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Beschluss

6 AuslA 84/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:1006.6AUSLA84.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Auslieferungshaftbefehl vom 06.09.2011 gegen den mazedonischen Staatsangehörigen J. N. wird dahingehend erweitert, dass er sich auf alle in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 (Aktenzeichen: 42/10) bezeichneten Taten erstreckt. 2. Die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zum Zwecke der Verfolgung der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 (Aktenzeichen: 42/10) zur Last gelegten Straftaten wird für zulässig erklärt. 3. Der Antrag des Verfolgten auf Bestellung von Rechtsanwalt O. I. aus C. als Pflichtbeistand wird abgelehnt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Senat hat gegen den Verfolgten auf der Grundlage einer SIS-Ausschreibung (SIDN BC 00000007928900xxx) und nach Anhörung durch das Amtsgericht Siegburg mit Beschluss vom 06.09.2011 die Auslieferungshaft zum Zwecke der Strafverfolgung angeordnet. Nach der SIS-Ausschreibung wird dem Verfolgten vorgeworfen, am 20.07.2010 gemeinsam mit weiteren Personen, darunter dem gesondert verfolgten H. P., versucht zu haben, einen an der E xxx in Neufchateau abgestellten LKW-Anhänger aufzubrechen, um die darin befindliche Ladung zu entwenden. Am 18.08.2010 soll der Verfolgte – wiederum u.a. mit H. P. – einen in der Nähe abgestellten LKW-Anhänger aufgebrochen und ca. 200 Kartons mit Turnschuhen entwendet haben. Bei beiden Taten sollen der Verfolgte und seine Mittäter jeweils einen gestohlenen und mit gefälschten amtlichen Kennzeichen versehenen Lieferwagen der Marke Q. benutzt und sodann auf der Flucht vor der Polizei am Tatort zurückgelassen haben. 4 Der Ausschreibung liegt ein Europäischer Haftbefehl des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 (Aktenzeichen: 42/10) zugrunde, der erst nach Erlass des Auslieferungshaftbefehls vom 06.09.2011 bei Gericht eingegangen ist. Danach wird dem Verfolgten die Begehung folgender Taten vorgeworfen: 5 (Schreiben nur in Originalentscheidung vorhanden) 6 Der Verfolgte, der sich seit dem 2.09.2011 in dieser Sache in Haft in der JVA L. befindet, wurde am 27.09.2011 durch das Amtsgericht Köln ergänzend angehört. Dabei hat er sich erneut mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und auch nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Er hat moniert, dass seine Tatbeteiligung nicht konkretisiert worden sei, und um Beiordnung des Wahlbeistandes gebeten. 7 Die Generalstaatsanwaltschaft Köln beantragt, 8 „a) die Anordnung der Auslieferungshaft auch auf folgende, erstmals in dem hier am 05.09.2011 eingegangenen Europäischen Haftbefehl des Untersuchungsgerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 – 42/10 – bezeichneten weiteren Taten zu erstrecken, 9 b) die Auslieferung des Verfolgten an die belgischen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung auf Grundlage der im Europäischen Haftbefehl des Untersuchungsgerichts in Neurchateau vom 21.12.2010 – 42/10 – genannten Taten gemäß § 29 IRG insgesamt für zulässig zu erklären. 10 c) den Antrag des Verfolgten auf Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus L. gemäß § 40 IRG abzulehnen.“ 11 II. 12 Den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen. 13 1. 14 Die Auslieferung des mazedonischen Staatsangehörigen J. N. nach Belgien zum Zwecke der Verfolgung der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 (Aktenzeichen: 42/10) zur Last gelegten Straftaten ist zulässig. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Taten vom 20.07.2011 und 18.08.2011, die bereits Gegenstand des Auslieferungshaftbefehls vom 06.09.2011 sind, als auch hinsichtlich der weiteren in dem Europäischen Haftbefehl vom 21.12.2010 aufgeführten Taten. 15 Der Europäische Haftbefehl des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 (Aktenzeichen: 42/10) ist nach §§ 79 Abs. 1, 83 a Abs. 1 IRG als Auslieferungsersuchen einer zuständigen Stelle anzusehen. Er enthält alle nach § 83 a Abs. 1 IRG notwendigen Angaben. Insbesondere sind alle dem Verfolgten als Mittäter zur Last gelegten Taten nach Zeit, Ort und unter Angabe der jeweiligen Geschädigten sowie der nach dem belgischen Recht einschlägigen Gesetzesbestimmungen soweit konkretisiert, dass eine Subsumtion unter den Straftatbestand und eine Abgrenzung von anderen, nicht von dem Ersuchen erfassten Taten möglich ist . 16 Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sind strafbar nach Art. 51, 52, 184, 322, 324, 461, 467 belgisches Strafgesetzbuch. Auf die – nach §§ 129, 242, 243, 267, 22, 23 StGB ebenfalls gegebene - Strafbarkeit nach deutschem Recht kommt es gemäß § 81 Ziff. 4 IRG nicht an, weil die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Taten (Diebstahl in organisierter Form in Tateinheit mit den weiteren Straftatbeständen) in den Katalog gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 2) fallen. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Ziff. 2 IRG sind erfüllt, denn die Straftaten sind nach belgischem Recht mit einer Strafe von bis zu 5 bzw. bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. 17 Eine über das Spezialitätserfordernis hinausgehende Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG ist nicht veranlasst. Soweit der Verteidiger im Anhörungstermin unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 IRG das Fehlen von konkreten Hinweisen auf eine Tatbeteiligung des Verfolgten bei den im Europäischen Haftbefehl genannten Taten beanstandet hat, steht dieser Einwand der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen. 18 Das Auslieferungsverfahren ist ein weitgehend formelles Verfahren. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Prüfung des Tatverdachts grundsätzlich nicht erfolgt. § 10 Abs. 2 IRG enthält dazu eine Ausnahmeregelung im außervertraglichen Auslieferungsverkehr. Für den vertraglichen Auslieferungsverkehr unter Geltung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) ist § 10 Abs. 2 IRG nicht anwendbar, es sei denn, der ersuchende Staat macht seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend oder die besonderen Umstände des Falles lassen Verstöße gegen völkerrechtliche Mindeststandards im Verfahren nach der Auslieferung befürchten (BGH St 32, 314, 322 ff; BGH, Senat 20.06.2003 - Ausl 148/02 – 16/02 -; Schomburg/Lagodny/Hakner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen , 4. Aufl. , § 10 IRG Rn. 52). Gleiches muss auch und erst recht für den Auslieferungsverkehr im Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehlsgesetzes (EuHbG) gelten. Die Regelungen des zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JII des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten geschaffenen EuHbG sind autonom auszulegen. Dazu hat der Rat der Europäischen Union in seinem Gutachten im Rahmen der Vierten Runde der gegenseitigen Begutachtungen betreffend die „Praktische Anwendung des Europäischen Haftbefehls und der entsprechenden Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten“ im Bericht über Deutschland vom 31.03.2009 (Restreint UE 7058/1/09 REV 1) u.a. darauf hingewiesen, dass es sich bei der Übergabe auf der Grundlage eines EuHB nicht um eine leicht abweichende Variante der klassischen Auslieferung handele, sondern um eine neue Form von Rechtshilfe, die auf völlig anderen Grundsätzen beruhe (vgl. Restreint UE, a.a.O., S 35 m.w.N.). Es bestehe die Gefahr, dass die Justizbehörden auf die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung im Bereich der Auslieferung zurückverfallen, statt spezifische Lösungen im Einklang mit dem Rahmenbeschluss zu entwickeln. So sei bei den Gesprächen die Ansicht vertreten worden, dass § 10 Abs. 2 IRG in EuHb-Fällen angewandt werden könne. Das Gutachten äußert damit deutliche Kritik an dieser Ansicht, die auch der Senat nicht teilt. 19 Im übrigen liegen auch die oben genannten anerkannten Ausnahmen für eine im vertraglichen Auslieferungsverkehr ausnahmsweise zulässige Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG hier ersichtlich nicht vor. Weder gibt es Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Auslieferungsanspruchs noch droht dem Betroffenen in Belgien ein rechtsstaatswidriges Verfahren. 20 Sonstige Hinderungsgründe, die der Auslieferung entgegenstehen könnten, sind - wie der Senat bereits bei Anordnung der Auslieferungshaft durch Beschluss vom 06.09.2011 ausgeführt hat - nicht ersichtlich. Auch nach der ergänzenden Anhörung des Verfolgten am 27.09.2011 durch das Amtsgericht Köln ergeben sich insoweit keine neuen Gesichtspunkte. Die Prüfung von Bewilligungshindernissen gemäß § 83 b Abs. 2 IRG ist nicht veranlasst, weil der Verfolgte in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sondern vor seiner Festnahme lediglich zu einem kurzen Besuch bei seinem Onkel in U. war. 21 2. Zur Durchführung der Auslieferung ist gegen den Verfolgten auch hinsichtlich der weiteren Taten gemäß Europäischen Haftbefehls des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010, soweit sie nicht bereits Gegenstand des Auslieferungshaftbefehls vom 06.09.2011 sind, nach § 15 Abs. 1 IRG die Auslieferungshaft anzuordnen. 22 Die Umstände und Angaben des Verfolgten im Rahmen der ersten Anhörung durch das Amtsgericht Siegburg deuten daraufhin, dass er nach der angeblichen Haftverschonung in Belgien Auflagen der Haftverschonung nicht eingehalten und sich der weiteren Strafverfolgung durch Flucht in sein Heimatland R. entzogen hat. Für den Fall seiner Entlassung aus der Haft ist zu befürchten, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren entzieht. Die ergänzende Anhörung des Verfolgten hat auch insoweit nicht zu neuen Erkenntnissen geführt, die die angenommene Fluchtgefahr ausräumen könnten. 23 3. Die Voraussetzungen der §§ 40 Abs. 2 IRG, 142 Abs. 1 StPO für die Bestellung eines Pflichtbeistand sind nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Schwierigkeiten der Rechtslage (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG) oder fehlende Möglichkeiten zur Rechtswahrnehmung (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 IRG) die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheinen lassen. Der Verfolgte war ausweislich der Anhörungsprotokolle vom 02.09.2011 und 27.09.2011 auch ausreichend in der Lage, seine Einwendungen gegen die Auslieferung persönlich vorzubringen. Relevante rechtliche Gesichtspunkte , die es rechtfertigen würden, von Schwierigkeiten der Rechtslage iS von § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG auszugehen, sind nicht erkennbar und auch durch den Wahlbeistand nicht vorgetragen worden. 24 4. Die Beschränkungen gem. § 119 Abs. 1 S.2 Ziff.1-3 StPO (d.h.: Notwendigkeit von Besuchs- und Telefonerlaubnis, Überwachung von Außenkontakten, und das Verbot der Übergabe von Gegenständen) bleiben angeordnet. Die Notwendigkeit, dem Auslieferungsersuchen entsprechen zu können, macht angesichts der dem Verfolgten vorgeworfenen Taten auch die Besuchsüberwachung erforderlich.