Sitzungstagen, so führt der Vermerk weiter aus, sei „an einer Vielzahl von Verhandlungstagen“ der Angeklagte Z. befragt worden. Auch der Angeklagte T. habe sich, wenn auch nur mit einer schriftlich vorbereiteten Erklärung, zur Sache eingelassen. Ausdrückliche Angaben zur Beteiligung des Beschwerdeführers hätten diese Angeklagten nicht gemacht, T. habe allerdings eine Tatbeteiligung des Angeklagten Y. in Abrede gestellt und gleichzeitig den gesondert Verfolgten E. belastet. Dieser soll den Angaben des Angeklagten T. zufolge mit der Ermordung des Z. einen „nicht abgestimmten Alleingang“ unternommen haben. Weiter führt der Vermerk des Vorsitzenden aus, es seien erste Polizeibeamte als Zeugen vernommen worden, „die (zwangsläufig) zu einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers keine Angaben machen konnten“. Im Übrigen nimmt der Vermerk des Kammervorsitzenden Bezug auf die „zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihren Stellungnahmen“ vom 29. Januar und 4. März 2015 sowie tragend auf die Ausführungen der Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 1. April 2014, „die durch die vorerwähnten Einlassungen der Angeklagten Ü. und T. nicht entkräftet“ würden. Im durch den Kammervorsitzenden in Bezug genommenen Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2015 heißt es gleichfalls, der Beschwerdeführer habe die Tat gegen das Waffengesetz eingeräumt, und, nachdem sich die Angeklagten Ü. und T. eingelassen hätten, sei „die schriftliche Erklärung des Mitangeklagten Y. verlesen“ worden. Hiernach seien die Tatortvideos in Augenschein genommen und fünf Polizisten vernommen worden. Die Beweisaufnahme, so die Wertung der Staatsanwaltschaft, habe gegenüber dem „Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014“ zu keiner Abschwächung des dringenden Tatverdachts geführt. In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar, auf die sich die Strafkammer in ihrer Nichtabhilfeentscheidung ebenfalls bezieht, heißt es weiter, die vom Angeklagten Ü. abgegebene Charakterisierung des Beschwerdeführers und seines Verhältnisses zu X. schließe keinesfalls ein gemeinsames Vorgehen gegen Z. und namentlich eine Anstiftungshandlung aus. X, so die Staatsanwaltschaft weiter, sei von Ü. als „durchtriebener und sehr berechnender Mensch“ geschildert worden, so dass aus der - zudem lediglich nach innen in den „Motorradclub“ hinein vermittelten - ablehnenden Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer keinesfalls darauf geschlossen werden könne, dass es nicht zu einer Kooperation gekommen sei. Maßgeblich sei für X., so würdigt die Staatsanwaltschaft die Aussage des Angeklagten Ü. weiter, dass etwas „seinen eigenen Vorteilen und seinem eigenen Geltungsdrang“ diene. bb) Bei Anlegung der oben genannten Maßstäbe hat das Landgericht in seiner (durch umfassende Bezugnahmen ergänzten) Nichtabhilfeentscheidung ausreichend dargelegt, weshalb es den dringenden Tatverdacht weiterhin für gegeben erachtet. Eine gegenteilige Einschätzung durch den Senat ist nicht veranlasst. Sie ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in den Verteidigerschriftsätzen vom 23. Februar, 3. März und 19. März 2015. Zuzugeben ist der Verteidigung, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung und dem Nichtabhilfevermerk des Kammervorsitzenden seit Beginn der Hauptverhandlung keine spezifische Verdichtung des Tatverdachts ergeben hat. Das war aber bei dem in Bezug auf den Beschwerdeführer zu führenden Indizienprozess, bei dem es auch und insbesondere um die Ermöglichung einer Gesamtschau auf Beziehungen, Hierarchien und Strukturen geht, von vornherein nicht zu erwarten. Für den Senat verstehbar, würdigen die Staatsanwaltschaft und - durch die Bezugnahmen auf deren Stellungnahmen - die Strafkammer die bisher erhobenen Beweise als Bekräftigung, zumindest aber Perpetuierung der bisherigen Verdachtslage. Das ist nicht zu beanstanden, und der Senat kann als Beschwerdegericht in diese Bewertung, wie dargelegt, nur eingreifen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind. Hierzu könnte allenfalls die pauschale Bezugnahme der Strafkammer auf den Kammerbeschluss vom 1. April 2014 Anlass geben. Darin wird als Begründung für die Glaubwürdigkeit einer polizeilichen V-Person gewertet, diese habe auch den vormals Mitbeschuldigten C. als Täter bezeichnet, was durch einen weiteren Zeugen (gemeint: die V-Person 63-14) sowie ein objektives Beweismittel, nämlich Telekommunikationsdaten, untermauert werde. Die Verteidigung führt insoweit aus, C. sei an der Mordtat nicht beteiligt gewesen, der gegen ihn erlassene Haftbefehl sei aufgehoben. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zutreffend dürfte damit sein, dass die Bekundungen der V-Person nicht deshalb als glaubhaft gelten können, weil sie auch den C. als Tatbeteiligten bezeichnet hat. Obwohl der Kammervorsitzende auf den Beschluss vom 1. April 2014 im Ganzen und damit auch auf diesen Umstand Bezug nimmt, ist nicht zu besorgen, dass die Strafkammer diesen Aspekt übersehen hat. Der Senat geht davon aus, dass der Strafkammer bewusst war, dass die gegen C., K. und I. erlassenen Haftbefehle aufgehoben worden sind und dass die Belastung des C. nicht als Indiz für die Glaubwürdigkeit der betreffenden V-Person 44-14 herangezogen werden kann. Denn diese Umstände haben bereits Eingang in die zugelassene Schwurgerichtsanklage gefunden und sind dort ausführlich erörtert worden (S. 64 - 67). Dass die Verteidigung im Übrigen ihre eigene, abweichende Würdigung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme zugrunde legt, kann dem Rechtsmittel keinen Erfolg verschaffen. Die Bewertung der Verteidigung etwa, die Ankündigung, Z. zu bestrafen, müsse nicht bedeuten, dass er auch getötet werden sollte, ist sachlich zutreffend. Dass die Strafkammer diese Ankündigung als Indiz für die Anstiftungstäterschaft des Beschwerdeführers würdigt, ist gleichwohl nachvollziehbar und auf der Grundlage des oben bezeichneten prozessual eingeschränkten Prüfungsumfangs des Tatverdachts vom Senat uneingeschränkt hinzunehmen. 2. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Gründe des Haftbefehls, der Kammerentscheidung vom 1. April 2014 und des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2014 gelten insoweit fort. Hinzu tritt der Haftgrund des Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO. 3. Mildere Mittel im Sinne des § 116 StPO können den Zweck der Untersuchungshaft nicht gewährleisten. Auch sonst ist die Aussetzung des Vollzuges der Untersuchungshaft nicht geboten. Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls steht zu der Bedeutung der Sache und den Rechtsfolgen weiterhin nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 StPO). 4. Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfG StV 1992, 121) ist beachtet. a) Der Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696). In einer Gesamtschau des Verfahrensablaufs ist zu prüfen, ob dem Erfordernis der bestmöglichen Verfahrensförderung (vgl. BVerfG NJW 2006, 672) hinreichend Genüge getan oder ob den staatlichen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten anzulastende vermeidbare Verzögerungen - die für sich genommen erheblich sind oder durch ihr Zusammenwirken Gewicht gewinnen - vorliegen, die die Fortsetzung der Untersuchungshaft verbieten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 152, 158 f; NStZ 2000, 153; KG, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 4 HEs 39/06 -). Der Beschleunigungsgrundsatz gilt auch nach dem Beginn der Hauptverhandlung. Das Gericht ist gehalten, einen straffen und vorausschauenden Verhandlungsplan festzulegen und effizient zu laden (vgl. EGMR NJW 2005, 3125; BVerfG NJW 2006, 672). Dabei bedarf es in der Regel mehr als eines voll auszuschöpfenden Verhandlungstags pro Woche (vgl. BVerfG StV 2008, 198; KG StV 2015, 42; OLG Hamburg StraFo 2006, 372; OLG Düsseldorf StV 2007, 92; OLG Koblenz StV 2011, 167). b) Zwar ist es zu einer allein vom Gericht zu vertretenden Verzögerung des Verfahrens gekommen, weil die Zuweisung des Hauptschöffen aus der Hilfsschöffenliste fehlerhaft war. Dies führte allerdings nur zum Ausfall eines Verhandlungstags, nämlich des ersten am 17. Oktober 2014. Die Hauptverhandlung begann demzufolge an dem Verhandlungstag, der ursprünglich als zweiter vorgesehen war. Diese Verzögerung ist nicht erheblich, zumal für das erste Hauptverhandlungsjahr 90 Verhandlungstage