Beschluss
3 Ws 2/25, 3 Ws 2/25 - 161 GWs 13/25
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0224.3WS2.25.00
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Leitsätze
1. Es bestehen Zweifel an der Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO gegen einen Europäischen Haftbefehl, wenn diesem ein nationaler Vollstreckungshaftbefehl zugrunde liegt.(Rn.7)
2. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt die Vollstreckung des Urteils und damit auch den Erlass eines Europäischen Haftbefehls nicht.(Rn.14)
Tenor
Die weitere Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts B. vom 17. Dezember 2024 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen Zweifel an der Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO gegen einen Europäischen Haftbefehl, wenn diesem ein nationaler Vollstreckungshaftbefehl zugrunde liegt.(Rn.7) 2. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt die Vollstreckung des Urteils und damit auch den Erlass eines Europäischen Haftbefehls nicht.(Rn.14) Die weitere Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts B. vom 17. Dezember 2024 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Verurteilte wendet sich mit seiner (weiteren) Beschwerde gegen den Erlass eines Europäischen Haftbefehls. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verurteilte ist am 10. August 2018 durch das Amtsgericht T. wegen Geldwäsche - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Verurteilung des Amtsgerichts T. vom 5. Dezember 2017 wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung - zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Mit Beschluss vom 11. November 2019 hat das Amtsgericht T. die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert, da der Verurteilte erneut straffällig geworden war. Da er auch in der Folgezeit weiterhin Straftaten beging, deretwegen er verurteilt werden musste, hat das Amtsgericht T. schließlich die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 17. Mai 2022, rechtskräftig seit dem 19. August 2022, widerrufen. Seitdem hat der Verurteilte zahlreiche und vielfältige Anträge (Wiederaufnahme- und Gnadenanträge, Anträge auf Strafaufschub, Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin) gestellt, um die Vollstreckung der Strafe hinauszuzögern bzw. zu verhindern. Die Anträge waren - mit Ausnahme der Anträge auf Bewilligung des Strafaufschubes - erfolglos. Nachdem dem Verurteilten nach erfolgter Ladung zum Strafantritt im Dezember 2022 ein Strafaufschub bis April 2023 bewilligt worden war, ist er am 22. November 2023 erneut zum Strafantritt geladen worden. Da er der Ladung keine Folge geleistet hat, hat die Vollstreckungsbehörde am 17. Januar 2024 einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen. Anfang Juli 2024 ist aufgrund einer Mitteilung der Polizei bekannt geworden, dass sich der Verurteilte in Kenntnis des gegen ihn bestehenden Haftbefehls im europäischen Ausland (vermutlich Tschechien) aufhalten soll. Daraufhin hat das Amtsgericht T. auf Antrag der Staatsanwaltschaft B. am 25. Oktober 2024 einen Europäischen Haftbefehl erlassen. Gegen dessen Erlass hat der Verurteilte Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht T. nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 hat das Landgericht B. die Beschwerde des Verurteilten gegen den Europäischen Haftbefehl aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen. Der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde vom 6. Januar 2025 des Verurteilten und vom 8. Januar 2025 seines Verteidigers, Rechtsanwalt A., hat das Landgericht B. am 20. Januar 2025 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft B. beantragt in ihrer Zuschrift vom 30. Januar 2025, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die weitere Beschwerde ist unbegründet. 1. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob auch in einem Fall wie dem hiesigen, in dem dem Europäischen Haftbefehl ein Vollstreckungshaftbefehl gemäß § 457 Abs. 2 StPO und kein Untersuchungshaftbefehl im Sinne der §§ 112 ff. StPO oder ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO zugrunde liegt, das Rechtsmittel einer weiteren Beschwerde im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthaft ist (vgl. für den Fall eines zugrundeliegenden Untersuchungshaftbefehls: Senat, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 3 Ws 4/23 -), denn jedenfalls ist die weitere Beschwerde vorliegend offensichtlich unbegründet. Der Senat führt insoweit nur kursorisch aus, dass sich Zweifel an der Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde ergeben könnten, da der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende Vollstreckungshaftbefehl selbst nicht unter den Anwendungsbereich des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO fällt (vgl. Cirener in BeckOK StPO, 54. Ed., § 310 Rn.7). Ob gleichwohl der Europäische Haftbefehl in einem solchen Fall mit einer zusätzlichen weiteren Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO angreifbar sein sollte, obwohl er lediglich der Durchsetzung des nationalen Vollstreckungshaftbefehls dient und ohne diesen nicht ergangen wäre, erscheint zumindest fraglich. 