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Beschluss

(4) 151 AuslA 184/13 (311/13), (4) 151 Ausl A 184/13 (311/13)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0120.4.151AUSLA184.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Nachtragsentscheidung nach § 35 IRG ist nur erforderlich, wenn die Auslieferung für eine weitere Tat im Sinne des § 264 StPO begehrt wird, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Ersuchens und der darauf basierenden Bewilligung war, nicht aber, soweit es lediglich um eine andere rechtliche Beurteilung des von der Ursprungsentscheidung betroffenen Tatgeschehens geht.(Rn.6) 2. a) Im Auslieferungsverfahren nach dem EuAlÜbk findet eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG grundsätzlich nicht statt, sondern es wird der in den Auslieferungsunterlagen mitgeteilte Sachverhalt als zutreffend unterstellt.(Rn.24) b) Eine solche Prüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann. Völkerrechtliche Mindeststandards können etwa dann verletzt sein, wenn im Strafverfahren eine Aussage als Beweis verwendet wird, die unter Folter erpresst wurde.(Rn.24) c) Allein das Behaupten derartiger Aspekte durch den Verfolgten löst die grundsätzlich ausgeschlossene Überprüfung nicht aus. Eine Prüfung ist vielmehr erst dann zulässig und erforderlich, wenn (schon) aufgrund der vom ersuchenden Staat übersandten Auslieferungsunterlagen ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die behaupteten strafbaren Handlungen des Verfolgten nur vorgeschoben sind, oder wenn sich aus den Auslieferungsunterlagen entgegen der Würdigung durch den ersuchenden Staat schon kein hinreichender Verdacht eines konkreten strafbaren Verhaltens ergibt.(Rn.25) d) Der Alibibeweis ist grundsätzlich ausgeschlossen. Er ist nur zugelassen, wenn durch sichere, im ersuchten Staat auf der Hand liegende Umstände eine Täterschaft des Verfolgten ausgeschlossen ist, wenn etwa feststeht, dass dieser sich zur Tatzeit in Deutschland in Haft befunden hat. Denn zugelassen sind nur unverzügliche Alibibeweise durch solche präsenten Beweismittel, die keiner speziellen Beweiswürdigung bedürfen, sondern für sich allein die Unschuld des Verfolgten ergeben. Dies folgt aus der Arbeitsteilung zwischen den Staaten im Auslieferungsverkehr. Über § 10 Abs. 2 IRG soll nicht die Hauptverhandlung vom ersuchenden in den ersuchten Staat verlagert werden. Kriterium für das Fehlen eines besonderen Umstands ist deshalb, ob das OLG seinerseits auf Rechtshilfe - etwa gerade durch den ersuchenden Staat - angewiesen wäre, um die Behauptungen des Verfolgten beweismäßig überprüfen zu können.(Rn.26)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 31. Oktober 2013 - Nr. 83/3-463-10 - bezeichneten Tatvorwürfe des bandenmäßigen unerlaubten Erwerbs, Aufbewahrens, Beförderns und Tragens von Feuerwaffen und Munition nach Art. 222 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation vom 13. Juni 1996 (Nr. 63-FS) wäre zulässig. 2. Eine Nachtragsentscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wegen einer Änderung der rechtlichen Qualifikation der von der Zulässigkeitsentscheidung des Senats vom 10. September 2012 - (4) 151 Ausl.A. 114/12 (166/12) - erfassten Tat vom 27. September 2009 zum Nachteil des A.A. A und des N.B. M ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Nachtragsentscheidung nach § 35 IRG ist nur erforderlich, wenn die Auslieferung für eine weitere Tat im Sinne des § 264 StPO begehrt wird, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Ersuchens und der darauf basierenden Bewilligung war, nicht aber, soweit es lediglich um eine andere rechtliche Beurteilung des von der Ursprungsentscheidung betroffenen Tatgeschehens geht.(Rn.6) 2. a) Im Auslieferungsverfahren nach dem EuAlÜbk findet eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG grundsätzlich nicht statt, sondern es wird der in den Auslieferungsunterlagen mitgeteilte Sachverhalt als zutreffend unterstellt.(Rn.24) b) Eine solche Prüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann. Völkerrechtliche Mindeststandards können etwa dann verletzt sein, wenn im Strafverfahren eine Aussage als Beweis verwendet wird, die unter Folter erpresst wurde.(Rn.24) c) Allein das Behaupten derartiger Aspekte durch den Verfolgten löst die grundsätzlich ausgeschlossene Überprüfung nicht aus. Eine Prüfung ist vielmehr erst dann zulässig und erforderlich, wenn (schon) aufgrund der vom ersuchenden Staat übersandten Auslieferungsunterlagen ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die behaupteten strafbaren Handlungen des Verfolgten nur vorgeschoben sind, oder wenn sich aus den Auslieferungsunterlagen entgegen der Würdigung durch den ersuchenden Staat schon kein hinreichender Verdacht eines konkreten strafbaren Verhaltens ergibt.