Beschluss
1 VB 23/16
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2016:0509.1VB23.16.0A
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Leitsätze
Wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Oberlandesgerichts, durch die das Begehren des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, die Staatsanwaltschaft möge gemäß § 469 Abs. 2 StPO bei Gericht beantragen, die Kosten eines gegen ihn geführten und nach Abschluss der Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens den Anzeigeerstattern aufzuerlegen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Oberlandesgerichts, durch die das Begehren des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, die Staatsanwaltschaft möge gemäß § 469 Abs. 2 StPO bei Gericht beantragen, die Kosten eines gegen ihn geführten und nach Abschluss der Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens den Anzeigeerstattern aufzuerlegen. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart und des Oberlandesgerichts Stuttgart, durch die das Begehren des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, die Staatsanwaltschaft möge gemäß § 469 Abs. 2 StPO bei Gericht beantragen, die Kosten eines gegen ihn geführten und nach Abschluss der Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens den Anzeigeerstattern aufzuerlegen. 1. Gegen den Beschwerdeführer war aufgrund einer am 31. August 2011 durch das Aktionsbündnis „Aktion Aufschrei: Stoppt den Waffenhandel!" erstatteten Strafanzeige ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Die Anzeigeerstatter warfen ihm vor, sich als Geschäftsführer der Firma H. & K. GmbH in O. neben anderen Mitarbeitern „wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz und wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach §§ 1, 2, 4, 7 VStGB" strafbar gemacht zu haben. Zur Begründung verwies die Strafanzeige auf eine Sendung der „ARD-Tagesschau" vom 25. August 2011, in der berichtet worden war, dass Angehörige der libyschen Revolutionsbrigaden Anfang August 2011 bei der Erstürmung eines der Anwesen der Familie des ehemaligen libyschen Machthabers Muammar Al-Gaddafi in Tripolis unter anderem Sturmgewehre des Typs G 36 des Herstellers H. & K. erbeutet hätten. Am 12. Oktober 2011 leitete die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen zehn namentlich bekannte Beschuldigte - unter ihnen auch der Beschwerdeführer - und gegen weitere namentlich unbekannte Beschäftigte der Firma H. & K. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Außenwirtschaftsgesetz ein. Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 - 143 Js 76650/11 - wurde das Ermittlungsverfahren aus tatsächlichen Gründen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine ausdrückliche Kosten- und Auslagenentscheidung wurde nicht getroffen. 2. Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart, diese möge nach § 469 Abs. 2 StPO beim Landgericht Stuttgart den Antrag stellen, den Anzeigeerstattern nach § 469 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, da sie gegen ihn vorsätzlich, jedenfalls aber grob leichtfertig eine unwahre Strafanzeige erstattet hätten. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, die Anzeigeerstatter hätten ihn als Geschäftsführer der H. & K. GmbH bezeichnet, was nicht der Wahrheit entspreche. Tatsächlich sei er nie in der Geschäftsführung des Unternehmens tätig gewesen, sondern lediglich als Waffenentwickler. In dieser Eigenschaft sei er niemals für den Verkauf oder Export von Waffen zuständig gewesen. Daher habe er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die ihm vorgeworfenen Straftaten verantwortlich sein können. Dies sei den Anzeigeerstattern auch bekannt gewesen, da insbesondere einer von ihnen eigenen Angaben zufolge bestens über das Unternehmen und die Unternehmensstruktur informiert gewesen sei. Jedenfalls aber habe den Beschwerdeführern die Unrichtigkeit ihrer Behauptung aufgrund der leichten Zugänglichkeit von Informationen über die Geschäftsführerstellung auf der Internetseite des Unternehmens bekannt sein müssen, weshalb zumindest von grober Leichtfertigkeit der Anzeigeerstattung auszugehen sei. Über die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer hinaus hätten die Anzeigeerstatter im gesamten Ermittlungsverfahren keine weiteren Tatsachen vorgebracht, die einen Tatverdacht gegen ihn hätten begründen können, weshalb allein diese unwahre Tatsachenbehauptung die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn veranlasst habe. 3. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 entschied die Staatsanwaltschaft, von der Stellung des begehrten Antrags, den Anzeigeerstattern die Kosten des Ermittlungsverfahrens und die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, abzusehen. Zur Begründung führte sie aus, dass bereits in objektiver Hinsicht keine zureichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer von den Anzeigeerstattern zu Unrecht belastet worden sei, da im Zuge der Ermittlungen nicht aufzuklären gewesen sei, wann, wie, auf wessen Veranlassung und unter wessen Mitwirkung die Waffen nach Libyen gelangt seien. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ausschlaggebende Tatsachenbehauptung nicht die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der H. & K. GmbH gewesen sei, sondern das Vorbringen der Anzeigeerstatter, er sei in strafrechtlich relevanter Weise dafür verantwortlich, dass die Waffen ohne entsprechende Genehmigungen nach Libyen gelangt seien. Wie der Beschwerdeführer selbst vorgetragen habe, sei er als Prokurist der H. & K. GmbH in einer öffentlich wahrnehmbaren und herausgehobenen Funktion für das Unternehmen tätig gewesen, in der er durchaus auch in strafrechtlich relevanter Weise an ungenehmigten Waffenlieferungen habe mitwirken können. Auch in subjektiver Hinsicht seien die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung auf die Anzeigeerstatter nicht gegeben, da keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis oder zumindest Leichtfertigkeit der Anzeigeerstatter hinsichtlich der Unwahrheit des Kerns ihrer Anzeige, der Antragsteller sei für ungenehmigte Waffenlieferungen mit- verantwortlich, vorlägen. Insoweit verwies die Staatsanwaltschaft auf die Begründung ihrer dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelegten Verfügung vom gleichen Tag - 143 Js 21277/13 -, mit der sie einer am 6. März 2013 vom Beschwerdeführer gegen die Vertreter des Aktionsbündnisses wegen falscher Verdächtigung und Verleumdung erstatteten Strafanzeige nach § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben hatte. 4. Gegen diese ihm am 15. Dezember 2015 zugegangene Verfügung stellte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2016, ergänzt durch Schriftsatz vom 2. Februar 2016, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG. Er vertrat die Auffassung, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2015 stelle einen „Justizverwaltungsakt" im Sinne des EGGVG dar, der mit einem solchen Antrag angefochten werden könne. Da die Staatsanwaltschaft es abgelehnt habe, bei Gericht einen Antrag auf Auferlegung der Kosten auf die Anzeigeerstatter zu stellen, der Beschuldigte einen solchen Antrag jedoch ausweislich des Wortlauts von § 469 Abs. 2 StPO nicht selbst stellen könne, sei er auf die Vermittlung der Staatsanwaltschaft angewiesen. Daher könne ihm ein Recht zustehen, die Staatsanwaltschaft zu einem derartigen Handeln positiv zu verpflichten. Der Beschwerdeführer sei durch die Ablehnung der Antragstellung auch in seinen Rechten verletzt, da er ohne sie keine Möglichkeit habe, im Rahmen des Strafverfahrens von den Falschbeschuldigern eine Kostenerstattung zu erhalten. Ihm werde das aus dem Justizgewährungsanspruch abzuleitende Recht auf eine richterliche Entscheidung genommen. Die Vorschrift des § 469 StPO sei dahingehend auszulegen, dass zu einer inhaltlichen Entscheidung nur die Richter berufen seien; die Staatsanwaltschaft sei - abgesehen von der Prüfung der Formalien und einer Schlüssigkeitsprüfung - nicht befugt, materiell und mit bindender Wirkung über derartige Ansprüche zu entscheiden. Vielmehr sei sie in einem Fall wie dem des Beschwerdeführers, in dem ausführlich und schlüssig begründet worden sei, weshalb die Voraussetzungen des § 469 StPO vorlägen, nur Antragsvermittlerin und habe lediglich die Aufgabe, entsprechende Anträge an das Gericht weiterzuleiten. Durch die Weigerung der Staatsanwaltschaft, den Antrag auf Kostenauferlegung zu stellen, werde der Beschwerdeführer in seinem Justizgewährungsanspruch und in seinen Aussichten auf Kostenersatz wesentlich beeinträchtigt. Die Begründung, mit der die Staatsanwaltschaft von der Antragstellung abgesehen habe, überzeuge auch inhaltlich nicht. Denn die Staatsanwaltschaft habe bei der Beurteilung, ob von Vorsatz oder Leichtfertigkeit hinsichtlich der Anzeigeerstattung auszugehen sei, nicht in ihre Überlegungen einbezogen, dass dabei zwischen einer Anzeigeerstattung gegen Unbekannt und einer Anzeigeerstattung gegen namentlich genannte Beschuldigte zu differenzieren sei. Greife ein Anzeigeerstatter aus über 700 Beschäftigten der Firma H. & K. lediglich acht Einzelpersonen namentlich heraus, müsse er zumindest tatsächliche Anhaltspunkte dafür haben, dass diese Personen mit den von ihm angezeigten Vorgängen in Verbindung stehen und dafür verantwortlich sein könnten. Derartige Tatsachen hätten die Anzeigeerstatter jedoch nicht vorgetragen. Die Staatsanwaltschaft habe es zur Verneinung von Vorsatz und Leichtfertigkeit indes genügen lassen, dass der Beschwerdeführer - auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung - als Inhaber einer Prokura abstrakt betrachtet in einer Position gewesen wäre, die in der Strafanzeige geschilderten Straftaten zu begehen. 