Beschluss
4 Ws 6/16, 4 Ws 6/16 - 161 AR 2/16
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0301.4WS6.16.0A
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Leitsätze
1. Bei der Überprüfung vom erkennenden Gericht während laufender Hauptverhandlung getroffener Arrestentscheidungen steht dem Beschwerdegericht - wie bei Haftentscheidungen - nur ein erheblich eingeschränkter Prüfungsumfang zu.(Rn.15)
2. Zur Berücksichtigung von Wertsteigerungen eines mit Taterlösen erworbenen Grundstücks bei der Bestimmung des (Wertersatz-)Verfallsbetrages.(Rn.44)
3. Die Konstellation des Verschiebungsfalls, der die Inanspruchnahme des Drittbegünstigten auf Verfall oder Wertersatzverfall ermöglicht, lässt zwar das Erfordernis der Unmittelbarkeit des Übergangs von der Straftat in das Vermögen des Begünstigten entfallen, ändert aber nichts daran, dass das aus der Straftat Erlangte zunächst auf der Stufe des Täters zu bestimmen und sodann erst zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es auf den Dritten übertragen worden ist.(Rn.49)
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2015 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verfallsbeteiligten Fu B.V. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Überprüfung vom erkennenden Gericht während laufender Hauptverhandlung getroffener Arrestentscheidungen steht dem Beschwerdegericht - wie bei Haftentscheidungen - nur ein erheblich eingeschränkter Prüfungsumfang zu.(Rn.15) 2. Zur Berücksichtigung von Wertsteigerungen eines mit Taterlösen erworbenen Grundstücks bei der Bestimmung des (Wertersatz-)Verfallsbetrages.(Rn.44) 3. Die Konstellation des Verschiebungsfalls, der die Inanspruchnahme des Drittbegünstigten auf Verfall oder Wertersatzverfall ermöglicht, lässt zwar das Erfordernis der Unmittelbarkeit des Übergangs von der Straftat in das Vermögen des Begünstigten entfallen, ändert aber nichts daran, dass das aus der Straftat Erlangte zunächst auf der Stufe des Täters zu bestimmen und sodann erst zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es auf den Dritten übertragen worden ist.(Rn.49) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2015 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verfallsbeteiligten Fu B.V. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich die Staatsanwaltschaft Berlin gegen die Teilaufhebung eines gegen die Verfallsbeteiligte angeordneten dinglichen Arrestes durch das Landgericht Berlin. 1. Das Amtsgericht Tiergarten hat im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft erlin zum damaligen Zeitpunkt gegen die hiesigen Angeklagten E Ku und R Ar wegen des Verdachts der Geldwäsche geführten Ermittlungsverfahrens mit Beschluss vom 4. März 2013 - (348 Gs) 241 Js 863/12 (754/13) - zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Wertersatzverfall den dinglichen Arrest gemäß §§ 111b Abs. 2, 111d, 111e Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 und Abs. 3, 73a, 261 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 4b 3. Alt. StGB in Höhe von 2.650.000,- Euro in das Gesellschaftsvermögen der Fu B.V. angeordnet. Diese Entscheidung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juli 2014 - (348 Gs) 245 Js 306/13 (2247/14) - dahin abgeändert, dass das Bezugsverfahren bei gleichem Lebenssachverhalt nicht mehr wegen des Verdachts der Geldwäsche, sondern wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 5 AO geführt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Berlin. Am 23. Juli 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage gegen A Ku, E Ku und R Ar. Sie legt den Angeklagten Ar und E Ku jeweils elf und dem Angeklagten A Ku neun (besonders schwere) Fälle der Steuerhinterziehung - davon in einem Fall (Fall 1) eine versuchte Tat - zur Last. Die Angeklagten Ar und E Ku sollen - mit Ausnahme der Fälle 2 und 3 im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten A Ku - unter Vorlage von Scheinrechnungen für angebliche Goldan- und -verkäufe unberechtigte Vorsteuerbeträge geltend gemacht haben, wodurch ein Gesamtsteuerschaden in Höhe von 17.558.928,93 Euro entstanden und die Erlangung weiterer nicht gerechtfertigter Steuervorteile von 589.790,56 Euro beabsichtigt worden sein soll. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug. Das Landgericht Berlin - 36. große Strafkammer - hat die Anklage durch Beschluss vom 12. September 2014 mit näher bezeichneten Maßgaben unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen, die Verfallsbeteiligung (u.a.) der Fu B.V. gemäß § 431 Abs. 1 und Abs. 3 (i.V.m. § 442 Abs. 1, Abs. 2) StPO angeordnet und den dinglichen Arrest in deren Gesellschaftsvermögen unverändert fortbestehen lassen. Die Hauptverhandlung hat seit dem 9. Januar 2015 an bislang (bis einschließlich 29. Februar 2016) 77 Sitzungstagen stattgefunden. 2. Mit Schriftsatz vom 20. November 2015 beantragte die Fu B.V. (im Folgenden auch: Verfallsbeteiligte) die Aufhebung des dinglichen Arrestes. Sie macht geltend, die Voraussetzungen für seine Anordnung hätten bereits bei Erlass des Beschlusses vom 4. März 2013 nicht vorgelegen. Erst recht seien keine - nach § 111b Abs. 3 StPO nunmehr erforderlichen - dringenden Gründe für die Annahme gegeben, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorlägen. Die behaupteten Ermittlungsergebnisse seien im Rahmen der bisherigen Beweisaufnahme widerlegt worden. Jedenfalls aber dürfe die durch den Anstieg der Immobilienpreise in B. eingetretene Wertsteigerung bezüglich der Immobilie S. straße xx nicht in die Arrestsumme eingerechnet werden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsschrift verwiesen. 3. Das Landgericht Berlin hat auf den dargelegten Antrag der Verfallsbeteiligten den mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. März 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 7. Juli 2014 angeordneten dinglichen Arrest in das Gesellschaftsvermögen in Höhe von 401.517,21 Euro aufgehoben und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Die Kammer hat mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes in Höhe von 2.248.482,79 Euro weiterhin vorlägen. Die Teilaufhebung des dinglichen Arrestes wegen des darüber hinausgehenden Verfallsbetrages ergebe sich daraus, dass sich die Höhe des (zu erwartenden) Wertersatzverfalls nicht an dem wirtschaftlichen Wert der Immobilie S.straße xx oder dem von der SO GmbH für diese gezahlten Kaufpreis in Höhe von 2.650.000,- Euro bemesse. Maßgebend sei vielmehr der Wert des Erlangten, das auf die Verfallsbeteiligte verschoben worden sei. Insoweit sei ein Betrag von 2.248.482,79 Euro anzusetzen, der sich wie folgt errechne: Zum einen sei der Verfallsbeteiligten unentgeltlich das Eigentum an der - zu diesem Zeitpunkt bereits mit Taterlösen erworbenen und sanierten - Immobilie S.straße xx in B. übertragen worden, wobei auch die weiteren Sanierungsarbeiten durch die Angeklagten angeleitet und aus Taterlösen bezahlt worden seien. Zu berücksichtigen sei insoweit ein Betrag von 1.240.482,79 Euro, der sich aus näher bezeichneten Erwerbskosten in Höhe von insgesamt 390.482,79 Euro sowie Sanierungskosten in Höhe von 850.000,- Euro zusammensetze. Zum anderen seien der Verfallsbeteiligten unentgeltlich 90% der Geschäftsanteile der L.straße Objekt GmbH übertragen worden. Diese seien mit einem Betrag von 1.008.000,- Euro anzusetzen, da der L.straße Objekt GmbH jedenfalls