(Rn.25) d) Der Alibibeweis ist grundsätzlich ausgeschlossen. Er ist nur zugelassen, wenn durch sichere, im ersuchten Staat auf der Hand liegende Umstände eine Täterschaft des Verfolgten ausgeschlossen ist, wenn etwa feststeht, dass dieser sich zur Tatzeit in Deutschland in Haft befunden hat. Denn zugelassen sind nur unverzügliche Alibibeweise durch solche präsenten Beweismittel, die keiner speziellen Beweiswürdigung bedürfen, sondern für sich allein die Unschuld des Verfolgten ergeben. Dies folgt aus der Arbeitsteilung zwischen den Staaten im Auslieferungsverkehr. Über § 10 Abs. 2 IRG soll nicht die Hauptverhandlung vom ersuchenden in den ersuchten Staat verlagert werden. Kriterium für das Fehlen eines besonderen Umstands ist deshalb, ob das OLG seinerseits auf Rechtshilfe - etwa gerade durch den ersuchenden Staat - angewiesen wäre, um die Behauptungen des Verfolgten beweismäßig überprüfen zu können.(Rn.26) 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 31. Oktober 2013 - Nr. 83/3-463-10 - bezeichneten Tatvorwürfe des bandenmäßigen unerlaubten Erwerbs, Aufbewahrens, Beförderns und Tragens von Feuerwaffen und Munition nach Art. 222 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation vom 13. Juni 1996 (Nr. 63-FS) wäre zulässig. 2. Eine Nachtragsentscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wegen einer Änderung der rechtlichen Qualifikation der von der Zulässigkeitsentscheidung des Senats vom 10. September 2012 - (4) 151 Ausl.A. 114/12 (166/12) - erfassten Tat vom 27. September 2009 zum Nachteil des A.A. A und des N.B. M ist nicht veranlasst. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation begehrt zum Zwecke der Strafverfolgung die Erweiterung einer durch die Bundesregierung am 8. November 2012 erteilten Auslieferungsbewilligung. Mit Auslieferungsersuchen vom 19. Juli 2012 - Nr. 87-443-10 - hatten die russischen Behörden auf dem dafür vorgesehenen diplomatischen Wege um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte, der aufgrund eines vorangegangenen, über Interpol übermittelten Festnahmeersuchens bereits am 29. Juni 2012 festgenommen worden war, hatte sich bei seiner an diesem Tage nach den §§ 22, 28 IRG vorgenommenen richterlichen Anhörung nicht mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Dem Auslieferungsersuchen der russischen Behörden lag ein Haftbefehl des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation vom 30. März 2010 bei, mit welchem dem Verfolgten vorgeworfen wurde, gemeinsam mit vier weiteren Männern handelnd am 27. September 2009 auf öffentlicher Straße in Moskau den mit ihm verfeindeten A.A. A durch ca. 20 Schüsse getötet und dessen Leibwächter, N.B. M, verletzt zu haben. Der Senat erklärte mit Beschluss vom 10. September 2012 - (4) 151 Ausl.A. 114/12 (166/12) - die Auslieferung des Verfolgten wegen dieses Tatvorwurfs für zulässig. Mit näheren Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, legte er dar, weshalb die Behauptung des Verfolgten, sich zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern nach einem Sportunfall mit einer Gehirnerschütterung und Lähmungserscheinungen an beiden Beinen transportunfähig in einem Krankenhaus in seiner Heimatstadt C. befunden zu haben, keine Veranlassung bot, in eine Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG einzutreten. Einen Antrag des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung, mit dem dieser (erneut) eingewendet hatte, die ihm vorgeworfene Tat entspreche nicht den Tatsachen, und sich zum Beweis dafür auf Alibizeugenaussagen und einen Krankenhausbericht bezogen sowie ausgeführt hatte, der Zeuge D.B. M habe seine den Verfolgten belastende Aussage widerrufen, verwarf der Senat mit Beschluss vom 15. Oktober 2012, auf dessen Gründe ebenfalls verwiesen wird, als unzulässig. Am 12. November 2012 wurde der Verfolgte den russischen Behörden übergeben, nachdem die Bundesregierung am 8. November 2012 - nach Einholung verschiedener weiterer Zusicherungen der russischen Seite - die Auslieferung bewilligt hatte. Das Strafverfahren in der Russischen Föderation ist noch nicht abgeschlossen, die Ermittlungen dauern an. Die russischen Strafverfolgungsbehörden haben zwischenzeitlich u.a. zwei Rechtshilfeersuchen zum Zwecke der Beweisgewinnung an die Staatsanwaltschaft Berlin gerichtet, die bereits erledigt sind. Nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts begehren sie nunmehr mit dem Ersuchen vom 31. Oktober 2013 - Nr. 81/3-463-10 - die Erweiterung der Auslieferungsbewilligung. Zum einen ist das Begehren auf eine Änderung der rechtlichen Qualifikation des Tatgeschehens vom 27. September 2009, das der Senatsentscheidung vom 10. September 2012 zugrunde lag, gerichtet. Zum anderen betrifft das Nachtragsersuchen den Vorwurf von Waffendelikten im zeitlichen Vorfeld der Geschehnisse vom 27. September 2009. Der Verfolgte hat sich bei seiner Befragung durch die russischen Behörden mit der erweiterten Verfolgung nicht einverstanden erklärt. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat der Senat deshalb eine Entscheidung über das Nachtragsersuchen entsprechend den §§ 29, 35 IRG zu treffen. Die Prüfung ergibt, dass die Auslieferung in dem aus dem Entscheidungssatz zu 1. ersichtlichen Umfang zulässig wäre, während hinsichtlich der Änderung der rechtlichen Qualifikation des Tatgeschehens vom 27. September 2009 eine Nachtragsentscheidung nicht erforderlich ist. I. Eine Nachtragsentscheidung ist nur erforderlich, wenn die Auslieferung für eine weitere Tat im Sinne des § 264 StPO begehrt wird, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Ersuchens und der darauf basierenden Bewilligung war, nicht aber, soweit es lediglich um eine andere rechtliche Beurteilung des von der Ursprungsentscheidung betroffenen Tatgeschehens - hier: desjenigen vom 27. September 2009 in Moskau in der N Straße - geht (vgl. nur Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., § 35 IRG Rn. 2, 10 und 11). Um eine solche geänderte rechtliche Bewertung desselben Lebenssachverhalts geht es hier: Nach Durchführung weiterer Ermittlungen nehmen die russischen Ermittlungsbehörden nunmehr an, dass die Tat vom 27. September 2009 in Moskau als Delikt nach Art. 105 Abs. 2 lit. f/e (Begehung einer Straftat auf gemeingefährliche Weise), Art. 105 Abs. 2 lit. g/zh (vorsätzliche Herbeiführung des Todes eines Menschen, begangen von einer organisierten Gruppe) und Art. 30 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 lit. a, f/e, g/zh (versuchte Tötung von zwei Personen, begangen von einer organisierten Gruppe auf gemeingefährliche Weise) des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation zu qualifizieren ist. Die Darstellung der Art und Weise der der eigentlichen Tatbegehung vorgelagerten Tatplanung durch den Verfolgten sowie G.S. S, M.G. K, S. Sch. M und B.I. B dient lediglich der Ausfüllung eines das Tötungsdelikt qualifizierenden Tatumstands. Ein eigenständiger weiterer Tatvorwurf dergestalt, dass der Verfolgte einer kriminellen Vereinigung oder einer vergleichbaren Organisation angehört habe, wird demgegenüber nicht erhoben. II. Soweit das Nachtragsersuchen weitere Taten im Sinne des § 264 StPO betrifft, liegen die Voraussetzungen der Auslieferung vor. 1. Die Auslieferungsunterlagen zur Untersuchungsnummer 81/3-463-10 der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation entsprechen den Anforderungen des Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369; 1976 II S. 1778). Das Ersuchen beinhaltet die Wiedergabe der einschlägigen Strafvorschrift des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation, und ihm ist eine Schilderung des dem Verfolgten zur Last gelegten Geschehens beigefügt. Die Vorlage eines nationalen Haftbefehls ist im Nachtragsverfahren entbehrlich und kann durch eine - hier geschehene - Darstellung der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat(en) ersetzt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2007 - (1) Ausl - III - 41/05 - [juris]; Böhm/Rosenthal in Ahlbrecht/Böhm/Esser/Hugger/Kirsch/Rosenthal, Internationales Strafrecht in der Praxis, Rn. 898 mwN). Hiernach wird dem Verfolgten Folgendes vorgeworfen: Aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplans, der die schließlich durchgeführte Tötung des A.A. A beinhaltete, soll der Verfolgte im Juli des Jahres 2009 seinen Mittätern S. Sch. M und B.I. B einen Geldbetrag in Höhe von 300.000 Rubel übergeben haben, womit diese tatplangemäß folgende Waffen in C erworben haben sollen, ohne über die erforderlichen waffenrechtlichen Genehmigungen zu verfügen: a) Sturmgewehr AKS-74U, Nr. 834639, Kaliber 5,45 mm, Herstellungsjahr 1986, mit zwei Magazinen mit scharfen Patronen Kaliber 5,45 mm; b) Sturmgewehr AKS-74U, Nr. 272686, Kaliber 5,45 mm, Herstellungsjahr 1985, mit zwei Magazinen mit scharfen Patronen Kaliber 5,45 mm (insgesamt mindestens 90 Patronen Kaliber 5,45 mm zu den Sturmgewehren AKS-74U); c) Sturmgewehr AKM, Nr. 1973 382729, Kaliber 7,62 