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Urteil

(4) 1 Ss 281/12 (341/12)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0218.4.1SS281.12.341.1.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und weitergehend auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beim Sozialleistungsbetrug.(Rn.5) (Rn.17) 2. Zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen beim Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen, insbesondere zur (Mindest-)Schadenshöhe.(Rn.14)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. August 2012 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und weitergehend auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beim Sozialleistungsbetrug.(Rn.5) (Rn.17) 2. Zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen beim Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen, insbesondere zur (Mindest-)Schadenshöhe.(Rn.14) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. August 2012 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Betruges (durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch und weiterhin auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hat. Das Landgericht hat die Beschränkung des Rechtsmittels für wirksam erachtet und der Berufung mit der Maßgabe stattgegeben, dass es unter Einbeziehung zweier Einzelfreiheitsstrafen von vier und sechs Monaten aus einem rechtskräftigen Urteil vom 29. Oktober 2010, die zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zusammengeführt worden waren, eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten festgesetzt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hat. Gleichwohl hat es dem Angeklagten die vollen Kosten der Berufung auferlegt. Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Berlin mit der von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertretenen Revision. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts mit dem Ziel, den Entfall der Strafaussetzung zur Bewährung zu erreichen. Das Rechtsmittel hat – vorläufigen – Erfolg. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Landgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch und darüber hinaus auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ausgegangen ist und deshalb die erforderlichen eigenen Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch nicht getroffen hat. 1. Die Berufungsbeschränkung, deren Wirksamkeit das Revisionsgericht von Amts wegen und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts prüft (vgl. BGHSt 27, 70, 72; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4), erweist sich als unwirksam. Voraussetzung für eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist, dass die Straffrage losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden kann, ohne dass eine Prüfung des übrigen Urteilsinhaltes erforderlich ist (vgl. BGHSt 39, 208, 209). In aller Regel erfordert dies, dass die Feststellungen des angefochtenen Urteils so umfassend sind, dass sie den Schuldspruch tragen und eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgen bilden (vgl. BGHSt 29, 359, 364; KG, Beschluss vom 24. April 2002 – [3] 1 Ss 89/02 [44/02] –; Meyer-Goßner aaO § 318 Rn. 16 und 17). Dementsprechend ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn die den Schuldspruch betreffenden Feststellungen – auch hinsichtlich der inneren Tatseite (vgl. hierzu BayObLGSt 1999, 96; OLG Düsseldorf VRS 64, 36; 67, 271; 89, 215 und 218; OLG Jena OLGSt StGB § 323a Nr. 5; OLG Koblenz VRS 65, 369; OLG Köln VRS 82, 39; OLG Oldenburg VRS 115, 364; KG, Beschluss vom 7. Juni 2006 – [3] 1 Ss 487/05 [12/06] –; Senat, Beschluss vom 1. Juli 2008 – [4] 1 Ss 151/08 [107/08] –; Meyer-Goßner aaO Rn. 16) – so unzureichend, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie eine Beurteilung des Tatgeschehens und des Unrechtsgehaltes der Tat nicht ermöglichen und deshalb keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Rechtsfolgenentscheidung bieten (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2012 – [4] 121 Ss 1/12 [5/12] –). Eine Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Strafaussetzungsentscheidung ist u.a. dann unwirksam, wenn es mangels ausreichender Darlegung der entscheidungserheblichen Strafzumessungsgründe an der Grundlage für eine darauf aufbauende Aussetzungsentscheidung fehlt (vgl. OLG Karlsruhe VRS 95, 225). a) Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame Berufungsbeschränkung erfüllte das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten nicht. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass dem Angeklagten auf seinen Antrag vom 26. November 2009 seit dem 9. Dezember 2009 seitens der zuständigen Arbeitsagentur Berlin-Nord Arbeitslosengeld I bewilligt wurde. Zum Tatgeschehen teilt das Urteil sodann die getroffenen Feststellungen wie folgt mit: „In Kenntnis seiner gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung jedweder Änderungen in den persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen unterließ es der Angeklagte pflichtwidrig, der Leistungsstelle die Arbeitsaufnahme bei der F. J. Gebäudeservice GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin mitzuteilen. In Unkenntnis seiner tatsächlichen Einkommensverhältnisse leistete die zuständige Agentur für Arbeit – wie vom Angeklagten beabsichtigt – weiterhin ungekürzt Arbeitslosengeld I in einer Höhe von 1.089,40 Euro für die Monate April und Mai 2010“. Ferner hat das Amtsgericht noch ausgeführt, der – nach der Bewertung des Gerichts geständige – Angeklagte habe erklärt, davon ausgegangen zu sein, dass sein Arbeitgeber die erforderlichen Meldungen bei der Leistungsstelle vornehmen werde. Im Rahmen der Strafzumessung hat es strafschärfend die Schadenshöhe herangezogen, die es als „nicht mehr geringfügig“ angesehen hat, ohne hierzu jedoch etwas auszuführen. b) Diese Feststellungen boten dem Landgericht, das seinerseits keine weiteren Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Bemessung der Strafe getroffen hat, keine hinreichende Grundlage für eine sachgerechte Rechtsfolgenentscheidung. aa) Es fehlt bereits an den erforderlichen Feststellungen, die den Schuldvorwurf wegen Betruges durch Unterlassen tragen könnten. Wird die betrügerische Erlangung von Sozialleistungen angenommen, müssen die Feststellungen in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die sozialhilferechtliche Leistung nach den Bestimmungen des jeweiligen Leistungsgesetzes unter Berücksichtigung des verschwiegenen Einkommens oder Vermögens tatsächlich kein Anspruch bestand (vgl. BGH StV 1986, 215; OLG Düsseldorf StV 1991, 520; 2001, 354; OLG Hamm StraFo 2000, 262; NJW 2005, 2869; StV 2012, 602 sowie Beschluss vom 16. Mai 2006 – 3 Ss 7/06 – [juris]; OLG Nürnberg StraFo 2011, 521; OLG Köln StV 1985, 17, 18; Senat wistra 1997, 229; Fischer, StGB 60. Aufl., § 263 Rn. 141; s. auch BayObLG NStZ-RR 2001, 332 zum Verschweigen sonstiger Umstände; s. auch BGH NJW 1983, 2646 m.w.N. zum Erschleichen von Fördermitteln). Der Tatrichter hat nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften selbstständig zu prüfen, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragte Leistung bestand, und das Ergebnis dieser Prüfung im Urteil darzulegen. Dies erfordert jedenfalls die Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten im Tatzeitraum und die begründete Feststellung, ob und in welcher Höhe er nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen angesichts dessen noch einen Anspruch auf die öffentliche Leistung hatte bzw. dass und in welchem Umfang eine Überzahlung erfolgte. Zwar sind bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung die insoweit zu erfüllenden Anforderungen nicht hoch anzusetzen, weshalb eine ins Einzelne gehende Berechnung nicht notwendig ist. Die Grundlagen der Strafbarkeit müssen sich den Feststellungen aber entnehmen lassen. Nur dann, wenn das Einkommen (oder das anrechenbare Vermögen) dem Grunde nach Einfluss auf die öffentlich Leistung hatte, kann bei dem Leistungsträger ein Schaden eingetreten sein, dessen konkrete Höhe bei dem Vermögensdelikt des Betruges zudem wesentliches Kriterium für die Strafzumessung ist. An diesen grundlegenden Feststellungen fehlt es hier. Auf der Grundlage des vom Amtsgericht Tiergarten dargestellten Sachverhalts konnte die Berufungskammer nicht zuverlässig beurteilen, ob der Angeklagte zu Recht schuldig gesprochen worden war. Es ist nicht nachvollziehbar, ob ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden, der die Verurteilung tragen würde, eingetreten ist. Das Fehlen von Feststellungen zur (Mindest-) Schadenshöhe steht nicht erst der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Aussetzungsfrage, sondern schon jener auf den Rechtsfolgenausspruch entgegen (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 24. Juni 1998 3St RR 102/98 – und 18. August 1993 – 3St RR 70/93 – sowie [zum Diebstahl] vom 26. September 