vorgesehen sind, so dass bei normalem Verlauf mit nahezu zwei Verhandlungstagen pro Woche zu rechnen ist. In den ersten vier Verhandlungsmonaten sind bereits 27 Termine durchgeführt worden. Die ohnehin nicht beträchtliche Verzögerung erscheint zumindest kompensiert, so dass die Aufhebung des ersten Verhandlungstags keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot darstellt. c) Der Einwand der Verteidigung, die (bisherige und geplant zukünftige) Gestaltung der Hauptverhandlung verletzte den Beschleunigungsgrundsatz, verfängt gleichfalls nicht. Die Verteidigung vertritt die Auffassung, das Beschleunigungsgebot gebiete es, die Hauptverhandlung in einer bestimmten Weise durchzuführen, nämlich „die Abschnitte der Beweisaufnahme vorzuziehen, die auch X betreffen, nämlich das Geschehen vor dem „T.“ (…) und die Beweismittel, auf die im Übrigen der Beteiligungsvorwurf gegen den Beschwerdeführer gestützt wird“. aa) Das einfache Prozessrecht kennt keine Bestimmungen oder Beschränkungen der Reihenfolge der zu erhebenden Beweise. Nach § 238 Abs. 1 StPO erfolgen die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises durch den Vorsitzenden. Abgeleitet aus dem Recht der Sachleitung bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge, in der die Prozessbeteiligten gehört werden (vgl. BGH MDR 57, 53; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 238 Rn. 5) und in der die einzelnen Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. Becker in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 238 Rn. 11 mwN). Insgesamt bestimmt er den Verfahrensgang, soweit dieser nicht durch § 243 StPO - als Ordnungsvorschrift (vgl. BGHSt 3, 384) mit gleichwohl revisionsrechtlichem Belang (vgl. BGHSt 19, 93) - festgelegt ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO). Für die hier in Rede stehende Beweisaufnahme legt § 244 Abs. 1 StPO lediglich fest, dass sie der Vernehmung des Angeklagten nachfolgt. Die StPO sieht für die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten oder die Verteidigung in Bezug auf die Reihenfolge der Beweiserhebung keine ausdrücklichen Antragsrechte vor. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass der Abfolge der Rezeption von Beweismitteln jedenfalls in der Literatur erhebliches psychologisches Gewicht beigemessen wird (vgl. Hammerstein, Festschrift für Rudolf Schmitt, S. 326). bb) Dass abweichend vom einfachen Prozessrecht Fallkonstellationen denkbar sind, in denen das Verfassungsrecht vorgibt, in welcher Reihenfolge eine Strafkammer Beweise zu erheben hat, zweifelt der Senat an, kann es aber im Ergebnis offen lassen. Mag eine derartige verfassungsmäßig gebotene Verengung in ganz einfach gelagerten und gleichsam vollständig ausermittelten Fällen mit offensichtlichem, nachgerade zwingendem Beweisergebnis theoretisch denkbar erscheinen, gibt es für die Hauptverhandlung eine solche „Gestaltungsreduzierung auf Null“ hier jedenfalls nicht. Das Landgericht führt das Strafverfahren gegen elf Angeklagte, neun Angeklagte sollen an der Ausführung der Mordtat unmittelbar beteiligt gewesen sein, zwei weitere, u. a. der Beschwerdeführer, sollen mit jeweils unterschiedlichen Motiven zu dem Verbrechen angestiftet haben. Abgesehen davon, dass das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers jenem der Mitangeklagten keinesfalls übergeordnet ist, ist der hier (zunächst) auf 90 Verhandlungstage anberaumte Prozessstoff derart komplex, dass der Senat den Verlauf der Hauptverhandlung schon auf der Grundlage der bisherigen Planung nicht prognostizieren kann. Erst recht unmöglich ist es, den Verlauf der Hauptverhandlung in der vom Verteidiger verlangten oder in anderen, ebenfalls in Erwägung zu ziehenden Reihenfolgen vorherzusagen. Das aber wäre schon logisch die Voraussetzung, aus Art. 2 Abs. 2 GG einen Anspruch auf eine bestimmte Abfolge der Beweiserhebungen abzuleiten. Bedenkt man zudem, dass das Freiheitsrecht aller Angeklagter gleich schwer wiegt, so erscheint das Ansinnen, dem Vorsitzenden für die Gestaltung der Beweisaufnahme eine bestimmte, den Beschwerdeführer möglicherweise begünstigende Rangfolge vorzugeben, sach- und folgewidrig. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.