mm, mit zwei Magazinen, geladen mit 58 Patronen Kaliber 7,62 mm; d) Maschinenpistole Skorpion, Nr. A 1159, Kaliber 7,65 mm, Baujahr 1966, mit Schalldämpfer und Magazin sowie scharfen Patronen Kaliber 7,65 mm; e) Maschinenpistole Skorpion, Nr. H 6904, Kaliber 7,65 mm, Baujahr 1965, mit Schalldämpfer und Magazin sowie scharfen Patronen Kaliber 7,65 mm; f) Maschinenpistole Skorpion, Nr. U 8532, Kaliber 7,65 mm, Baujahr 1965,·mit Schalldämpfer und Magazin sowie scharfen Patronen Kaliber 7,65 mm; g) Maschinenpistole Skorpion, Nr. G 2412, Kaliber 7,65 mm, Baujahr 1965, mit Schalldämpfer und zwei Magazinen sowie scharfen Patronen Kaliber 7,65 mm; Magazin zur Maschinenpistole Skorpion, geladen mit Patronen Kaliber 7,65 mm (insgesamt mindestens 112 Patronen Kaliber 7,65 mm zu den Maschinenpistolen Skorpion); h) Pistole MR-654K, Nr. T07 105177, umgearbeitet zum Schießen mit Patronen vom Kaliber 9x18 (PM), mit Schalldämpfer und Magazin, geladen mit 8 Patronen Kaliber 9x18. Diese Waffen nebst Munition seien in der Folgezeit zu den nachfolgenden Orten transportiert und dort vorübergehend aufbewahrt worden, um sie später bei der Tatausführung mitzuführen und zu verwenden: Zunächst in einem Geheimfach in einer Kies- und Schottergrube im Ort A und im Haus des S. Sch. M in der Ortschaft I und sodann im dritten Stockwerk des Hauses M, Gartenbaugenossenschaft „D“, Grundstücke Nr. und Nr. . 2. Bei den ihm zur Last gelegten Taten handelt es sich um auslieferungsfähige strafbare Handlungen. Sie sind sowohl nach russischem (Art. 222 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation), als auch nach deutschem Recht (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG, § 52 Abs. 3 Nr. 2a und b WaffG) strafbar und im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuAlÜbk). 3. Hindernisse, die der Auslieferung entgegenstehen, liegen nicht vor. a) Auch unter Berücksichtigung des - wiederholten und erweiterten - Vorbringens des Verfolgten zur Unbegründetheit des Tatvorwurfs und der von ihm daraus gefolgerten Annahme eines Missbrauchs des Auslieferungsverfahrens seitens des ersuchenden Staates ist eine Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG durch den Senat nicht veranlasst. aa) Der Beistand des Verfolgten macht im Wesentlichen geltend, das Auslieferungsverfahren diene allein der politischen Verfolgung des Betroffenen, um im Zuge eines gegen den „M-Clan“ geführten politischen Machtkampfes der Familie des Verfolgten insbesondere den Onkel des Verfolgten, S U, zu treffen. Das Verfahren sei von Anfang an geprägt durch Manipulation des Tatvorwurfs, rechtsstaatswidrige Schaffung von Beweisen, erzwungene Aussagen - teilweise unter Folter - und Täuschung der Behörden des ersuchten Staates durch das Verschweigen entscheidender entlastender Beweise, um des Verfolgten aus politischen Gründen habhaft zu werden. Im Einzelnen trägt er u.a. vor, die Ermittlungsbehörden unterstellten dem Verfolgten ein unzutreffendes Tatmotiv, wie sich etwa aus widersprüchlichen Angaben von Belastungszeugen sowie aus (zeugenschaftlichen) Erklärungen mehrerer in der Russischen Föderation ansässiger Personen (M.G. A, A. U, M.M. M, A.A. M, S.K. G) ergebe oder jedenfalls ableiten lasse. Die Ermittlungen seien nicht in alle Richtungen erfolgt, sondern gezielt gegen den Verfolgten, und (Belastungs-) Zeugen seien gefoltert worden, wie eine Vernehmung des Rechtsanwalts des (in der Russischen Föderation bereits als Tatgehilfe abgeurteilten) H.I. B ergeben werde. Die Vernehmung dieses in der Russischen Föderation ansässigen Rechtsanwalts werde auch ergeben, dass ein den Tathergang wiedergebendes Video eindeutig belege, dass der Verfolgte nicht unter den Tätern gewesen sei. Mit weiteren umfangreichen Ausführungen, die von der Sicht der russischen Ermittlungsbehörden - und offenbar auch des den H.I. B verurteilenden Gerichts - abweichende eigene Beweiswürdigungen enthalten, stellt er seine Ansicht dar, dass die belastenden Aussagen mehrerer Zeugen „ohne jeglichen Aussagewert“ und diese Zeugen unglaubwürdig seien, und auch die Verurteilung des H.I. B ohne Schuldnachweis erfolgt sei. Schon aus den Auslieferungsunterlagen folgende „gravierende Zweifel“ am Schuldvorwurf, die die Manipulation des Strafvorwurfs belegten und die der Senat im Ausgangsverfahren mangels vollständiger und sorgfältiger Prüfung nicht erkannt habe, entnimmt der Beistand der Tatsache, dass es in einer Verfügung der Ermittlungsabteilung in Moskau vom 26. März 2010 heißt, dass K mit dem Verfolgten und B sowie zwei noch unbekannten Personen die Verabredung über die Tötung A.s