ein Betrag von 1.120.000,- Euro aus Taterlösen zugeflossen sei, der insbesondere für die Entrichtung des (Rest-)Kaufpreises für die Wohnungseigentumseinheiten der Immobilie L.straße xx in B. verwendet worden sei. 4. Mit ihrer Beschwerde vom 4. Januar 2016 wendet sich die Staatsanwaltschaft Berlin gegen die Teilaufhebung des dinglichen Arrestes. Sie macht geltend, die Kammer habe den zu erwartenden Verfallsbetrag aufgrund fehlerhafter rechtlicher Erwägungen zu niedrig bemessen. Der Gesetzgeber habe das Rechtsinstitut des Verfalls durch die Einführung des Bruttoprinzips am Bereicherungsrecht des BGB orientiert. Sämtliche wirtschaftlichen Werte, die in irgendeiner Phase des Tatablaufs erlangt worden seien, sollten in ihrer Gesamtheit abgeschöpft werden. § 73a StGB wolle die lückenlose Gewinnabschöpfung sicherstellen, wenn der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, praktisch schwierig oder unzureichend sei. Bei dem hier gegebenen Verschiebungsfall im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB sei Verfall von Wertersatz nach § 73a StGB anzuordnen. Der zu erwartende Verfallsbetrag richte sich maßgeblich nach dem Verkehrswert der Immobilie S.straße xx und damit nach dem durch den Verkauf an die SO GmbH erzielten Kaufpreis in Höhe von 2.650.000,- Euro. Andernfalls ergäbe sich auch ein Wertungswiderspruch zu den Regelungen der Geldwäsche, bei der - auch nach mehreren Austausch- und Umwandlungsaktionen - Surrogate bemakelt blieben. Darüber hinaus habe die Kammer die Höhe der dem Verfall von Wertersatz unterliegenden Beträge für die Immobilien S.straße xx und L.straße xx miteinander vermengt. Der Kauf der Immobilie L.straße xx sei zwar auch mit Geldern finanziert worden, die über die S.straße Objekt GmbH geflossen seien. Diese Gelder seien jedoch nicht dem Wert der Immobilie S.straße xx entnommen worden. Es handele sich vielmehr um weitere inkriminierte Gelder. Zur Sicherung dieses Vermögenswertes sei ein gesonderter dinglicher Arrest gegen die L.straße Objekt GmbH erlassen worden. Die dinglichen Arreste bestünden nebeneinander und dienten der Sicherung des Verfalls von Wertersatz in unterschiedliche Objekte. Der von der Verfallsbeteiligten angegriffene dingliche Arrest betreffe allein die Sicherung von Wertersatzverfall bezüglich der Immobilie S.straße xx. 5. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 8. Januar 2016 nicht abgeholfen, jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Teilaufhebung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts nach § 307 Abs. 2 StPO ausgesetzt. 6. Die Verfallsbeteiligte hat zu der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 Stellung genommen. Unabhängig davon, dass aus ihrer Sicht weiterhin kein dringender Tatverdacht gegeben und insbesondere die Beweiswürdigung der Kammer bezüglich „fingierter Darlehen“ zugunsten der S.straße Objekt GmbH „völlig verfehlt“ sei, treffe jedenfalls die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft zur Höhe des Verfallsbetrages nicht zu. Das Bruttoprinzip solle sicherstellen, dass - nachdem in einem ersten Schritt der aus der Tat erlangte Vorteil festgestellt worden sei, dem spiegelbildlich der Schaden entsprechen müsse - hinsichtlich des so festgestellten Vorteils die Höhe des Verfalls in der Weise bestimmt werde, dass die zur Erlangung gerade dieses Vorteils eingesetzten Aufwendungen nicht in Abzug zu bringen seien. Zudem könne - bei Unterstellung des dringenden Tatverdachts - nicht eine Einzelschuld der Verfallsbeteiligten neben einer Einzelschuld der L.straße Objekt GmbH angenommen werden; denn die (dem angefochtenen Beschluss zufolge) inkriminierten Gelder, die der L.straße Objekt GmbH und sodann durch Übertragung von 90% der Anteile der Verfallsbeteiligten zugeflossen sein sollten, existierten nur einmal. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des vorgenannten Schriftsatzes Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Strafkammer hat den dinglichen Arrest zu Recht (nur) in der erkannten Höhe aufrechterhalten und hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages aufgehoben. 1. Ein bestehender dinglicher Arrest zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz darf über (höchstens) zwölf Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn dringende Gründe vorliegen (§ 111b Abs. 3 Satz 3 StPO). Das Gesetz stellt mit dieser Formulierung auf die Verurteilungswahrscheinlichkeit ab, die sich hier auf die Anordnung des Verfalls beschränkt. Insoweit verlangen die dringenden Gründe in § 111b StPO denselben Wahrscheinlichkeitsgrad wie der dringende Tatverdacht in § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Anordnung der Untersuchungshaft (vgl. Johann in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Auflage, § 111b Rdn. 39). Es muss die hohe Wahrscheinlichkeitbestehen, dass es zu einer Anordnung des Verfalls kommt (vgl. OLG Jena StV 2005, 90, 92). Dies erfordert eine Prüfung in mehrfacher Richtung: Zunächst muss mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Straftat (nicht notwendig schuldhaft) begangen worden sein, des Weiteren müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen der Anordnung des Verfalls vorliegen. Dabei sind insbesondere etwaige Ermessensregelungen und die Härteklausel des § 73c StGB zu prüfen. Die Prognose ist vom jeweiligen Verfahrensstand aus zu stellen, weshalb die Anforderungen an die Beweisdichte im Verlauf des Verfahrens zunehmen (zum Ganzen vgl. OLG Celle wistra 2013, 243, 244; NStZ-RR 2008, 203;KG, Beschluss vom 31. März 2014 - 3 Ws 54/14 -; Johann a.a.O.). Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus zu beachten, dass dem Beschwerde-gericht während laufender - hier bereits weit fortgeschrittener - Hauptverhandlung nur ein erheblich eingeschränkter Prüfungsumfang hinsichtlich der vom erkennenden Tatrichter aufgrund seiner durch die Beweisaufnahme gewonnen Erkenntnisse getroffenen Entscheidungen zusteht, da es nicht selbst über Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung verfügt (vgl. HansOLG Hamburg wistra 2013, 37, 38). Dies ist für die die Überprüfung von Haftentscheidungen bei laufender oder abgeschlossener Beweisaufnahme anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris = StV 2008, 198;BGH NStZ-RR 2013, 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris; std. Rspr. des Kammergerichts, vgl. etwa Senat, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - juris m.w.N.). Hier gilt der Grundsatz, dass das Beschwerdegericht die vorläufige Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Tatgericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.; KG StV 2001, 689) und folgerichtig in die - auf dieser Grundlage vorgenommene - Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen kann, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil der dringende Tatverdacht aus tatsächlich oder rechtlich nicht vertretbaren Gründen bejaht oder verneint wird (vgl. zum Ganzen BGH StV 2004, 143 = BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3; BGH StV 1991, 525; OLG Celle StraFo 2015, 113; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris m.w.N.; Senat a.a.O.). Nichts anderes kann für die Überprüfung der vom erkennenden Gericht während laufender Hauptverhandlung getroffenen Arrestentscheidung gelten, soweit diese auf den durch die Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen fußt (vgl. HansOLG Hamburg a.a.O.). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist gegen die angefochtene Entscheidung nichts zu erinnern. Die Strafkammer hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes nur noch in Höhe eines Betrages von 2.248.482,79 Euro vorliegen, und den ursprünglich darüber hinaus angeordneten dinglichen Arrest in Höhe weiterer 401.517,21 Euro zu Recht aufgehoben. a) Die Kammer hat in dem angefochtenen Beschluss zunächst zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der Fu B.V. gemäß §§ 111b Abs. 2, 111d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 und Abs. 3, 73a Satz 1 StGB, § 370 AO dem Grunde nach weiterhin gegeben sind und die von der Verfallsbeteiligten begehrte (vollständige) Aufhebung der Maßnahme nach § 111b Abs. 3 StPO nicht angezeigt ist. aa) Nach den oben dargelegten Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Angeklagten weiterhin der ihnen in der Anklage zur Last gelegten Taten nach Maßgabe der bislang in dieser Sache ergangenen Haftentscheidungen (den Angeklagten Ar danach lediglich in den Fällen 2 bis 11) für dringend verdächtig erachtet. Die Bezugnahme auf die früheren Haftentscheidungen reicht vorliegend aus, um dem Senat die erforderliche Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen, da sich gegenüber den bisherigen Annahmen der Kammer, die zuletzt in den Beschwerdeverfahren 4 Ws 125/15 (betreffend A Ku) und 4 Ws 86-87/15 (betreffend E Ku und R Ar) Gegenstand der Prüfung durch den Senat waren, erkennbar keine Änderungen ergeben haben. bb) Auf der Grundlage des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme, das die Kammer - auch in Auseinandersetzung mit der in dem Schriftsatz vom 20. November 2015 mitgeteilten abweichenden Bewertung der erhobenen Beweise durch die Verfallsbeteiligte - plausibel dargelegt hat und das daher nach den eingangs aufgezeigten Überprüfungsmaßstäben auch der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen ist, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angeklagten aus den ihnen zur Last gelegten Steuerhinterziehungsdelikten etwas erlangt haben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB), nämlich ersparte Aufwendungen in Höhe von mehr als 10 Mio. Euro, wovon sie (soweit für den verfahrensgegenständlichen dinglichen Arrest relevant) einen Teilbetrag in Höhe von 2.360.482,79 Euro in die Immobilien S.straße xx und L.straße xx investiert haben. (1) Es bestehen auf der Grundlage der von der Kammer mitgeteilten Erkenntnisse dringende Gründe dafür, dass durch die den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten ein Gesamtsteuerschaden in zweistelliger Millionenhöhe verursacht worden ist, dem ersparte Aufwendungen der Angeklagten in derselben Höhe entsprechen. In den durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen liegt ein aus den Taten stammendes Etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. Bereits der Wortlaut der Norm belegt, dass nicht alles, was der Tatbeteiligte oder Dritte (§ 73 Abs. 3 StGB) in irgendeinem beliebigen Zusammenhang mit der Verwirklichung der rechtswidrigen Tat erlangt hat, dem Verfall unterliegt, sondern nur derjenige Vermögenszuwachs, den er gerade - gleichsam spiegelbildlich - aus der Tat erzielt hat (vgl. BGHSt 57, 79, 83). Zudem ergibt sich aus der gesetzlichen Systematik, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (anders als § 73 Abs. 2 StGB) die unmittelbaren Tatvorteile erfasst; dies spricht dafür, zur Erfüllung des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Unmittelbarkeit des Vermögenszuwachses zu verlangen (vgl. BGHSt 47, 260, 269). Aus der Tat sind danach alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. Fischer, StGB 63. Aufl., § 73 Rdn. 11). Vorliegend sind dies die durch die nicht gezahlten Steuern ersparten Aufwendungen, die als Gegenstand des Erlangens nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (etwas) geeignet sind (vgl. BGH wistra 2015, 236, 237; 2011, 394, 395; 2010, 406; Eser in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 73 Rdn. 11; Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 9). Diesen Vermögenswert haben nach dem von der Kammer wiedergegebenen vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme in einem ersten Schritt - (unmittelbar) aus den Taten - die Angeklagten erlangt; denn an dem aus den Taten herrührenden Betrag haben zunächst sie wirtschaftlich wertvolle Verfügungsgewalt erworben (dazu vgl. BGHSt 51, 65, 68; BGH NStZ-RR 2015, 310, 311; Joecks in Münchener Kommentar, StGB 2. Aufl., § 73 Rdn. 23). Zwar trat die Vermögensmehrung formal bei den Gesellschaften SE GmbH und Sch GmbH ein. Jedoch bestand - wie die Kammer nachvollziehbar dargelegt hat - keine Trennung zwischen dem Vermögen dieser (nur als Mäntel zur Tatbegehung genutzten) Gesellschaften und dem Privatvermögen der Angeklagten (dazu vgl. BGH wistra 2014, 354, 358). (2) Auf der Grundlage des von der Kammer dargelegten vorläufigen Ergebnisses der Beweisaufnahme sind weiterhin dringende Gründe dafür gegeben, dass die Angeklagten die aus den Steuerhinterziehungen herrührenden Vermögensvorteile zum Erwerb und zur Sanierung diverser Immobilien nutzten. Dabei traten als Erwerber zwar von den Angeklagten personenverschiedene Rechtssubjekte auf, nämlich - soweit für das vorliegende (die Fu B.V. betreffende) Beschwerdeverfahren relevant - die S.straße Objekt GmbH und die L.straße Objekt GmbH. Es handelte sich insoweit jedoch um Gesellschaften, deren Gesellschafter oder Geschäftsführer die Angeklagten selbst oder Familienangehörige waren und die unter beherrschendem Einfluss der Angeklagten standen. Die Taterlöse flossen in das jeweilige Gesellschaftsvermögen und wurden von dort aus werterhaltend in Immobilien investiert, im Einzelnen wie folgt: (a) Die Immobilie S.straße xx in B. wurde unter Verwendung von Taterlösen zu einem Kaufpreis von 350.000 Euro zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 40.482,79 Euro (3.491,29 Euro Notarkosten; 15.750,- Euro Grunderwerbsteuer; 21.241,50 Euro Maklergebühren) am 3. Februar 2011 (Datum der Eintragung im Grundbuch) durch die S.straße Objekt GmbH erworben und mit weiteren Taterlösen in Höhe von 850.000 Euro saniert. Alleinige Gründungsgesellschafterin der S.straße Objekt GmbH war die niederländische Gl B.V., deren Gesellschafter zu gleichen Anteilen die drei Angeklagten waren. (b) Weitere Taterlöse in Höhe von 1.120.000 Euro, die zunächst in das Gesellschaftsvermögen der S.straße Objekt GmbH geflossen waren, wurden von dort aus dem Vermögen der L.straße Objekt GmbH zugeführt. Diese GmbH, deren Geschäftsanteile seit November 2010 mehrheitlich (zu 75%) von der S.straße Objekt GmbH gehalten wurden, setzte die Gelder ein, um den (Rest-)Kaufpreis für die Wohnungseigentumseinheiten des Objektes L.straße xx in B. in Höhe von 1 Mio. Euro sowie sonstige mit dem Erwerb zusammenhängende Kosten begleichen zu können. Die L.straße Objekt GmbH wurde ebenfalls am 3. Februar 2011 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die dargelegten Investitionen ändern nichts daran, dass die durch die Steuerhinterziehungsdelikte ersparten Aufwendungen und nicht etwa die Immobilien S.straße xx und L.straße xx das (zunächst von den Angeklagten) erlangte „Etwas“ sind. Denn „aus der Tat“ sind - wie dargelegt - nur die Vermögenswerte erlangt, die dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen, nicht also das, was erst später durch den Einsatz des Erlangten, „bei Gelegenheit“ einer Straftat oder durch deren „Vermarktung“ oder durch weitere vermittelnde Handlungen in sein Vermögen gelangt (vgl. BGHSt 47, 260, 268 f.; Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 73 Rdn. 17; Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 11, 15; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 29). cc) Auf der Grundlage der vom Landgericht mitgeteilten Erkenntnisse ist ferner mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angeklagten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB für die Fu B.V. handelten, indem sie die aus den Steuerhinterziehungsdelikten stammenden Vermögensvorteile in deren Vermögen weiterleiteten. Die Fu B.V. hat dadurch selbst etwas erlangt und ist deshalb als Drittbegünstigte im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB Adressatin des Verfalls. Zwar hat die Fu B.V. nicht unmittelbar durch die Taten („dadurch“) etwas erlangt, wie es § 73 Abs. 3 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich voraussetzt (vgl. eingehend BGHSt 45, 235, 239 f.; Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 31), da zunächst die Angeklagten Verfügungsgewalt an den Taterlösen erwarben und die Vermögensmehrung bei der Fu B.V. erst aufgrund weiterer dazwischen geschalteter Rechtsgeschäfte eintrat. Dies hindert die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB jedoch nicht. Vielmehr ist in Fällen vermittelnder Rechtsgeschäfte, in denen der Täter oder ein bösgläubig unmittelbar begünstigter Dritter den zunächst selbst erlangten Gegenstand oder den entsprechenden Wertersatz an eine (bös- oder gutgläubige) andere Person weitergibt, für die Zurechnung ein zwischen den Taten und dem Zufluss beim Drittbegünstigten bestehender Bereicherungszusammenhang ausreichend und erforderlich (vgl. BGHSt 45, 235, 244; 52, 227, 242; BGH wistra 2014, 219, 221 f.; HansOLG Hamburg wistra 2005, 157, 159;Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 32 mit krit. Anm. Rdn. 37 f.). Ein solcher ist hier gegeben, da die Weiterleitung der in die Immobilien investierten Taterlöse die Voraussetzungen eines so genannten Verschiebungsfalls erfüllt. Verschiebungsfälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Täter oder Teilnehmer primär im eigenen Interesse einem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zuwendet, um sie dem Zugriff des Geschädigten zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235, 246; BGH NStZ 2014, 89, 94; BGH wistra 2014, 219, 222; 2010, 406; OLG Rostock wistra 2013, 361, 363; KG, Beschlüsse vom 31. März 2014 - 3 Ws 54/14 - und 17. Januar 2014 - 4 Ws 140/13 -; Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 35 m.w.N.; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 73). Vorliegend haben die Angeklagten die aus den Steuerhinterziehungen stammenden Vermögensvorteile (in noch näher darzulegendem Umfang; dazu vgl. nachfolgend b)) in diesem Sinne wie folgt auf die Verfallsbeteiligte Fu B.V. verschoben: (1) Die S.straße Objekt GmbH veräußerte die sanierte Immobilie S.straße xx am 24. Mai 2011 zu einem Kaufpreis von 706.000 Euro, der durch die Übernahme der angeblichen - nur fiktiv bestehenden - Darlehensverbindlichkeiten der S.straße Objekt GmbH gegenüber der Lu GmbH belegt wurde, an die Fu B.V., die am 18. April 2012 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Dieses Rechtsgeschäft hatte den Zweck, die in die Immobilie investierten Taterlöse dem Steuerfiskus als Gläubiger zu entziehen und zugleich die Taten zu verschleiern. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagten - wie oben ausgeführt - die S.straße Objekt GmbH maßgeblich beherrschten und insbesondere sämtliche die Immobilie S.straße xx betreffenden Entscheidungen trafen. Sie hatten aber auch beherrschenden Einfluss auf die Fu B.V., deren Geschäftsanteile nahen Familienangehörigen - zu zwei Dritteln dem zugleich als Geschäftsführer fungierenden Va Ku (Sohn des A Ku und Bruder des E Ku) und zu einem Drittel M Ar (Bruder des R Ar) - zustanden. Die Gesamtumstände begründen, wie die Kammer nachvollziehbar dargelegt hat, den dringenden Verdacht, dass sich die Angeklagten der Verfallsbeteiligten bedient haben, damit diese formal und nur zum Schein - in einer Art „verdeckter Treuhandschaft" - die in die Immobilie S.straße xx investierten Tatvorteile in ihr Eigentum übernahm. (2)Die L.straße Objekt GmbH, die (wie dargelegt) ebenfalls unter beherrschendem Einfluss der Angeklagten stand, veräußerte zunächst die zu dem Objekt L.straße xx gehörenden Wohnungseigentumseinheiten mit notariellem Vertrag vom 24. Mai 2011 - in dem zugleich die Auflassung erklärt wurde - zu einem Kaufpreis von 1.100.000 Euro an die Fu B.V. Dieser Kaufvertrag wurde allerdings nicht weiter vollzogen, sondern mit notariellem Vertrag vom 30. Mai 2011 seinem ganzen Inhalt nach aufgehoben und führte daher im weiteren Verlauf nicht zu einer Verschiebung von Vermögenswerten. Jedoch übertrug die S.straße Objekt GmbH, die zu diesem Zeitpunkt 90% der Geschäftsanteile der L.straße Objekt GmbH hielt, diese Anteile mit notariellem Vertrag vom 27. Mai 2011 auf die Fu B.V., wobei zum Schein ein Kaufpreis von 75.000 Euro vereinbart wurde. Danach bestehen - wie die Kammer plausibel dargelegt hat - dringende Anhaltspunkte dafür, dass die (faktisch unentgeltliche) Übertragung von 90% der Geschäftsanteile der L.straße Objekt GmbH allein dem Zweck diente, nach außen hin einen Wechsel der Mehrheitsgesellschafterin zu erreichen, um die Taten weiter zu verschleiern und den Zugriff des Fiskus auf die Taterlöse zu erschweren. Danach ist § 73 Abs. 3 StGB auf die Fu B.V. anwendbar, ohne dass es - allein schon wegen der faktischen Unentgeltlichkeit (vgl. Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 73) - auf deren Bösgläubigkeit ankäme (vgl. BGHSt 45, 235, 246; Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 35). Unerheblich ist auch, dass ihr die Tatvorteile erst über mehrere Zwischenakte zuflossen; denn es ist für Verschiebungsfälle gerade typisch, dass zwischen Tat und Bereicherung des Dritten weitere Rechtsgeschäfte dazwischengeschaltet sind (vgl. BGHSt 45, 235, 246; Joecks, a.a.O.). Ebenso ist unschädlich, dass das Erlangte in ersparten Aufwendungen bestand und dass es vor der Weiterleitung an die Fu B.V. mit legalem Vermögen vermischt worden sein könnte (vgl. BGH NStZ 2014, 89, 94; HansOLG Hamburg wistra 2005, 157, 159;Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 35). dd) Es bestehen dringende Gründe dafür, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Wertersatzverfall nach § 73a Satz 1 1. Alt. StGB gegen die Fu B.V. vorliegen. Der Verfall eines bestimmten Gegenstandes ist wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich, da dieses - wie dargelegt - in der Ersparnis von Aufwendungen bestand (vgl. Podolsky in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl., 28. Kapitel Rdn. 42; Fischer, a.a.O., § 73a Rdn. 4; Eser, a.a.O., § 73a Rdn. 4). Hieran hat sich auch durch den Erwerb der Immobilien S.straße xx und L.straße xx und durch die nachfolgende Verschiebung der Taterlöse an die Fu B.V. nichts geändert. Die mit Hilfe der Taterlöse erworbenen Immobilien sind nicht „aus den Taten“ erlangt, sondern stellen nur einen mittelbaren