2. Die Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde gegen den Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts T. als unbegründet zu verwerfen, ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird ergänzend auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Beschlusses vom 17. Dezember 2024 Bezug genommen. Die gesetzliche Grundlage für den Europäischen Haftbefehl vom 25. Oktober 2024 findet sich in § 131 StPO i.V.m. § 457 Abs. 3 StPO. Inhaltlich handelt es sich bei dem Europäischen Haftbefehl um ein Ersuchen des Amtsgerichts T. an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Verurteilten aufgrund eines nationalen Haftbefehls festzunehmen und dem Gericht zu übergeben. Ein solches Ersuchen stellt sich demnach als Ausschreibung des Verurteilten zur Festnahme dar. Für eine solche Ausschreibung zur Festnahme im Sinne von § 131 StPO ist das Amtsgericht T. örtlich und sachlich zuständig. Allerdings ist § 131 StPO bei Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls im Sinne des Rahmenbeschlusses des Europäischen Rates vom 26. Februar 2009 (2009/299/JI) (im Folgenden: RB EUHb) europarechtskonform auszulegen. Das ausstellende Gericht hat daher die allgemeinen Grundsätze des RB EUHb zu beachten und bei Erlass eines Europäischen Haftbefehls insbesondere zu überprüfen, ob „die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen“ vorliegen und „ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig“ ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019 - C-508/18 und C-82/19 PPU). a. Die formalen Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls beschränken sich nach Art. 8 RB EUHb auf Inhalt und Form des Haftbefehls. Aus Art. 8 Abs. 1 c) RB EUHb lässt sich ableiten, dass ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung vorliegen muss. Vor diesem Hintergrund ist der Erlass des Europäischen Haftbefehls und die Verwerfung der gegen den Erlass gerichteten Beschwerde des Verurteilten durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Die formalen Voraussetzungen des Art. 8 RB EUHb sind gegeben. Soweit gefordert wird, dass das ausstellende Gericht auch zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass des nationalen Haftbefehls zum Zeitpunkt der Ausstellung eines europäischen Haftbefehls weiterhin vorgelegen haben (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 2 Ws 13/20 -, BeckRS 2020, 4320) liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Amtsgericht T. dieser Plausibilitätsprüfung nicht nachgekommen wäre. b. Die weitere Beschwerde ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begründet. Es besteht ausweislich der polizeilichen Ermittlungen vom 24. Januar 2025 Anlass zu einer europaweiten Fahndung, da der Verurteilte sich entgegen seiner Angaben offensichtlich nicht an den beiden im Inland bekannten Anschriften (B. und F.) aufhält. Die Annahme des Verteidigers, vor Erlass des Europäischen Haftbefehls hätten zunächst seine Anträge auf Wideraufnahme des Verfahrens und Unterbrechung der Vollstreckung beschieden werden müssen, geht fehl. Aus § 360 Abs. 1 StPO ergibt sich nämlich, dass ein Wiederaufnahmeantrag die Vollstreckung des Urteils gerade nicht hemmt. Wegen des Fehlens eines automatischen Suspensiveffekts räumt § 360 Abs. 2 StPO dem Gericht die Möglichkeit ein, die noch nicht eingeleitete Vollstreckung aufzuschieben oder eine solche begonnene Vollstreckung zu unterbrechen; erst die Anordnung der Wiederaufnahme und Erneuerung der Hauptverhandlung nach § 370 Abs. 2 macht die Vollstreckung unzulässig (vgl. Temming in Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., § 360 Rn. 1). Ein Vorrang von Wiederaufnahmeanträgen oder Anträgen gemäß § 360 Abs. 2 StPO gegenüber dem Erlass eines Haftbefehls oder eines Europäischen Haftbefehls besteht nicht. Im Übrigen ist vollkommen ungewiss, ob der Verurteilte mit seinem Wiederaufnahmeantrag Erfolg haben wird. Der Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung setzen jedoch voraus, dass begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Wiederaufnahmeantrag Erfolg haben wird. Die behaupteten Tatsachen und die benannten Beweise müssen einen solchen Grad innerer Wahrscheinlichkeit haben, dass die Vollstreckung bedenklich erscheint. Die Möglichkeit einer erfolgreichen Wiederaufnahme, selbst die Zulässigkeit des Antrages gemäß § 368 StPO reichen nicht (vgl. Temming in Gercke/Temming/Zöller, a.a.O. § 360 Rn. 3). Soweit der Verteidiger in seiner Beschwerdebegründung darauf hinweist, es seien im Formular „vier weitere Eintragungen erfolgt, für die keine Grundlage vorhanden“ sei, erschließt sich dieser Vortrag nicht. Der Europäische Haftbefehl weist den ihm zugrundeliegenden Vollstreckungshaftbefehl und das zugrundeliegende vollstreckbare Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. August 2018 aus; dabei werden die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat - mitsamt der Straftaten aus der Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Dezember 2017, deren Einzelstrafen einbezogen wurden - zutreffend genannt. Auch die Höhe der zu vollstreckenden Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten führt ersichtlich nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Haftbefehls. Soweit der Verurteilte anführt, im Falle einer Verhaftung würde er sich „fernab der Familie befinden“, „Sprachproblemen ausgesetzt“ sein und ihm der „Verlust des Arbeitsplatzes“ drohen, begründet dies keinesfalls die Unverhältnismäßigkeit des Haftbefehls. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass sich der Verurteilte in Kenntnis des gegen ihn erlassenen Vollstreckungshaftbefehls ins Ausland begeben hat. Es liegt somit allein in seinem Verantwortungsbereich, dass nun eine Verhaftung im Ausland droht. Der Verurteilte hat bereits zahlreiche Möglichkeiten gehabt, die Haft in B. anzutreten und die Strafe im offenen Vollzug zu verbüßen. Das zu vollstreckende Urteil ist seit nunmehr viereinhalb Jahren rechtskräftig. Stattdessen hat er sich offenbar dazu entschieden, sich seit Jahren der Vollstreckung der Strafe zu entziehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.