betroffen habe, während in dem Haftbefehl vom 30. März 2010 - bei im Übrigen identischer Schilderung - zunächst der Verfolgte und sodann K, B und die zwei unbekannten Personen genannt sind; denn damit habe es einen „erheblichen Unterschied“ in der Darstellung dazu gegeben, von wem die Verabredung zum Verbrechen ausgegangen sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf den Vortrag des Verfolgten im Ausgangsverfahren sowie auf die Schriftsätze seines Beistands vom 19. Dezember 2013 und 9. Januar 2014 mit den darin in Bezug genommenen Unterlagen und umfangreich beigefügten Anlagen. bb) Im Auslieferungsverfahren nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen findet eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG grundsätzlich nicht statt, sondern es wird der in den Auslieferungsunterlagen mitgeteilte Sachverhalt als zutreffend unterstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 1982 - 1 BvR 1457/81 - [juris-Rn. 20]; Böhm/Rosenthal aaO, Rn. 667). Das ergibt sich schon aus Art. 12 EuAlÜbk, nach welchem dem Auslieferungsersuchen lediglich das vollstreckbare Erkenntnis, der Haftbefehl oder eine entsprechende Urkunde, eine Darstellung der dem Verfolgten zur Last gelegten Handlungen und ihrer näheren Umstände, die Mitteilung des anwendbaren Rechts und Angaben über die Person des Verfolgten, nicht jedoch - anders als hier geschehen - Unterlagen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt, beizufügen sind (vgl. BGHSt 32, 314, 321 mwN). Zu den Vertragsstaaten, die grundsätzlich nur eine formelle Prüfung vornehmen, gehört die Bundesrepublik Deutschland. Das deutsche Auslieferungsverfahren ist kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. BGHSt 25, 374 ff.; 2, 44 [48 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 Ausl 50/10 - [juris]; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2013 - [4] 151 AuslA 144/12 [215/12] - [juris]). Dem deutschen Richter ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen eine Prüfung des Tatverdachts (Schuldverdachts) vorzunehmen, und zwar regelmäßig auch dann, wenn er Anlass zu der Annahme hat, dass das ausländische Gericht zu Unrecht den Tatverdacht bejaht hat (vgl. BGHSt 32, 314, 323). Eine solche Prüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. BGH aaO S. 323 ff.; Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - [4] 151 Ausl.A. 114/12 [166/12] - m.w.N. [juris] = OLGSt IRG § 10 Nr. 5 = InfAuslR 2013, 85; OLG Dresden NStZ 2009, 462 [463]; OLG Köln, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 6 AuslA 84/11 - 58 -[juris]). Völkerrechtliche Mindeststandards können etwa dann verletzt sein, wenn im Strafverfahren eine Aussage als Beweis verwendet wird, die unter Folter erpresst wurde (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 149, 150 mwN). Solche hinreichenden Anhaltspunkte liegen hier nicht im Sinne der dargestellten Rechtsgrundsätze vor. Allein das Behaupten derartiger Aspekte durch den Verfolgten löst die grundsätzlich ausgeschlossene Überprüfung nicht aus. Eine Prüfung ist in der Rechtsprechung vielmehr etwa dann als zulässig und erforderlich erachtet worden, wenn (schon) aufgrund der vom ersuchenden Staat übersandten Auslieferungsunterlagen ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die behaupteten strafbaren Handlungen des Verfolgten nur vorgeschoben sind (vgl. etwa BVerfGE 63, 197 [zu einem Fall erkennbar lückenhafter Auslieferungsunterlagen]; Senat StV 2009, 423; ebenfalls die Auslieferungsunterlagen zugrunde legend: OLG Karlsruhe StraFo 2007, 477; OLG Stuttgart StV 2007, 260), oder sich aus den maßgeblichen Auslieferungsunterlagen entgegen der Würdigung durch den ersuchenden Staat schon kein hinreichender Verdacht eines konkreten strafbaren Verhaltens ergibt (vgl. OLG Karlsruhe StV 2007, 148). Aus den vorliegenden Auslieferungsunterlagen ergeben sich im diesem Sinne keine besonderen Umstände nach § 10 Abs. 2 IRG. Soweit der Beistand des Verfolgten diese Auslieferungsunterlagen in einer Weise interpretiert, die aus seiner Sicht das Vorschieben der Tatvorwürfe belegen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insbesondere trägt die Tatsache, dass die Aufzählung der Mitglieder jener Gruppierung, die gemeinschaftlich die Abrede zur Tötung A.'s getroffen haben soll, einmal mit dem einen Beschuldigten beginnt und in einem anderen Fall mit einem anderen, die vom Beistand vorgenommene Schlussfolgerung nicht. Dass jeweils die Initiative zu der Vereinbarung von dem jeweils Erstgenannten - im Sinne einer Bestimmung der anderen - ausgegangen sei, lässt sich der