Vermögenszuwachs und (wie noch näher auszuführen sein wird) auch kein Surrogat dar und waren daher zu keinem Zeitpunkt ein geeignetes Verfallsobjekt, weshalb auch nicht etwa Unmöglichkeit des Verfalls aus einem anderen Grund (§ 73a Satz 1 2. Alt. StGB) - infolge der Veräußerung des Objektes S.straße xx an die SO GmbH - anzunehmen ist (dazu vgl. Eser, a.a.O., § 73a Rdn. 5; Fischer, a.a.O., § 73a Rdn. 5). ee) Der Anordnung des Wertersatzverfalls gegen die Fu B.V. stehen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Ansprüche des Steuerfiskus nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Zwar kann der Steuerfiskus Verletzter im Sinne der genannten Vorschrift sein (vgl. BGH wistra 2010, 406). Jedoch ist dem Steuerfiskus in dem hier vorliegenden Verschiebungsfall aus den Taten der Angeklagten kein Anspruch gegen die Verfallsbeteiligte entstanden, da diese lediglich Drittbegünstigte im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB war (vgl. BGH a.a.O.; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 52). Die Fu B.V. (bzw. deren Geschäftsführer Va Ku) war - wie die Kammer aufgrund einer vorläufigen Bewertung des bisherigen Beweisergebnisses nachvollziehbar ausgeführt hat - weder Täterin einer Steuerhinterziehung noch an den Steuerstraftaten der Angeklagten beteiligt und haftet daher auch nicht gemäß § 71 AO für die von diesen verkürzten Steuern (vgl. BGH a.a.O.). b) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der dingliche Arrest (nur noch) in Höhe von 2.248.482,79 Euro aufrechterhalten werden kann, da lediglich in dieser Höhe ein Anspruch auf Wertersatzverfall gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 73a Satz 1 StGB gegen die Fu B.V. zu erwarten ist (dazu vgl. OLG Stuttgart wistra 2016, 37, 39). aa) Die Höhe des nach 73a Satz 1 StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrages bestimmt sich nach dem Wert des nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus der Tat Erlangten, dessen Verfall aus den in § 73a Satz 1 StGB genannten Gründen nicht mehr angeordnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2015 - 4 StR 124/14 - juris Rdn. 25 [insoweit in StraFo 2016, 37 nicht abgedruckt]). Maßgebend ist grundsätzlich der Verkehrswert, bei der Erlangung von Sachen also etwa der gewöhnliche inländische Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, wobei (etwa beim Drogenhandel) auf die jeweilige Umsatzstufe abzustellen ist. Welcher Zeitpunkt - insbesondere bei Verfallsgegenständen, die Wertschwankungen unterliegen - für die Wertermittlung maßgebend ist, ist im Einzelnen streitig; kommt jedoch wegen der Beschaffenheit des Erlangten von vornherein nur Wertersatz in Betracht (§ 73a Satz 1 1. Alt. StGB), ist der Wert im Zeitpunkt der Erlangung maßgebend (zum Ganzen vgl. Joecks, a.a.O., § 73a Rdn. 14 ff.). bb) Vorliegend bestand das unmittelbar aus den Taten Erlangte in der Ersparnis von Aufwendungen und unterlag daher von vornherein - also (bereits) auf der Umsatzstufe der Angeklagten - dem Wertersatzverfall in entsprechender Höhe. (1) Für die Bemessung des täterbezogenen Wertersatzverfalls wäre auf den Wert des nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unmittelbar erlangten Etwas (vgl. Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 29), mithin auf die aus den Steuerhinterziehungsdelikten erlangten und sodann in die hier verfahrensgegenständlichen Immobilien investierten Beträge in Höhe von insgesamt 2.360.482,79 Euro (390.482,79 Euro Erwerbskosten zuzüglich 850.000 Euro Sanierungskosten für das Objekt S.straße xx und 1.120.000 Euro für das Objekt L.straße xx) abzustellen. Diese wären nach dem - jedenfalls seit der Neufassung des § 73 Abs. 1 StGB mit Wirkung vom 7. März 1992 geltenden (vgl. BGH NStZ 1994, 123, 124) - Bruttoprinzip in voller Höhe, also ohne Abzug der von den Angeklagten zur Erzielung der Straftaterlöse getätigten Aufwendungen, anzusetzen; denn die Ersetzung des Wortes Vermögensvorteil durch das Wort etwas in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bringt zum Ausdruck, dass nicht mehr der Nettogewinn des Täters, sondern die Gesamtheit des Erlangten abgeschöpft werden soll (vgl. BGH a.a.O.; BGHSt 45, 235, 237 f.; 47, 369, 370 ff.; 51, 65, 66 ff.; BGH wistra 2010, 477, 479; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 8 ff., 27 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 Ws 81/10 - juris; Senat, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 4 Ws 140/13 -; Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 3, 8). (2) Die Höhe des gegen die Verfallsbeteiligte gerichteten Wertersatzanspruchs (§ 73a Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 3 StGB) richtet sich nach dem Wert des von ihr Erlangten (im Zeitpunkt der Erlangung durch sie). Dieses errechnet sich vorliegend aus der Summe der investierten Taterlöse, soweit diese der Fu B.V. zugeflossen sind. Insoweit ist zum einen der für Erwerb und Sanierung des Objektes S.straße xx eingesetzte Betrag von 1.240.482,79 Euro zu berücksichtigen, der mit dem Erwerb der Immobilie in das Vermögen der Fu B.V. übergegangen ist. Zum anderen ist ein Betrag von 1.008.000 Euro (= 90% von 1.120.000 Euro) zu berücksichtigen. Dieser ergibt sich daraus, dass die Fu B.V. mit dem Erwerb von 90% der Geschäftsanteile der L.straße Objekt GmbH eine Stellung als Mehrheitsgesellschafterin erlangt hatte, aufgrund deren sie in entsprechendem Umfang Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen und damit auch auf das Objekt L.straße 30 mit den dort investierten Beträgen hatte. Zwar genügt wegen der Trennung der Vermögen der Gesellschaft (hier der L.straße Objekt GmbH) einerseits und des Gesellschafters (hier der Fu B.V.) andererseits die aus dieser Stellung resultierende Zugriffsmöglichkeit auf das Gesellschaftsvermögen für die Begründung der - zur Annahme des „Erlangens“ im Sinne des § 73 StGB erforderlichen - Verfügungsgewalt regelmäßig nicht; vielmehr bedarf es tatsächlicher Umstände, aus denen sich ergibt, dass der die begünstigte juristische Person Vertretende selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat (vgl. [für den täterbezogenen Verfall] BVerfGK 5, 217, 221; BGH wistra 2014, 354, 358). Solche Umstände sind in der Rechtsprechung (für den täterbezogenen Verfall) etwa dann angenommen worden, wenn der Täter entweder die juristische Person lediglich als formalen Mantel nutzt, eine Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen tatsächlich mithin gerade nicht vornimmt, oder wenn jeder aus der Tat folgende Zufluss an die juristische Person sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH a.a.O.). Sie ergeben sich vorliegend aus folgenden Erwägungen: Eine Trennung zwischen dem Gesellschaftsvermögen der L.straße Objekt GmbH und dem Vermögen der jeweiligen Gesellschafter bestand von vornherein nicht. Die Gesellschaft wurde vielmehr von den Angeklagten bereits beim Erwerb der Immobilie L.straße xx dazu benutzt, um formal in die Eigentümerstellung einzutreten, während tatsächlich sie selbst Verfügungsmacht innehatten. Mehrheitsgesellschafterin der L.straße Objekt GmbH war seit November 2010 die - wie dargelegt - von den Angeklagten beherrschte S.straße Objekt GmbH. An deren Stelle als Mehrheitsgesellschafterin mit (zu diesem Zeitpunkt) 90% der Gesellschaftsanteile trat mit der Anteilsübertragung am 27. Mai 2011 die Fu B.V. Da auch sie - wie ausgeführt - unter beherrschendem Einfluss der Angeklagten stand, war mit ihrem Eintritt in die L.straße Objekt GmbH keine Trennung des Gesellschaftsvermögens (im Wesentlichen der Immobilie L.straße xx) von dem Vermögen der Mehrheitsgesellschafterin - nunmehr der Fu B.V. - verbunden. Vielmehr ging wirtschaftlich wertvolle Verfügungsgewalt über die genannte Immobilie und die in diese investierten Taterlöse im Umfang der erworbenen Geschäftsanteile auf die Fu B.V. über und blieb damit den (diese beherrschenden) Angeklagten erhalten. Dies war auch der Sinn der faktisch unentgeltlichen - der S.straße Objekt GmbH bzw. den Angeklagten also keinen Kaufpreis als Surrogat verschaffenden - Übertragung der Geschäftsanteile; die Angeklagten wollten sich durch dieses Rechtsgeschäft nicht ihrer Verfügungsmacht über das Objekt L.straße xx begeben, sondern die Taten verschleiern und dem Steuerfiskus die Taterlöse entziehen. Diese Umstände rechtfertigen es, 90% der von den Angeklagten in die Immobilie investierten Taterlöse in Höhe von insgesamt 1.120.000 Euro - mithin einen Betrag von 1.008.000 Euro - wirtschaftlich dem Vermögen der Verfallsbeteiligten zuzurechnen und eine Vermögensmehrung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB in dieser Höhe anzunehmen. Das von der Fu B.V. Erlangte beläuft sich daher auf insgesamt 2.248.482,79 Euro (Summe aus 1.240.482,79 Euro und 1.008.000 Euro). Etwaige Aufwendungen für den Erwerb der Immobilie S.straße xx oder der Gesellschaftsanteile der L.straße Objekt GmbH sind nach dem dargelegten Bruttoprinzip nicht in Abzug zu bringen. Dieses gilt - da der Verfall Schuld nicht voraussetzt - auch gegenüber der drittbegünstigten (natürlichen oder juristischen) Person nach § 73 Abs. 3 StGB und auch dann, wenn diese oder das Organ der juristischen Person keine Straftat begangen hat (vgl. BGHSt 47, 369, 373; BGH wistra 2010, 477, 480; Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 29). cc) Entgegen der Beschwerdebegründung bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nicht nach dem - dem durch den Verkauf an die SO GmbH erzielten Kaufpreis in Höhe von 2.650.000,- Euro entsprechenden - Verkehrswert der Immobilie S.straße xx. Zwar trifft es zu, dass der Verfall darauf ausgerichtet ist, dem Tatbeteiligten oder Drittempfänger das gesamte erlangte „Etwas“ zu entziehen, das er für oder aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat. Nach dem § 73 StGB zugrunde liegenden Bruttoprinzip sollen - wie oben ausgeführt - wirtschaftliche Werte, die in irgendeiner Phase des Tatablaufs erlangt wurden, in ihrer Gesamtheit abgeschöpft werden. § 73a StGB wiederum will die lückenlose Gewinnabschöpfung sicherstellen, wenn der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, praktisch schwierig oder unzureichend ist (vgl. Joecks, a.a.O., § 73a Rdn. 1). Diesem Grundgedanken wird die vorstehend unter bb) dargelegte Bestimmung des Wertersatzanspruchs, die der vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss vorgenommenen entspricht, jedoch in vollem Umfang gerecht. Das Bruttoprinzip rechtfertigt vorliegend nicht die von der Beschwerdeführerin angenommene Bemessung nach dem erzielten Verkaufspreis. (1) Ausgangspunkt für die Anordnung des Verfalls oder des an seine Stelle tretenden Wertersatzverfalls ist die Bestimmung dessen, was der Täter aus der Tat erlangt hat. Die Prüfung erfolgt zweistufig: Zunächst ist festzustellen, worin das erlangte Etwas - der erlangte Tatvorteil oder wirtschaftliche Wert - besteht, mithin der zugeflossene Tatvorteil als solcher zu bestimmen. Erst auf der zweiten Stufe - bei der logisch nachrangigen Bestimmung des Umfangs des erlangten Vorteils - ist das Bruttoprinzip heranzuziehen. Dieses besagt (lediglich), dass gewinnmindernde Abzüge nicht vorzunehmen sind (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 260, 269; 50, 299, 309 f.; OLG Stuttgart wistra 2016, 37, 39; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 27 ff.). (2) Danach war hier für die Höhe des Wertersatzes - wie oben ausgeführt - bezüglich der Immobilie S.straße xx der von den Angeklagten investierte Betrag von 1.240.482,79 Euro anzusetzen, der aus (in ersparten Aufwendungen bestehenden) Taterlösen in entsprechender Höhe stammte. (a) Diesen Betrag hatten zunächst - unmittelbar aus den Taten - die Angeklagten erlangt und sodann über die dargelegten Zwischenschritte in das Vermögen der Verfallsbeteiligten überführt. Das Wesen eines Verschiebungsfalls - der dazu führt, dass der Begünstigte Adressat eines Verfallsanspruchs nach § 73 Abs. 3 StGB wird - besteht darin, dass der Täter den zunächst selbst erlangten Gegenstand oder den entsprechenden Wertersatz unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts an eine andere Person weitergibt, um die Tatvorteile dem Zugriff des Geschädigten zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern. Vorliegend hatten die Angeklagten (unmittelbar) aus den Steuerstraftaten weder einen Gegenstand noch etwa Bargeld, sondern lediglich ersparte Aufwendungen erlangt (so dass von vornherein - auch gegen die Angeklagten - nur ein Anspruch auf Wertersatzverfall in Frage kam). Allein deren Wert konnte somit der Fu B.V. zugewendet werden und kann daher für die Bestimmung des von dieser Erlangten herangezogen werden. Die Fu B.V. erwarb zwar formal die Immobilie S.straße xx, da die Taterlöse in diese investiert worden waren. Jedoch stellt die Immobilie keinen Gegenstand dar, der ursprünglich (unmittelbar) aus einer Straftat stammte und dementsprechend als unmittelbarer Taterlös an die Fu B.V. weitergereicht wurde, und ist damit auch kein erlangtes Etwas. Vielmehr wurden nur die in die Immobilie investierten Beträge über die dargelegten Zwischenschritte auf die Verfallsbeteiligte verschoben. Die Konstellation des Verschiebungsfalls, der die Inanspruchnahme des Drittbegünstigten auf Verfall oder Wertersatzverfall ermöglicht, lässt zwar das Erfordernis der Unmittelbarkeit des Übergangs von der Straftat in das Vermögen des Begünstigten und - jedenfalls bei Unentgeltlichkeit - auch das Erfordernis der Bösgläubigkeit entfallen, ändert aber nichts daran, dass das aus der Straftat Erlangte und damit auch seine Beschaffenheit - ob es sich beispielsweise um einen Gegenstand, ein Recht oder einen geldwerten Vorteil anderer Art handelt - zunächst auf der Stufe des Täters zu bestimmen und sodann erst zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es auf den Dritten übertragen worden ist. § 73 Abs. 3 StGB ermöglicht die Inanspruchnahme des Dritten, dem ein Tatvorteil, also das aus der Tat Erlangte - unmittelbar zugeflossen ist oder - (etwa) in der Konstellation des Verschiebungsfalls - durch den Täter zugewendet wurde. Die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 StGB auf Verschiebungsfälle ändert nichts an der Grundvoraussetzung der Vorschrift, dass die Vorteile, die der Dritte erlangt hat, aus der Tat stammen müssen (vgl. OLG Rostock wistra 2013, 361). (b) Erst nachdem das von der Verfallsbeteiligten erlangte Etwas auf diese Weise bestimmt worden ist, kommt das Bruttoprinzip zur Anwendung. Aus diesem folgt lediglich, dass mögliche - in Anbetracht der faktischen Unentgeltlichkeit nicht ersichtliche - Aufwendungen der Verfallsbeteiligten für den Erwerb der Immobilie S.straße xx (mit den hierin investierten Taterlösen) nicht zu berücksichtigen