2001 – 5St RR 229/01 – und 8. Juni 2001 – 5St RR 122/01 – [alle bei juris]; vgl. auch [zur Steuerhinterziehung] BayObLG NStZ 1999, 39 sowie [zum Fehlen hinreichender sonstiger Schuldfeststellungen beim Betrug] KG, Beschluss vom 26. November 2004 – [3] 1 Ss 388/04 [120/03] – und OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2010 – [1] 53 Ss 225/09 [1/10] – [juris]). Auch wenn man annimmt, dass die Arbeitsaufnahme, deren Zeitpunkt nicht mitgeteilt ist, in zeitlicher Hinsicht Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Monate April und Mai 2010 gehabt hat, fehlt es an der Darstellung des zeitlichen Umfangs der Beschäftigung, der unmittelbare Bedeutung für die Frage hat, ob der Anspruchssteller noch als arbeitslos im Sinne des Leistungsgesetzes anzusehen war. Im Übrigen ist die Höhe des vom Angeklagten erzielten Arbeitsentgelts von Belang für die Frage, ob seine Einkünfte ggf. als leistungsunschädlich anzusehen und das Arbeitslosengeld weiterhin anrechnungsfrei in der zuvor ermittelten Höhe zu gewähren war. Es kann jedenfalls nicht beurteilt werden, ob die Bewertung des Amtsgerichts, der Schaden sei „nicht mehr als unerheblich“ anzusehen, nachvollziehbar ist. Mangels hinreichender Ausführungen ist nicht einmal klar, ob der vom Amtsgericht genannte Betrag von 1.089,40 Euro für die beiden angegebenen Monate April und Mai 2010 oder für jeden von ihnen bezogen worden sein soll. Ebenso wenig kann beurteilt werden, ob der mutmaßlich ausgezahlte Betrag insgesamt oder nur zum Teil rechtsgrundlos geleistet worden sein soll, wobei die Formulierung “weiterhin ungekürzt“ für die zuletzt genannte Variante spricht, ohne dass dies aber eindeutig wäre. bb) Auch zur inneren Tatseite fehlte eine tragfähige Grundlage für die vom Landgericht getroffene Entscheidung, weil die amtsgerichtlichen Ausführungen insoweit widersprüchlich waren. Einerseits hat das Amtsgericht angenommen, der Angeklagte habe die weiteren (unberechtigten) Zahlungen der Arbeitsagentur „beabsichtigt“. Andererseits hat es die Angabe des Angeklagten mitgeteilt, er sei davon ausgegangen, dass sein Arbeitgeber die erforderlichen Meldungen bei der Leistungsstelle vornehmen werde, ohne jedoch auszuführen, dass – und ggf. aus welchem Grund – es diese Einlassung, die mit der Annahme direkten Vorsatzes schwerlich vereinbar ist, anders als die übrigen Teile der seiner Ansicht nach „geständigen Einlassung“ als unglaubhaft angesehen hat. Hiernach stehen sowohl die Vorsatzform des dolus eventualis als auch jene des dolus directus ersten Grades im Raum, ohne dass dem amtsgerichtlichen Urteil im Übrigen eine eindeutige Bestimmung der Vorsatzform zu entnehmen wäre. Da Feststellungen dazu, ob der Angeklagte mit direktem oder bedingtem Vorsatz gehandelt hat, für den Schuldumfang wesentlich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2012 – [4] 121 Ss 1/12 [5/12] –; OLG Oldenburg VRS 115, 364), bot das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auch insoweit keine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung. cc) Hinzu kommt schließlich, dass das Landgericht ausgeführt hat, seiner Ansicht nach wäre – hätte es die Strafaussetzung zur Bewährung nicht gewährt – eine psychiatrische Begutachtung des unter einer Intelligenzminderung leidenden Angeklagten zur Frage der Schuldfähigkeit „unerlässlich“ gewesen; von dieser habe die Kammer jedoch „aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und wegen der Beschränkung des Rechtsmittels“ abgesehen. Dies ist rechtsfehlerhaft und hätte bereits für sich genommen die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge. Denn träfe die Annahme des Landgerichts zu und bestünde ausreichender Anlass zu der Prüfung, ob der Angeklagte zur Zeit der ihm vorgeworfenen Tat schuldfähig war, so hätte es die Beschränkung der Berufung schon aus diesem Grund für unwirksam erachten und das Urteil des Amtsgerichts umfassend im Schuldspruch mit eigenen Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit überprüfen müssen (vgl. nur OLG Hamm NStZ-RR 2008, 138; BayObLG NZV 2001, 353; Senat, Beschluss vom 18. August 2011 – [4] 1 Ss 324/11 [193/11] –; Meyer-Goßner aaO, § 318 Rn. 17 m.w.N.). 2. Wegen der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung hätte das Landgericht die notwendigen Feststellungen zum Schuldspruch in eigener Verantwortung neu treffen müssen. Da das nicht geschehen ist, war das Urteil aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen.