Beschluss
3 Ss 7/06
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0516.3SS7.06.00
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Tenor
Das Urteil der VII. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28.09.2005 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil der VII. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28.09.2005 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Das Landgericht Bielefeld hat mit dem angefochtenen Berufungsurteil die Berufung der Angeklagten gegen das am 25. April 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld - 35 Ds 71 Js 1079/04 - 201/04 - mit der Maßgabe verworfen, dass die verhängte Gesamtgeldstrafe auf 80 Tagessätze zu je 10,- € reduziert wird. Durch das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 25. April 2005 war die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt worden. Zum Tatgeschehen hat die Berufungskammer im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: "Wie bereits erwähnt, ist die Angeklagte Studentin an der Universität C2. Am 11. Juli 2001 stellte sie einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Darin gab sie an, über kein Vermögen zu verfügen. Tatsächlich aber war die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt (Stichtag 17.07.2001) Inhaberin über verschiedene Konten, welche zum Teil nicht unerhebliche Bargeldbeträge aufwiesen." Im Einzelnen führt das Berufungsurteil sodann drei Konten bei der Volksbank C drei Konten bei der E-Bank und vier Konten bei der Sparkasse I auf, die einen Guthabensaldo von insgesamt ca. 165.000,- DM aufwiesen. Sodann führt die Kammer weiter aus: "Das erstgenannte Konto bei der Sparkasse I ist das Konto, auf welches die jeweiligen BAföG Zahlungen überwiesen werden sollten. Bei den größeren Bargeldbeträgen handelt es sich nach der unwiderlegten Einlassung der Angeklagten um Vermögen ihrer Mutter. Diese hatte die Geldbeträge, zu deren Herkunft die Angeklagte keine Angaben machen wollte, auf den Konten ihrer Tochter "geparkt", um hierfür keine Steuern zahlen zu müssen. Die Angeklagte, welche über die Konten verfügungsberechtigt war, gab diese Guthaben gegenüber dem Studentenwerk C2 nicht an, zum einen, weil sie die Steuerhinterziehung ihrer Mutter verschleiern wollte, zum anderen, weil sie davon ausging, dass ihr bei wahrheitsgemäßer Angabe keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG bewilligt werden würde. Das Studentenwerk C2 hätte nämlich, wenn die Angeklagte die Konten mit den jeweiligen Guthaben angegeben hätte, der Angeklagten keine Ausbildungsförderung bewilligt, da es lediglich darauf ankommt, wer gegenüber der Sparkasse einen Anspruch auf Auszahlung geltend machen kann; hierbei spielen interne Absprachen keine Rolle. Darüber hinaus hätte der Angeklagten auch keine Ausbildungsförderung bewilligt werden können, wenn das Einkommen ihrer Mutter einschließlich der Zinsen für das angelegte Kapital einen bestimmten Betrag überstiegen hätte. Auf Grund der wahrheitswidrigen Angaben der Angeklagten wurde ihr mit Bescheid vom 27.12.2001 eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 481,53 € bewilligt. Hierbei handelte es sich in Höhe von 240,77 € um Zuschuss, in Höhe von 240,76 € um ein unverzinsliches Darlehn. Am 23.05.2002 stellte die Angeklagte einen Folgeantrag und verschwieg auch diesmal ihr Vermögen. Zu diesem Zeitpunkt (Stichtag 28.05.2002) wiesen die oben erwähnten Konten nunmehr folgende Guthaben auf:" Auf den Konten bei der Volksbank C, der E-Bank und der Sparkasse I waren zu diesem Zeitpunkt wie von der Strafkammer im Einzelnen aufgeführt, insgesamt ca. 101.500,- € als Guthabensaldo ausgewiesen. Sodann führt die Strafkammer weiter aus: "Auch diesmal verschwieg die Angeklagte auf Grund der vorgenannten Gründe die einzelnen Guthaben. Auf Grund der wahrheitswidrigen Angaben der Angeklagten wurde ihr mit Bescheid vom 27.09.2002 eine monatliche Ausbildungsförderung von 482,00 € bewilligt. Dabei handelt es sich jeweils in Höhe von 241,00 € um einen Zuschuss bzw. ein unverzinsliches Darlehn. Auf Grund eines Datenabgleichs zwischen dem Studentenwerk und dem Bundesamt für Finanzen fiel auf, dass die Angeklagte im Jahre 2001 Freistellungsaufträge in Höhe von 4.286,00 DM in Anspruch genommen hatte. Mit Schreiben vom 07.01.2003 forderte das Studentenwerk C2 daher die Angeklagte auf, ihr gesamtes Kapitalvermögen zur Zeit der Antragstellung bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam die Angeklagte zunächst nicht nach, sondern meldete lediglich eine Herabsetzung bzw. Löschung der Freistellungsaufträge. Die Angeklagte löste darauf hin die drei bei der Volksbank C bestehenden Konten auf und überwies an ihre Mutter, die Zeugin T, zum einen einen Betrag von 