Beschluss
4 VAs 6/13
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0213.4VAS6.13.0A
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG sind eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung sowie der Vortrag von Tatsachen erforderlich, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung ergibt.(Rn.1)
2. Im Antragsverfahren nach den §§ 23 ff EGGVG nimmt der Senat nicht, entsprechend einem strafprozessualen Beschwerdeverfahren, die Beiziehung und Auswertung der nötigen Akten und Unterlagen vor, um sich durch Aktenstudium die Gegenstände und Gründe für das (vermutlich gewollte) Antragsbegehren selbst zu erschließen.(Rn.5)
3. Die Begründungsanforderungen kann der Antragsteller nicht umgehen, indem er einem untauglichen Antragsvorbringen ohne jede Erläuterung oder konkrete Bezugnahme eine Kopie einer angefochtenen Entscheidung beifügt.(Rn.4)
4. Zu den Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der vorzeitigen Tilgung einer Eintragung im Bundeszentralregister nach § 49 BZRG.(Rn.4)
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen einen „Beschwerdebeschluss vom 02.01.2013“ wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG sind eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung sowie der Vortrag von Tatsachen erforderlich, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung ergibt.(Rn.1) 2. Im Antragsverfahren nach den §§ 23 ff EGGVG nimmt der Senat nicht, entsprechend einem strafprozessualen Beschwerdeverfahren, die Beiziehung und Auswertung der nötigen Akten und Unterlagen vor, um sich durch Aktenstudium die Gegenstände und Gründe für das (vermutlich gewollte) Antragsbegehren selbst zu erschließen.(Rn.5) 3. Die Begründungsanforderungen kann der Antragsteller nicht umgehen, indem er einem untauglichen Antragsvorbringen ohne jede Erläuterung oder konkrete Bezugnahme eine Kopie einer angefochtenen Entscheidung beifügt.(Rn.4) 4. Zu den Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der vorzeitigen Tilgung einer Eintragung im Bundeszentralregister nach § 49 BZRG.(Rn.4) 1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen einen „Beschwerdebeschluss vom 02.01.2013“ wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt. 1. Der Antrag ist nicht – wie es geboten gewesen wäre (vgl. OLG Hamm MDR 1983, 602; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 3 m.w.N.) – innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG in der Form des § 24 Abs. 1 EGGVG begründet worden. Der Antragsteller hat die Anforderungen an die Substantiierung der geltend gemachten Rechtsverletzung in Gänze verfehlt. Gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies erfordert eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung sowie den Vortrag von Tatsachen, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch den bzw. die angegriffenen Bescheide ergeben hätte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24. April 2002 – 2 VAs 3/02 – [juris]; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 282, 283; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2005 – 1 VAs 18/05 – [juris]; OLG Hamm NStZ-RR 2012, 126; std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 1. Februar 2012 – 4 VAs 6/12 – [juris]; 22. Oktober 2012 – 4 VAs 48/12 –; 4. August 2010 – 4 VAs 34-36/10 -, 23. August 2010 – 4 VAs 41/10 –, 12. Januar 2011 – 4 VAs 74/10 –; 3. September 2010 – 4 VAs 42/10 –; 20. August 2010 – 4 VAs 38/10 –, 18. Mai 2010 – 4 VAs 21/10 –, 6. November 2003 – 4 VAs 20/03 – und 4. Februar 2002 – 4 VAs 6/02 – [juris], m.w.N.; Meyer-Goßner aaO, § 24 EGGVG Rn. 1 m.w.N.). a) Der Antrag entbehrt jeder nachvollziehbaren Begründung. Er bringt lediglich das Folgende vor (Fehler im Original): „Der Betroffene wurde wegen der beiden gegenständlichen Eintragungen bereits mehrfach von Gerichten ungebührlich befragt. In einem Verfahren wegen Zulassens des Fahrens ohne Führerschein AZ: X – AG Y wurde ihm vom Gericht und der Staatsanwaltschaft Homosexualität und eine Beziehung zu einem nicht erschienen Zeugen unter Bezugnahme auf eben diese Eintragung unterstellt. Das Verfahren wurde sodann eingestellt. In einem Verfahren wegen Beleidigung vor dem AG X, AZ: Y, wurde der Antragsteller erneut dezidiert zu seinen Neigungen wegen der Eintragung öffentlich befragt. Dieser Umstand verletzt den Antragsteller in seiner geschützten Menschenwürde. Er hatte als Jugendlicher einer anderen Person sexuellen Kontakt zu einem Mitheimkind ermöglicht, mehr nicht. Hierfür muss er sich heute rechtfertigen und er selbst wird heute als Homosexueller bzw. Pädophiler wahrgenommen. Dies stellt eine unbillige Härte und Rechtsverletzung dar.“ b) Diese Ausführungen ermöglichen dem Senat die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung in keiner Weise. Der Antragsteller hat schon die begehrte Maßnahme nicht bezeichnet, sodass der Senat die (vermutlich begehrte) Verpflichtung des Bundesamtes für Justiz zur vorzeitigen Tilgung „von Eintragungen“ aus dem Bundeszentralregister gar nicht aussprechen könnte. Um welche konkrete(n) Eintragung(en) es dem Antragsteller geht, ist nicht erkennbar. Wann genau, weshalb und zu welchen konkreten Sanktionen er verurteilt worden ist und ob diese seine einzigen im Register aufgeführten Verurteilungen darstellen, kann dem Vorbringen nicht entnommen werden. Gegenstand und Inhalt der Entscheidung(en) sind in keiner Weise ersichtlich. Es fehlen alle Angaben zu den Verurteilungen, die für die gerichtliche Überprüfung der Behördenentscheidung(en) erforderlich wären. Um die Anforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG zu erfüllen, hätte der Antragsteller auch nachvollziehbar darlegen müssen, dass er den richtigen Anfechtungsgegenstand gewählt hat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. April 2012 – 4 VAs 18/12 –). Anfechtungsgegenstand in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er im Vorschaltverfahren erhalten hat. Der Beschwerdebescheid ist es nur, wenn er eine zusätzliche Beschwer erhält (vgl. Senat aaO; OLG Karlsruhe Justiz 2000, 147; Meyer-Goßner aaO, Rn. 7 m.w.N.). Dies vermag der Senat nicht zu beurteilen. Es fehlen auch jegliche Ausführungen zu den Inhalten seines an die Registerbehörde gerichteten Antrages und des daraufhin gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 BZRG ergangenen Justizverwaltungsaktes. Die Darlegung des wesentlichen Inhalts jenes Bescheids, der – bei Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Verfahrens – Gegenstand des Vorschaltverfahrens (§ 24 Abs. 2 EGGVG) gewesen ist, wäre erforderlich gewesen. Den wesentlichen Inhalt der Beschwerdeentscheidung hat der Antragsteller ebenfalls nicht wiedergeben; vielmehr hat er kommentarlos und ohne jede Bezugnahme – die ein wenigstens ansatzweise nachvollziehbares Antragsvorbringen ohnehin nur hätte erläutern bzw. ergänzen können – eine Kopie des Bescheides des Bundesministeriums der Justiz beigefügt. Mangels jeglicher Ausführungen ist nicht erkennbar, ob und ggf. inwieweit das Bundesministerium der Justiz (als Beschwerdebehörde) neue Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt hat und damit eine neue selbstständige Rechtsverletzung hätte begründen können, die den Antragsteller zur Anfechtung (auch) des Beschwerdebescheides berechtigt hätte. Nach allem ist es dem Senat versagt, die Rechtmäßigkeit des Justizverwaltungshandelns zu beurteilen, zumal § 49 Abs. 1 BZRG der Behörde ein Ermessen bei der Entscheidung über die vorzeitige Tilgung von Eintragungen im Register einräumt und ihre Entscheidung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (§ 28 Abs. 3 EGGVG; vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 4 VAs 26/10 – m.w.N.; Meyer-Goßner aaO, § 28 EGGVG, Rn. 10). Ersichtlich hat der Antragsteller angenommen, dass der Senat – wie in einem strafprozessualen Beschwerdeverfahren – Akten anfordern und die die beigefügten Unterlagen auswerten wird, um deren Inhalte gedanklich in das (vermutlich gewollte) Begründungsvorbringen einzufügen und sich auf diese Weise die Gegenstände und Gründe für das Antragsbegehren selbst zu erschließen. Hiermit kann er im Antragsverfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG schon grundsätzlich keinen Erfolg haben. In diesem Verfahren ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, sich unter Beschaffung und Auswertung von Akten oder sonstiger Unterlagen Kenntnis von gestellten Anträgen, den im Vorverfahren vorgebrachten Sachverhalten sowie vom Inhalt der beanstandeten Entscheidung(en) zu verschaffen, und sich auf diesem Wege selbst die Grundlagen für die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung herauszusuchen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. August 2005 – 3 VAs 36/05 – [juris; insoweit in NStZ-RR 2005, 376 nicht abgedruckt]; Senat, Beschlüsse vom 24. September 2010 – 4 VAs 45/10 – und 3. September 2010 aaO). Vorliegend tritt hinzu, dass eine wie auch immer geartete nachvollziehbare Antragsbegründung völlig fehlt, sodass auch deren gedankliche Ergänzung durch den Senat von vornherein ausgeschlossen war. 2. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 30 Abs. 1 EGGVG, § 130 KostO; § 30 Abs. 3 EGGVG, § 30 KostO.