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Beschluss

(4) 121 Ss 27/12 (42/12)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0312.4.121SS27.12.42.1.0A
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Leitsätze
1. Die Urteilsgründe ermöglichen nur dann die Überprüfung, ob das Tatgericht die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zutreffend beurteilt hat, wenn es konkrete Feststellungen zu den für die Steuerungsfähigkeit maßgeblichen Tatsachen (Beginn und Ende des Konsums, dessen Verlauf, dem Alkoholgehalt, den konsumierten Mengen, dem Körpergewicht und einer etwaigen Nahrungsaufnahme) mitgeteilt und nachvollziehbar ausgeführt hat, worauf seine Feststellungen beruhen.(Rn.6) (Rn.7) 2. Ist ein Zeuge, dessen Angaben für die Beurteilung des Tatgeschehens, einschließlich des Zustandes des Angeklagten bei Begehung der Tat, von Bedeutung sein können, nach den Feststellungen erheblich alkoholisiert gewesen, ist zu erörtern, ob und gegebenenfalls inwieweit die Alkoholisierung Auswirkungen auf seine Wahrnehmung und Bewertung des Verhaltens des Angeklagten hatte.(Rn.12) (Rn.13)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. November 2011 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Urteilsgründe ermöglichen nur dann die Überprüfung, ob das Tatgericht die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zutreffend beurteilt hat, wenn es konkrete Feststellungen zu den für die Steuerungsfähigkeit maßgeblichen Tatsachen (Beginn und Ende des Konsums, dessen Verlauf, dem Alkoholgehalt, den konsumierten Mengen, dem Körpergewicht und einer etwaigen Nahrungsaufnahme) mitgeteilt und nachvollziehbar ausgeführt hat, worauf seine Feststellungen beruhen.(Rn.6) (Rn.7) 2. Ist ein Zeuge, dessen Angaben für die Beurteilung des Tatgeschehens, einschließlich des Zustandes des Angeklagten bei Begehung der Tat, von Bedeutung sein können, nach den Feststellungen erheblich alkoholisiert gewesen, ist zu erörtern, ob und gegebenenfalls inwieweit die Alkoholisierung Auswirkungen auf seine Wahrnehmung und Bewertung des Verhaltens des Angeklagten hatte.(Rn.12) (Rn.13) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. November 2011 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin durch das angefochtene Urteil verworfen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Zulässigkeit der erhobenen Verfahrensrügen kann dahinstehen, denn die Revision hat bereits mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit vielen Jahren alkohol- und medikamentenabhängig, befindet sich seit 2001 in ambulanter psychologischer Behandlung, begab sich - nach Rückfällen, zuletzt im April 2011 - wiederholt in stationäre Behandlung und wird seit mehreren Jahren in Einrichtungen der Suchtberatung betreut. Früheren Verurteilungen, insbesondere der wegen vorsätzlichen Vollrauschs vom 22. Oktober 2003, lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit Straftaten unter dem Einfluss von Alkohol - bei Begehung der Tat vom 13. November 2002 betrug die Blutalkoholkonzentration 2,8 ‰ Ethanol im Vollblut - und Benzodiazepinen beging. Zum Tatgeschehen hat das Landgericht die folgenden Feststellungen getroffen: Am 14. April 2010 hielten sich der Angeklagte, die Zeugin L. und deren Begleiter bis gegen 06:00 Uhr in einer Pizzeria auf. Sie tranken und feierten gemeinsam und waren erheblich alkoholisiert. In einem unbeobachteten Moment entnahm der Angeklagte der Handtasche der Zeugin L. deren Geldbörse. Als er bemerkte, dass die Zeugin den Diebstahl bemerkt hatte und ihr Geld zurückverlangte, begab sich der Angeklagte zur Toilette, schloss sich ein und spülte das Geld die Toilette hinunter. Der Zeugin entstand ein Schaden in Höhe von ca. 600,-- €. Zur Beweiswürdigung hat die Kammer ausgeführt, dass der Angeklagte die Wegnahme der Handtasche sowie des Geldes bestritten und angegeben hat, er habe an dem Abend ca. acht Gläser Bier getrunken und zudem das Beruhigungsmittel Diazepam eingenommen. In der rechtlichen Würdigung heißt es, dass bei dem Angeklagten aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung zur Tatzeit, der zusätzlichen Einnahme von Medikamenten und auch unter Berücksichtigung seiner seit langem bestehenden anhaltenden psychischen Störungen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorgelegen habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit völlig aufgehoben war, hätten nicht bestanden. 