66.205,29 € und einen weiteren Betrag in Höhe von 16.400,00 € sowie ein weiterer Betrag von 9.405,96 €. Weiterhin reichte sie zwei - nach eigenen Angaben fingierte - Darlehensverträge ein, die als Datum den 03.01.2000. In diesen Verträgen hatte angeblich die Zeugin T ihrer Tochter ein zweckgebundenes Darlehn über 159.000,00 DM zum Kauf einer Eigentumswohnung und in einem weiteren Vertrag ein zweckgebundenes Darlehn über 30.000,00 DM für den Kauf eines Autos und einer Wohnungseinrichtung gewährt. Außerdem legte die Angeklagte zwei Kaufverträge vom 24.07.2001 vor, in denen Frau T 2 Pkws von der Firma X GmbH kaufte. Neben weiteren Rechnungen über den Kauf von weiteren Gegenständen wurden auch Bescheinigungen der Banken vorgelegt, die die oben genannten Guthaben zu den jeweiligen Daten dokumentierten. Mit Bescheid vom 08.10.2003 forderte das Studentenwerk C2 die für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2003 zu Unrecht geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 11.562,36 € zurück. Der von der Angeklagten hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 23.06.2004 von der Widerspruchsbehörde, der Bezirksregierung Köln, zurückgewiesen. Daher wurde am 04.05.2005 der gesamte, vom Studentenwerk geforderte Betrag an dieses zurückgezahlt." Gegen das in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil hat die Angeklagte mit am 30. September 2005 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenem Schriftsatz ihres Verteidigers Revision eingelegt und das Rechtsmittel nach Urteilszustellung an den Verteidiger am 10. November 2005 mit am 9. Dezember 2005 bei dem Landgericht eingegangenem weiteren Schriftsatz des Verteidigers mit der Sachrüge unter näheren Ausführungen begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. II. Die zulässige Revision der Angeklagten hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen nicht. Die revisionsrechtliche Überprüfung hinsichtlich der materiellen Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung und deren Dokumentation in den Urteilsgründen führt zur Feststellung eines revisiblen Mangels: Dieser liegt darin, dass die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Vorsatz der Angeklagten bei der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale zumindest lückenhaft sind. Das Urteil enthält nämlich keine Feststellungen zur Vorstellungs- und Willensseite bei der Angeklagten, die die Schlussfolgerung tragen, dass die Angeklagte über das nötige Unrechtsbewusstsein verfügte und ein Verbotsirrtum ausgeschlossen ist. Da es sich bei den auf den Bankkonten befindlichen Bargeldbeträgen nach den Feststellungen der Berufungskammer um Vermögen der Mutter der Angeklagten handelte, hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, dass der Angeklagten bewusst und von ihrem Willen umfasst war, dass die vorgenannten Vermögensanlagen im Rahmen des BAföG-Antrages jedenfalls ihrem, der Angeklagten, Vermögen zuzurechnen waren. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben zwar, dass es im Rahmen der Anspruchsberechtigung lediglich darauf ankomme, wer gegenüber der Sparkasse einen Anspruch auf Auszahlung geltend machen könne. Dass der Angeklagten jedoch bewusst war und sie zumindest billigend in Kauf nahm, Vermögen zu verschweigen, welches jedenfalls BAföG-rechtlich ihr selbst zuzurechnen war, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Insoweit ist es auch nicht ausreichend, dass die Kammer das Motiv der Angeklagten für das Verschweigen des Vermögens insoweit angegeben hat, als ausgeführt ist, dass die Angeklagte einerseits die Steuerhinterziehung ihrer Mutter verschleiern wollte und sie andererseits davon ausging, dass ihr bei wahrheitsgemäßer Angabe keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG bewilligt werden würde. Diese Feststellungen zur Motivlage ergeben nämlich nicht, dass die Angeklagte die Vermögensanlagen BAföG-rechtlich als ihre eigenen Kapitalwerte angesehen hat. Nur auf ihre eigenen Vermögenswerte bezog sich nämlich die Verpflichtung der Angeklagten zur wahrheitsgemäßen Angabe der Guthabenwerte im BAföG-Antrag (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Betrachtete die Angeklagte indes entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts das angelegte Vermögen als solches ihrer Mutter, und zwar trotz der auf ihren Namen getätigten Vermögensanlagen, so ist zugunsten der Angeklagten nicht auszuschließen, dass ihr beim Verschweigen dieser Vermögensanlagen in den BAföG-Anträgen das nötige Unrechtsbewusstsein fehlte, möglicherweise infolge eines (eventuell vermeidbaren) Verbotsirrtums. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils kann nicht entnommen werden, dass die Angeklagte über die rechtliche Einordnung der auf ihren Namen getätigten Vermögensanlagen als ihr eigenes Vermögen aufgeklärt war, beispielsweise aufgrund von Hinweisen zum Ausfüllen des BAföG-Antrages oder im Rahmen einer von der BAföG-Behörde geleisteten Aufklärung gemäß §§ 13 ff. SGB I. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich insoweit weitere Feststellungen treffen lassen. Beispielsweise kommt in Betracht, dass die Angeklagte aufgrund der zu dem formularmäßigen Erstantrag gehörenden Hinweise hinreichend informiert worden ist. So sehen die aktuellen Hinweise - Sachstand 2004 (Hinweis zu Zeile 90 des Antragsformulars) - vor, dass sich der Antragsteller zu vergewissern habe, ob auf seinen Namen Vermögensanlagen getätigt werden, da auch solche Kapitalwerte anzugeben sind. Es ist durchaus denkbar, dass für die hier relevanten Tatzeiträume entsprechende Hinweise existierten, die von der Angeklagten zur Kenntnis genommen worden sein könnten bzw. sich sonstige Umstände, etwa Aktenvermerke von Sachbearbeitern in dem die Angeklagte betreffenden BAföG-Vorgang finden, aus denen sich nähere Umstände oder Rückschlüsse ergeben. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils reichen indes zur Annahme vorsätzlichen Handelns nicht aus. Soweit die Kammer darauf abgestellt hat, dass die Angeklagte auch Zinseinkünfte aus den Kapitalanlagen als Einkünfte der Mutter verschwiegen habe, rechtfertigen diese Feststellungen ebenfalls keine Verurteilung wegen Betruges. Insoweit ist bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um Angaben der Angeklagten zu den Einkünften der Mutter handelte, oder ob vielmehr die Mutter aufgrund abzugebender eigener Erklärungen zu ihrem Einkommen hier Angaben verschwiegen haben könnte. Auch insoweit sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils lückenhaft, denn ihnen sind keine genauen Angaben darüber zu entnehmen, wer - die Angeklagte oder ihre Mutter - zu den Zinseinkünften aus den Vermögensanlagen der Mutter auskunftspflichtig war bzw. inwiefern die "wahrheitswidrigen Angaben der Angeklagten" hinsichtlich der Zinseinkünfte eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB darstellen. Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich des Betruges durch Verschweigen der Zinseinkünfte an hinreichenden Feststellungen des Tatgerichts, dass nach den Grundsätzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes überhaupt kein bzw. in welcher Höhe tatsächlich kein Anspruch auf die beantragte Förderung bestand. Anders als im Falle des Verschweigens der hohen Bankguthaben, wo aufgrund des vergleichsweise geringen Freibetrages vom Vermögen gemäß § 29 BAföG und auch angesichts der bezüglich des zweiten Antrages zu berücksichtigenden Rückforderungsansprüche des Studentenwerks für den ersten Bewilligungszeitraum immer noch so hohe Vermögensbeträge verbleiben, dass es keiner bis ins Einzelne gehenden Berechnung zu der sicheren Feststellung bedarf, dass der Angeklagten kein Anspruch auf die beantragte Förderung, auch nicht teilweise, zustand, kommt es in dem Falle des Verschweigens der Zinseinkünfte der Mutter durchaus auf eine ins Einzelne gehende Berechnung an. Eine Verurteilung gemäß § 263 StGB wegen betrügerisch erlangter staatlicher Ausbildungsförderung setzt nämlich regelmäßig voraus, dass der Tatrichter selbst nach den Grundsätzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geprüft hat, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragte Förderung bestand (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2005, 4 Ss 85/05 = NJW 2005, 2869 ff.; OLG Düsseldorf, StV 1991, 520 für die Soziahilfe). Die geradezu pauschalen Ausführungen des angefochtenen Urteils, dass der Angeklagten auch keine Ausbildungsförderung habe bewilligt werden können, wenn das Einkommen ihrer Mutter einschließlich der Zinsen für das angelegte Geld einen bestimmten Betrag überstiegen hätte, sind hierzu nicht ausreichend. Die richterlichen Entscheidungsgründe lassen nicht in nachvollziehbarer Weise erkennen, dass und inwieweit auf die sogenannten überzahlten Beträge nach den Grundsätzen des jeweiligen Leistungsgesetzes tatsächlich kein Anspruch bestand. Soweit die Kammer sich insoweit auf die Angaben des Zeugen O gestützt hat, trägt dies die Verurteilung nicht, da der Zeuge nach den Ausführungen der Kammer zur Beweiswürdigung lediglich ausgeführt hat, dass es insoweit " ebenfalls vermutlich zu einer Ablehnung der BAföG-Anträge" gekommen wäre. Die bloße Vermutung des Zeugen ersetzt die notwendigen tragfähigen Feststellungen der Kammer nicht. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsmängel war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache insoweit an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.