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Beschluss

4 Ws 180/16, 4 Ws 180/16 - 121 AR 115/16

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:1028.4WS180.16.00
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Leitsätze
1. Bei Vorliegen mehrerer Entscheidungen, die den Bestand eines Haftbefehls betreffen, unterliegt jeweils nur die zuletzt ergangene der Anfechtung und jede weitere Beschwerdemöglichkeit gegen frühere Haftentscheidungen ist ausgeschlossen (Anschluss OLG Naumburg, 5. Juli 2005, 1 Ws 367/05).(Rn.6) 2. Es gilt eine Ausnahme nur dann, wenn in der früheren Entscheidung die Haftfrage umfangreich erörtert und die nachfolgende (letzte) Haftentscheidung ohne neue tatsächliche Erwägungen getroffen worden ist (Anschluss OLG Hamm, 29. Juni 2010, III-2 Ws 149/10, NStZ-RR 2010, 358).(Rn.6) 3. Eine unzulässige Haftbeschwerde kann in einen (erneuten) Antrag auf Haftprüfung umzudeuten sein, wenn die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft sind.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten vom 13. Oktober 2016 gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22. August 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Vorliegen mehrerer Entscheidungen, die den Bestand eines Haftbefehls betreffen, unterliegt jeweils nur die zuletzt ergangene der Anfechtung und jede weitere Beschwerdemöglichkeit gegen frühere Haftentscheidungen ist ausgeschlossen (Anschluss OLG Naumburg, 5. Juli 2005, 1 Ws 367/05).(Rn.6) 2. Es gilt eine Ausnahme nur dann, wenn in der früheren Entscheidung die Haftfrage umfangreich erörtert und die nachfolgende (letzte) Haftentscheidung ohne neue tatsächliche Erwägungen getroffen worden ist (Anschluss OLG Hamm, 29. Juni 2010, III-2 Ws 149/10, NStZ-RR 2010, 358).(Rn.6) 3. Eine unzulässige Haftbeschwerde kann in einen (erneuten) Antrag auf Haftprüfung umzudeuten sein, wenn die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft sind.(Rn.5) Die Beschwerde des Angeklagten vom 13. Oktober 2016 gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22. August 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht Tiergarten – 350 Gs 765/16 – hat gegen den Angeklagten im vorliegenden Strafverfahren am 1. April 2016 einen Haftbefehl erlassen, der nach seiner Festnahme am 20. Mai 2016 zunächst außer Vollzug gesetzt wurde. Nachdem der Angeklagte den ihm erteilten Auflagen in der Folge nicht nachgekommen war, hob das Amtsgericht Tiergarten den Haftverschonungsbeschluss am 20. Mai 2016 wieder auf. Am 3. August 2016 wurde der Angeklagte erneut festgenommen. Er befindet sich seither in der Justizvollzugsanstalt Moabit, wo er bis zum 8. August 2016 zunächst Erzwingungshaft verbüßte und seit dem 9. August 2016 die Untersuchungshaft vollzogen wird. Nach Anklageerhebung ordnete das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 22. August 2016 aufgrund mündlicher Haftprüfung die Haftfortdauer an. Der Angeklagte legte gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz seines damaligen Verteidigers vom gleichen Tage, eingegangen bei der Strafkammer am 29. August 2016, Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 13. September 2016 bat der Senat die Strafkammer im damaligen Beschwerdeverfahren um ergänzende Mitteilung von Einzelheiten des Verfahrensstandes und der (geplanten) Terminierung. Der Senat wies zugleich darauf hin, „dass jedenfalls die nach Mitteilung des Verteidigers in Aussicht genommene Durchführung der Hauptverhandlung ab dem 9. Januar 2017 dem Gebot beschleunigter Verfahrensführung in Haftsachen nicht genügen dürfte“. Mit Schriftsatz seines hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Verteidigers vom 15. September 2016 nahm der Angeklagte die eingelegte Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 22. August 2016 zurück. Mit Schriftsatz seiner jetzigen Verteidigerin vom 13. Oktober 2016 hat der Angeklagte erneut Beschwerde gegen die Haftentscheidung vom 22. August 2016 eingelegt und beantragt, die vorangegangenen Haftbeschlüsse aufzuheben. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Landgericht Berlin – was dem Angeklagten bei Einlegung seines Rechtsmittels nicht bekannt war – die erhobene Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der 37. großen Strafkammer zur Hauptverhandlung zugelassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Der Beginn der Hauptverhandlung ist, wie bereits zuvor von der Vorsitzenden in Aussicht genommen, auf den 9. Januar 2017 terminiert. II. 1. Die (erneute) Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss der Strafkammer vom 22. August 2016 ist unzulässig, nachdem dieser sein ursprüngliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung mit Schriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 15. September 2016 wirksam zurückgenommen hat. Die Erklärung der Rücknahme eines Rechtsmittels enthält regelmäßig den Verzicht auf dessen Wiederholung (vgl. BGHSt 10, 245; BGH NStZ-RR 2004, 341; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 302 Rn. 12; jeweils mwN). Dies gilt auch für eine zurückgenommene Haftbeschwerde (vgl. Graf in KK-StPO 7. Aufl., § 115 Rn. 21; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 114 Rn. 41). Die erneute Einlegung des Rechtsmittels ist daher grundsätzlich unzulässig. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob/inwieweit etwas anderes ausnahmsweise dann gilt, wenn sich aus einem Vorbehalt oder den Begleitumständen das Fehlen des Verzichtswillens ergibt (vgl. hierzu BayObLG MDR 1974, 773) bzw. die angefochtene Entscheidung nach der Rücknahme geändert wurde (vgl. Hilger aaO). Eine entsprechende Fallgestaltung liegt nicht vor. 2. Die unzulässige Haftbeschwerde ist auch nicht in einen (erneuten) Antrag auf Haftprüfung umzudeuten, wie es grundsätzlich der Fall wäre, wenn die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft sind (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 22. Januar 2016 – 4 Ws 9/16 – [juris] mwN; OLG Jena, Beschluss vom 26. November 2006 – 1 Ws 397/06 – [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 117 Rn. 8; Graf aaO, § 117 Rn. 5). Denn das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist prozessual überholt und damit gegenstandslos geworden, nachdem das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 die am 12. August 2016 erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 10. August 2016 unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der 37. großen Strafkammer zur Hauptverhandlung zugelassen und gemäß § 207 Abs. 4 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat. Aus § 117 Abs. 2 StPO folgt der Grundsatz, dass bei Vorliegen mehrerer Entscheidungen, die den Bestand eines Haftbefehls betreffen, jeweils nur die zuletzt ergangene der Anfechtung unterliegt und jede weitere Beschwerdemöglichkeit gegen frühere Haftentscheidungen ausgeschlossen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2014 – 4 Ws 47/14 –; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juli 2005 – 1 Ws 367/05 – [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt aaO; jeweils mwN). Zwar gilt eine Ausnahme dann, wenn in der früheren Entscheidung die Haftfrage umfangreich erörtert und die nachfolgende (letzte) Haftentscheidung ohne neue tatsächliche Erwägungen getroffen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2015 – 4 Ws 18/15 –; KG, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 3 Ws 569/12 –; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 358; jeweils mwN). Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend indes nicht gegeben. Angesichts der seitens des Senats mit Schreiben vom 13. August 2016 geäußerten Bedenken an der Einhaltung des Beschleunigungsgebots hat die Strafkammer ihre Haftentscheidung vom 13. Oktober 2016 aufgrund einer veränderten Sachlage getroffen, die auch die neu erlangte Kenntnis von der hiesigen Rechtsauffassung umfasste. 3. Auch eine dem Rechtsgedanken des § 300 StPO entsprechende Umdeutung der unzulässigen Beschwerde in ein Rechtsmittel gegen die Haftentscheidung vom 13. Oktober 2016 ist nicht möglich. Dem Angeklagten fehlte im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde der gegen diese – ihm bei Einlegung des Rechtsmittels noch nicht bekannte – Entscheidung gerichtete Anfechtungswille (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2010 – 4 Ws 3/10 –; OLG Sachsen-Anhalt aaO; OLG Düsseldorf MDR 1992, 399). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.