2. Auf die erhobene Sachrüge ist zu prüfen, ob die Urteilsgründe eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der richtigen Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt bieten. Sie müssen so beschaffen sein, dass das Revisionsgericht ihnen nicht nur entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat, sondern auch, wie er zu diesen Feststellungen gelangt ist (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2010 - (4) 1 Ss 424/10 (237/10) -; Kuckein in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 337, Rn. 28; jeweils m.w.Nachw.). a) Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht, denn die Urteilsgründe ermöglichen nicht die Überprüfung, ob das Tatgericht die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zutreffend beurteilt hat. Es fehlen konkrete Feststellungen zu den für die Steuerungsfähigkeit maßgeblichen Tatsachen, die dem Senat die Beurteilung ermöglichen würden, ob und in welchem Umfang der ausweislich der Feststellungen alkohol- und medikamentengewohnte Angeklagte bei Begehung der Tat unter dem Einfluss von alkoholischen Getränken und Medikamenten stand und ggf. welche Auswirkungen diese auf seine Steuerungsfähigkeit hatten. Insbesondere lassen sich den Urteilsgründen Beginn und Ende des Konsums, dessen Verlauf, der Alkoholgehalt des getrunkenen Bieres, die konsumierten Mengen sowie Körpergewicht und etwaige Nahrungsaufnahme nicht entnehmen. Angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen (langjährige Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit, Angst- und Panikattacken, seit zehn Jahren ambulante psychologische und - nach Rückfällen - wiederholte stationäre Behandlung und mehrjährige Betreuung durch Suchtberatungsstellen) erscheint es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten in Folge des Mischkonsums und seiner psychischen (Folge-)Erkrankung aufgehoben war. Mit dieser Frage hat sich das Landgericht inhaltlich nicht auseinandergesetzt, obgleich sie sich auch angesichts des festgestellten eigentümlichen Verhaltens des Angeklagten aufdrängte. Soweit das Landgericht ausführt, es hätten keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bestanden, handelt es sich um eine bloße Bewertung, die die Darlegung der nötigen Feststellungen in revisionsrechtlich nachprüfbarer Weise nicht ersetzen kann. b) Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das Urteil kann danach unter anderem dann keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder - wie hier - lückenhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. September 2011 - (4) 1 Ss 360/11 (222/11) - m.w.Nachw.). Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil das Landgericht nicht ausreichend mitgeteilt hat, worauf seine Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit beruhen. Neben der Einschätzung des Zeugen PHM D., alle Beteiligten seien „erheblich alkoholisiert“ gewesen, findet sich lediglich ein Hinweis auf die Einlassung des Angeklagten, er habe acht Gläser Bier getrunken und das Beruhigungsmittel Diazepam eingenommen. Wann und in welchen genauen Mengen dieser Konsum erfolgte, erschließt sich daraus nicht. Darüber hinaus fehlen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Angeklagten. Dem Revisionsgericht ist damit zugleich die Überprüfung verwehrt, ob das Tatgericht von einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration absehen durfte. Von einer solchen ist das Tatgericht nicht schon dann entbunden, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind. Vielmehr ist sie aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelsatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten und gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholgenusses ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09 -). c) Das Landgericht hat zudem wesentliche Umstände unerörtert gelassen, die für die Beurteilung des Tatgeschehens, einschließlich des Zustandes des Angeklagten bei Begehung der Tat, von Bedeutung sein können. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat das Landgericht wesentlich auf die Aussage der Zeugin L. gestützt, die unter anderem bekundet habe, dass sie den Angeklagten mit der geöffneten Handtasche von der Toilette habe kommen sehen. Da es in den Urteilsgründen heißt, dass die Zeugin erheblich alkoholisiert gewesen sei und angegeben habe, sie habe vier Gläser Bier und Schnäpse getrunken, hätte das Landgericht erörtern müssen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Alkoholisierung der Zeugin Auswirkungen auf ihre Wahrnehmung und Bewertung des Verhaltens des Angeklagten hatte (vgl. BGH a.a.O.). 3. Der Senat hebt das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. 4. Die neu mit der Sache befasste Kammer wird sich zur Beurteilung der Schuldfähigkeit sachverständiger Hilfe zu bedienen haben. Für die Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB reicht die eigene Sachkunde des Tatrichters jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr aus, wenn sich aufgrund von Auffälligkeiten oder Störungen Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 542/08 - ). Die Berufungskammer wird auch die Voraussetzungen des § 64 StGB zu prüfen haben.