5. Das Oberlandesgericht Stuttgart verwarf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 20. Januar 2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 5. Februar 2016, als unzulässig. Zur Begründung verwies es darauf, dass bereits der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG nicht eröffnet sei, da das Unterlassen der begehrten Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart kein Unterlassen eines Justizverwaltungsakts, sondern ein nicht im Verfahren der §§ 23 ff. EGGVG überprüfbares Unterlassen einer Prozesshandlung darstelle. Ein Beschuldigter könne daher seine auf den Beginn, den Betrieb und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gerichteten Anträge nicht nach §§ 23 ff. EGGVG durchsetzen. Dies sei auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich. Zwar garantiere die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt; sie gewähre jedoch dem Einzelnen nicht selbst ein Recht, sondern setze zu schützende Rechte voraus. Da der Gesetzgeber in § 469 Abs. 2 StPO indes für den hier zu beurteilenden Fall, dass noch kein Gericht mit der Sache befasst war, nur der Staatsanwaltschaft ein Antragsrecht einräume, könne der Beschwerdeführer aus § 469 Abs. 2 StPO kein ihm zustehendes Recht ableiten. Die Staatsanwaltschaft handle daher nicht lediglich als Antragsübermittlerin, sondern habe eine eigenständige Prüfungspflicht, ob sie einen solchen Antrag stelle. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zudem auch wegen fehlender Substantiierung unzulässig. Denn aus der innerhalb der Begründungsfrist erfolgten Sachverhaltsdarstellung werde bereits nicht deutlich, welche strafbaren Handlungen die Anzeigeerstatter dem Beschwerdeführer zur Last legten und warum die Staatsanwaltschaft Stuttgart das Verfahren gegen ihn nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Vor allem aber fehle es an einer Mitteilung der Gründe, die die Staatsanwaltschaft dazu veranlasst hätten, von einer Antragstellung nach § 469 Abs. 2 StPO abzusehen. Der Beschwerdeführer habe nichts dazu vorgetragen, weshalb er von einer vorsätzlich oder leichtfertig erstatteten unwahren Anzeige ausgehe. Schließlich sei der Antrag des Beschwerdeführers wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses insoweit unzulässig, als er die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Anzeigeerstatter begehre, weil der Beschwerdeführer diese aufgrund der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ohnehin nicht zu tragen habe. II. Der Beschwerdeführer hat am 7. März 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und auf rechtliches Gehör nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Das Recht auf den gesetzlichen Richter garantiere nicht nur, dass der nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan zuständige Richter entscheide, sondern auch, dass dann, wenn das Gesetz die Entscheidung durch einen Richter vorschreibe, nicht eine nichtrichterliche Stelle eine Entscheidung fälle. Zum verfassungsrechtlichen Gehalt des Rechts auf den gesetzlichen Richter gehöre auch, dass Rechtsangelegenheiten von großer Bedeutung und großem Gewicht für den Betroffenen nur durch Richter entschieden werden dürften, jedenfalls aber eine richterliche Kontrollinstanz zur Verfügung stehen müsse. Dies müsse auch bei der Auslegung des Begriffs des „Justizverwaltungsakts“ im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG berücksichtigt werden, da nur gegen einen solchen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG und damit eine richterliche Überprüfung eröffnet sei. Bei der Auslegung und Anwendung von § 469 Abs. 2 StPO sei zu prüfen, ob diese Regelung so ausgelegt werden dürfe, dass die Staatsanwaltschaft als Exekutivbehörde selbständig eine Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch treffen dürfe, die nach dem Wortlaut dieser Vorschrift grundsätzlich dem Gericht vorbehalten sei. Dass die Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen müsse, begründe kein eigenständiges und abschließendes Prüfungsrecht für die Staatsanwaltschaft. Nehme sie ein solches Recht jedoch für sich in Anspruch, maße sie sich eine nach dem Willen des Gesetzgebers genuin richterliche Entscheidungskompetenz an. Da es dafür keine hinreichende gesetzliche Grundlage gebe, verstoße die Staatsanwaltschaft durch eine solche Gesetzesauslegung gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters. Die Weigerung der Staatsanwaltschaft, bei Gericht den begehrten Antrag zu stellen, und die damit verbundene abschließende Entscheidung über den Entschädigungsanspruch des Beschuldigten verstoße auch gegen das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, weil es dadurch für den Beschwerdeführer keinen Weg mehr gegeben habe, zum Gericht zu gelangen. Das Oberlandesgericht habe diese fehlerhafte Rechtsauffassung aufrecht erhalten. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehöre es aber auch, dass dann, wenn ein gesetzlicher Richter vorgesehen sei, der Betroffene auch das Recht habe, zu diesem Richter vorzudringen und sein Vorbringen diesem Richter zu Gehör zu bringen. Werde der Antrag gar nicht vorgelegt, habe der Betroffene auch nicht das vom Gesetz vorgesehene rechtliche Gehör erhalten. III. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. a) Nach dem Grundsatz der Subsidiarität muss ein Beschwerdeführer über die nach § 55 Abs. 2 VerfGHG gebotene Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 170; StGH, Beschluss vom 19.08.2013 - 1 VB 65/13 - Juris Rn. 4; BVerfGE 79, 275 - Juris Rn. 14). Von der Rechtsordnung eröffnete Rechtsbehelfe müssen zudem in zulässiger und gehöriger Weise ergriffen werden. Dem Erfordernis der Subsidiarität ist daher dann nicht genügt, wenn im Instanzenzug ein Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt war (vgl. BVerfGE 129, 78 - Juris Rn. 62; BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 37 ff.). b) So liegt es hier: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nicht nur wegen der fehlenden Rechtswegeröffnung als unzulässig zurückgewiesen, sondern auch, weil er nicht hinreichend substantiiert begründet worden sei. Dass das Oberlandesgericht dabei überhöhte Anforderungen aufgestellt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen. Ersichtlich hat das Oberlandesgericht die von der Rechtsprechung zu § 24 Abs. 1 EGGVG entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt, wonach der Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG in schlüssiger Weise einen Sachverhalt vortragen muss, der, träfe er zu, eine Verletzung seiner Rechte ergäbe (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17.8.2015 - 2 VAs 15/15 -, Juris Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 13.2.2013 - 4 VAs 6/13 -, Juris Rn. 1; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.2.2003 - 4 VAs 2003 -, Juris Rn. 4; stRspr.). Dass das Oberlandesgericht die innerhalb der Monatsfrist eingegangene Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers - an diesem Maßstab gemessen - als unzulänglich erachtet hat, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob die Begründung des Oberlandesgerichts insoweit schon völlig überzeugt, als es darauf verwiesen hat, es fehle bereits an einer Mitteilung der Gründe, die die Staatsanwaltschaft dazu veranlasst hätten, von einer Antragstellung abzusehen; immerhin hatte der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2015 offenbar beigefügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5.4.2012 - 2 BvR 211/12 -, Juris Rn. 14). Jedenfalls unbedenklich hat das Oberlandesgericht aber die mangelnde Substantiierung der Antragsbegründung auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe, einen Sachverhalt vorzutragen, der - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - die Kostentragungspflicht des Anzeigeerstatters aus § 469 Abs. 1 StPO auslösen würde und sich insbesondere zu der hier entscheidenden und zentralen Frage verhielte, warum von einer vorsätzlich oder leichtfertig erstatteten unwahren Anzeige auszugehen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dieser Frage mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 erfolgte nach Ablauf der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG und auch erst nach Erlass des Beschlusses am 20. Januar 2016. Das Oberlandesgericht konnte es daher bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen; der Beschwerdeführer hat insoweit keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. 2. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts trägt die unzureichende Begründung des Antrags nach § 23 EGGVG seine Verwerfung selbständig. Daher kann es dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde als verspätet zurückzuweisen wäre. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts liegt dies nahe, weil der Beschwerdeführer mit dem Antrag gemäß §§ 23 ff. EGGVG zu einem offensichtlich unstatthaften Rechtsmittel gegriffen hatte und die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 56 Abs. 2 VerfGHG) in einem solchen Fall nicht erst mit dessen Verwerfung, sondern bereits mit Zustellung der mit dem Antrag angegriffenen Entscheidung zu laufen beginnt. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.