vom Beistand angeführten Textpassage, die sich in eine umfangreiche, ihrerseits widerspruchsfreie Darstellung des Gesamtgeschehens einbettet, nicht entnehmen. Ob die Prüfung nach § 10 Abs. 2 IRG veranlasst wäre, wenn die Deutung des Beistands zuträfe, braucht der Senat hiernach nicht zu entscheiden. Soweit es die vom Verfolgten angetretenen Alibibeweise angeht, gelten folgende Grundsätze: Der Alibibeweis ist an sich ausgeschlossen und wird nur zugelassen, wenn durch sichere, im ersuchten Staat auf der Hand liegende Umstände eine Täterschaft des Verfolgten ausgeschlossen ist. So liegt es etwa, wenn feststeht, dass dieser sich zur Tatzeit in Deutschland in Haft befunden hat, denn in einem solchen Fall ist der Entlastungsbeweis durch eine amtliche Bescheinigung ohne weiteres möglich und liegen sichere, in den Verantwortungs- und Beurteilungsbereich des ersuchten Staates fallende Beweisumstände vor (vgl. Lagodny/Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner aaO, § 10 IRG Rn. 46; Böhm/Rosenthal aaO, Rn. 668). Dies mag ähnlich sein bei der beweismäßig verlässlichen Erkenntnis eines Krankenhausaufenthalts des Verfolgten zur Tatzeit im ersuchten Staat (so Böhm/ Rosenthal aaO). Demgegenüber nicht ausreichend ist eine Krankenhausbescheinigung aus dem ersuchenden oder sonst einem anderen Staat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Mai 1981 - 2 Ausl. 18/81 -; Lagodny/Schomburg/Hackner aaO, Rn. 47). Zugelassen sind lediglich unverzügliche Alibibeweise durch solche präsenten Beweismittel, die keiner speziellen Beweiswürdigung bedürfen, sondern für sich allein die Unschuld des Verfolgten ergeben. Dies folgt aus der Arbeitsteilung zwischen den Staaten im Auslieferungsverkehr. Über § 10 Abs. 2 IRG soll nicht etwa die Hauptverhandlung vom ersuchenden in den ersuchten Staat verlagert werden. Kriterium für das Fehlen eines besonderen Umstands im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG ist deshalb, ob das OLG seinerseits auf Rechtshilfe - etwa gerade durch den ersuchenden Staat - angewiesen wäre, um die Behauptungen des Verfolgten beweismäßig überprüfen zu können (vgl. Lagodny/Schomburg/Hackner aaO, Rn. 45). So aber wäre es hier, wollte man dem Vorbringen des Verfolgten nachgehen. Anders als in einem Fall, in dem der Verfolgte durch Vorlage von amtlichen Urkunden eindeutig - ohne dass eigene Ermittlungen der Behörden des ersuchten Staates zur Überprüfung des Vorbringens notwendig wären - nachweist, dass er zur fraglichen Zeit nicht am Tatort gewesen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1974, 1632, 1633), genügt für die Annahme besonderer Gründe im Sinne von § 10 Abs. 2 IRG weder ein von einem Zeugen bestätigtes Alibi, nicht am Tatort gewesen zu sein, noch die Benennung von - zumal nicht sofort zur Verfügung stehender - Alibizeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 - [juris]; OLG Karlsruhe aaO; Lagodny/Schomburg/Hackner aaO, Rn. 47 mwN). Denn der Wahrheitsgehalt von derartigen, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens abgegebenen Zeugenaussagen kann jedenfalls angezweifelt werden und macht insbesondere weitere Ermittlungen notwendig. Es ist insoweit immer eine Überprüfung der Zeugenaussage durch eine spezielle Beweiswürdigung notwendig, da die Richtigkeit der Aussage nie als eindeutig und unzweifelhaft angesehen werden kann. Derartige Überprüfungen und Erhebungen sind aber stets Sache des Staates, der das Strafverfahren betreibt und um Auslieferung ersucht, nicht Sache des um die Auslieferung ersuchten Staates (vgl. BVerfG aaO, Rn. 15 mwN [die Entscheidung betraf auch das Vorbringen einer durch Folter abgepressten belastenden Zeugenaussage in der Republik Belarus]; OLG Karlsruhe aaO). Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für die Würdigung möglicherweise widersprüchlicher Angaben von Belastungszeugen im ersuchenden Staat (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2012 aaO), weshalb auch die Aufklärung und Beurteilung der Entwicklung des Aussageverhaltens des Zeugen D.B. M und die Bewertung der im Strafverfahren gegen den H.I. B gehörten Zeugenaussagen nicht Sache des Senats im vorliegenden Auslieferungsverfahren ist. Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn mehrere, bereits von einem deutschen Richter vernommene unabhängige Alibizeugen, deren Aussagen für glaubhaft befunden wurden und - jedenfalls im Zusammenspiel mit weiteren Besonderheiten - durchgreifende Zweifel an der Anwesenheit des Verfolgten am Tatort zur Tatzeit geweckt haben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 1 AK 72/06 - [juris] = StV 2007, 650 = NStZ-RR 2007, 376; s. dazu Lagodny/Schomburg/ Hackner aaO: könne nur in eindeutig gelagerten Fällen in Betracht kommen), braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Auch eine sonstige Fallgestaltung, in der aufgrund bestimmter Tatsachen - welche „vorliegen“, also nicht erst durch Beweiserhebungen ermittelt werden müssten, - die Tatbeteiligung unmöglich oder doch im höchsten Maße zweifelhaft erscheint (vgl. OLG Koblenz NJW 1984, 1314; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris-Rn. 13]; Lagodny/Schomburg/Hackner aaO, Rn. 39), ist nicht gegeben. Allein der Umstand, dass im ersuchenden Staat (auch) der dortige Dienst FSB mit Ermittlungen betraut war, führt nicht zur Tatverdachtsprüfung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 1996/07 - [juris]). Gegen die Annahme, dass der strafrechtliche Vorwurf konstruiert worden ist, um des Verfolgten unter dem Deckmantel eines Auslieferungsbegehrens habhaft zu werden, spricht nicht nur der Umstand, dass neben dem Verfolgten eine Mehrzahl weiterer Personen beschuldigt wird, von denen der Verfolgte selbst nicht geltend macht, sie würden (ebenfalls) aus politischen Gründen verfolgt. Auch der Inhalt der vorgelegten Auslieferungsunterlagen lässt es nicht nahe liegend erscheinen, dass der ersuchende Staat das Auslieferungsverfahren missbraucht. Angesichts dessen Struktur waren die russischen Behörden gar nicht gehalten, sich in ihrem Ersuchen zu dem Inhalt des ihnen vorliegenden Ermittlungsergebnisses und den verfügbaren Beweismitteln sowie deren Inhalt und Ergiebigkeit zu verhalten. Demgegenüber erscheint der Vortrag der russischen Seite im Auslieferungsverfahren in seiner Gesamtheit eher ausgedehnt und ist das Bemühen zu erkennen, den Behörden des ersuchten Staates eine möglichst breite Entscheidungsbasis zu verschaffen. Wäre es der russischen Seite darum zu tun, sich des Verfolgten unlauter zu bemächtigen, wäre eher ein karger Vortrag unter Verschweigen solcher Beweisergebnisse zu erwarten gewesen, die sich gegen die Berechtigung des Vorwurfs ins Feld führen lassen. Dies ist nicht geschehen. Die russischen Behörden haben vielmehr auch solche Unterlagen beigefügt, die auch - vom Beistand nunmehr ausführlich erörterte - mögliche Schwächen in den belastenden Beweisumständen offenbaren. Die von den russischen Behörden dargestellten (weiteren) Ermittlungen erscheinen durchaus gründlich, jedenfalls nicht oberflächlich und erkennbar einseitig, was für einen aus der Luft gegriffenen Vorwurf aber typisch wäre, insbesondere wenn das Verfahren - wie hier - einen Beschuldigten betrifft, dessen man bereits „habhaft“ geworden ist. Der Senat ist - anders als der Beistand, der sich das Vorbringen seines Kollegen in dessen Klageschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren uneingeschränkt zu Eigen gemacht hat - der Ansicht, dass die Durchführung längerer Untersuchungen, auch die Verlängerung der Frist für die Voruntersuchung um insgesamt acht Monate, nicht notwendig als Zeichen für einen fingierten Strafvorwurf anzusehen ist. Gründliche, auch langwierige - mitunter sogar das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot missachtende - Ermittlungen sind vielmehr auch in deutschen Ermittlungsverfahren nicht unüblich. Üblich ist es auch, den Tatvorwurf erst dann konkret gegen einen Beschuldigten zu erheben, wenn das belastende Material den Vorwurf hinreichend trägt. Insbesondere teilt der Senat nicht die Auffassung des Beistands, es sei als Anzeichen einer missbräuchlichen Beschuldigung zu werten, dass die russischen Behörden nicht sofort - nach dem Vorliegen der ersten belastenden Aussage - gegen den Verfolgten im Sinne einer Verhaftung vorgegangen sind. Auch soweit der Beistand die Beschlagnahme der Patientenkarte des Verfolgten aus dem Krankenhaus in C für seine Annahme anführt, das Strafverfahren werde missbraucht, dringt er damit nicht durch. Ginge es den Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation um die Beseitigung von Beweismaterial, dürfte dem Verfolgten das von seinem Beistand inhaltlich vorgetragene Protokoll über die Beschlagnahme der Krankenunterlagen, von dem seitens des Krankenhauses Kopien gefertigt werden durften und das hier relevante Inhalte der Patientenkarte enthält (Anlage 57 zu der erwähnten Klageschrift), schwerlich zur Verfügung stehen. Der Senat hat auch keinen Anlass anzunehmen, dass die offensichtlich engagierte Verteidigung des Verfolgten in der Russischen Föderation dieses Beweismittel im dortigen - unter der Beobachtung deutscher Konsularbeamter stehenden - Strafverfahren nicht wird vorbringen können und sich das Gericht nicht mit dem diesbezüglichen Alibivorbringen des Verfolgten auseinandersetzen müsste. Soweit der Verfolgte auch aus von ihm geschilderten Geschehnissen in Dagestan in den Jahren 2005 und 2006, die nicht ihn selbst betrafen, Schlussfolgerungen zieht, erschließt sich dem Senat der Zusammenhang zu der hier zu beurteilenden Maßnahme ohne entsprechende, hier aber fehlende nähere Erläuterungen nicht. Da dem Verfolgten nicht die Verübung eines terroristischen Akts zur Last gelegt wird, gebieten auch die vom Beistand angesprochenen, im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Juli 2012 (wie auch im aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 17. Juli 2013) enthaltenen Hinweise auf rechtsstaatswidrige Vorgehensweisen in der Russischen Föderation gegen als Terroristen beschuldigte Personen aus dem Nordkaukasus keine Prüfung des Schuldverdachts. Da eine Tatverdachtsprüfung nach allem nicht veranlasst ist, kann dahinstehen, dass die vom Beistand beigebrachten Unterlagen weit überwiegend nicht in Gestalt (einer Kopie) des Originals vorliegen, sondern lediglich deutsche Übersetzungen eingereicht worden sind, welche zudem ihrerseits mehrheitlich nicht ihren Urheber erkennen lassen. b) Der Zulässigkeit der Auslieferung steht auch § 8 IRG nicht entgegen, da die russischen Behörden völkerrechtlich verbindlich zugesichert haben, nicht die Todesstrafe gegen den Verfolgten zu verhängen und ihn entsprechend Art. 3 der von ihnen unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keiner Folter oder einer anderen menschenrechtswidrigen Behandlung zu unterwerfen. Sonstige Auslieferungshindernisse nach § 73 Satz 2 IRG liegen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 2018/08 - [juris] sowie Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 und 20. Dezember 2007, jeweils aaO; OLG Hamm; OLG Dresden, jeweils aaO; Senat, Beschluss vom 24. Juli 2013 - [4] 151 AuslA 35/13 [141/13] -) jedenfalls angesichts der von der Russischen Föderation im vorliegenden Fall abgegebenen, völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen ebenfalls nicht vor. Der Senat verweist insoweit auf seine fortgeltenden Ausführungen in den im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen. Auch das Ergänzungsersuchen enthält verbindliche Zusicherungen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, dass dem Verfolgten gemäß den Völkerrechtsnormen alle Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich anwaltlichen Beistands gewährt werden und er keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen wird, dass auch die Einholung der ergänzenden Bewilligung nicht der politischen Verfolgung des Verfolgten oder der Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder der politischen Überzeugung diene, der Grundsatz der Spezialität weiterhin beachtet wird, und dass der Verfolgte nach Beendigung der Strafverfolgung oder der Gerichtsverhandlung und im Falle einer Verurteilung nach Verbüßung der Strafe das Territorium Russlands verlassen darf. Ferner hat die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zugesichert, dass die Unterbringung des Verfolgten während der Strafhaft in einer Haftanstalt erfolgen wird, die den Anforderungen der EMRK und den Europäischen Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen (Europäische Strafvollzugsvorschriften) entspricht, und dass schließlich Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Russland den Verfolgten (weiterhin) jederzeit besuchen dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusicherungen im vorliegenden Fall dem Verfolgten keinen praktischen Schutz gewähren (vgl. dazu EGMR NVwZ 2013, 487 [488 f.]) sind nicht ersichtlich. Auch der Bericht der Deutschen Botschaft Moskau vom 26. November 2012 über einen (ersten) Haftbesuch bei dem Verfolgten in der Untersuchungshaftanstalt Nr. xy in Moskau (z) lässt keine Umstände erkennen, die an der Einhaltung der Zusicherungen zweifeln ließen oder Grund zu der Annahme geben könnten, die Behandlung des Verfolgten sei zu beanstanden. Dieser machte vielmehr einen selbstbewussten, zufriedenen Eindruck und äußerte sich durchweg positiv über seine Haftbedingungen. Anhaltspunkte für die vom Beistand geäußerte Befürchtung, der Verfolgte könne in der russischen Haft „unter Drogen gesetzt“ werden, haben sich nicht ergeben. Schließlich hat der Verfolgte ersichtlich durchgängig Kontakt zu seiner Verteidigerin, die ihn schon kurz nach seinem Eintreffen im Moskau am 19. November 2012 erstmals hatte aufsuchen und mit ihm sprechen können.