sind, mithin den ermittelten Vermögensvorteil in Höhe von 1.240.482,79 Euro nicht mindern. (3) Dass es auf den Verkehrswert der Immobilie S.straße xx nicht ankommt, ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung von Verfall und Wertersatzverfall. Der (Wertersatz-)Verfall zielt darauf, den Wert der wirtschaftlichen Vorteile abzuschöpfen, die dem Täter aus der Tat zugeflossen sind. Dabei muss die Abschöpfung spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (vgl. BGH wistra 2010, 142, 144; OLG Stuttgart wistra 2016, 37, 39); dies setzt - wie oben ausgeführt - eine Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus (vgl. BGHSt 50, 299, 309 f.). Um jedenfalls den Wert des (ursprünglich) Erlangten abzuschöpfen, werden Wertminderungen bei Verfall eines Gegenstandes durch die Anordnung des ergänzenden Wertersatzverfalls nach § 73a Satz 2 StGB ausgeglichen. Andererseits können Wertzuwächse nur insoweit abgeschöpft werden, als das durch die Tat Erlangte oder ein nach § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB an seine Stelle tretendes Surrogat als solches eine Wertsteigerung erfahren hat (vgl. Joecks, a.a.O., § 73a Rdn. 17) oder aber unmittelbar aus dem Erlangten oder dem Surrogat Nutzungen gezogen worden sind (§ 73 Abs. 2 Satz 1 StGB; vgl. Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 57; Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 26). Vorliegend hat der aus der Tat erlangte Gegenstand - die ersparten Aufwendungen - keinen Wertzuwachs, etwa durch Verzinsung eines entsprechenden Geldbetrages, erfahren, sondern ist in das Objekt S.straße xx investiert worden. Dieses wiederum stellt kein Surrogat dar; denn es handelt sich insoweit nicht um einen Gegenstand, den die Angeklagten durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes (§ 73 Abs. 2 Satz 2 1. Alt.) erworben haben. § 73 Abs. 2 Satz 2 setzt voraus, dass der erlangte Vermögensvorteil in einem bestimmten Gegenstand (Sache oder Recht) besteht, dessen Eigentümer oder Rechtsinhaber der Täter geworden ist (vgl. Schmidt in Leipziger Kommentar, a.a.O., 73 Rdn. 45). Bereits dies ist hier nicht der Fall. Das aus den Taten Erlangte besteht in ersparten Aufwendungen, die nicht gegenständlich, sondern nur in Gestalt einer betragsmäßigen Vermögensmehrung erfassbar sind und zudem von ihrem Umfang her die in die Immobilie S.straße xx investierten Beträge um eine Mehrfaches überschreiten. Die Immobilie stellt daher nur einen Gegenstand dar, der mit Geldmitteln angeschafft und saniert worden ist, die wertmäßig einem Teilbetrag des Erlangten entsprechen. Die von den Angeklagten an die Fu B.V. verschobenen Taterlöse sind dieser zwar formal als (hierdurch finanziertes) Grundstück zugeflossen. Erlangt (aus den Taten) waren aber - wie dargelegt - nur die investierten Geldbeträge. Folgerichtig ist nur deren Wert für die Bestimmung der Höhe des gegen die Fu B.V. gerichteten Anspruchs auf Wertersatzverfall maßgebend. Mögliche Wertsteigerungen der Immobilie S.straße xx, wie sie sich aus dem von der SO GmbH gezahlten Kaufpreis ergeben, haben daher bei der Bemessung des Wertersatzanspruchs ebenso außer Betracht zu bleiben wie der beim Erwerb der Immobilie durch die Verfallsbeteiligte formal vereinbarte Kaufpreis von 706.000 Euro, der hinter den ursprünglichen Erwerbs- und Sanierungskosten zurückbleibt; die Frage, welcher Zeitpunkt für die Wertermittlung bei Verfallsobjekten mit Wertschwankungen maßgebend ist (vgl. Joecks, a.a.O., § 73 a Rdn. 16 f.), stellt sich hier von vornherein nicht. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass der durch die Wertsteigerung der Immobilie eingetretene Vermögensvorteil rechtswidrig begründet ist, allein dieser Umstand indes nicht die Berücksichtigung bei der Bemessung des Wertersatzverfalls rechtfertigt. dd) Die Strafkammer hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht „die Höhe der dem Verfall von Wertersatz unterliegenden Beträge für die Immobilien S.straße xx und L.straße xx miteinander vermengt“. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile an der L.straße Objekt GmbH eingetretene Vermögensmehrung durfte von der Strafkammer bei der Bemessung des Wertersatzverfalls berücksichtigt werden, ohne dass es darauf ankäme, ob die für den Erwerb des Objektes L.straße xx eingesetzten Gelder „dem Wert der Immobilie S.straße xx entnommen“ worden sind oder aus anderen Straftaterlösen stammten und nur über die S.straße Objekt GmbH als Durchlaufstation geflossen sind. Der angeordnete dingliche Arrest in das Gesellschaftsvermögen der Fu B.V. dient nicht der Sicherung des Verfalls von Wertersatz „in ein (bestimmtes) Objekt“, sondern der Sicherung des gegen die Verfallsbeteiligte in Höhe des erlangten „Etwas“ bestehenden Anspruchs auf Wertersatzverfall. Es handelt sich insoweit um einen staatlichen Zahlungsanspruch gegen den nach § 73 (hier: Abs. 3) StGB Betroffenen, der mit der Anordnung des Wertersatzverfalls entsteht (vgl. Fischer, a.a.O., § 73a Rdn. 8). Er umfasst der Höhe nach alle dem Verfallsadressaten (hier: im Wege der Verschiebung) zugeflossenen Vermögenswerte, vorliegend also auch diejenigen, die die Verfallsbeteiligte durch den Erwerb der Anteile an der L.straße Objekt GmbH erlangt hat. Die Befriedigung dieses Wertersatzanspruchs muss nicht durch Verwertung bestimmter - aus der jeweiligen Vermögensverschiebung herrührender - Vermögensbestandteile der Verfallsbeteiligten erfolgen, da es sich gerade nicht um einen Anspruch auf Verfall (eines bestimmten Gegenstandes) handelt; vielmehr kann in Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls auf das gesamte Vermögen des Betroffenen zugegriffen werden (vgl. Podolsky, a.a.O., 28. Kapitel Rdn. 40). Der Umstand, dass der in das Gesellschaftsvermögen der Fu B.V. angeordnete dingliche Arrest durch Pfändung der gegen die SO GmbH gerichteten Kaufpreisforderung für das Objekt S.straße xx vollzogen worden ist, führt folglich nicht dazu, dass er der Höhe nach auf die durch den Erwerb dieses Objektes erlangten Tatvorteile begrenzt wäre. Eine derartige Begrenzung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht daraus, dass das Amtsgericht Tiergarten am 4. März 2013 einen (gesonderten) dinglichen Arrest in das Vermögen der L.straße Objekt GmbH angeordnet hat, der durch Eintragung von Sicherungshypotheken in das Grundstück L.straße xx vollzogen wurde (vgl. KG, Beschluss vom 31. März 2014 - 3 Ws 54/14 -). Denn jener dingliche Arrest diente nicht der Sicherung der Immobilie L.straße xx als Verfallsobjekt, sondern der Sicherung eines Wertersatzanspruchs gegen die L.straße Objekt GmbH. Die genannte Immobilie wurde lediglich deshalb als Haftungsobjekt in Anspruch genommen, weil sie zum Vermögen der (als Eigentümerin im Grundbuch eingetragenen) Verfallsbeteiligten L.straße Objekt GmbH gehörte. Ein staatlicher Wertersatzanspruch wegen der in die Immobilie L.straße xx investierten Taterlöse besteht nicht nur gegen die L.straße Objekt GmbH, sondern auch gegen die Fu B.V., die in Höhe des von ihr erlangten Betrages in Höhe von 1.008.000 Euro gesamtschuldnerisch neben der L.straße Objekt GmbH haftet (vgl. BGHSt 52, 227, 252 f.; Fischer, a.a.O., § 73a Rdn. 2). c) Der (zu erwartenden) Anordnung des Wertersatzverfalls steht nach auch nicht die Härtevorschrift des § 73c StGB entgegen, die Anwendungsfälle des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf Verfallsanordnungen nach §§ 73, 73a StGB regelt (vgl. Fischer, a.a.O., § 73c Rdn. 2). Von der beim Vorliegen der Voraussetzungen an sich zwingenden Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls ist in den Härtefällen des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB abzusehen; nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB kann die Verfallsanordnung unterbleiben (vgl. Spillecke in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 111b Rdn. 11). Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Generalklausel des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB (dazu vgl. Fischer, a.a.O.) sind nicht gegeben. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass über die Anwendung der Vorschrift erst im Zeitpunkt der Verfallsanordnung abschließend entschieden werden kann. Nach derzeitigem Erkenntnisstand aber würde die Anordnung des Wertersatzverfalls für die Fu B.V. keine unbillige Härte darstellen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Verfallsanordnung Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzen würde; sie muss im Einzelfall vom Zweck des Verfalls nicht mehr getragen und „schlechthin ungerecht“ erscheinen. Der Umstand, dass der Betroffenen eigenen Angaben zufolge nur ein geringes Restvermögen verbliebe, reicht hierfür nicht aus; denn selbst die - auch vollständige - Entreicherung des Verfallsadressaten stellt als solche keine Härte dar, die (zwingend) den Ausschluss der Verfallsanordnung nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zur Folge hat, sondern führt zur Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, der die Anordnung des Verfalls in das Ermessen des Gerichts stellt (zum Ganzen vgl. BGH NStZ-RR 2009, 234; NStZ 2000, 589; Fischer, a.a.O., § 73c Rdn. 3 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als der Fu B.V. nur das entzogen würde, was ihr in rechtswidriger Weise und faktisch unentgeltlich zugeflossen ist (zu diesen Kriterien vgl. KG, Beschluss vom 31. März 2014 - 3 Ws 54/14 -). Hinzu kommt, dass der durch die Wertsteigerung der Immobilie S.straße xx rechtswidrig begründete Vermögenszuwachs aus den oben dargelegten Gründen von der Verfallsanordnung nicht erfasst würde. d) Die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes in der erkannten Höhe verstößt auch nicht als solche aufgrund ihrer Dauer und Eingriffsintensität gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Liegen - wie hier - dringende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen für einen später anzuordnenden Verfall vor, gelten die gesetzlichen Fristen des § 111b Abs. 3 StPO zwar nicht. Bei ihrer Entscheidung haben die Gerichte aber zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen auch durch die vorläufige Maßnahme ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Der lediglich vorläufig wirkende und nicht endgültig sichernde dingliche Arrest darf die Eigentumspositionen des hiervon Betroffenen nicht unbefristet beeinträchtigen. Die Dauer wird durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. Mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme wachsen von Verfassung wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (zum Ganzen vgl. OLG Brandenburg StraFo 2015, 512; OLG Köln StV 2015, 418, 419; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 2 Ws 609/13 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 111b Rdn. 8). Wenn die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen auch hinter dem zurückbleiben, was bei der Inhaftierung zu gelten hat, so ergibt sich daraus aber doch, dass der rechtskräftige Verfahrensabschluss nicht durch Umstände in der Sphäre des Staates unnötig verzögert werden darf, weil sonst eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen entsteht (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; StV 2004, 413). Nach diesen Grundsätzen ist die (vollständige) Aufhebung des dinglichen Arrestes hier nicht geboten. Zwar gebietet der Umstand, dass nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis der Verfallsbeteiligten entzogen ist, eine besonders sorgfältige Prüfung; es darf nicht nur eine Vermutung bestehen, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt (vgl. BVerfGK 5, 292, 301; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 111d Rdn. 9). Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der dingliche Arrest und die auf seiner Grundlage ergangene Pfändung inzwischen seit nahezu drei Jahren bestehen, so dass aufgrund der Dauer der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung erhöhte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu stellen sind (vgl. BVerfG wistra 2015, 348, 349; KG, Beschluss vom 31. März 2014 - 3 Ws 54/14 -). Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes jedoch weiterhin als verhältnismäßig. Die Annahme der hohen Wahrscheinlichkeit, dass Wertersatzverfall in der erkannten Höhe angeordnet werden wird, beruht auf Erkenntnissen, die die Kammer auf der Grundlage der bereits weit fortgeschrittenen Beweisaufnahme im Rahmen der Hauptverhandlung bei vorläufiger Bewertung gewonnen hat. Vermeidbare Verfahrensverzögerungen sind, wie der Senat zuletzt in seiner den Angeklagten A Ku betreffenden Haftfortdauerentscheidung vom 8. Dezember 2015 festgestellt hat, bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu verzeichnen und auch in der Folgezeit nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass den Erkenntnissen der Kammer zufolge weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass durch den dinglichen Arrest eine aktuelle wirtschaftliche Betätigung der Verfallsbeteiligten beeinträchtigt würde. e) Schließlich ist auch das für den dinglichen Arrest als vorläufigen Eingriff in die Rechte des Betroffenen erforderliche Sicherungsbedürfnis (§ 111b Abs. 2 StPO), das sich zusätzlich aus der über § 111d Abs. 2 StPO in Bezug genommenen Vorschrift des § 917 ZPO in Gestalt des Arrestgrundes ergibt (vgl. OLG Köln NStZ 2004, 571; OLG Zweibrücken StraFo 2009, 462; KG, Beschluss vom 31. März 2014 - 3 Ws 54/14 -), zu bejahen. Auf der Grundlage des von der Kammer dargelegten derzeitigen Erkenntnisstandes besteht die konkrete Besorgnis, dass ohne den dinglichen Arrest die Vollstreckung des Urteils - mithin die Beitreibung des aus der Anordnung von Wertersatzverfall folgenden Zahlungsanspruchs - vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 917 Abs. 1 ZPO). Das gesamte bisherige Verhalten der Angeklagten war auf die eigennützige Vermögensverschiebung zu Lasten des Steuerfiskus und die Verschleierung der Vermögensverhältnisse - insbesondere durch den Erwerb langlebiger Vermögensgegenstände für Dritte - gerichtet (dazu vgl. LG Hildesheim StraFo 2008, 200; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 111d Rdn. 8). Die Einbindung der Verfallsbeteiligten diente maßgeblich dem Zweck, den Verbleib der Taterlöse zu verschleiern und die Durchsetzung von Forderungen des Steuerfiskus gegen die Angeklagten zu vereiteln. Anhaltspunkte für eine neutrale wirtschaftliche Betätigung der Verfallsbeteiligten haben sich demgegenüber nicht ergeben. Danach besteht die konkrete Gefahr, dass die Angeklagten die arretierten Gelder im Falle der Aufhebung des dinglichen Arrestes beiseiteschaffen würden, um sich die erlangten Vermögensvorteile auch künftig zu sichern. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.